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#ZWERGLiterature
4281Kompetenz (Wort 1477 bzw. 16. Jh. aus dem Lateinischen des Altertums aufgenommen und in den Bestandteilen mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ZuständigkeitStimpfle, A., Kompetenzverschiebungen zwischen Gesetzgebungsorganen in föderalen Strukturen, 2015
4282Kompetenzkompetenz ist die Zuständigkeit zu der Bestimmung (bzw. Änderung) der Zuständigkeit. Sie wird 1848 bereits dem zu gründenden Deutschen Reich zugewiesen. 1873 wirkt sie sich zugunsten der Schaffung eines Bürgerlichen Gesetzbuchs (1900) aus. Auch in Österreich hat der Bund die Kompetenzkompetenz.Köbler, DRG 195
4283Kompetenzkonflikt ist der Streit über die Zuständigkeit einer staatlichen Stelle. Grund-sätzlich ist er überall dort möglich, wo mehrere staatliche Stellen (ohne eindeutige Zu-ständigkeitsabgrenzung) nebeneinanderstehen. Geschichtlich bedeutsam sind die Kom-petenzkonflikte zwischen Herrscher und Ständen, zwischen Reichskammergericht und Reichshofrat seit dem 16. Jahrhundert, zwischen Gerichtsbarkeit und Verwaltung seit dem 18. Jahrhundert oder zwischen ordentlicher Gerichtsbarkeit und Verwaltungsgerichtsbarkeit seit dem späten 19. Jahrhundert In Österreich ist seit 1920 der Verfassungsgerichtshof für den gerichtlichen Kompetenzkonflikt zuständig.Mittermaier, C., Die Entscheidung der Kompetenzkonflikte, (in) AcP 23 (1840), 263ff.; Brater, K., Studien zur Lehre von den Grenzen der civilrichterlichen und der administrativen Zuständigkeit, 1855; Hagens, J., Über Competenz-Conflikte, (in) Arch. f. rechtswiss. Abh. 2 (1861), 315; Primker, F., Die Kompetenzkonflikte in Preußen, 1861; Steinweg, A., Die Kompetenzkonflikte in Preußen 1919 bis 1930, 1931; Poppitz, J., Der Kompetenzkonflikt, 1941; Lemmer, G., Die Geschichte des preußischen Gerichtshofes zur Entscheidung der Kompetenzkonflikte, 1997; Fu, A., Kompetenzkonflikte im preußischen Recht, 1999; Schmelz, C., Die Entwicklung des Rechtswegestaates, 2004; Strohmayr, S., Kompetenzkollisionen zwischen euuropäischem und nationalem Recht, 2006
4284Kompilation (Wort 16. Jh. aus dem Lateinischen des Altertums aufgenommen und in den Bestandteilen mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) Plünderung, Sammlung, AufhäufungWesener, G., Kodifikationen und Kompilationen, ZRG RA 127 (2010), 202
4285Komposition (Wort 16. Jh. aus dem Lateinischen des Altertums aufgenommen –DRW 1663, selten -und in den Bestandteilen mit dem Indogermanischen verbindbar, F.), Zusammensetung, Zusammnstellung, Zusammenlegung, Vergleich
4286Komposition (F.) Zusammenstellung, Buße
4287Kompositionensystem ist das Rechtssystem, in dem die Komposition (Buße) eine wesentliche Stellung einnimmt. In dem altrömischen Recht soll, wer einem anderen ein Bein bricht, 300 Pfund Kupfer, bei einem Sklaven 150 Pfund Kupfer entrichten. Wer einem anderen ein sonstiges Unrecht antut, soll 25 Pfund Kupfer leisten. Das ausgehende Altertum kennt die Verdoppelung oder Vervierfachung des deliktisch entzogenen Sachwerts. Das Frühmittelalter zeichnet umfangreiche Kataloge von festen Rechnungsbeträgen (→Wergeld, →Buße) für unterschiedliche Verhaltensweisen (vor allem Tötung, Körperverletzung, Diebstahl) und verschiedene Stände (Adel, Freie, Freigelassene, Unfreie) auf, die nach den Angaben des Tacitus germanische Grundlagen zu haben scheinen. Das frühmittelalterliche Kompositionensystem, dem jed...Köbler, DRG 91, 119; Brunner, H., Deutsche Rechtsgeschichte, Bd. 1 2. A. 1906, Neudruck 1958, 221, 332; His, R., Das Strafrecht des deutschen Mittelalters, Bd. 1 1920, 342, Neudruck 1964; Levy, E., Weströmisches Vulgarrecht, 1956, 307; Wiedergutmachung und Strafrecht, hg. v. Schöch, H., 1987; Bader, K., Zum Unrechtsausgleich und zur Strafe im Frühmittelalter, ZRG GA 112 (1995), 1ff.; Schumann, E., Unrechtsausgleich im Frühmittelalter, 2002 (ungedruckte Habilitationsschrift); Deutsch, A., Späte Sühne, ZRG GA 122 (2005), 113; Der Strafgedanke in seiner historischen Entwicklung, hg. v. Hilgendorf, E. u. a., 2007; Das Recht und seinehistorischen Grundlagen, hg. v. Chiusi, T. u. a., 2008; Bauer, K., Frühmittelalterliche Bußkataloge – Bewertungen des menschlichen Körpers und seiner Teile – eine ...
4288Komputistik (Wort 20. Jh., aus dem Lateinischen des Altertums gebildet und in den Bestandteilen mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) sachlich bereits in dem Altertum betriebene ZeitrechnungSchriften zur Komputistik im Frankenreich von 721 bis 818, hg. v. Borst, A., 2006
4289Komtur (Wort 1237 belegt und aus dem lateinischen commendator seit dem Hochmittelalter aufgenommen sowie in den Bestandteilen mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) ist der Amtswalter bei den geistlichen Ritterorden des Mittelalters und der Neuzeit.Sarnowsky, J., Die Wirtschaftsführung des Deutschen Ordens in Preußen (1382-1454), 1993
4290Kondiktion (Wort 1571 aus dem Lateinischen des Altertums aufgenommen und in den Bestandteilen mit dem Indogermanischen verbindbar, selten, F.) ist der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung. Die Kondiktion geht sachlich auf die (lat. [F.]) →condictio des römischen Rechtes zurück, mit der in dem klassischen römischen Recht eine nichtgeschuldete Leistung (lat. indebitum solutum [N.]) wohl wegen der Ähnlichkeit mit dem Darlehen zurückverlangt werden kann. Über die Nichtschuld hinaus gilt dies auch für Fälle nicht eingetretener Erwartungen oder sittenwidrigen Leistungszwecks. Herauszugeben ist grundsätzlich der erlangte bestimmte Gegenstand, vielleicht später auch ein unbestimmter Gegenstand (lat. [N.] incertum). In dem spätantiken römischen Recht gewinnt die - in dem Westen völlig versc...Köbler, DRG 47, 166, 215, 271; Söllner, A., Die causa im Kondiktionen- und Vertragsrecht des Mittelalters, ZRG RA 77 (1960), 182; Schartl, R., Ungerechtfertigte Bereicherung nach deutschen Rechtsquellen des Mittelalters, TRG 60 (1992), 109; Hähnchen, S., Die causa condictionis, 2003
4291Kondominat (Wort – als Ansatz – in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt, N.) ist die gemeinsame Ausübung der Hoheitsgewalt durch mehrere Hoheitsträger auf einem ihnen gehörigen Gebiet (Kondominium). Das Kondominat ist seit dem Mittelalter sachlich nicht selten, wird aber seit 1803 beseitigt. 1864/1865 besteht ein Kondominat Österreichs und Preußens an Schleswig-Holstein, dessen kriegerische Durchführung 1866 das Ende des →Deutschen Bundes bewirkt.Biener, C., De natura et indole dominii in territoriis Germaniae, 1780; MuglerK., Über Ganerbschaften in den einst kurpfälzischen Landen, Diss. jur. Erlangen 1897; Bader, K., Beiträge zur oberrheinischen Rechts- und Verfassungsgeschichte I. Das badisch-fürstenbergische Kondominat im Prechtal, 1934; Köhler, H., Obrigkeitliche Konfessionsänderung in Kondominaten, 1975; Willoweit, D., Deutsche Verfassungsgeschichte, 5. A. 2005, § 32 I 2; Meier, R., Souverrän und doch geteilt – Kondominate, (in) ZNR 24 (2002), 253ff.; Jendorff, A., Condominium, 2010 (Beispiel Treffurt)
4292Kondominium (Wort – als Ansatz – in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt, N.) →Kondominat
4293Konferenz (Wort in der 2. Hälfte 16. Jh. aus dem Lateinischen des Altertums aufgenommen und in den Bestandteilen mit dem Indogermanischen verbindbar, F.)
4294Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE) ist die von dem 30. 7. 1975 bis zu dem 1. 8. 1975 währende Konferenz der 35 Außenminister europäischer Staaten (sowie der Vereinigten Staaten von Amerika und Kanadas) in Helsinki. In dem Schlussdokument werden zehn Leitlinien als Absichtserklärungen zusammengefasst. An die Konferenz über Sicherhit und Zusammenarbeit in Europa schließen sich mehrere Nachfolgekonferenzen in Belgrad, Madrid, Wien u. s. w. an. In dem Ergebnis bereitet die Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa wigentlich wider Erwarten tatsächlich zusammen mit dem Wirken Michael Gorbatschows als Generalsekretär der Kommunistischen Partei der Sowjetunion die Öffnung des seit dem Ende des Zweiten Welkriegs 1945 geschaffenen Eisernen Vorhangs zwischen O...Der KSZE-Prozess, hg. v. Altrichter, H. u. a., 2010; Peter, M., Die Bundesrepublik im KSZE-Prozess 1975-1983, 2015
4295Konfession (Wort 1530 aus dem Lateinischen des Altertums aufgenommen und in den Bestandteilen mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) BekenntnisWeber, L., Die Parität der Konfessionen in der Reichsverfassung, Diss. jur. Bonn 1961; Hafke, H., Zuständigkeit in geistlichen Streitigkeiten und konfessionelle Besetzung, 1972; Heckel, M., Deutschland im konfessionellen Zeitalter, 1983; Probleme des Konfessionalismus in Deutschland seit 1800, hg. v. Rauscher, W., 1984; Schilling, H., Die Konfessionalisierung im Reich, (in) HZ 246 (1988), 1; Die Bildung des frühmodernen Staates, hg. v. Timmermann, H., 1989; Die lutherische Konfessionalisierung in Deutschland, hg. v. Rublack, H., 1992; Schmidt, H., Konfessionalisierung im 16. Jahrhundert, 1992; Die katholische Konfessionalisierung, hg. v. Reinhardt, W. u. a., 1995; Konfessionen im Konflikt, hg. v. Blaschke, O., 2001; Kaufmann, T., Konfession und Kultur, 2006; Klueting, H., Das konfessionell...
4296Konfessionsschule (Bekenntnisschule) ist die auf eine bestimmte →Konfession ausge-richtete →Schule. Sie ist in Gegensatz zu der Gemeinschaftsschule in der Gegenwart die Ausnahme. Sie ist aber zulässig.
4297Konfinen →Militärgrenze
4298Konfiskation (Wort Mitte 16. Jh. aus dem Lateinischen des Altertums aufgenommen und in Bestandteilen mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) Einziehung, VerstaatlichungIterson, W. van, Geschiedenis der confiscatie in Niederland, 1957
4299konfiszieren
4300Konflikt (Wort 18. Jh. aus dem Lateinischen des Altertums aufgenommen und in den Bestandteilen mit dem Indogermanischen verbindbar, M.)Träger und Instrumentarien des Friedens im hohen und späten Mittelalter, hg. v. Fried, J., 1996; Patzold, S., Konflikte im Kloster, 2000; Conflict in Medieval Europe, hg. v. Brown, W. u. a., 2003; Dierkes, F., Streitbar und ehrenfest, 2007; Rechtsverständnis und Konflikt, hg. v. Esders, S., 2007; Dirks, F., Konfliktaustragung im norddeutschen Raum des 14. und 15. Jahrhunderts, 2015; Außergerichtliche Konfliktlösung in der Antike, hg. v. Pfeifer, G. u. a., 2017
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