Suchoptionen
Suchart:
Ganzes Wort
Wortanfang
Wortteil
Andere Optionen:
nur zeichengetreue Treffer suchen
nur am Zeilenanfang suchen
Anzahl der Ergebnisse pro Seite:
10
20
50


Anzahl der Suchtreffer: 9261
PDF
#ZWERGLiterature
4801leibeigen
4802Leibeigener (Wort leibeigen 1388 belegt, Adj.) ist der in →Leibeigenschaft befindliche Mensch. Seine Erfolgsaussichten in frühneuzeitlichen Freiheitsrechtsstreitigkeiten sind gering. Seit der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts wird die Leibeigenschaft allmählich beseitigt.Ullmann, I., Die rechtliche Behandlung holsteinischer Leibeigener um die Mitte des 18. Jahrhunderts, 2007
4803Leibeigenschaft (Wort zweite Hälfte 14. Jh. belegt, F.) ist vor allem in dem neuzeitlichen deutschen Recht die meist durch Überlassung von Grundstücksnutzung und damit geschaffener grundherrschaftlicher Bindung erreichte persönliche Abhängigkeit eines Menschen von einem anderen Menschen. Sachlich sind auch Sklaven und Kolonen in dem Altertum und Unfreie und Hörige in dem Frühmittelalter leibeigen, doch gehen erst seit etwa 1350 die Grundherren dazu über, zu der Abwehr der Landflucht (→Stadtluft macht frei) Höfe nur noch an Leihenehmer zu vergeben, die sich völlig unterwerfen und schwören, nicht fortzuziehen, und dehnen diese Stellung vereinheitlichend auf alle abhängigen Leihenehmer aus. Sprachlich wird eigen in dem Spätmittelalter zu leibeigen fortgebildet. Leibeigenschaft beschränkt die ...Kroeschell, DRG 2, 3; Kindlinger, N., Geschichte der Hörigkeit, 1819; Sugenheim, S., Geschichte der Aufhebung der Leibeigenschaft und Hörigkeit, 1861; Brünneck, W. v., Die Leibeigenschaft in Ostpreußen, ZRG GA 8 (1887), 1; Brünneck, W. v., Die Leibeigenschaft in Pommern, ZRG GA 9 (1888), 104; Brünneck, W. v., Die Aufhebung der Leibeigenschaft durch die Gesetzgebung Friedrichs des Großen und das Allgemeine preußische Landrecht, ZRG GA 10 (1889), 24, 11 (1890), 101; Knapp, T., Über Leibeigenschaft in Deutschland, ZRG GA 19 (1898), 16; Wipper, R., Vom 15.-18. Jahrhundert. Die Zeit der Leibeigenschaft, 1930; Tischler, M., Die Leibeigenschaft im Hochstift Würzburg, 1963; Henning, F., Herrschaft und Bauernuntertänigkeit, 1964; Ulrich, C., Leibherrschaft am Oberrhein im Spätmittelalter, 1979; Kei...
4804Leibesfrucht (1350, Wort Lüneburg 1564 in Rechtsquelle belegt) ist das Kind in dem Mutterleib von der Zeugung bis zu der Vollendung der Geburt. Das römische Recht kennt für die Leibesfrucht (lat. [M.] →nasciturus, Geborenwerdender) einen (lat.) →curator (M.) ventris, Leibpfleger (vgl. § 1912 BGB). Von Teilfragen betreffenden Ausnahmen abgesehen, fehlt der Leibesfrucht die →Rechtsfähigkeit.Kaser §§ 13 II 1a, 64 V, 66 III 2a; Hübner § 6; Wolf, E./Naujoks, H., Anfang und Ende der Rechtsfähigkeit, 1955; Jerouschek, G., Lebensschutz und Lebensbeginn, 1988, 2. A. 2002; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
4805Leibesstrafe (Wort 1386 belegt, F.) ist die an dem (körperlichen) Leib eines Menschen vollzogene Strafe (beispielsweise Schlagen, Verstümmeln, Scheren). Sie ist seit dem Altertum bekannt. In dem Frühmittelalter erscheint sie gegenüber dem →Kom-positionensystem in den Quellen selten. Von dem Hochmittelalter an gewinnt sie erhebliches Gewicht. An dem Ende des 18. Jahrhunderts werden verstümmelnde Strafen nicht mehr angewandt. Seit dem Anfang des 20. Jahrhunderts wird auch die Prügelstrafe beseitigt.Kroeschell, DRG 1, 2, 3; Köbler, DRG 119, 204; Mommsen, T., Römisches Strafrecht, 1899, Neudruck 1961, 981; Schreuder, L., Bijdrage tot de kennis van eenige lijfstraffen, 1928; Wrede, R., Die Körperstrafen, 1908, Neudruck 2003; His, R., Das Strafrecht des deutschen Mittelalters, Bd. 1 1920, 510, Neudruck 1964; Schmidt, E., Einführung in die Geschichte der deutschen Strafrechtspflege, 1947, 3. A. 1965; Hentig, H. v., Die Strafe, 1954; Gebhardt, J., Prügelstrafe und Züchtigungsrecht im antiken Rom und in der Gegenwart, 1994; Vormbaum, T., Einführung in die moderne Strafrechtspflege, 2009, 2. A. 2011, 4. A. 2019
4806Leibfall (Wort 1457 belegt, M.) →Sterbefall
4807Leibgedinge (Wort Köln um 1170, in älteren deutschen Rechtsquellen anscheinend nicht belegt?) →Leibzucht
4808Leibherr (Wort Franken 1370 belegt, M.) Herr des Leibeigenen
4809leiblich (Wort 9. Jh. belegt, in älteren deutschen Rechtsquellen seit dem 13. Jh.?, Adj.) körperlich
4810Leibniz, Gottfried Wilhelm (Leipzig 1. 7. 1646-Hannover 14. 11. 1716), Sohn eines Notars und Professors der Moral, wird nach dem Studium von Recht, Mathematik und Philosophie in Leipzig und der Promotion in Altdorf Sekretär in Nürnberg, 1667 Rat in Mainz und 1676 Bibliothekar und Hofrat in Hannover. Nach seiner Monadenlehre besteht die von Gott als der vollkommensten Monade (Einheit) als bestmöglich geschaffene Welt in einer umfassenden prästabilierten Harmonie unter allen Monaden. Diese Harmonie ist eine natürliche Ordnung, die mit der Vernunft erkannt werden kann. Das auf der vernünftigen Natur der Dinge beruhende Recht (→Naturrecht) ist von dem Willen Gottes unabhängig und kann von dem Gesetzgeber nicht beliebig gestaltet werden. Der Staat ermöglicht die Gerechtigkeit. Leibniz begründet...Köbler, DRG 136, 139, 142; Leibniz, G., Codex iuris gentium diplomaticus, 1693; Mollat, G., Zur Würdigung Leibnizens, ZRG GA 7 (1886), 71; Taranowsky, F., Leibniz und die sogenannte äußere Rechtsgeschichte, ZRG GA 27 (1906), 190; Heymann, E., Leibniz‘ Plan einer juristischen Studienreform vom Jahre 1667, 1931 (SB preußische Akademie der Wissenschaften); Herrmann, K., Das Staatsdenken bei Leibniz, 1958; Bontadini, G., Der Rechtsbegriff und die Rechtsidee bei Leibniz, 1967; Müller, K., Leibniz-Biographie, 1967; Schneider, H., Iustitia universalis, 1967; Sturm, F., Das römische Recht in der Sicht von Gottfried Wilhelm Leibniz, 1970; Burkhard, H., Logik und Semiotik in der Philosophie von Leibniz, 1980; Luig, K., Die Rolle des deutschen Rechtes in Leibnizs Kodifikationsplänen, (in) Ius commune...
4811Leibrente (Wort Hamburg 1290 belegt, F.) ist eine auf die Lebensdauer eines oder mehrerer Menschen vereinbarte Rente. Die Leibrente findet sich sachlich bereits in dem Frühmittelalter. Sie entsteht hauptsächlich durch Kauf. Der seit dem 14. Jahrhundert verbreitete Verkauf von Leibrenten durch Verbandspersonen (Staat, Stadt, Kloster u. s. w.) endet mit dem Aufkommen der verzinslichen Anleihe.Hübner 397; Ogris, W., Der mittelalterliche Leibrentenvertrag, 1961; Gabrielsson, P., Struktur und Funktion der Hamburger Rentengeschäfte in der Zeit von 1471 bis 1490, 1971; Richter, K., Untersuchungen zur Hamburger Wirtschafts- und Sozialgeschichte um 1300, 1971
4812Leibzeichen (Wort nach 1358 belegt, N.) ist das Zeichen für den Leib eines Menschen.
4813Leibzins (Wort 1438 belegt, M.)
4814Leibzoll (Wort 1529 belegt, M.) ist ein in der frühen Neuzeit von reisenden Juden erhobener Zoll.Rösch, B., Leibzoll, Judenbrautgeld, Totenzoll, (in) Zs. für jüdische Studien 8 (2007), 115ff.
4815Leibzucht (Wort Köln 1170/1183 belegt, F.) oder Leibgedinge ist ein Rechtsgeschäft (meist Vertrag), in dem eine Person sich zu der Überlassung einer Nutzung auf Lebenszeit gegenüber einem Menschen verpflichtet. Die Leibzucht begründet ein (dingliches) Nutzungsrecht an einem nutzbaren Gegenstand (beispielsweise Hof, Haus, Lehen, Be-rechtigung). In dem Familienrecht dient die Leibzucht der Versorgung des überlebenden Ehegatten. In der Neuzeit wird die Leibzucht bedeutungslos.Hübner 677; Kroeschell, DRG 1; Köbler, DRG 125; Brünneck, W. v., Die gesetzliche Leibzucht und das Gnadenjahr im partikulären deutschen Lehn- und Adelsrecht, ZRG GA 27 (1906), 1; Ogris, W., Der mittelalterliche Leibrentenvertrag, 1961, 269; Brauneder, W., Die Entwicklung des Ehegüterrechts in Österreich, 1973, 65, 83
4816Leiche (Wort 765 belegt und für das Germanische erschließbar sowie mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) als toter Körper des Menschen ist eine seit dem Tode des ersten Menschen tatsächlich vorhandene und grundsätzlich verwesliche Sache, für die vielleicht seit Entstehung des Rechtes besonderes Recht gilt und deren unmittelbare Begegnung seit dem ausgehenden 18. Jahrhundert als unzumutbar angesehen wird.Groß, D., Die Entwicklung der inneren und äußeren Leichenschau, 2002; Der Knochen-Code, hg. v. Hahn, P., 2013; Schmitz-Esser, R., Der Leichnam im Mittelalter, 2014
4817Leichenbestrafung (Wort in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt, F.) ist der Vollzug einer Strafe an der Leiche eines Menschen.Maihold, H., „Ein Schauspiel für den Pöbel“, 2005; Kühnel, F., Kranke Ehre?, 2013
4818Leichenpredigt (Wort in älteren deutschen Rechtsquellen anscheinend nicht belegt, F.) ist eine sachlich vor allem zwischen 1550 und 1750 verbreitete Predigt aus Anlass des Todes eines Menschen, die auch Angaben über den Lebenslauf enthalten und gedruckt sein kann.Spieckereit, A., Todesursachen in Leichenpredigten vom 16. bis 18. Jahrhundert in ausgewählten oberdeutschen Reichsstädten, 2013
4819Leichenraub (Wort als Ansatz in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt, M.) ist die Wegnahme einer Leiche aus einem Gewahrsam eines Berechtigten. Der Leichenraub wird sachlich bereits in dem Altertum (→Todesstrafe) und in dem Frühmittelalter (→Buße, Ausweisung) mit Rechtsfolgen bedroht. Das spätrömische Recht sieht den Leichenraub als Religionsverbrechen an.Mommsen, T., Zum römischen Grabrecht, ZRG RA 16 (1815), 203; His, R., Das Strafrecht des deutschen Mittelalters, Bd. 2 1935, 211; Kretschmer, B., Der Grab- und Leichenfrevel als strafwürdige Missetat, 2002; Kümmel, C., Ur- und frühgeschichtlicher Grabraub, 2009
4820Leiden an dem alten Rhein ist der in dem 11. Jahrhundert erscheinende, 1266 Stadtrecht erhaltende Ort. 1574/1575 wird es Sitz einer Universität.Ahsmann, M./Feenstra, R., Bibliografie van hoogleraren, 1984; Clotz, H., Hochschule für Holland, 1998; Ahsmann, M., Collegium und Kolleg, 2000
Erste | ... | 240 | 241 | 242 | ... | Letzte