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#ZWERGLiterature
3081Glaser, Julius (bzw. Josua) (Postelberg 19. 3. 1831-Wien 26. 12. 1885), Kaufmannssohn, wird 1856/1860 Strafrechtsprofessor in Wien und erarbeitet als liberaler Justizminister (1871-1879) die österreichische Strafprozessordnung des Jahres 1873.Unger, J., Julius Glaser, 1885; Sinzheimer, H., Jüdische Klassiker der deutschen Rechtswissenschaft, (1938) 1953, 127; Juristen in Österreich, hg. v. Brauneder, W., 1987, 184
3082Glasgow in Schottland erhält um 548 eine erste Kirche. 1136 wird es Sitz eines Bischofs. Sein Marktrecht von 1189 wird 1689 in Stadtrecht umgewandelt. 1451 bzw. 1796 entstehen zwei Universitäten.Durkan, J./Kirk, J., The University of Glasgow, 1977
3083GlatzSchubert, F., Das älteste Glatzer Stadtbuch (1316-1412), ZRG GA 45 (1925), 250
3084Glaube (Wort 765, M.) ist die menschliche Grundhaltung des (nicht sicher wissenden) Vertrauens (beispielsweise an einen Gott).Glaubensflüchtlinge, hg. v. Bahlcke, J., 2008; Der Ungläubige in der Rechts- und Kulturgeschichte, hg. v. Kronauer, U. u. a., 2015
3085Glaubensfreiheit ist die Freiheit, einen eigenen religiösen Glauben zu bilden und dafür zu werben. Dabei treten mit der Reformation des Jahres 1517 mehrere Arten von Glauben nebeneinander. 1848 will die Verfassung des geplanten Deutschen Reiches Glaubens- und Gewissensfreiheit, Kultusfreiheit und religiöse Vereinigungsfreiheit sichern. Die Glaubensfreiheit ist weiter beispielsweise durch Art. 14 I des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (1867 in Österreich, Art. 63 II Vertrag von Saint Germain öffentliche Religionsausübung, 1949 Europäische Menschenrechtskonvention Schutz für nichtreligiöse Weltanschauungen) und Art. 135 der Verfassung des Deutschen Reiches von 1919 geschützt. →ReligionsfreiheitBorowski, M., Die Glaubens- und Gewissensfreiheit des Grundgesetzes, 2006
3086Gläubiger (Wort 1350, M., lat. [M.] →creditor, Gläubigerverzug 1895) ist der aus einem Schuldverhältnis zu einer Leistung Berechtigte. Er ist bereits dem römischen Recht allgemein bekannt. Wird er benachteiligt, so gewährt der Prätor während des Voll-streckungsverfahrens die Wiederherstellung des vorherigen Zustands (lat. →in integrum restitutio [F.]) und nach dem Vollstreckungsverfahren ein wiederherstellendes Edikt, woraus sich bei Justinian die (lat.) →actio (F.) Pauliana (Gläubigeranfechtungsrecht) entwickelt, die in Deutschland seit dem Spätmittelalter aufgenommen und mit ähnlichen Gestaltungen des mittelalterlichen Stadtrechts verbunden wird.Kaser § 32 I; Hübner; Oertel, R., Entwicklung und Bedeutung des Grundsatzes anteiliger Gläubigerbefriedigung im älteren deutschen Recht, 1901; Schultze, A., Über Gläubigeranfechtung und Verfügungsbeschränkungen des Schuldners, ZRG GA 41 (1920), 210; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010; Popp, A., Gläubigerschädigung, 2014
3087Gläubigeranfechtung s. Gläubiger, Anfechtung, GläubigerbenachteiligungSchultze, A., Über Gläubigeranfechtung und Verfügungsbeschränkungen des Schuldners nach deutschem Stadtrecht des Mittelalters, ZRG GA 41 (1920), 210
3088Gläubigerbenachteiligung ist die sachlich bereits dem römischen Recht bekannte, durch Verschiebung von Vermögensteilen des von Zwangsvollstreckung und Konkurs oder Insolvenz bedrohten Schuldners erfolgende Benachteiligung von Gläubigern ([lat.] alienatio [F.] in fraudem creditorum, Entfremdung zwecks Benachteiligung der Gläubiger). Der römische Prätor schützt den Gläubiger durch die (lat.) restitutio (F.) in integrum, das (lat.) interdictum (N.) fraudatorium und die (lat.) denegatio (F.) actionis. Justinian fasst alles zu der (lat.) actio (F.) Pauliana (paulianischer Klaganspruch) zusammen. In der Neuzeit sollen der Gläubigerbenachteiligung besondere gesetzliche Regeln (Anfechtungsgesetz) entgegenwirken.Kaser § 9 III
3089Gläubigerverzug (Wort 1895, M., lat. [F.] mora creditoris, Verzug des Gläubigers) ist die bereits dem römischen Recht bekannte Verzögerung der Erfüllung durch Fehlen eines zu dem Eintritt der Erfüllung notwendigen Verhaltens (beispielsweise Annahme) des Gläubigers. Durch Gläubigerverzug wird der Schuldner nicht von der Leistungspflicht befreit, doch muss er bei einem Untergang des Leistungsgegenstands nur noch für Vorsatz (lat. dolus) einstehen.Kaser § 37 III; Köbler, DRG 44; Heuer, P., Der Annahmeverzug im älteren deutschen Privatrecht, 1911; Coing, H., Europäisches Privatrecht, Bd. 1f. 1985ff.; Harke, J., Mora debitoris und mora creditoris im klassischen römischen Recht, 2005
3090glebae adscriptus (lat. [M.]) Schollengebundener (Kolone bzw. Bauer)
3091gleich
3092gleichberechtigt
3093Gleichberechtigung ist die Gleichstellung bezüglich der Rechte (für Frauen und Männer). Der Grundsatz der Gleichberechtigung wird in Abkehr von der älteren patriarchalischen Familienstruktur in dem Gefolge der Aufklärung seit der Mitte des 19. Jahrhunderts (1848) verlangt, nachdem zuvor die Ausnahme von der Gleichheit als angesichts der Schwachheit der Frau und ihrer mangelnden Begabung zu vernünftiger Erkenntnis notwendige Schutz-maßnahme erklärt worden war. Danach werden 1869 in Preußen wichtige Einschränkungen der Handlungsfähigkeit der Frau aufgehoben und wird 1877 die Prozessunfähigkeit der Ehefrau beseitigt. Nach 1900 wird die Frau zu dem Universitätsstudium zugelassen, 1908 wird ihr ein politisches Wirken eröffnet. 1919 erhält sie durch die Verfassung das aktive und passive Wahlrech...Hübner 71, 656; Köbler, DRG 238; http://www.koeblergerhard.de/Fontes/-GesetzUeberDieGleichberechtigung1957.pdf; Hippel, T. v., Über die bürgerliche Verbesserung der Weiber, 1792, Neudruck 1981; Wollstonecraft, M., Vindication of the rights of Women, 1793; Boehmer, G., Die Teilreform des Familienrechts durch das Gleichberechtigungsgesetz, 1962; Ramm, T., Gleichberechtigung und Hausfrauenehe, JZ 23 (1968), 41, 90; Dann, O., Gleichheit und Gleichberechtigung, 1980; Müller-List, G., Gleichberechtigung als Verfassungsauftrag, 1996; Frauen in der Geschichte des Rechts, hg. v. Gerhard, U., 1997; Leicht-Scholten, C., Die Gleichberechtigung im Grundgesetz, 2000; Wendrich, J., Die Entwicklung der familienrechtlichen Entscheidungsbefugnisse der Ehefrau, 2002; Franzius, C., Bonner Grundgesetz und Fami...
3094Gleichheit (Wort 1540, F., Adjektiv gleich 765) ist die Übereinstimmung bezüglich eines Umstands. Sie entwickelt sich seit der Aufklärung (nach 1770) zu einem Grundrecht, das sich die Revolution in Frankreich von 1789 zu dem Ziel setzt. Dieses Grundrecht wird 1919 in Art. 109 der Verfassung des Deutschen Reiches aufgenommen. →Gleichberechtigung, →GleichheitsgrundsatzDann, O., Gleichheit und Gleichberechtigung, 1980; Frenz, B., Gleichheitsdenken in deutschen Städten des 12. bis 15. Jahrhunderts, 2000; Damm, S., Menschenwürde, Freiheit, komplexe Gleichheit, 2005; Hupe, D., Von der Hierarchie zur Egalität in den Zivilrechtskodifikationen des 19. Jahrhunderts, 2015; Milanovic, B., Haben und Nichthaben, 2017
3095Gleichheitsgrundsatz ist der Grundsatz, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind. Die Gleichheit der Menschen bejahen theoretisch schon antike Philosophen (Stoa, Cicero) und Christentum. Dennoch sind antike und mittelalterliche Gesellschaft durch die Un-gleichheit oder die nur stufenförmige Gleichheit gekennzeichnet. Erst in der Aufklärung des 18. Jahrhunderts wird die Beseitigung der ständischen Ungleichheit zu einer politischen Forderung (→Montesquieu, →Voltaire, →Rousseau). Seit 1776 nehmen die Verfassungen den Gleichheitsgrundsatz auf (Frankreich [égalité] 1791, Bayern 1818, Österreich 1848, Preußen 1850, Verfassung des Deutschen Reiches 1919). Eine Unterscheidung zwischen Staatsbürgern bzw. in der Europäischen Union Unionsbürgern und Ausländern ist bei den Bürgerrechten in Gegens...Köbler, DRG 206, 252; Geschichtliche Grundbegriffe, Bd. 2 1975, 997; Adams, W., Das Gleichheitspostulat in der amerikanischen Revolution, (in) HZ 212 (1977), 59; Erler, A., Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich, 1967; Dann, O., Gleichheit und Gleichberechtigung, 1980; Von der ständischen Gesellschaft zur bürgerlichen Gleichheit, 1980; Kleinheyer, G., Aspekte der Gleichheit, Der Staat Beiheft 4, 1980, 7; Chaimowicz, T., Freiheit und Gleichheit im Denken Montesquieus und Burkes, 1985; Böttger, B., Das Recht auf Gleichheit und Differenz, 1990; Maldeghem, C. v., Die Evolution des Gleichheitssatzes, 1997; Frenz, B., Gleichheitsdenken in deutschen Städten, 2000; Duncker, A., Gleichheit und Ungleichheit in der Ehe, 2003; Rabe, C., Gleichwertigkeit von Mann und Frau, 2006
3096Gleve (Wort 1356, F., Lanze) eine Einheit in dem RitterheerSchulze, W., Die Gleve, 1940
3097Globalisierung (Wort Globus in dem 15. Jh. aus dem Lateinischen des Altertums aufgenommen) ist die Veränderung der Erde zu einer umfassenden Einheit in Kugelgestalt in der Sicht des Menschen. Sie ist durch die technisch-wissenschaftliche Betrachtung vor allem in der Neuzeit bedingt. Seit dem 19. Jahrhundert bewirken die Erfindungen schnellerer Verkehrsmittel und Wissensübertragungssysteme früher unvorstellbare Verdichtungen in allen Teilen der Erde.Globalisation and the Roman World, hg. v. Pitt, M. u. a., 2014; Globalized Antiquity, hg. v. Schüren, U. u. a., 2015; Osterhammel, J., Die Flughöhe der Adler, 2017; Globalgeschichte schreiben, hg. v. Wenzlhuemer, R., 2017; Bonner Enzyklopädie der Globalität, hg. v. Kühnhardt, L., 2017; Eurasian Empires in Antiquity and the Early Middle Ages, hg. v. Kim, H. u. a., 2017; Preiser-Kapeller, J., Jenseits von Rom und Karl dem Großen – Aspekte der globalen Verflechtung in der langen Spätantike, 2018; Duve, T., Wie schreibt man eine Geschichte der Globalisierung von Recht?, JZ 2020, 757-766
3098Globig, Hans Ernst von (Grauwinkel bei Wittenberg 2. 11. 1755-Dresden 21. 11. 1826, Sekretär des Kurfürsten von Sachsen, Assessor an dem Appellationsgericht in Dresden (1779-1789), Assessor an dem Reichskammergericht (1789-1799), Reichstagsgesandter in Regensburg, 1806 Geheimrat, tritt 1777 gegen Folter und Todesstrafe einAbhandlung von der Criminal-Gesetzgebung, 1785; Schmidt, S., Die Abhandlung von der Criminalgesetzgebung, 1990; Röthlin, N., Die Verbesserung des Strafrechts, ZRG GA 121 (2004), 238
3099Glocke (Wort 8. Jh.) ist das aus einem metallenen Hohlkörper und einer metallenen Stange (Klöppel) bestehende, wohl in dem 8. Jahrhundert von Irland auf das europäische Festland gelangte Gerät zu der Erzeugung von Tönen, die auch Rechtshandlungen anzeigen oder Rechtswirkungen auslösen können.Lippert, E., Glockenläuten als Rechtsbrauch, 1939; Carlen, L., Orte, Gegenstände und Symbole kirchlichen Rechtslebens, 1999; Beyer, F., Geheiligte Räume, 2008
3100GlogauGoerlitz, T., Die Gubener Handschrift des Glogauer Rechtsbuchs, ZRG GA 64 (1944), 319
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