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#ZWERGLiterature
5181Malumbra, Ricardus ist ein vielleicht in Cremona 1264 geborener, 1289 als doctor legum bezeugter, seit 1295 in Padua lehrender Jurist.Lange, H./Kriechbaum, M., Römisches Recht im Mittelalter, Bd. 2 2007, 593
5182Mamluk, Mameluk (Wort 16. Jh. aus dem Arabischen aufgenommen, M.) weißer SklaveBrandes, J., Die Mameluken, 1996; Wiederhold, L., Das Rechtslexikon Qawa’id al-fiqh und sein Autor, 2015
5183Man ist eine Insel in der irischen See mit etwa 85000 Einwohnern, die weder der Europäischen Union noch dem Vereinigten Königreich von Großbritannien angehört, wohl aber den britischen Inseln und eigene Gesetzgebung und Rechtsprechung hat.Zillmer, M., Die Rechtsordnung der Isle of Man, 2012
5184Manchester beruht auf dem römischen Kastell Mancunium. 1229 erhält Manchester Marktrecht, 1838 Stadtrecht. 1851 wird es Sitz einer Universität.
5185Mancipatio (lat. [F.]) ist bereits in dem altrömischen Recht ein allgemeines Geschäft für die Überführung aus der Gewalt eines Hausvaters in die Hausgewalt eines anderen Hausvaters. Dabei ergreift jemand als Erwerber eine handgreifbare Sache (lat. res [F.] mancipi) eines anderen vor fünf mündigen Bürgern als Zeugen und einem Waagehalter (lat. [M.] libripens), spricht eine sein Eigentum an der handgreifbaren Sache behauptende Formel und lässt den tatsächlichen Betrag des Wertes der Sache dem anderen in Erz (lat. aes [N.] Kupfer) in einer Waage (lat. [F.] libra) zuwägen (Libralgeschäft), wobei dieser das Metall unter schweigender Duldung der Handgreifung annimmt, so dass ein eigentliches positives einverständliches Zusammenwirken nicht ausgedrückt wird. Der bisherige Gewalthaber ist danach V...Kaser § 7 I, 24 II, 27 I 2, 38 II 1a, 41 I 1; Söllner §§ 8, 12, 18, 24; Köbler, DRG 22ff., 40, 61f.; Randazzo, S., Leges mancipii, 1998
5186Mancipium (lat. [N.]) ist in dem römischen Recht die Handgreifung, die dadurch erlangte, der Herrenstellung über Sklaven ähnliche Gewalt über ein fremdes Hauskind und übertragen der Sklave. In dem Mittelalter ist mancipium der Unfreie, doch nimmt die Verwendung des Wortes von dem Beginn des 11. Jahrhunderts an stark ab.Kaser §§ 7 I 1d, 16 III 1, 60 I 3b; Söllner §§ 8, 20; Kroeschell, DRG 1; Köbler, DRG 21; Köbler, LAW; Dubled, H., Mancipium au Moyen Age, Revue du Moyen Age Latin 5 (1949), 51; Nehlsen, H., Sklavenrecht, 1972; Köbler, G., Lateinisch-germanistisches Lexikon, 2. A. 1984.; Randazzo, S., Leges mancipii, 1998; Bondue, D., De servus à sclavus - La fin de l’esclavage antique (371-918), 2011
5187Mandat wird als Lehnwort zu lat. mandatum (N.) um 1300 aufgenommen (N.). In dem Prozessrecht bezeichnet es das Verhaltensgebot des Gerichts an eine Partei oder einen Dritten, aber auch den Auftrag einer Partei für einen Vertreter. Daneben wird später auch von dem Mandat eines Abgeordneten einer Volksvertretung und von dem Mandat als internationalem Auftrag des Völkerrechts gesprochen.Triepel, H., Delegation und Mandat im öffentlichen Recht, 1942; Müller, C., Das imperative und freie Mandat, 1966; Weitzel, J., Der Kampf um die Appellation, 1976, 52
5188Mandatsprozess (Wort in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt, M.) ist in der frühen Neuzeit eine Form des →summarischen Prozesses, bei dem auf Antrag des Klägers dem Beklagten durch gerichtliches Gebot (→Mandat) ein bestimmtes Verhalten auferlegt wird. Vorkommen gerichtlicher Anordnungen finden sich bereits in dem frühen und hohen Mittelalter, allgemeine Bedeutung erlangen sie aber erst mit dem Übergang der höchsten Gerichtsgewalt von dem König auf das Reichskammergericht an dem Ende des Spät-mittelalters (1495). Seit der Mitte des 16. Jahrhunderts (1555) wird dabei zwischen bedingtem Mandat, bei dem sich der Empfänger auf alle rechtlichen Gegengründe stützen darf, und dem unbedingten Mandat, bei dem der Empfänger nur die Unrichtigkeit der tatsächlichen Mandatsgrundlagen vortragen ...Bayer, H. v., Theorie der summarischen Processe, 7. A. 1859, 19; Skedl, A., Das Mahnverfahren, 1891; Poetsch, J., Die Reichsjustizreform von 1495, 1912; Hinz, M., Der Mandatsprozess des Reichskammergerichts, (in) Commémoration du 500e anniversaire de la création du Parlament, 1977, 343; Rohmeyer, H., Geschichte und Rechtsnatur der einstweiligen Anordnung, Diss. jur. Hamburg 1967, 148; Uhlhorn, M., Der Mandatsprozess, 1991; Wunderlich, S., Das Protokollbuch des Matthias Alber, 2011
5189Mandatsverfahren (Wort in älteren deutschen Rechtsquellen anscheinend nicht belegt, N.) →Mandatsprozess
5190Mandatum (lat. [N.]) ist in dem römischen Recht einerseits der unentgeltliche Auftrag (Konsensualkontrakt), der eine Tätigkeit jeder Art betreffen kann, andererseits seit etwa der Zeitenwende die Dienstanweisung des Staatsoberhaupts (lat. [M.] princeps) beispielsweise an einen Provinzstatthalter, die bald als gesetzesgleich gilt. Dieser Sprachgebrauch setzt sich in dem lateinischen Frühmittelalter entsprechend fort.Kaser §§ 38 II 1d, 44 I; Söllner §§ 9, 17, 18; Köbler, DRG 31, 47, 64; Watson, A., Contract of Mandate in Roman Law, 1961; Klami, H., Mandatum and labour, ZRG RA 106 (1989), 575; Marotta, W., Mandata principum, 1991; Schubert, D., Die Mandatarhaftung im römischen Recht, 2014
5191Manegold von Lautenbach (Lautenbach bei Gebweiler in dem Elsass wohl nach 1030-nach 1103) wird nach Studien in Lautenbach und Paris Wanderlehrer in Frankreich. Nach 1080 wird er Mönch in Lautenbach und flüchtet von dort nach Rottenbuch. 1089 wechselt er als Propst nach Marbach. Seinen Streitschriften gegen Wenrich von Trier und Wolfhelm von Brauweiler wird der Gedanke der →Volkssouveränität entnommen.Koch, G., Manegold von Lautenbach und die Lehre von der Volkssouveränität, 1902; Laakmann, R., Die Königsgewalt bei Manegold von Lautenbach, Diss. jur. Hamburg 1969; Fuhrmann, H., Volkssouveränität und Herrschaftsvertrag bei Manegold von Lautenbach, FS H. Krause, 1975, 21; Sturlese, L., Die deutsche Philologie im Mittelalter, 1993, 77ff-
5192Mangel (Wort 1075?, M., Mangelrüge 1881) ist das Fehlen einer vorausgesetzten Beschaffenheit einer Sache oder einer sonstigen Gegebenheit.Niedrig, H., Die Mängelrüge, 1994; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
5193Mangelschaden (Wort in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt, M.) ist der in dem Mangel einer gelieferten Sache bestehende Schaden (beispielsweise ein gekauftes Buch ist wegen fehlender 100 Seiten 10 Euro weniger wert als ein vollständiges Buch.
5194Mangelfolgeschaden (Wort in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt, M.) ist der infolge des Mangels einer Sache an dem sonstigen Vermögen des Erwerbers zusätzlich entstehende Schaden (beispielsweise durch vergiftetes Futter sterben an sich gesunde Tiere) des Erwerbers.
5195Manifest (Wort 1528? oder 1611 aus dem Lateinischen des Altertums aufgenommen sowie teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar, N.) Programm, Ankündigung, →Kommunistisches Manifest
5196Mann (Wort 765 belegt und für das Germanische erschließbar sowie mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) ist der (erwachsene) männliche Mensch. In dem Laufe der gesellschaftlichen Entwicklung der Menschen setzt er auf Grund seiner durch-schnittlichen körperlichen Überlegenheit und den durch die Schwangerschaften verursachten Nachteilen der Frau einen verhältnismäßigen Vorrang gegenüber der Frau durch. Seit der Aufklärung wird der dadurch geschaffene Patriarchat zurückgedrängt. Durchschnittlich werden zwar etwas mehr Männer als Frauen geboren und sind Frauen früher häufig an Schwangerschaften gestorben, doch ist in der Gegenwart die Lebenserwartung der Frau höher als des Mannes)Rabe, C., Gleichwertigkeit von Mann und Frau, 2006; Martschukat, J./Stieglitz, O., Geschichte der Männlichkeit, 2008
5197Männerbund (M.)Schurtz, H., Alterklassen und Männerbünde, 1912; Widdig, B., Männerbünde und Massen, 1992; Bruns, C., Politik des Eros, 2008
5198Mannesvorzug (Wort in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt, M.) ist die Bevorzugung von Männern insbesondere in dem Erbrecht. Der Mannesvorzug ist in älteren Zeiten weit verbreitet. Wegen seines Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz wird er in dem 20. Jahrhundert beseitigt.Kroeschell, DRG 2
5199Mannfall (Wort in älteren deutschen Rechtsquellen nur einmal 1631 belegt, M.) Tod des Lehnsmanns
5200Mannheiligkeit (Wort in deutschen Rechtsquellen nur 1932 einmal belegt, F.)Baetke, W., Das Heuilige im Germanischen, 1^942, 2. A. 1944
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