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#ZWERGLiterature
3221Gundling, Nicolaus Hieronymus (Kirchensittenbach 25. 2. 1671-Halle 9. 12. 1729), Pfarrerssohn, wird nach dem Studium der Theologie in Altdorf, Jena, Leipzig und Altdorf 1699 Hofmeister in Halle. Als Schüler Thomasius‘ und wohl Stryks wird er nach der Promotion (12. 7. 1703) 1705 Professor für Beredsamkeit und Naturrecht in Halle (Abriss zu einer rechten Reichshistorie, 1708). Er befasst sich auch mit Fragen des Buchnachdrucks.Hempel, C., Nicolai Hieron. Gundlings umständliches Leben und Schriften, 1736; Stolleis, M., Geschichte des öffentlichen Rechts in Deutschland, Bd. 1 1988, 302; Nicolaus Hieronymus Gundling (1671-1729) im Kontext der Frühaufklärung, hg. v. Häfner, R. u. a., 2018
3222Gürtel (Wort 8. Jh. belegt, 1221-1224 und 1243, M.) ist das schon in den Hochkulturen des Altertums entwickelte und in Gräbern der Bronzezeit gefundene sowie auf Skulturen der ausgehenden Jungsteinzeit gefundene zu dem Zusammenhalten oder Hochhalten der Bekleidung des Menschen in der Leibesmitte dienende meist aus Leder oder Metall gefertigte Band. Der Gürtel ist auch Gegenstand der Rechtssymbolik.Schopphoff, C., Der Gürtel, 2009
3223gut (Wort 8. Jh. belegt, Hildebrandslied, und für das Germanische erschließbar sowie mit dem Indogermanischen verbindbar, Adj.)
3224Gutachten (Wort 1556, N.) ist die Beurteilung einer Frage durch einen Fachmann. Bereits die klassische römische Jurisprudenz der Rechtskundigen auf dem Markt ist dadurch gekennzeichnet, dass seit Augustinus (63 v. Chr.-14 n. Chr.) einzelnen Rechtskundigen (sog. Respondierjuristen) das Recht verliehen wird, auf eine Anfrage in dem Namen des Staatsoberhaupts (lat. [M.] princeps) eine gutachtliche Antwort (lat. [N.] responsum) zu erteilen, welcher der (lat. [M.] iudex) Richter zu folgen hat. Seit dem 13. Jahrhundert erteilen die oberitalienischen Juristen (→Konsiliatoren, beispielsweise Johannes Bassianus als Schüler des →Bulgarus, Azo [1150?-1220]) Gutachten. Mit der →Aktenversendung beginnt seit dem 14. Jahrhundert eine reiche gutachterliche Tätigkeit der juristischen Fakultäten (bis 1877/1...Söllner §§ 9, 10, 14, 15, 17; Köbler, DRG 107; Seeger, H., Die strafrechtlichen Consilia Tubingensia, 1877; Kohler, J./Liesegang, E., Das römische Recht am Niederrhein, Bd. 1f. 1896ff.; Klugkist, E., Die Göttinger Juristenfakultät als Spruchkollegium, Diss. jur. Göttingen 1951 masch.schr.; Baumgärtel, G., Die Gutachter- und Urteilstätigkeit der Erlanger Juristenfakultät, Diss. jur. Erlangen 1952; Mayer, H., Die Bedeutung der Rechtsgutachten in der Rezeptionszeit, Diss. jur. Basel (um 1962); Schott, C., Rat und Spruch der Juristenfakultät Freiburg im Breisgau, 1965; Wieacker, F., Privatrechtsgeschichte der Neuzeit, 1952, 2. A. 1967; Schikora, A., Die Spruchpraxis an der juristischen Fakultät zu Helmstedt, 1972; Kempter, F., Die Gutachten- und Urteilstätigkeit der Juristenfakultät Ingolstadt...
3225Gutalagh ist das vielleicht um 1220 auf Betreiben Erzbischof Andreas Sunesons oder nach 1285 (str.) in der Volksversammlung nach norwegischem Vorbild entstandene, in zwei Handschriften (um 1350, [1470 bzw.] 1587) überlieferte, bis 1595 gebrauchte, ziemlich selbständige Recht (der Bauern) der Insel Gotland (Schwedens), das um 1400 in die deutsche Sprache und in dem 16. Jahrhundert in die dänische Sprache übersetzt wird.Wessén, E., Lex Gotlandiae, 1945; Amira, K. v./Eckhardt, K., Germanisches Recht, Bd. 1 4. A. 1960, 108; Sjöholm, E., Gesetze als Quellen mittelalterlicher Geschichte, 1976; Pernler. S., Gotlands medeltida kyrkoliv, 1977
3226Gütergemeinschaft (Wort 1772, F.) ist der (vertragliche) Güterstand, bei dem grundsätzlich das gesamte Vermögen der Ehegatten, das sie bei Eingehung der →Ehe haben oder später erwerben, kraft Gesetzes gemeinschaftliches Vermögen (Gesamtgut) wird. Die Gütergeminschaft findet sich bereits in dem Frühmittelalter bei Franken und Westfalen in der Form der →Errungenschaftsgemeinschaft. In dem Hochmittelalter dringt sie in örtlich recht verschiedener Form weiter vor, wobei die Verwaltung der Güter grundsätzlich dem Mann zusteht. Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch Österreichs (1811/1812) lässt die Gütergemeinschaft zu (vgl. § 1234 ABGB), erschwert sie aber (bevorzugte Gütergemeinschaft auf den Todesfall rechtstatsächlich bedeutungslos). In dem deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (1896/1900) wird ...Hübner; Köbler, DRG 88, 122, 161, 207, 210, 267; Schröder, R., Geschichte des ehelichen Güterrechts in Deutschland, Bd. 1ff. 1863ff., Neudruck 1967; Possel-Dölken, P., Das westfälische eheliche Güterrecht im 19. Jahrhundert, 1978; Schmüser, S., Die Anwendung der Vorschriften des allgemeinen Landrechts, 2007; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010; Jelowik, L., Gütergemeinschaft als Bürgschaftshindernis im Fuldaer Recht um 1890, ZRG GA 129 (2012), 409; Hoffarth, C., Urkirche als Utopie – Die Idee der Gütergemeinschaft im späteren Mittelalter, 2016
3227Guter Glaube (Wort 1429) ist das Vertrauen auf die Richtigkeit eines Anscheins. In dem römischen Recht ist die (lat.) bona fides (gute Treue) Geltungsgrundlage und Beurteilungs-maßstab formloser Konsensualverträge (Treu und Glauben) und gilt (nach D. 50, 17, 54) der Grundsatz (lat.) →nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet (niemand kann mehr Rechte übertragen als er hat), so dass nur der wahre Berechtigte ein Recht übertragen kann, doch schützt bei freiwillig aus der Hand gegebenen Sachen (also nicht bei gestohlenen, verlorenen oder [in klassischer Zeit auch] unterschlagenenen Sachen) ein rechtmäßiger Erwerbsgrund (beispielsweise Kauf) nach Ablauf der einjährigen Ersitzungsfrist den Erwerber vor dem Herausgabeanspruch des Berechtigten. Demgegenüber sichern hochmittelalterliche de...Hübner 433; Kroeschell, DRG 2; Köbler, DRG 212; Bruns, C., Das Wesen der bona fides bei der Ersitzung, 1872; Hübner, H., Der Rechtsverlust im Mobiliarsachenrecht, 1955; Kofferath, G., Stand der Forschung über die geschichtlichen Grundlagen des Gutglaubensschutzes (§§ 932ff. BGB), Diss. jur. Bonn 1962; Kaiser, M., Der gute Glaube im Codex iuris canonici, 1965; Söllner, A., Der Erwerb vom Nichtberechtigten in romanistischer Sicht, FS H. Coing, 1982, 389; Ogris, N., Guter Glaube an die Vertretungsmacht, 1987; Hinz, W., Die Entwicklung des gutgläubigen Fahrniserwerbs, 1991; Scavo Lombaro, L., La buona fede nel diritto canonico 1995; Imbusch, B., Der gutgläubige rechtsgeschäftliche Erwerb gestohlener Sachen im deutschen Recht, 1999; Good Faith in European Contract Law, ed. by Zimmermann, R. u. ...
3228Güterrecht (Wort 1814, N., Güterrechtsregister 1895) →EhegüterrechtKöbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
3229Güterstand ist die Gesamtheit der güterrechtlichen Verhältnisse in einer Ehe. Eine vertragliche Regelung ist in bestimmten Grenzen möglich. Sonst gilt der so genannte gesetzliche Güterstand.
3230Gütertrennung (Wort 1846, F.) ist der Ehegüterstand, bei dem jeder Ehegatte alleiniger Berechtigter der ihm bei der Eheschließung gehörigen Güter bleibt und alleiniger Berechtigter der von ihm in der Ehe erworbenen Güter wird. Bei den Germanen wird, sofern die Frau Gut (Aussteuer, Unterhaltssicherung) in die Ehe einbringt, dieses Gut wohl von dem Mann (nur) verwaltet. Dieser Güterstand der grundsätzlichen Gütertrennung mit Ver-waltungseinheit auf der Seite des Mannes, besteht anscheinend in dem Frühmittelalter bei den deutschen Stämmen mit Ausnahme der Franken und Westfalen. Später wird die Gütertrennung von der →Gütergemeinschaft zurückgedrängt. Die neuzeitlichen Kodifika-tionen behandeln die Gütertrennung als Regelgüterstand. In Österreich sieht § 1237 ABGB (1811/1812) Gütertrennung vor,...Hübner; Köbler, DRG 88, 122, 161, 210, 267; Schröder R., Geschichte des ehelichen Güterrechts in Deutschland, Bd. 1ff. 1863ff., Neudruck 1967; Martitz, F., Das eheliche Güterrecht des Sachsenspiegels, 1867; Brauneder, W., Die Entwicklung des Ehegüterrechts in Österreich, 1973; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechts-wortschatzes, 2010
3231Gutes altes Recht ist das Schlagwort für die von Fritz Kern verbreitete Ansicht, dass das germanische Recht deswegen gegolten habe, weil es alt und gut gewesen sei, so dass in dem Mittelalter Recht nicht geschaffen, sondern nur nach Beseitigung der von den Menschen bewirkten Verdunkelung wiederentdeckt habe werden können. Diese Ansicht widerspricht der germanischen und mittelalterlichen Wirklichkeit, in der sich Recht unablässig entsprechend den menschlichen Bedürfnissen ausformt (beispielsweise Strafe, Inquisitionsprozess, Königswahl, Lehen, Grundherrschaft, Stadtrecht, Handelsrecht, Gesellschaft, Wechsel). Sie deckt sich unausgesprochen allerdings mit der christlichen Trias von Paradies, Sündenfall und Erlösung, der in dem Recht der göttliche Dekalog, die menschliche Verirrung (Rechtsver...Kern, F., Über die mittelalterliche Anschauung vom Recht, (in) HZ 115 (1916), 496; Köbler, G., Das Recht im frühen Mittelalter, 1971; Rückert, J., Die Rechtswerte der germanistischen Rechtsgeschichte im Wandel der Forschung, ZRG GA 111 (1994), 272; Köbler, G., Recht, Gesetz und Ordnung im Mittelalter, (in) Funktion und Form, hg. v. Kroeschell, K. u. a., 1996, 93; Willoweit, D., Vom guten alten Recht, (in) Jb. d. historischen Kollegs 1997, 23; Teuscher, S., Erzähltes Recht, 2007; Liebrecht, J., Fritz Kern und das „gute alte Recht“, 2016; Liebrecht, J., Die junge Rechtsgeschichte – Kategorienwandel in der rechtshistorischen Germanistik der Zwischenkriegszeit, 2018
3232Gute Sitten (lat. →boni mores [M.Pl.], Sg. bonus mos) sind die von dem Recht für anerkennenswert gehaltenen Verhaltensweisen. In dem römischen Recht werden Geschäfte, die das (gute) Herkommen der Vorfahren (lat. [boni] mores [M.Pl.] maiorum) verletzen, wie beispielsweise die Schenkung einer erwarteten Erbschaft eines noch lebenden Dritten, von den Rechtskundigen und den Kaisern als rechtswidrig bekämpft. Mit der Aufnahme des römischen Rechtes seit dem Spätmittelalter werden die guten Sitten als Bewertungsmaßstab ab dem 16. Jahrhundert in Stadtrechten und Landrechten übernommen (vgl. Art. 1131, 1133 code civil, §§ 79, 90 sächs. BGB, § 138 I BGB). Als unbestimmter Rechtsbegriff sind die guten Sitten schwer zu fassen.Kaser § 9 II; Köbler, DRG 43; Simitis, K., Gute Sitten und Ordre public, 1960; Schmidt, H., Die Lehre von der Sittenwidrigkeit der Rechtsgeschäfte in historischer Sicht, 1973; Coing, H., Europäisches Privatrecht, Bd. 1 1985, 414; Wanner, J., Die Sittenwidrigkeit der Rechtsgeschäfte im totalitären Staate, 1996; Herzog, A., Sittenwidrige Rechtsgeschäfte, 2001; Ruff, H., Sittenwidrige Rechtsgeschäfte, 2007
3233Güteverfahren ist das auf Güte in Gegensatz zu dem Streit gegründete Verfahren innerhalb oder außerhalb der Gerichtsbarkeit. Seine Gedanken wirken sich wohl in Verhandlungen über die Höhe einer Buße oder in Vereinbarungen von Schiedsgerichten bereits früh aus. Anscheinend schon in dem Ausgang des Mittelalters werden Richter auf die Vorteile eines Vergleichs besonders hingewiesen (Leipzig, Wittenberg). Nach Ansätzen etwa in dem jüngsten Reichsabschied von 1654 (Art. 110) und in Preußen (1737) gewährt die Reichszivilprozessordnung des Deutschen Reiches (1877/1879) dem Kläger die Befugnis, den Beklagten zu einem Sühneversuch zu laden. Nach wechselvollen Bestrebungen des 20. Jahrhunderts wird in Deutschland aus Kostengesichtspunkten 2000 den Ländern die Möglichkeit eingeräumt, für bestimmte Kl...Koch, C., Der preußische Zivilprozess, 2. A. 1855, Neudruck 1994; Sellert, W., Prozessgrundsätze und stilus curiae am Reichshofrat, 1973; Loschelder, M., Die österreichische allgemeine Gerichtsordnung von 1781, 1978; Ortlieb, E., Im Auftrag des Kaisers, 2001; Peters, B., Der Gütegedanke im deutschen Zivilprozessrecht, 2004
3234Gutglaubensschutz →guter Glaube
3235Gutgläubiger Erwerb (Wort gutgläubig 1663, Adj.) ist der Erwerb einer nicht dem Veräußerer gehörigen Sache zu Lasten des Berechtigten durch einen Erwerber, der →guten Glauben in Bezug auf das Recht des Veräußerers haben, also den in Wirklichkeit nichtberechtigten Veräußerer (fälschlich) für den Eigentümer halten muss (beispielsweise gutgläubiger Erwerb beweglicher Sachen Codex Theresianus II, 8, § 4, ABGB § 367, ADHGB Art. 306, BGB § 932, gutgläubiger Erwerb von Grundstückseigentum Württemberg 1828, Sachsen 1843, Preußen 1872). Der von dem mittelalterlichen deutschen Recht geschützte, von dem römischen Recht abgelehnte, von den naturrechtlichen Gesetzbüchern aber in bestimmten Grenzen anerkannte gutgläubige Erwerb dient dem Verkehrsinteresse.Kroeschell, 20. Jahrhundert; Anners, E., Hand wahre Hand, 1952; Anners, E., Äganderätt och handelsinteresse, 1960; Dünkel, H., Öffentliche Versteigerung und gutgläubiger Erwerb, 1970; Anners, E., Från lagtolkning till lagstiftning. Högsta domstolen och godtrosförvärven, 1989; Hinz, W., Die Entwicklung des gutgläubigen Fahrniserwerbs, 1991; Hinz, W., Die Entwicklung des gutgläubigen Fahrniserwerbs, ZEuP 1995, 398; Engstfeld, J., Der Erwerb vom Nichtberechtigten, 2002; Lang, N., Erwerberschutz in Europa, 2004; Kiehnle, A., Der Erwerb kraft öffentlichen Glaubens in der württembergischen Pfandgesetzgebung von 1825/1828 und im Bürgerlichen Gesetzbuch, 2004; Göhlert, T., Der Erwerb unterschlagener bzw. gestohlener Sachen vom Nichtberechtigten, 2007
3236Gutsgebiet ist in Österreich zwischen 1848 und 1918 das keiner Gemeinde angehörende, dem Eigentümer verwaltungsmäßig (ausgenommen das Polizeistrafrecht) ohne gewählte Organe unterstehende Gebiet.
3237Gutsherrschaft (Wort 1763, F.) ist das geschlossene, in Eigenwirtschaft durch Tagelöhner bewirtschaftete Großgrundeigentum (→Grundherrschaft), in dem der Eigentümer meist auch die unteren hoheitlichen Befugnisse (Gerichtsbarkeit, Polizei) ausübt. Sie entsteht ohne scharfe Abgrenzung als Folge der mittelalterlichen Ostsiedlung, in welcher der oft ritterliche Siedlungsunternehmer Vorrechte erlangt. Seit dem Spätmittelalter sieht sich der adelige, in dem Kriegswesen entbehrlich werdende Ritter darauf verwiesen, seine Eigenwirtschaft auszuweiten. Unter Verwendung der ihm von dem Landesherrn überlassenen Herrschaftsrechte verdrängt er seit der Mitte des 16. Jahrhunderts (die) Bauern von ihren Höfen (Bauernlegen). Seit dem Ende des 18. Jahrhunderts wird die Gutsherrschaft von der Aufklärung bekä...Köbler, DRG 134; Knapp, G., Die Bauernbefreiung, 1887; Fuchs, C., Zur Geschichte des gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisses in der Mark Brandenburg, ZRG GA 12 (1891), 17; Maybaum, H., Die Entstehung der Gutsherrschaft im nordwestlichen Mecklenburg, 1926; Spies, K., Gutsherr und Untertan in der Mittelmark Brandenburg zu Beginn der Bauernbefreiung, 1972; Die Grundherrschaft im späten Mittelalter, hg. v. Patze, H., 1983; Kaak, H., Die Gutsherrschaft, 1991; Konflikt und Kontrolle in Gutsherrschaftsgesellschaften, hg. v. Peters, J., 1995; Schmidt, C., Leibeigenschaft im Ostseeraum, 1997; Peters, J., Gutsherrschaftsgesellschaften im europäischen Vergleich, 1997; North, M., Die Entstehung der Gutswirtschaft im südlichen Ostseeraum, ZHF 26 (1999), 43; Schleinert, D., Die Gutswirtschaft im Herzogtu...
3238Haager Landkriegsordnung ist das auf den Friedenskonferenzen in Den Haag (Niederlande) 1899/1907 geschlossene Abkommen über die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs.Ziegler, K., Völkerrechtsgeschichte, 1994, 2. A. 2007
3239Haar (Wort 765 belegt, N., für das Germanische erschließbar und mit dem Indogermanischen verbindbar) ist der aus der äußeren Haut von Säugetieren wachsende, dem Schutz vor Kälte, Hitze, Nässe und Dürre dienende Hornfaden unterschiedlicher Tönung und Länge. Der Mensch verbindet vor allem mit dem Haupthaar auf dem Kopf zahlreiche unterschiedliche Vorstellungen (beispielsweise Freiheit, Zugehörigkeit zu einer Gruppe u. s. w.). Eine umfassende Rechtsgeschichte des Haares steht anscheinend noch aus.
3240Haarscheren (Wort 1760?, N.) ist eine Form der Körperstrafe oder sonstigen kennzeichnenden Behandlung.His, R., Das Strafrecht des deutschen Mittelalters, Bd. 1f. 1920ff., Neudruck 1964
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