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#ZWERGLiterature
5241Markenschutz →Marke
5242Märker (Wort 1220 belegt, M.) Genosse einer Markgenossenschaft →Mark, Markgenossenschaft
5243Märkerding (Wort 1292 belegt, nicht sehr häufig, N.) ist die Versammlung der Markgenossen oder Märker.
5244Markfrevel (Wort in älteren deutschen Rechtsquellen nur 1829 belegt, M.) ist die rechtswidrige Nutzung einer →Mark seit dem Hochmittelalter.His, R., Das Strafrecht des deutschen Mittelalters, Bd. 1f. 1920ff., Neudruck 1964; Bach, A., Deutsche Volkskunde; 1937, 3. A. 1960
5245Markgenosse (Wort 1244 belegt, M.) Genosse einer Markgenossenschaft
5246Markgenossenschaft (Wort in älteren deutschen Rechtsquellen nur einmal 1771 belegt, F.) ist die Genossenschaft der an einer →Mark (Gemeinland) Nutzungsberechtigten seit dem Hochmittelalter (str.). Die Markgenossenschaft entsteht auf Grund der mit dem Landesausbau eintretenden Güterverknappung an Grundstücken. Die Nutzungsberechtigung an der Mark ist Zubehör zu einem Sondereigentum (beispielsweise Hof). Der einzelne Markgenosse (Märker) kann frei oder unfrei sein. Wichtigstes Organ der Markgenossenschaft ist die Versammlung der Markgenossen (Märkerding). Ihr sitzt der Märkermeister (oft ein Grundherr), Markmeister, Obermärker, Holzgraf oder Waldgraf vor. Urteile fällen Markschöffen oder Markgeschworene. In dem 19. Jahrhundert werden die meisten Markgenossenschaften unter Aufteilung des Geme...Kroeschell, DRG 1, 2; Köbler, DRG 96, 121; Thudichum, F. v., Die Gau- und Markenverfassung, 1860; Gierke, O. v., Das deutsche Genossenschaftsrecht, Bd. 1ff. 1868ff.; Varrentrapp, F., Rechtsgeschichte und Recht der gemeinen Marken in Hessen, 1909; Wopfner, H., Beiträge zur Geschichte der älteren Markgenossenschaft, (in) MIÖG 33, 553, 34, 1; Grosch, G., Markgenossenschaft und Großgrundherrschaft im früheren Mittelalter, 1911; Ehlert, H., Die Markgenossenschaft (Holtung) der 17 Dörfer um Amelinghausen, 1936; Wellmer, M., Zur Entstehungsgeschichte der Markgenossenschaften, 1938; Oechslin, M., Die Markgenossenschaften der Urschweiz, 1941; Grass, N., Comaun Kastelrut, ZRG GA 71 (1954), 353; Wernli, F., Zur Frage der Markgenossenschaften, 1961; Bader, K., Studien zur Rechtsgeschichte des mittelal...
5247Markgeschworener (Wort in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt, M.) durch Schwur verpflichtetes Mitglied einer Markgenossenschaft
5248Markgraf (Wort erste Hälfte 12. Jh. belegt, lat. [M.] marchio) ist der Graf einer Grenzgrafschaft (Markgrafschaft). Über die Stellung und die Befugnisse eines Markgrafen vor dem 12. Jahrhundert ist wenig bekannt, vermutlich waren sie von denen eines anderen Grafen nicht wesentlich verschieden (marchio um 800). Die Lage und die Größe der zunächst regelmäßig in ein Herzogtum eingebundenen Mark (beispielsweise Österreich, Steiermark) begründeten aber wohl eine größere Selbständigkeit und Verteidigungsbe-reitschaft. Deswegen wird der Markgraf verschiedentlich Stammesherzog, der Markgraf von Brandenburg sogar Kurfürst. Seit dem späten 11. Jahrhundert wird Markgraf (zwischen Graf und Herzog) auch ein Titel (beispielsweise Baden, Hachberg, Ansbach-Bayreuth).Kroeschell, DRG 1; Köbler, DRG 84, 109; Baltl/Kocher; Hofmeister, A., Markgrafen und Markgrafschaften im italischen Königreiche, MIÖG Ergänzungsband 7, 2, 215; Gothein, E., Die badische Markgrafenschaft im 16. Jahrhundert, 1910; Schieckel, H., Herrschaftsbereich und Ministerialität der Markgrafen von Meißen, 1956; Mitterauer, M., Karolingische Markgrafen im Südosten, 1963; Schmidt, M., Die Mark Brandenburg unter den Askaniern, 1973; Müller, U., Die ständische Vertretung in den fränkischen Markgrafentümern, 1984; Stieldorf, A., Marken und Markgrafen, 2012
5249Markgrafentum (Wort ab Ende 13. Jh. belegt, N.) ist die Stellung und das Gebiet eines →Markgrafen.
5250Markgrafschaft (Wort ab um 1275 belegt, F.) ist (die Stellung und) das Gebiet eines →Markgrafen.
5251Markhörigkeit (Wort in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt, F.)
5252Marklo, Marklohe ist ein angeblicher Ort in Sachsen, an dem nach der vielleicht erst an dem Anfang des 10. Jahrhunderts entstandenen Vita Lebuni vor 772 jährlich eine allgemeine Versammlung von Sachsen stattgefunden haben soll.Springer, M., Die Sachsen, 2004
5253Marklosung (Wort 1588 belegt, F.) ist das Recht eines Markgenossen oder einer Markgenossenschaft, ein in der →Mark gelegenes, an einen Fremden veräußertes Grundstück gegen Zahlung des Kaufpreises zu erwerben (lösen und dadurch eine bestehende Anwartschaft zu einem Vollrecht umzuwandeln).Gierke, O., Das deutsche Genossenschaftsrecht, Bd. 1 1868, 65f.; Ernst, V., Die Entstehung des deutschen Grundeigentums, 1925, 81ff.; Bader, K., Studien zur Rechtsge-schichte des mittelalterlichen Dorfes, Bd. 2 1962
5254Markmeister (Wort 1354 belegt, M.) ist der Vorsitzende der →Markgenossenschaft
5255Markt (Wort 765 belegt und für das Germanische erschließbar aus dem Lateinischen des Altertums aufgenommen sowie teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar. M.) ist die zu bestimmter Zeit und an bestimmtem Ort abgehaltene Veranstaltung zu dem Zweck des Verkaufs und Kaufes von Waren. Der Markt ist sachlich bereits dem römischen Recht bekannt (lat. [N.] forum, Marktplatz, nundinae [F.Pl.]). In karolingischer Zeit gewinnt der Markt auch bei den Franken Bedeutung. Der König erringt in der zweiten Hälfte des 9. Jahrhunderts für kurze Zeit ein Marktregal. Zwischen 900 und 1050 gründet er mehr als 100 Märkte durch Privileg und erhält dafür von den Begünstigten Abgaben. Später treten die Landesherren an seine Stelle (beispielsweise Freiburg im Breisgau 1120, Innsbruck 1180/1204, Jüterbog 1174)....Kroeschell, DRG 1, 2; Köbler, DRG 78, 113; Rietschel, S., Markt und Stadt, 1897, Neudruck 1965; Huvelin, P., Essai historique sur le droit des marchés et des foires, 1897; Groß, L., Stadt und Markt im späteren Mittelalter, ZRG GA 45 (1925), 65; Spieß, W., Das Marktprivileg, 1916; La foire, 1953; Schlesinger, W., Mitteldeutsche Beiträge zur deutschen Verfassungsgeschichte des Mittelalters, 1961, 275; Endemann, T., Markturkunde und Markt in Frankreich und Burgund, 1964; Vor- und Frühformen der europäischen Stadt, 1973; Mitterauer, M., Markt und Stadt im Mittelalter, 1980; Ehmann, E., Markt und Sondermarkt, 1987; Fenske, M., Marktkultur in der frühen Neuzeit, 2005; Messen, Jahrmärkte und Stadt-entwicklung in Europa, hg. v. Irsigler, F. u. a., 2007; Schmoeckel, M., Rechtsgeschichte der Wirtsch...
5256Marktbeherrschendes Unternehmen (Adjektiv marktbeherrschend in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt) ist in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts ein Unternehmen, das den Handel mit einer bestimmten Warengattung maßgeblich gestalten kann. Aus Wettbewerbsgründen bedarf es besonderer Kontrolle.Kroeschell, 20. Jahrhundert
5257Marktflecken (Wort ab 1414 belegt, M.) kleinerer Ort mit Marktrecht
5258Marktfriede (Wort ab um 1270 belegt, M.) ist der von einem Herrn (beispielsweise König) während der Marktzeit für Verkäufer und Käufer zugesicherte →Friede.Kroeschell, DRG 1
5259Marktkauf (Wort ab 1568 belegt, selten, M.) ist der auf dem jedermann zugänglichen →Markt getätigte →Kauf. Wegen der besonderen Gegebenheiten des Marktes darf sich seit dem Mittelalter der Erwerber einer gestohlenen oder geraubten Sache gegenüber dem Unrechtsvorwurf des Eigentümers dadurch reinigen, dass er schwört, die Sache auf dem Markt gekauft zu haben. Vielfach muss er die Sache auch nur gegen die Erstattung des ganzen oder halben Kaufpreises an den Berechtigten herausgeben. Dieses Lösungsrecht verliert mit der Aufnahme des römischrechtlichen Herausgabeanspruches (lat. →rei vindica-tio [F.]) an Bedeutung.Hübner 440, 446; Kroeschell, DRG 2, 88; Köbler, DRG 125; Ebel, W., Lübisches Kaufmannsrecht, 1952; Reinhard, H., Der Marktkauf in den schweizerischen Stadtrechten, Diss. jur. Zürich 1959; Coing, H., Europäisches Privatrecht, 1985, 296ff.; Jakab, E., Praedicere und cavere beim Marktkauf, 1997
5260Marktkirche (Wort ab erste Hälfte 14. Jh. belegt, F.) Kirche an dem Markt
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