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#ZWERGLiterature
3761Internationaler Gerichtshof (IGH, CIJ, ICJ) ist der 1946 als Nachfolger des ständigen Internationalen Gerichtshofs des Völkerbunds gegründete Gerichtshof der Vereinten Nationen mit Sitz in Den Haag und einer Besetzung durch 15 hauptamtliche Richter, der Rechtsstreitigkeiten zwischen Staaten auf Grund des Völkervertragsrechts, des Völkergewohnheitsrechts und der von den zivilisierten Staaten anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätze entscheidet und bis 2006 92 Urteile gefällt und 25 Gutachten (ohne Vollstreckungsmöglichkeit) erstattet hat.Ziegler, K., Völkerrechtsgeschichte, 1994, 2. A. 2007, § 50 VI; Fifty Years of the International Court of Justice, hg. v. Lowe, V., 1996; Faulenbach, B., Rolle und Bedeutung der Lehre in der Rechtsprechung der internationalen Gerichtshöfe, 2010; Carl, M., Zwischen staatlicher Souveränität und Völkerrechtsgemeinschaft, 2012; The ICJ and the Evolution of International Law, hg. v. Ballekier, K. u. a., 2013
3762Internationaler Strafgerichtshof mit Sitz in Den Haag in den Niederlanden ist der durch Vertrag als Folge der Kriegsverbrecherprozesse gegen Deutsche, Ruander und Jugoslawen 1998 vereinbarte, aber nicht von allen Staaten der Erde anerkannte, derzeit (2021) für 123 Staaten zuständige Strafgerichtshof für Kriegsverbrechen.Ferencz, B., Von Nürnberg nach Rom, 1998; Ahlbrecht, H., Geschichte der völkerrechtlichen Strafgerichtsbarkeit, 1999; Kemper, G., Der Weg nach Rom, 2004; Mangold, C., Die völkerrechtliche Verfolgung von Individuen durch internationale Strafgerichtshöfe, 2007; Faulenbach, B., Rolle und Bedeutung der Lehre in der Rechtsprechung der internationalen Gerichtshöfe, 2010; Steinke, R., The Politics of International Criminal Law, 2012
3763Internationales Privatrecht ist das Sachverhalte mit Auslandsberührung betreffende staatliche (nationale) Privatrecht. Das römische Recht bietet hierzu vor allem wegen der Größe des Weltreichs nur wenige Ansätze. Nach dem frühmittelalterlichen, auf das jeweilige Volk bezogenen Personalrecht gilt zu Beginn der Territorialisierung des Rechtes der Grund-satz des Ortsrechts (lat. lex [F.] loci) des entscheidenden Richters, den →Accursius (1228) und →Azo mit römischen Quellenbelegen rechtfertigen. Unter den Kommentatoren (Jacobus Balduini, Albericus de Rosate) wird dies auf das Verfahrensrecht eingeschränkt, das materielle Recht dagegen hiervon ausgenommen und besonderen Kollisionsnormen oder Verweisungsnormen unterworfen, die auf der Grundlage der römischrechtlichen Gerichtsstandsregeln entwic...Köbler, DRG 274; Savigny, F., System des heutigen römischen Rechtes, Bd. 1ff. 1840ff., Bd. 8 1849, Neudruck 1956; Neumayer, K., Die gemeinrechtliche Entwicklung des internationalen Privat- und Strafrechts bis Bartolus, Bd. 1 1901, Neudruck 1969, Bd. 2 1916; Neumeyer, K., Statutenkollision und persönliche Rechte, ZRG GA 39 (1918), 314; Gutzwiller, M., Der Einfluss Savignys auf die Entwicklung des Internationalprivatrechts, 1923; Gamillscheg, F., Der Einfluss Dumoulins auf die Entwicklung des Kollisionsrechts, 1955; Merzyn, G., Der Beitrag Benedikt Carpzovs zur Entwicklung des Kollisionsrechts, 1963; Hermann, G., Nikolaus Hert und die deutsche Statutenlehre, 1963; Lorenz, E., Das Dotalstatut in der italienischen Zivilrechtslehre des 13. bis 16. Jahrhunderts, 1965; Hartwieg, O./Korkisch, F., ...
3764Internierung (Wort 19. Jh. auf der Grundlage des Französischen und mittelbar des Lateinischen des Altertums gebildet, F.) Gefangensetzung, Freiheitsentzug zwecks Isolierung in dem Landes“inneren“
3765Internierungslager (Freiheitsbeschränkungslager in dem Landes„inneren“)
3766interparlamentarisch
3767Interparlamentarische Union ist die 1888 in Paris gegründete nichtstaatliche internationale Vereinigung von Abgeordneten verschiedener Parlamente mit Sitz in Genf.Uhlig, R., Die Interparlamentarische Union 1889-1914, 1988
3768Interpolation (F., Verb interpolieren 1597? aus dem Lateinischen des Altertums aufgenommen) ist die abändernde und damit wohl oft auch verfälschende Einschaltung von Wörtern oder Sätzen in den ursprünglichen Wortlaut eines Textes, insbesondere in dem Rahmen der die Schriften der klassischen Rechtskundigen verwertenden und kompilierenden Gesetzgebungstätigkeit Justinians (beispielsweise Ersetzung von [lat. F.] mancipatio, Handgreifung durch [lat. F.] traditio, Übergabe). Seit der Neuzeit (Humanismus, lat. mos Gallicus, gallische Art) versucht die Wissenschaft die Ermittelung der Interpolationen, um frühere Textstufen und spätere Veränderungen sachgerecht zu scheiden, wobei Antoine Favre (1557-1624) aus Savoyen mit seinem nach dem justinianischen Codex syste-matisierten, 1609 veröffentlichte...Kaser § 1 II 3; Söllner §§ 3, 16, 24; Köbler, DRG 54; Kaser, M., Ein Jahrhundert Interpolationenforschung, SB. d. Akad. d. Wiss. Wien 1979; Gradenwitz, Riccobono und die Entwicklung der Interpolationenkritik, hg. v. Avenarius, M. u. a., 2018
3769interpretatio (lat. [F.]) Auslegung, →Interpretation
3770Interpretation (Wort 16. Jh. aus dem Lateinischen des Altertums aufgenommen, F., Verb interpretieren 13. Jh.) ist die →Auslegung von Gedankenerklärungen. Die juristische Interpretation beginnt bereits in dem altrömischen Recht an dem Zwölftafelgesetz durch die Priesterschaft. Aus der ursprünglichen Geheimwissenschaft entwickelt sich nach der Veröffentlichung der zunächst nur den Priestern vertrauten Verfahrensformeln (304 v. Chr.) eine weltliche Rechtsunterweisung mit Aufsetzen von Formularen, Beratung und Gutachtenerteilung, deren Kern die Interpretation ist. Mit der Aufnahme des römischen Rechtes in dem Mittelalter wird auch die Interpretation aufgenommen, wobei es an dem Beginn der Neuzeit in dem sog. (lat.) →mos (M.) Gallicus (gallische Art) um die bessere Interpretation besserer Texte...Söllner §§ 7, 9; Köbler, DRG 31; Kaser, M./Schwarz, F., Die Interpretatio zu den Paulussentenzen, 1956; Behrends, O., Die fraus legis, 1982; Theorie der Interpretation vom Humanismus bis zur Romantik, hg. v. Schröder, J., 2001; Schröder, J., Theorie der Gesetzesinterpretation im frühen 20. Jahrhundert, 2011
3771Interregnum (Wort 18. Jh. aus dem Lateinischen des Altertums aufgenommen, N.) ist die zwischen zwei Königsherrschaften liegende Zeit, insbesondere die in dem Heiligen römischen Reich zwischen (1245 oder etwa 1250 bzw.) dem Aussterben der →Staufer (1254) und der Wahl Graf Rudolfs von →Habsburg zu dem deutschen König (1273) liegende Zeit, in der sich kein gewählter Herrscher durchsetzen kann und die Landesherren zu Lasten des Reiches erstarken. Das Interregnum trennt Hochmittelalter und Spätmittelalter vonei-nander. Daneben ist Interregnum auch allgemeiner die Zeit zwischen der Herrschaft eines Menschen und der Herrschaft eines Nachfolgers.Köbler, DRG 95; Triepel, H., Das Interregnum, 1892; Kempf, J., Geschichte des deutschen Reiches während des großen Interregnums 1254Laroche, P., Das Interregnum und die Entstehung der schweizerischen Eidgenossenschaft, 1971; Moraw, P., Von offener Verfassung zu gestalteter Verdichtung, 1985; Kaufhold, M., Deutsches Interregnum und europäische Politik, 2000; Kaufhold, M., Interregnum, 2002, 2. A. 2007; Kirk, M., Die kaiserlose, die schreckliche Zeit, 2002
3772Intertiatio (lat. [F.]) ist der Zug auf einen Gewähren in dem Frühmittelalter (6. Jahrhundert). Danach muss, wenn sich bei Spurfolge der Besitzer einer abhandengekommenen beweglichen Sache auf seinen Gewähren (lat. tertia manus [F.]) beruft, der Spurfolger geloben, die Sache vor das Ding zu bringen, ehe er sie in Besitz nehmen darf. Beansprucht er außerhalb der Spurfolge die Sache, so muss der Besitzer schwören, dass er seinen Gewähren zu dem Ding bringen werde.Hübner, 437; Rauch, K., Spurfolge und Anefang, 1908; Andreae, F., Die Intertiatio im fränkischen Fahrnisprozesse, ZRG GA 33 (1912), 129; Rauch, K., Spurfolge und Dritthandverfahren in der fränkischen Rechtswentwicklung ZRG GA 68 (1951, 1ff.
3773Intervenient (Wort aus dem Lateinischen des Altertums aufggenommen und 1815 belegt, M.) „Dazwischenkommender“Gawlik, A., Intervenienten und Zeugen in den Diplomen Kaiser Heinrichs IV., 1970
3774intervenieren
3775Intervention (Wort 1654 aus dem Lateinischen des Altertums aufgenommen, F.) Vermittelung, EingriffStolleis, M., Die Entstehung des Interventionsstaats und das öffentliche Recht, (in) ZNR 11 (1989), 129ff.: Nörr, K., Die Republik der Wirtschaft, Bd. 1f., 1999ff.
3776Interzession (Wort aus dem Lateinischen des Altertums aufgenommen, F.) Dazwischentreten →intercessio (lat. [F.])
3777Intestaterbe (Wort 1766 belegt und teilweise aus dem Lateinischen des Altertums gebildet, M.) ist in dem römischen Recht der ohne →Testament zu der Erbfolge berufene Mensch. Dies ist der →Hauserbe und danach der Außenerbe (sowie hilfsweise anfangs der Gentile, später die Allgemeinheit). Das dem altrömischen Recht folgende prätorische Recht fasst die prätorischen Erben in mehrere (4), hintereinander berufene Klassen zusammen. Dem Intestaterben entspricht später der gesetzliche Erbe.Kaser §§ 65, 66; Söllner § 12; Köbler, DRG 38; Merkel, J., Die Lehre von der successio graduum unter Intestaterben, 1876; Wesener, G., Geschichte des Erbrechts in Österreich, 1957; Coing, H., Europäisches Privatrecht, Bd. 1 1985, 602
3778introitus (lat. [M.]) Eintritt →Immunität
3779invalide
3780Invalidität (Wort 19. Jh. aus dem Lateinischen des Altertums gebildet, F., Adjektiv invalide Anfang 18. Jh. aus dem Lateinischen des Altertums aufgenommen) Beeinträchtigung, Arbeitsunfähigkeit
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