4101 | Katzenelnbogen ist eine mittelalterliche, 1479 an Hessen gelangte Grafschaft. 1591 wird von Johannes Kleinschmidt der Entwurf einer Landesordnung geschaffen, der nach Aufnahme in der Praxis bis zu dem Ende des 19. Jahrhunderts Bedeutung hat. | Köbler, Historisches Lexikon; Schmidt, A., Die geschichtlichen Grundlagen des bürgerlichen Rechts im Großherzogtum Hessen, 1893, 67; Demandt, K., Regesten der Grafen von Katzenelnbogen, Bd. 1ff. 1953ff.; Noack, W., Landgraf Georg I. von Hessen und die Obergrafschaft Katzenelnbogen (1567-1596), 1966; Diestelkamp, B., Das Lehnrecht der Grafschaft Katzenelnbogen, 1969; Maulhardt, H., Die wirtschaftlichen Grundlagen der Grafschaft Katzenelnbogen, 1980 |
4102 | Kauf (Wort bereits für das Germanische als aus dem Lateinischen des Altertums aufgenommen [M.] zu erschließen und mit dem Indogermanischen verbindbar) ist ein gegenseitiger, grundsätzlich formloser Vertrag, durch den der eine Teil (Verkäufer) sich zu der endgültigen Übertragung eines Gegenstands (verkehrsfähiger körperlicher, mög-licherweise erst noch herzustellender Gegenstand, Recht einschließlich einer [lat.] spes [F.], Hoffnung, Chance) und der andere Teil (Käufer) sich zu der Zahlung eines bestimmten, ernst gemeinten Kaufpreises verpflichtet. Der Kauf ist dem römischen Recht als (lat.) →emptio (F.) venditio vertraut (auf [lat.] bona fides, guter Treue beruhender Konsensualkontrakt). Er kann mit verschiedenen Nebenabreden versehen werden (beispielsweise aufschiebende oder auflösende Ab... | Kaser § 41; Söllner §§ 9, 15; Hübner; Köbler, DRG 45, 63, 67, 91, 127, 165, 215, 270; Conze, F., Kauf nach hanseatischen Quellen, 1889; Amira, K., Nordgermanisches Obligationenrecht, 1892ff.; Mitteis, H., Rechtsfolgen des Leistungsverzugs, 1913; Peterka, O., Der Kauf im Altstadt Prager und Brünner Recht, ZRG GA 58 (1938), 421; Planitz, H., Handelsverkehr und Kaufmannsrecht im fränkischen Reich, FS E. Heymann, Bd. 1 1940, 175; Ebel, W., Lübisches Kaufmannsrecht, 1950; Bauer, F., Die Entwicklung des Kaufrechts in Deutschland seit der Rezeption des römischen Rechtes, Diss. jur. Bonn 1953; Levy, E., Weströmisches Vulgarrecht, 1956; Müller, H., Das Kaufrecht in süddeutschen Stadtrechtsre-formationen, Diss. jur. Kiel 1961; Greiser, P., Der Kauf nach deutschen Landrechten der Rezeptionszeit, Diss... |
4103 | Kauf auf Probe ist der Kauf, bei dem der Käufer auf Grund einer Vereinbarung in dem Kaufvertrag den Kaufgegenstand bei Nichtgefallen innerhalb einer bestimmten Frist zurückgeben kann. | |
4104 | Kauf bricht nicht Miete ist ein Rechtssprichwort, das besagt, dass in Gegensatz zu dem römischen Recht (Kauf bricht Miete, Gewährleistungsanspruch des vertriebenen Mieters gegen seinen Vermieter) in (vielen) deutschen Rechten seit dem Hochmittelalter die Veräußerung eines Grundstücks durch den Eigentümer das Mietverhältnis eines Mieters nicht beendet (Veräußerung vertreibt den Mieter nicht). | Kaser § 42 II 4; Kroeschell, DRG 3; Gilissen, J., Huur gaat voor koop, TRG 16, 281; Jüttner, B., Zur Geschichte des Grundsatzes „Kauf bricht nicht Miete“, Diss. jur. Münster 1960; Genius, K., Der Bestandsschutz des Mietverhältnisses in seiner historischen Entwicklung, 1972; Repgen, T., Die soziale Aufgabe des Privatrechts, 2001 |
4105 | Kauf einer erhofften Sache (lat. emptio [F.] rei speratae) ist der Kauf einer erst noch entstehenden Gegenstands (beispielsweise eines Tierjungen), der durch die Entstehung auf-schiebend bedingt ist. | |
4106 | kaufen | |
4107 | Kaufgut (Wort um1300, N.) ist das durch →Kauf erworbene Gut. Es wird in dem Mittelalter teilweise anders behandelt als das durch Erbschaft erlangte Gut (Erbgut). | Heusler, A., Institutionen des deutschen Privatrechts, Bd. 2 1886, 58, 199 |
4108 | Kaufhaus (Wort 1264 in anderer Bedeutung belegt, N.) ist das großbetriebliche Unternehmen für den Kleinhandel mit Waren verschiedenster Art in einheitlichen Verkaufshäusern. In Deutschland werden die ersten Kaufhäuser oder Warenhäuser von jüdischen Kaufleuten in dem letzten Viertel des 19. Jahrhunderts errichtet (Wertheim Stralsund 1876, Karstadt Wismar 1881, Tietz Gera 1882). Gegen sie wenden sich ohne großen Erfolg die kleineren Handelsunternehmen und Kaufleute. In dem 21. Jahrhundert wird das Kaufhaus durch das Telekommunikationsgeschäft beispielsweise Amazons gefährdet. | Spiekermann, U., Warenhaussteuer in Deutschland, 1994; Mittelalterliche Kaufhäuser im europäischen Vergleich, hg. v. Felten, F., 2015; Lindemann, U., Das Warenhaus, 2015 |
4109 | Kaufmann (Wort 812, M.) ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. In Rom von eher untergeordneter rechtlicher Bedeutung, erscheinen in dem Frühmittelalter Syrer, Juden, Griechen und Friesen als vereinzelte Wanderhändler. Mit dem Hochmittelalter lässt sich der Kaufmann mit einem festen Laden in der Stadt nieder und bildet Gilden oder Zünfte. In dem 19. Jahrhundert wird der Begriff des Kaufmanns gesetzlich festgelegt, 1998 vereinheitlicht und vereinfacht. Österreich ersetzt 2007 den Kaufmann des Handelsgesetzbuchs durch das Unternehmen und den Unternehmer des Unternehmensgesetzbuchs. | Köbler, DRG 67, 95, 111, 167, 217; Gross, C., The Gild Merchant, 1890; Stoeven, M., Der Gewandschnitt in den deutschen Städten des Mittelalters, 1915; Die Korporation der Kaufmannschaft von Berlin, 1920; Weider, M., Das Recht der deutschen Kaufmannsgilden, 1931; Planitz, H., Handelsverkehr und Kaufmannsrecht im fränkischen Reich, FS E. Heymann, Bd. 1 1940, 175; Planitz, H., Kaufmannsgilde und städtische Eidgenossenschaft, ZRG GA 60 (1940), 1; Ebel, W., Lübisches Kaufmannsrecht, 1950; Sapori, A., Le marchand italien, 1952; Bergfeld, C., Einzelkaufmann und Unternehmer, (in) Wissenschaft und Kodifikation, hg. v. Coing, H. u. a., Bd. 6 1982, 126; Kroeschell, K., Ius omnium mercatorum, FS B. Schwineköper, 1982; Köbler, G., Mercatores personati, FS L. Carlen, 1989, 157; I mercanti italiani, hg. ... |
4110 | Kaufmann, Ekkehard (Frankfurt am Main 17. 2. 1923-Marburg 26. 6. 2010) wird nach dem Abitur (1942), dem Kriegsdienst und dem Studium von Geschichte, Germanistik und Philosophie in Frankfurt am Main 1950 mit einer Dissertation über Geschichte und Verfassung der Reichsdörfer Soden und Sulzbach 1035-1806 und 1956 nach einem Zweitstudium der Rechtsissenschaft mit einer Dissertation über die Erfolgshaftung promoviert sowie 1958 bei Adalbert Erler habilitiert. 1965 wird er als Nachfolger Hermann Krawinkels nach Marurg berufen und dort nach sehr erfolgreichem Wirken 1988 emeritiert. | Holzhauer, H., Nachruf auf Ekkehard Kaufmann, ZRG GA 129 (2012) |
4111 | Kaufmann, Erich (Demmin 21. 9. 1880-Heidelberg 11. 11. 1972), Staatsrechtler und Völkerrechtler in Königsberg, Berlin und nach Zwangsemeritierung (1934) 1946 in München | Rennert, K., Die „geisteswissenschaftliche Richtung“ in der Staatsrechtslehre der Weimarer Republik, 1987 |
4112 | Kaufmannseigenschaft →Kaufmann | |
4113 | Kaufvertrag (Wort 1574, M.) ist der über einen →Kauf geschlossene →Vertrag. Er begründet nach deutschem Recht nur zwei Verpflichtungen des Verkäufers und des Käufers. Erst mit der Erfüllung der jeweiligen Pflicht ändert sich auch die sachenrechtliche Lage (Eigentum). | Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010 |
4114 | kausal, Adj., ursächlich | |
4115 | Kausalität (Wort 18. Jh. aus dem Lateinischen des Altertums aufgenommen und in der Etymologie nicht sicher erklärt, [F.] Ursächlichkeit) ist das Verhältnis zwischen einer Ursache und einer Folge dieser Ursache. K. eines Verhaltens für einen Erfolg ist gegeben, wenn das Verhalten nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfällt bzw. ein gebotenes, aber unterlassenes Verhalten nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele. In dem Schadensersatz-recht kann die K, durch die Adäquanz eingeschränkt sein. K. bei einem Eigentumserwerb bedeutet, dass ohne rechtmäßigen Erwerbsgrund (beispielsweise Kaufvertrag) die Erwerbs-art (beispielsweise Übergabe) keinen Eigentumsübergang bewirken kann (vgl. § 380 ABGB). Seit Savigny (... | Ling, M., Die Unterbrechung des Kausalzusammenhanges, 1996 |
4116 | Kautelarjurisprudenz (F.) ist die in dem Verhüten von Rechtsstreitigkeiten bestehende Tätigkeit des Rechtskundigen, die schon dem römischen Recht bekannt ist und seit dem Mittelalter vor allem von →Notaren durch Erstellung einwandfreier Urkunden ausgeübt wird. Von hier aus kommt es zu eigenen Sammlungen von Cautelen und seit dem 18. Jahrhundert auch besonderen Standesregeln, in dem 19. Jahrhundert aber zu einem allgemeinen Niedergang bis zu dem ausgehenden 20. Jahrhundert. | Söllner § 11; Weißler, A., Geschichte der Rechtsanwaltschaft, 1905, 247; Schröder, J., Wissenstheorie und Lehre der „praktischen Jurisprudenz auf deutschen Universitäten an der Wende zum 19. Jahrhundert, 1979 |
4117 | Kautele | |
4118 | Kaution (F.) Sicherheitsleistung (Wort 1511 aus dem Lateinischen des Altertums aufgenommen, F.) | Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010 |
4119 | Kawerze (M.) Einwohner von Cahors, Südfranzose, Geldhändler (13. Jahrhundert) | Kredit, hg. v. North, M., 1991, 25ff.; Garovi, A., Rechtssprachlandschaften der Schweiz und ihr europäischer Bezug, 1999 |
4120 | Kebse, (Wort 9. Jh., für das Germanische erschließbar und mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) Nebenfrau | Esmyol, A., Geliebte oder Ehefrau?, 2002 |