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#ZWERGLiterature
4781Lehnsrecht, Lehnrecht (Wort vor 1165 belegt, N.) ist die Gesamtheit der das Lehen betreffenden Rechtssätze und die Berechtigung an einem Lehen. Das Lehnsrecht entsteht durch die Vereinbarung zahlloser Lehnsverhältnisse gewohnheitsrechtlich sowie durch die →Lehnsgesetze. In einem Streitfall entscheidet das →Lehnsgericht. Zeitweise führend ist das langobardische oder italienische Lehnsrecht, das über an italienischen Universitäten ausgebildete Juristen auch in Gebiete nördlich der Alpen gebracht wird. Neben allgemei-nerem Lehnsrecht besteht jeweils auch ein besonderes Lehnsrecht eines Lehnsherrn (beispielsweise Grafen von Katzenelnbogen). Durch Annahme des Titels Kaiser von Österreich (1804) bzw. durch Auflösung des Reiches 1806 endet das Lehnsrecht des Heiligen römischen Reiches, in dem 19....Kroeschell, DRG 1, 2; Köbler, DRG 85, 101, 112, 125; Moser, J., Von der Teutschen Lehens-Verfassung, 1774; Weber, G., Handbuch der in Deutschland üblichen Lehnsrechte, Bd. 1ff. 1807ff.; Homeyer, C., System des Lehnrechts der sächsischen Rechtsbücher, 1844; Eichhorn, K., Einleitung in das deutsche Privatrecht, 5. A. 1845; Lehmann, K., Consuetudines feudorum, 1896, Neudruck 1971; Mitteis, H., Lehnrecht und Staatsgewalt, 1933, Neudruck 1957, 1972; Goebel, J., Felony and misdemeanor, 1937; Ganshof, F., Was ist das Lehnswesen?, 1961, 6. A. 1983; Droege, G., Landrecht und Lehnrecht im hohen Mittelalter, 1969; Wyluda, W., Lehnrecht und Beamtentum, 1969; Diestelkamp, B., Das Lehnrecht der Grafschaft Katzenelnbogen, 1969; Spieß, K., Lehnrecht, Lehnspolitik und Lehnsverwaltung der Pfalzgrafen bei Rh...
4782Lehnsrechtsbuch, Lehnrechtsbuch (Wort um 1275 belegt, selten, N.) ist das Lehen und Lehnsrecht betreffende →Rechtsbuch. Es tritt zuerst in dem langobardisch/lombardischen Bereich auf (Obertus de Orto, Pavia 11./12. Jahrhundert). Sein Inhalt wirkt sich aber erst in dem späteren Mittelalter auf das Heilige römische Reich aus. In einem engeren Sinn ist Lehnrechtsbuch das an das Lehnsrecht des →Sachsenspiegels angeschlossene Rechtsbuch ([lat.] →Auctor [M.] vetus de beneficiis, 1221-1224). Das Lehnsrecht des Sachsenspiegels selbst wird (1272-1292) lateinisch übersetzt, in Bilderhandschriften aufgenommen, glossiert (Mitte 14. Jahrhunderts) und mit einem →Richtsteig versehen. Dem Sachsenspiegel folgen der →Deutschenspiegel und so genannte →Schwabenspiegel sowie ein Teil der darauf aufbauenden Rec...Bunge, F. v., Altlivlands Rechtsbücher, 1879; Lehmann, K., Consuetudines feudorum, 1896, Neudruck 1971; Amira, K. v./Eckhardt, K., Germanisches Recht, Bd. 1 4. A. 1960; Oppitz, U., Deutsche Rechtsbücher des Mittelalters, Bd. 1 1990; Lullies, E., Die ältesten Lehnbücher des Hochstifts Eichstätt, 2012
4783Lehnrechtsglosse (Wort fehlt in älteren deutschen Rechtsquellen, F.) ist die Glosse zu dem Lehnrecht des Sachsenspiegels.Glossen zum Sachsenspiegel-Lehnrecht, hg. v. Kaufmann, F., 2006 (kürzere Glosse), 2013 (längere Glosse); Huneke, M., Iurisprudentia romano-saxonica – die Glosse zum Sachsenspiegel-Lehnrecht und die Anfänge deutscher Rechtswqissenschaft, 2014 (Diss. jur. Bayreuth 2013)
4784Lehnsregister, Lehnregister (Wort 1491 belegt, nicht häufig, N.) →LehnsbuchSpieß, K., Das Lehnswesen in Deutschland im hohen und späten Mittelalter, 2002, 2. A. 2009. 3. A. 2011
4785Lehnsretrakt (Wort in älteren deutschen Rechtsquellen anscheinend nicht belegt, M.) ist die Ausübung eines Retraktrechts eines Berechtigten bei entgeltlicher Veräußerung eines →Lehens. Der Lehnsretrakt ist später in verschiedenen Lehnsrechten möglich (beispielsweise 1609 in dem Heiligen römischen Reich).Ganshof, F., Was ist das Lehnswesen?, 1961, 6. A. 1983
4786Lehnsrevers (Wort 1508 belegt, M.) ist die urkundliche Bestätigung lehnsrechtlicher Angelegenheiten.Spieß, K., Das Lehnswesen in Deutschland im hohen und späten Mittelalter, 2002, 2. A. 2009. 3. A. 2011; Miller, M., Mit Brief und Siegel – Das Lehenswesen Württembergs im Spätmittelalter, 2004
4787Lehnsschulze (Wort in älteren deutschen Rechtsquellen anscheinend nicht belegt, M.) ist der von dem Grafen mit seinem Amt belehnte Schulze in Ostfalen, Thüringen und Holstein.
4788Lehnstaxe (Wort 1563 belegt, F.) ist eine für eine Belehnung an eine Kanzlei zu leistende Taxe.Schönberg, R. Frhr. v., Das Recht der Reichslehen im 18. Jahrhundert, 1977
4789Lehnsträger (Wort 1288 belegt, M., lat. provasallus [M.]) ist ein anstelle des eigentlichen Lehnsinhabers (Lehnsmanns) die Rechte und Pflichten aus dem Lehen tragender Mensch (beispielsweise Vormund).Mitteis, H., Zur Geschichte der Lehnsvormundschaft, (in) Die Rechtsidee in der Geschichte, 1957, 193
4790Lehnsverhältnis (Wort in älteren deutschen Rechtsquellen anscheinend nicht belegt, N.) →Lehen
4791Lehnsvormundschaft (Wort in älteren deutschen Rechtsquellen anscheinend nicht belegt, F.) →Lehen, Vormundschaft
4792Lehnswesen (Wort in älteren deutschen Rechtsquellen anscheinend nicht belegt, N.) →LehenSöllner § 4; Kroeschell, DRG 1; Transehe-Roseneck, A. v., Zur Geschichte des Lehnswesens in Livland, 1903; Studien zum mittelalterlichen Lehnswesen, 1960; Ganshof, F., Was ist das Lehnswesen?, 1961, 6. A. 1983; Theuerkauf, G., Land und Lehnswesen vom 14. bis zum 16. Jahrhundert, 1961; Brückner, T., Lehnsauftragung 2011; Patzold, S., Das Lehnswesen, 2012
4793Lehnware, Lehnwäre (Wort 1243 belegt, F., Verfügungsrecht über ein Lehen) ist beispielsweise in Erfurt 1495 die Wahrnehmung eines Lehens und die dafür zu entrichtende Abgabe.Lit.: Schönberg, R. Frhr. v., Das Recht der Reichslehen im 18. Jahrhundert, 1977
4794Lehre (Wort 765 belegt und für das Germanische erschließbar sowie mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist die Unterweisung eines Menschen durch einen bereits mehr wissenden Menschen. →herrschende Lehre
4795lehren
4796Lehrfreiheit (Wort in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt, F.) ist die Freiheit, wissenschaftlich gewonnene Einsichten und Überzeugungen frei zu verbreiten. Die Lehrfreiheit ist als Grundrecht bereits in der Verfassung der Frankfurter Nationalversamm-lung (1848) enthalten.Kaufmann, G., Die Lehrfreiheit an den deutschen Universitäten im 19. Jahrhundert, 1898; Schmidt, W., Die Freiheit der Wissenschaft, 1929; Sterzel, D., Wissenschaftsfreiheit und Hochschulorganisation, Diss. jur. Gießen 1973; Kaufhold, A., Die Lehrfreiheit, 2006; Steinhauer, E., Die Lehrfreiheit katholischer Theologen an den staatlichen Hochschulen in Deutschland, 2006; Zenker, K., Denkfreiheit – Libertas philosophandi in der deutschen Aufklärung, 2012
4797Lehrer (Wort 8. Jh. belegt, M.) Unterweisender, berufsmäßig UnterweisenderLehrer an westfälischen Gymnasien in der frühen Neuzeit, hg. v. Musolff, H., 2014; Berg-Ehlers, L., Unbeugsame Lehrerinnen – Frauen mit Weitblick 2015 (Frauen in Bayern 1903 und in Preußen 1908 zu dem Lehramtsstudium zugelassen)
4798Lehrling (Wort Köln 1310 belegt, M.) ist der eine praktische Berufsausbildung (Lehre) durchlaufende junge Mensch. Der Lehrling erscheint sachlich in dem 13. Jahrhundert in Zunftordnungen der Städte. Seit dem 14. 8. 1969 ist das Wort Lehrling durch das Wort Auszubildender ersetzt.Wissell, R., Des alten Handwerks Recht und Gewohnheit, Bd. 1 1929, 137; Beyer, W., Die Entwicklung des Lehrlingsverhältnisses, 1938; Quef, P., Histoire de l’apprentissage, 1964; Wesoly, K., Lehrlinge und Handwerksgesellen am Mittelrhein, 1985; König, K., Geschichte des dualen Berufsbildungssystem, 1985; Reith, R., Zur beruflichen Sozialisation im Handwerk vom 18. bis ins frühe 20. Jahrhundert, (in) VWSG 76 (1989), 1ff.; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
4799Lehrvertrag (Wort in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt, M.) ist der für die Ausbildung eines →Lehrlings geschlossene Vertrag. Er sieht lange Zeit ein besonderes, von dem Lehrling zu zahlendes Lehrgeld vor. Erst in jüngerer Zeit erhält der Lehrling für seine Leistung eine Vergütung. Der Lehrvertrag endet regelmäßig mit Ablegung einer Gesellenprüfung.Ebel, W., Gewerbliches Arbeitsvertragsrecht im deutschen Mittelalter, 1934; Wesoly, K., Lehrlinge und Handwerksgesellen am Mittelrhein, 1985; König, K., Geschichte des dualen Berufsbildungssystems, 1985; Reith, R., Zur beruflichen Sozialisation im Handwerk vom 18. bis ins frühe 20. Jahrhundert, (in) VWSG 76 (1989), 1ff.
4800Leib (Wort 765 belegt und für das Germanische erschließbar sowie mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) ist der Körper des Menschen.
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