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#ZWERGLiterature
4361Konsul (lat. [M.] →consul) ist schon in dem altrömischen Recht ein Höchstmagistrat. In dem Hochmittelalter werden die Ratsherren als (lat. [M.Pl.]) consules (Italien um 1100) bezeichnet. In der Neuzeit ist K. der Vertreter eines Staates in einem anderen Staat. 1799 bezeichnet sich Napoleon als erster Konsul Frankreichs.Kaser §§ 61, 77; Söllner §§ 6, 11, 14, 23; Köbler, DRG 18; Gouron, A., Diffusion des consulats, (in) Bibliothèque de l’École des Chartes 121 (1963), 226; Brieger, A., Die Jurisdiktion der römischen Konsuln, Diss. jur. Bonn 2007
4362Konsum (M.) VerbrauchEuropäische Konsumgeschichte, 1997; Konsumpolitik, hg. v. Berghoff, H., 1999; Briesen, D., Warenhaus, Massenkonsum und Sozialmoral, 2001; Haupt, H., Konsum und Handel, 2003; North, M., Genuss und Glück des Lebens – Kulturkonsum im Zeitalter der Aufklärung, 2003; Konsum – Konsumgenossenschaften in der DDR, bearb. v. Ludwig, A., 2007; Pohl, H., Aufstieg und Niedergang der deutschen Konsumgenossenschaften, 2007; Die bundesdeutsche Massenkonsumgesellschaft 1950-2000, 2007; König, W., Kleine Geschichte der Konsumgesellschaft, 2008, 2. A. 2013; Torp, C., Konsum und Politik in der Weimarer Republik, 2011; Belndorfer, H., Wegwerfen ist eine Sünde, 2018; König, W., Geschichte der Wegwerfgesellschaft – Die Kehrseite des Konsums, 2019 (Warenhaus, Selbstbedienung, Marketing)
4363Konsument (M.) Verbraucher
4364Konsumentenschutzgesetz ist das dem Schutz des Verbrauchers dienende Gesetz. Solche Gesetze finden sich seit dem ausgehenden 19. Jahrhundert, insbesondere seit dem letzten Drittel des 20. Jahrhunderts.
4365Konsumgenossenschaft ist eine nach englischem Vorbild (Anfänge seit etwa 1770, Verstetigung seit etwa 1840) seit dem späteren 19. Jahrhundert (seit etwa 1860) zu der Verbilligung des Gütererwerbs der Handwerker und Arbeiter gebildete →Genossenschaft von Verbrauchern. In dem späteren 20. Jahrhundert erweisen sich die Konsum-genossenschaften (1969 coop) als zu wenig gewinnorientiert und deswegen zu unproduktiv, so dass der inzwischen entstandene Konzern 1990 in Teilbereichen verkauft wird.Kroeschell, DRG 3; Prinz, M., Brot und Dividende, 1996; Spiekermann, U., Basis der Konsumgesellschaft, 1999; Pohl, H., Aufstieg und Niedergang der deutschen Konsumgenossenschaften, 2007; Konsum - Konsumgenossenschaften in der DDR, bearb. v. Ludwig, A., 2007
4366Konsumtionskonkurrenz ist in dem römischen Recht bei Gesamtforderung und Gesamt-schuld der Ausschluss einer weiteren Klage eines anderen Gläubigers oder gegen einen anderen Schuldner durch die (lat.) →litis contestatio (F.) bezüglich einer (lat. [F.]) →actio eines Gläubigers oder gegen einen Schuldner.Kaser § 56 II
4367Kontinuität ist allgemein die Fortdauer, besonders die Fortdauer römischer Gegebenheiten in dem Frühmittelalter. Diese ist streitig. Deswegen muss in dem Einzelfall untersucht werden, ob eine frühmittelalterliche Erscheinung aus dem römisch-christlichen Bereich oder aus dem heidnisch-germanischen Bereich kommt oder in der Zeit selbst erst neu entstanden ist. Dabei belegen beispielsweise jüngere Ausgrabungen in Straßburg, Konstanz, Köln, Mainz, Trier und Regensburg in starkem Maße Siedlungskontinuität von dem Altertum in das Frühmittelalter, während in dem ländlichen Bereich die römischen villae von der Verteilung von Dörfern mit zahlreichen Gehöften in dem späten 5. Jahrhundert abgelöst werden. Bei Veränderungen in dem politischen Bereich besteht aus Sachzwängen heraus vielfach Kontinuität...Kontinuität?, hg. v. Bausinger, H. u. a., 1969; Baumgartner, H., Kontinuität und Geschichte, 1972; La Continuità nella Storia del Diritto, hg. v. Erler, A. u. a., 1972; Kontinuität - Diskontinuität in den Geisteswissenschaften, hg. v. Trümpy, H., 1973; Westdeutschland 1945-1955, hg. v. Herbst, L., 1986; Angenendt, A., Das Frühmittelalter, 1990
4368Konto (Wort nicht in den älteren deutschen Rechtsquellen belegt und um 1500 aus dem Italienischen sowie mittelbar aus dem Lateinischen des Altertums aufgenommen, N.) Bankverbindung
4369Kontokorrent (Wort nicht in den älteren deutschen Rechtsquellen belegt und aus dem Italienischen des Hochmittelalters aufgenommen, N.) ist die laufende Rechnung zwischen zwei Beteiligten. Einen Ansatz hierfür liefert bereits das in Rom bekannte Kassenbuch. Bedeutsam wird die laufende Rechnung aber erst in Oberitalien in dem 13. und 14. Jahrhundert, in dem Heiligen römischen Reich in dem 15. Jahrhundert. Als Vertragsverhältnis wird das Kontokorrent seit dem 19. Jahrhundert angesehen.Endemann, W., Studien in der romanisch-kanonistischen Rechtslehre, Bd. 1f. 1874ff., Neudruck 1962, 455; Levy, I., Der Contovorrent-Vertrag, 1884; Rehme, P., Geschichte des Handelsrechts, 1913, 77, 105; Prausnitz, O., Die Geschichte der Forderungsverrechnung, 1928; Scherner, K., Wandlungen im Bild des Kontokorrents, (in FS J. Bärmann, 1975, 171ff.
4370kontrahieren (Wort 1552? aus dem Lateinischen des Altertums aufgenommen und in Bestandteilen mit dem Indogermanischen verbindbar, V.) zusammenzihen, vereinbaren
4371Kontrahierungszwang (Wort nicht in den älteren deutschen Rechtsquellen belegt, M.) ist die rechtliche Verpflichtung, eine Vereinbarung abzuschließen. Der Kontrahierungszwang widerspricht der Privatautonomie. Er wird in engen Grenzen in dem 20. Jahrhundert anerkannt. Ältere Ansätze kennt bereits das mittelalterliche Stadtrecht.Kroeschell, 20. Jahrhundert
4372Kontrakt (Wort 1465 aus dem Lateinischen des Altertums aufgenommen und in Bestandteilen mit dem Indogermanischen verbindbar), lat. [M.] →contractus) ist der →Vertrag.Köbler, DRG 45; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechts-wortschatzes, 2010
4373Kontraktualismus (Wort nicht in den älteren deutschen Rechtsquellen belegt und in Bestandteilen mit dem Lateinischen des Altertums und dem Indogermanischen verbindbar, M.) ist die Lehre zu der Begründung staatlicher Rechtsordnung auf Vertrag seit der Aufklärung (beispielsweise Jean-Jacques Rousseau, Le contrat social, 1762).
4374Kontrolle (Wort nicht in den älteren deutschen Rechtsquellen belegt und vielleicht 1768 aus dem Französischen aufgenommen sowie in Bestandteilen mit dem Lateinischen des Altertums und dem Indogermanischen verbindbar, F.) Überwachung
4375kontrollieren
4376Kontrollrat →Alliierter Kontrollrat
4377Kontroverse (Wort nicht in den älteren deutschen Rechtsquellen belegt und 1635 aus dem Lateinischen des Altertums aufgenommen sowie in Bestandteilen mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) Meinungsverschiedenheit
4378Kontumazialverfahren (Wort nicht in den älteren deutschen Rechtsquellen belegt und teilweise mit dem Lateinischen des Altertums und dem Indogermanischen verbindbar, N.) ist das bei Ladungsungehorsam (lat. [F.] contumacia, Trotz) eintretende Verfahren des klassischen römischen und neuzeitlichen Verfahrensrechts. →VersäumnisverfahrenKaser, M., Das römische Zivilprozessrecht, 1966; Bethmann Hollweg, M. v., Der germanisch-romanische Zivilprozess im Mittelalter, Bd. 1ff. 1868ff., Neudruck 1959
4379Konvaleszenz (Wort nicht in den älteren deutschen Rechtsquellen belegt und mit dem Lateinischen des Altertums und dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist das nachträgliche Wirksamwerden eines nicht oder nicht voll wirksamen Geschäfts in dem römischen und gemeinen Recht.Kaser §§ 9 I 3, 27 II 1, 59 I 3a; Schanbacher, D., Die Konvaleszenz von Pfandrechten im klassischen römischen Recht, 1987
4380Konvention (Wort 1520 belegt und aus dem Lateinischen des Altertums aufgenommen sowie in den Bestandteilen mit dem Indogermanischen verbindbar, selten, F.) Abkommen, Herkommen
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