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#ZWERGLiterature
3741Interdictum (N.) quam hereditatem (lat., Interdikt betreffend Erbschaft) ist in dem römischen Recht der Rechtsschutz zwecks Herausgabe einer Erbschaft gegen einen die Einlassung auf die Erbschaftsherausgabeklage verweigernden Erbschaftsbesitzer.Kaser § 75 I 4
3742Interdictum (N.) quem fundum (lat., Interdikt betreffend Grund) ist in dem römischen Recht der Befehl zu der Herausgabe eines Grundstücks, das ein Kläger herausverlangen will, an jeden, der das Grundstück besitzt oder den Besitz arglistig aufgegeben hat.Kaser § 27 I 5
3743Interdictum (N.) quem usumfructum (lat., Interdikt betreffend Fruchtziehung) ist in dem römischen Recht der Befehl, sich auf eine Klage zu dem Schutz des Fruchtziehungsrechts einzulassen.Kaser § 29 I 5
3744Interdictum (N.) quod vi aut clam (lat., Interdikt über Gewalt oder Heimlichkeit) ist in dem römischen Recht der Rechtsschutz gegen heimliche oder gewaltsame Arbeiten auf einem Grundstück.Kaser § 23 III 9
3745Interdictum (N.) quorum bonorum (lat., Interdikt betreffend Güter) ist in dem römischen Recht der Rechtsschutz des Erbschaftsbesitzers.Kaser § 75 II
3746Interdictum (N.) Salvianum (lat., Salvianisches Interdikt) ist in dem römischen Recht der Rechtsschutz des Verpächters bei der besitzlosen, der Sicherung der Pachtzinsansprüche dienenden Verpfändung von Inventar eines Pächters an den Verpächter.Kaser § 31 III 6a
3747Interdictum (N.) unde vi (lat., Interdikt, woher durch Gewalt) ist das Besitzstörungsverfahren gegen gewaltsame Eindringlinge.
3748Interdictum (N.) uti possidetis (lat., Inderdikt dass ihr besitzt) ist in dem römischen Recht der Rechtsschutz gegen den fehlerhaften Besitzer eines Grundstücks.Kaser §§ 21 II 1a, 32 III 4
3749Interdictum (N.) utrubi (lat., Interdikt auf welcher Seite) ist in dem römischen Recht der Rechtsschutz gegen den fehlerhaften Besitzer einer beweglichen Sache.Kaser § 21 II 1b
3750Interdikt (Wort Interdikt 1521?, N., aus dem Lateinischen des Altertums aufgenommen) →interdictio, →interdictum
3751Interdiktenbesitz (Wort Interdikt 1521? aus dem Lateinischen des Altertums aufgenommen) ist in dem römischen Recht der nach prätorischem Recht gegen eigenmächtige Entziehung oder Störung durch ein (lat. [N.]) →interdictum (Interdikt) geschützte →Besitz (lat. [F.] possessio). Interdiktenbesitz haben Eigenbesitzer, Erbpächter, Prekarist, Pfandgläubiger und Sequester.Kaser § 19 IV
3752Interesse (Wort 13. Jh. aus dem Lateinischen des Altertums aufgenommen, N., Aufmerksamkeit, Neigung, in rechtlicher Bedeutung 1501) ist der Umfang eines zu ersetzenden Schadens. Das Interesse geht auf die römischrechtliche Wendung (lat.) quod interest (was dazwischen ist) zurück (beispielsweise Wert einer nicht geleisteten Sache, Minderwert einer mangelhaften Sache, Verzugsschaden, Kosten eines Ersatzgeschäfts, entgangener Gewinn). In dem 20. Jahrhundert (→Interessenjurisprudenz) ist Interesse auch die bloße Zielsetzung oder Begehrensdisposition eines abstrakt oder konkret Beteiligten.Söllner § 9; Geschichtliche Grundbegriffe, Bd. 3 1982, 305; Wieling, J., Interesse und Privatstrafe, 1970; Honsell, H., Herkunft und Kritik des Interessebegriffs, (in) JuS 1973, 69; Offner, A., Die Macht der Interessen – Die deutsche Automobilindustrie in der Europäischen Union, 2016
3753Interessenjurisprudenz ist die methodische Richtung in der Rechtswissenschaft, die davon ausgeht, dass wegen der Lückenhaftigkeit der Rechtsordnung der Richter sein Urteil nicht logisch ableiten kann, sondern als wertende Entscheidung eines Konflikts abgeben muss. Sie geht auf (Rudolf von Ihering [Jhering, 1818-1892] und) den Tübinger Rechtshistoriker und Privatrechtler Philipp →Heck (1858-1943) (Gesetzesauslegung und Jurisprudenz, 1914) zurück. Heck stellt dabei auf den sozialen Konflikt der in den einzelnen Fällen beteiligten Interessen ab. Der Richter habe sich zunächst der von dem Gesetzgeber in den gesetzlichen Regeln abstrakt gefassten Entscheidungen der Konflikte und der dabei getroffenen Wertungen der beteiligten Interessen oder Begehrensdispositionen zu bedienen. Dazu müsse er bei...Köbler, DRG 228; Heck, P., Begriffsbildung und Interessenjurisprudenz, 1932; Wieacker, F., Privatrechtsgeschichte der Neuzeit, 1952, 2. A. 1967; Edelmann, J., Die Entwicklung der Interessenjurisprudenz, 1967; Kallfass, W., Die Tübinger Schule der Interessenjurisprudenz, 1972; Schoppmeyer, H., Juristische Methode als Lebensaufgabe, 2001; Petersen, J., Von der Interesenjurisprudenz zu der Wertungsjurisprudenz, 2001; Auer, M., Methodenkritik und Interessenjurisprudenz, ZEuP 2008, 517; Schröder, J., Philipp Heck und die Freirechtsbewegung, (in) FS E. Picker, hg. v. Lobinger, T. u. a., 2010, 1313ff.
3754Interim (Wort 17. Jh. aus dem lateinischen Adverb interim, vorläufig, des Altertums aufgenommen, N.)
3755Interimsschein (Wort 1768, M.) vorläufiger WechselSimon, H., Die Interimsscheine, 1913
3756interlinear, Adj., zwischenzeilig
3757Interlinearglosse (F.) ist die in den freien Raum zwischen zwei Zeilen eines geschriebenen Textes eingetragene Erklärung (Glosse).
3758Interlokut (Wort 1753 aus dem Lateinischen des Altertums aufgenommen, selten, N.) ZwischenurteilDick, B., Die Entwicklung des Kameralprozesses nach den Ordnungen von 1495 bis 1955, 1981, 178ff.
3759international (Wort in dem 19. Jh. aus dem Neuenglischen aufgenommen und aus dem Lateinischen des Altertums gebildet, Adj.) zwischenstaatlich, weltweit
3760Internationale kriminalistische Vereinigung ist die von Franz von →Liszt begründete Vereinigung von Strafrechtlern (1889-1933).Kroeschell, 20. Jahrhundert; Bellmann, E., Die Internationale Kriminalistische Vereinigung, 1994
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