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#ZWERGLiterature
4241Kolbengericht (Wort 1433, selten, N.) ein KampfgerichtHaupt, H., Ein oberrheinisches Kolbengericht aus dem Zeitalter Maximilians I., ZRG 16 (1895), 199
4242Kolchos(e) (Wort 20. Jh. aus dem Russischen aufgenommen, Abkürzung aus den russischen Wörtern für kollektive Wirtschaft, F.) landwirtschaftlicher genossenschaftlicher Großbetrieb in der Sowjetunion
4243Kolderup-Rosenvinge, Janus Lauritz Andreas (1792-1850), dänischer Rechtshistoriker, verfasst neben verschiedenen anderen Lehrbüchern die erste systematische Rechtsgeschichte Dänemarks (Grundrids af den danske Lovhistorie, 1822f.) und gibt verschiedene Quellensammlungen heraus.Dahl, F., Geschichte der dänischen Rechtswissenschaft, 1940, 57; Tamm, D., Retsvidenskaben i. Danmark, 1992, 148
4244Koldín, Pavel Kristián (1530-1589) wird nach dem Studium der (lat. [F.Pl.]) artes in Prag 1557 Professor. Er verfasst 1569 einen 1579 von dem Landtag und 1610 von allen Städten in Böhmen angenommenen Entwurf für ein einheitliches Stadtrecht, das teilweise bis 1811 in Böhmen und Mähren gilt.Mestské právo v 16.-18. stoleti v Europe, hg. v. Maly, K., 1982, 341
4245Kollatai, Hugo (1750-1812) wird nach dem Studium der Theologie und des Kirchenrechts in Krakau, Wien und Rom Priester, Professor und Richter. Auf ihn geht wesentlich die Verfassung →Polens von dem 3. 5. 1791 zurück. 1793 muss er in die Emigration gehen, von 1794 bis 1802 ist er von Österreich gefangengesetzt.Opalek, K., Poglady Hugo Kollataj, 1952; Chamcowna, M., Uniwersytet Jagiellonski, 1957
4246Kollation (Wort 16. Jh. aus dem Lateinischen des Altertums aufgenommen und in den Bestandteilen mit dem Indogermanischen verbindbar, [F.] Zusammenbringen) ist das Einbringen eines vor dem Erbfall durch den Erblasser erlangten Vermögenswerts zwecks Ausgleichs unter mehreren Anwärtern.
4247Kolleg (19. Jh. aus dem Lateinischen des Altertums gebildet und in den Bestandteilen mit dem Indogermanischen verbindbar, N.) Genossenschaft, Disputationsgesellschaft von Studenten (Köln 1530), VorlesungAhsmann, M., Collegium und Kolleg, 2000
4248kollegial (in dem 17. Jh. aus dem Lateinischen des Altertums aufgenommen und in den Bestandteilen mit dem Indogermanischen vebindbar, Adj.)
4249Kollegialbehörde ist eine aus mehreren gleichberechtigten Mitgliedern bestehende, meist durch Stimmenmehrheit beschließende Behörde. Nach älteren Ansätzen wird sie sachlich zu Beginn der Neuzeit planmäßig gebildet (Baden 1495, Reich 1498, Schlesien 1498, Sachsen 1499, Hessen 1500).Reichel, W., Das monokratische und Kollegialprinzip in der Zentralverwaltung des absoluten Preußen, 1939; Der neuzeitliche Staat und seine Verwaltung, hg. v. Laux, F. u. a., 1998; Groß, T., Das Kollegialprinzip in der Verwaltungsorganisation, 1999
4250Kollegialgericht ist ein aus mehreren Mitgliedern bestehendes, durch Abstimmung entscheidendes Gericht in Gegensatz zu einem Einzelrichter. Ohne besondere Form kollegial verfahren bereits (außer Gerichten des Altertums die germanische Volksversammlung und) die mittelalterlichen Rachinburgen oder Schöffen. Demgegenüber tritt der Einzelrichter mit dem Aufkommen des gelehrten Rechtes zuerst in dem kirchlichen Gericht (12. Jahrhundert), danach in den unteren landesherrlichen Gerichten hervor. In dem 19. Jahrhundert führt der Liberalismus wieder zu dem Kollegialgericht (→Schwurgericht). Aus Kostengesichts-punkten wird seit 1924 dagegen die Zuständigkeit des Einzelrichters erneut erweitert.Döhring, E., Geschichte der deutschen Rechtspflege, 1953; Kern, E., Geschichte des Gerichtsverfassungsrechts, 1954; Ignor, A., Geschichte des Strafprozesses in Deutschland 1532-1846, 2002
4251Kollegiatkirche (Wort 1465, nicht häufig, F., Kollegiatstift Wort 1494, nicht häufig, N.) ist eine mit Pfründen für Kanoniker (Kollegiatkapitel) ausgestattete, nichtbischöfliche Kirche. Sie erscheint sachlich bereits in dem ausgehenden Altertum. In dem 12. Jahrhundert ist die Kollegiatkirche voll ausgebildet. In der Neuzeit verringert sich ihre Bedeutung.Heckel, J., Die evangelischen Dom- und Kollegiatstifter Preußens, 1924, Neudruck 1964; Gampl, I., Adelige Damenstifte, 1960; Feine, H., Kirchliche Rechtsgeschichte, 1950, 5. A. 1972; Studien zum weltlichen Kollegiatstift in Deutschland, hg. v. Crusius, I., 1995; Rothe, W., Kollegiatkapitel im deutschen Sprachraum, ZRG KA 93 (2007), 246ff.; Regular- und Säkularkanonikerstifte in Mitteldeutschland, hf. v. Mütze, D., 2011
4252kollektiv (Wort 18. Jh. aus dem Französischen aufgenommen und mit dem Lateinischen des Altertums sowie in den Bestandteilen mit dem Indogermanischen verbindbar, Adj.) gemeinschaftlich)
4253Kollision (Wort in dem 16. Jh. aus dem Lateinischen des Altertums aufgenommen und in den Bestandteilen mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) Zusammenstoß
4254Kollisionsrecht ist das für das Verhältnis mehrerer nationaler Rechtsordnungen zueinander geltende nationale Recht (beispielsweise →internationales Privatrecht Deutschlands). Es entsteht sachlich in Oberitalien seit dem 12. Jahrhundert. Es gewinnt mit der zunehmenden Internationalisierung und Globalisierung weiter wachsende Bedeutung.Gamillscheg, F., Der Einfluss Dumoulins auf die Entwicklung des Kollisionsrechts, 1955; Merzyn, G., Der Beitrag Benedikt Carpzovs zur Entwicklung des Kollisionsrechts, 1963; Behn, M., Die Entstehungsgeschichte der einseitigen Kollisionsnormen des EGBGB, 1980; Schröder, R., Die Entwicklung des Kartellrechts und des kollektiven Arbeitsrechts, 1988
4255Köln an dem Rhein geht auf eine römische Stadt (50 v. Chr. [lat.] oppidum [N.] Ubiorum, 50 n. Chr. Colonia Agrippinensium) zurück, in der seit dem Anfang des 4. Jahrhunderts ein Bischof wirkt, der 794/795 zu einem Erzbischof erhoben wird (seit dem 13. Jahrhundert Kurfürst). Zu der Sicherung des Grundstücksverkehrs werden in Köln bereits seit etwa 1130 in einem Schrein (Reliquienschrein) verwahrte Karten (→Schreinskarten) erstellt. Seit 1288 ist Köln weitgehend unabhängig (frei) und reichsunmittelbar. 1388/1389 erhält Köln die bis 1798 bestehende, unter Besetzung Frankreichs geschlossene erste deutsche städtische Universität. Zu ihren Fächern zählt das römische Recht. 1437 werden die Statuten der Stadt in einer Zwischenstufe zwischen mittelalterlichen Stadtrechten und frühneuzeitlichen Refo...Köbler, Historisches Lexikon; Gottfried Hagen Reimchronik der Stadt Köln, hg. v. Gärtner, K. u. a., 2008; Kruse, E., Die Kölner Richerzeche, ZRG GA 9 (1888), 152; Liesegang, E., Zur Verfassungsgeschichte der Stadt Köln, ZRG GA 11 (1890), 1; Kohler, J./Liesegang, E., Das römische Recht am Niederrhein, Bd. 1f. 1896ff.; Tille, A., Instanzenzug des kurkölnischen Gerichts im 17. Jahrhundert, ZRG 21 (1900), 222; Heldmann, K., Der Kölngau und die civitas Köln, 1900; Wrede, A., Die Kölner Bauerbänke, 1905; Loesch, H. v., Die Kölner Zunfturkunden, 1907; Beyerle, K., Die Entstehung der Stadtgemeinde Köln, ZRG GA 31 (1910), 1; Keussen, H., Topographie der Stadt Köln im Mittelalter, 1910; Mayer-Homberg, E., Anklänge an die Lex Ribuaria im mittelalterlichen Kölner Recht, ZRG GA 33 (1912), 483; Gothein,...
4256Kolonat →colonus
4257kolonial (Wort 19. Jh. aus dem Französischen aufgenommen und mit dem Lateinischen des Altertums sowie teilweise dem Indogermanischen verbindbar, Adj.)
4258Kolonialismus (Wort 20. Jh.?, M.) ist die Bildung von Kolonien durch europäische Staaten auf den anderen Erdteilen seit der frühen Neuzeit. Der Kolonialismus unterliegt dem Frei-heitsstreben der Betroffenen nach dem Zweiten Weltkrieg, so dass bis zu dem Ende des 20. Jahrhunderts die Kolonien weitgehend frei geworden sind. Obwohl der Kolonialismus den Kolonien auch Vorteile der europäischen Zivilisation vermittelt, wird er insgesamt eher als nachteilig eingestuft.Burke, R., Decolonization and the Evolution of International Human Rights, 2010; Stuchtey, B., Die europäische Expansion und ihre Feinde - Kolonialismuskritik, 2010; Kleinschmidt, H., Diskriminierung durch Vertrag und Krieg, 2013; Walter, D., Organisierte Gewalt in der europäischen Expansion, 2014; German Colonialism Revisited, hg. v. Berman, N., 2014; Deutscher Kolonialismus, hg. v. Deutschen Historischen Museum Berlin, 2016; Habermas, R., Skandal in Togo, 2016; Hoffman, P., Wie Europa die Welt eroberte, 2017 (zwischen 1492 und 1914 84 Prozent der Erde mit Hilfe der aus der Kleinstaaterei entstandenen militärisch-technischen Überlegenheit erobert); Häußler, M., Der Genozid an den Herero, 2018; Das Ende des alten Kolonialsystems, hg. v. Büschges, C. u. a., 2019
4259Kolonialrecht ist das während des Kolonialismus für Kolonien geschaffene Recht.Lenkner, F., Das Internationale Colonialrecht im 19. Jahrhundert, 1886; Ziegler, K., Völkerrechtsgeschichte, 1994, 2. A. 2007; Janssen, H., Die Übertrgung von Rechtsvorstellungen auf fremde Kulturen am Beispiel des englischen Kolonialrechts, 2000; Kolonialisierung des Rechts, hg. v. Voigt, R., 2001; Wagner, N., Die deutschen Schutzgebiete, 2002; Weckner, Strafrecht und Strafrechtspflege für Afrikaner und ihnen gleichgestellte Farbige in Deutsch-Ostafrika, 2020
4260Kolonie (Wort 16. Jh. aus demLateinischen des Altertums aufgenommen und teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist die Niederlassung von Angehörigen eines Volkes oder Staates in fremder Umgebung. Sie ist dem Altertum (Griechen, Römer) ebenso bekannt wie dem Mittelalter (Ostsiedlung). In der Neuzeit entstehen ausgedehnte Kolonien europäischer Staaten (England, Frankreich, Portugal, Spanien, Niederlande, Belgien, seit 1884 auch Deutsches Reich [Schutzgebiet] u. a. April 1884 Deutsch-Südwestafrika [Adolf Lüderitz, 1913 fast 15000 Weiße in dem Land], Togo, 1899 Westsamoa) in den neu entdeckten Erdteilen. Sie gehen in dem 20. Jahrhundert weitgehend wieder verloren (für Deutschland 1918 als Folge des Ersten Weltkriegs, ansonsten meist nach verlustreichen Freiheitskämpfen der zweiten ...Köbler, DRG 172; Deutsches Koloniallexikon, hg. v. Schnee, H., 1920; Ansprenger, F., Auflösung der Kolonialreiche, 1966, 4. A. 1981; Kunst, A., Recht, commercie en kolonialisme in West-Indië, 1981; Walz, G., Imperialismus und Kolonialmission, hg. v. Bade, K., 1983; Reinhard, W., Geschichte der europäischen Expansion, 1983ff.; Grewe, W., Epochen der Völkerrechtsgeschichte, 1984; Gründer, H., Geschichte der deutschen Kolonien, 2. A. 1991; Ziegler, K., Völkerrechtsgeschichte, 1994, 2. A. 2007; Osterhammel, J., Kolonialismus, 1995; Coloniser au Moyen Age, 1995; Wolter, U./Kaller, P., Deutsches Kolonialrecht, (in) ZNR 1995; Aas, N u. a., Koloniale Konflikte im Alltag, 2. A. 1997; Albertini, R. v., Europäische Kolonialherrschaft, 4. unv. A. 1997; Schubert, W., Das imaginäre Kolonialreich, ZRG 11...
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