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#ZWERGLiterature
3721Institutionensystem ist das in dem späten Naturrecht (Pufendorf, Dabelow, Nettelbladt) den privatrechtlichen Stoff nach dem Vorbild der →Institutionen des Gaius in Personen, Sachen, Klagansprüche einteilende System. Es wird in dem 19. Jahrhundert (→Heise 1807) von dem →Pandektensystem (Personen bzw. Allgemeines, Schulden, Sachen, Familie, Erbe) abgelöst.Köbler, DRG 206; Schwarz, A., Zur Entstehung des modernen Pandektensystems, ZRG GA 42 (1921), 578; Wieacker, F. Griechische Wurzeln des Institutionensystems, ZRG RA 70 (1953), 93
3722Instruktion (Wort 1478 belegt, aus dem Lateinischen des Altertums aufgenommen, F.) Anleitung, Anweisung
3723Instruktionsmaxime ist in dem Strafverfahrensrecht der Grundsatz, dass sich der Richter selbst über die erheblichen Tatsachen unterrichten muss.Köbler, DRG 117
3724Instrument (Wort 1284 aus dem Lateinischen des Altertums aufgenommen, N.) Einrichtung, Gerät, Urkunde
3725Instrumenta (N.Pl.) dotalia (lat.) ist in dem spätrömischen Recht die (Gesamtheit der) Mitgifturkunde.Kaser §§ 58, 59
3726instrumentum (lat. [N.]) Urkunde, Zubehör, Notariatsinstrument (beispielsweise instrumentum pacis Monasteriense bzw. Osnabrugense, Westfälischer Friedensvertrag von Münster und Osnabrück)Kaser § 7; Köbler, DRG 43
3727Intabulation (Wort aus dem Lateinischen des Altertums aufgenommen, F.) Eintragung in eine Tafel bzw. in das Grundbuch
3728Integration (Wort in dem 19. Jh. aus dem Lateinischen des Altertums aufgenommen, F.) Ganzmachung, Herstellung eines GanzenLöffler, B., Integration in Deutschland, 2011; Privatrecht, Wirtschaftsrecht, Verfassungsrecht – Privatinitiative und Gemeinwohlhorizonte in der europäischen Integration, 2016
3729Integrationslehre ist die von Rudolf →Smend (1882-1975) begründete Lehre von dem in der Integration bestehenden Wesen des →Staates.Kroeschell, DRG 3; Blessing, W., Staatsintegration als soziale Integration, (in) Z. f. bay. LG. 41 (1978), 633
3730Intelligenz (Wort vor 1326 aus dem Lateinischen des Altertums aufgenommen, F.) Einsichtsfähigkeit, DenkfähigkeitArtificial Intelligence, hg. v. Göcke, B./Rosenthal-von der Pütten, A., 2020
3731Intentio (lat. [F.]) ist in dem römischen Zivilprozessrecht der erste Satz der Klagformel, der zu der Beschreibung des Begehrens den Grund der möglichen Verurteilung und die geforderte Leistung enthält (beispielsweise Si paret Numerium Negidium Aulo Agerio sestertium x milia dare oportere, wenn sich ergibt, dass N. N. dem A. A. 10000 Sesterzen geben muss).Kaser § 83 I 3a; Söllner § 9
3732Inter armas silent leges (lat.). Wo die Waffen sprechen, schweigen die Gesetze.Liebs, D., Lateinische Rechtsregeln, 7. A. 2007 (Cicero, 106-43 v. Chr., Silent leges inter arma.)
3733Intercessio (lat. [F.] Dazwischentreten) ist in dem römischen Schuldrecht das Dazwischentreten in dem Sinne des Eingehens von Verbindlichkeiten in dem Interesse Dritter (beispielsweise Bürgschaft, Darlehen, Verpfändung, Schuldübernahme durch Novation). Ein (lat.) →senatusconsultum (N.) Vellaeanum aus der Mitte des 1. Jahrhunderts n. Chr. verbietet Frauen die intercessio. Die Interzession begründet eine Einrede gegenüber einer aus dem an sich gültigen Rechtsgeschäft erhobenen Forderung. Das Verbot der intercessio wird mit der Aufnahme des römischen Rechtes seit dem Spätmittelalter über-nommen (Codex Maximilianeus Bavaricus civilis 1756, Allgemeines Landrecht Preußens1794), seit dem 19. Jahrhundert aber aufgegeben (ABGB 1811/1812, BGB 1896/1900).Kaser § 57 V; Söllner § 6; Köbler, DRG 44; Mönnich, U., Frauenschutz vor riskanten Geschäften, 1999
3734Interdictio (lat. [F.]) Untersagung (beispielsweise in dem mittelalterlichen Kirchenrecht seit dem 10. Jahrhundert die Interdictio des Rechtes auf geistliche Güter oder der Vornahme einer kirchlichen Handlung in einem bestimmten Gebiet)Krehbiel, E., The Interdict, 1909
3735Interdictum (lat. [N.]) ist in dem römischen Recht ein Verbot des Prätors zu der Sicherung von Rechtslagen. Dazu gebietet der Prätor vor allem die Wiederherstellung einer früheren Lage oder verbietet störendes Verhalten für die Zukunft. Die Verletzung eines interdictum wird auf Grund einer Klage überprüft.Söllner § 9; Köbler, DRG 25, 33, 40
3736Interdictum (N.) de arboribus caedendis (lat., Interdikt des Baumfällens) ist in dem römischen Recht der Rechtsschutz bei Entfernung von Überhang.Kaser § 23 III 1
3737Interdictum (N.) de glande legenda (lat., Interdikt des Eichelsammelns) ist in dem römischen Recht der Rechtsschutz bei dem Einsammeln von Früchten.Kaser § 23 III 2
3738Interdictum (N.) de migrando (lat., Interdikt über das Wandern) ist in dem römischen Recht der Rechtsschutz des Wohnungsmieters bei dem Verlassen der Wohnung auf Freigabe seiner Sachen nach Erfüllung der Ansprüche des Vermieters aus dem Mietvertrag.Kaser § 31 III 6
3739Interdictum (N.) de precario (lat., Interdikt über die Bittleihe) ist in dem römischen Recht der Befehl zu der Rückgabe einer aus der Bittleihe (lat. [N.] precarium) erlangten Sache.Kaser § 21 II 2
3740Interdictum (N.) de vi armata (lat., Interdikt über bewaffenete Gewalt) ist in dem römischen Recht der Rechtsschutz gegen Störung des Besitzes mit Waffengewalt.Kaser § 21 II 2
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