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#ZWERGLiterature
3041gewähren (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – 8. Jahrhundert in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen ab dem Althochdeutschen belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, V., leisten, geben
3042gewährleisten (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – 16. Jahrhundert in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1715 [Ungarn] in zwei Stelle belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, V.) Gewähr geben
3043Gewährleistung (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – nicht in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1706 [Hannover] in sechs Stellen belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist das Einstehen für die Mangelfreiheit (Freiheit von Sachmangel und Rechtsmangel) einer Sache oder eines Werkes. Sie findet sich sachlich bereits in dem römischen Kaufrecht (→Wandelung, →Minderung, Entwerung). Entsprechend muss auch der Vermieter einstehen. Mit der Aufnahme des römischen Rechtes wird sie (den einheimischen Grundsatz „Augen auf, Kauf ist Kauf“ zurückdrängend) übernommen.Kaser § 41; Hübner; Köbler, DRG 46, 214; Lautner, J., Grundsätze des Gewährleistungsrechts, 1937; Jakab, E., Praedicere und cavere beim Marktkauf, 1997; Ernst, W., Neues zur Sachmängelgewährleistung, ZRG GA 116 (1999), 208; Wenzel, A., Das Gewährleistungsrecht in der Spruchpraxis des preußischen Kammergerichts von 1794-1810, 2006; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010; Wiegard, G., Vom tempus utile zum bref délai, 2014
3044Gewährschaft (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – nicht in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1169/1175 [Köln] belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F., Wort 1298?) ist das Einstehen des Veräußerers einer Sache für den Fall, dass ein Dritter von dem Erwerber die Sache herausverlangt. In dem römischen Recht erhält der Erwerber aus der (lat. [F.]) mancipatio (Handgreifung) das Recht, in einem solchen Fall den Veräußerer als seinen (lat. [M.]) auctor (Vormann) zu prozessualer Beistandschaft zu veranlassen, um die Sache gegen den (angreifenden) Dritten zu verteidigen. Verweigert der Veräußerer die Unterstützung oder erteilt er sie erfolglos, so dass der Dritte die Sache erhält, so muss der Veräußerer de...Kaser § 41 V; Hübner 577f.; Rabel, E., Die Haftung des Verkäufers wegen Mangels im Recht, 1902; Gillis, F., Gewährschaftszug und laudatio auctoris, 1911; Ullrich, G., Eine Urkunde über Gewährschaft nach fränkischem Recht, ZRG GA 59 (1939), 269; Eckhardt, K., Gewährschaft und Übereignung, (in) Beiträge zur Geschichte der Werralandschaft 4, 1937; Partsch, G., Zur Entwicklung der Rechtsmangelhaftung des Veräußerers, ZRG GA (1960), 87
3045Gewalt (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – viertes Viertel 8. Jahrhundert in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen ab dem Althochdeutschen belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F., 790) ist der Einsatz von Kraft zu der Erreichung eines Zieles sowie die Möglichkeit hierzu. Der moderne Staat strebt das Gewaltmonopol an. Deswegen versucht er die G. des Einzelnen möglichst auszuschließen. →väterliche GewaltKöbler, WAS; Geschichtliche Grundbegriffe, Bd. 3 1982, 817; Böckenförde, E., Gesetz und gesetzgebende Gewalt, 2. A. 1981; Buisson, L., Potestas und caritas, 2. A. 1982; Wenninger, L., Geschichte der Lehre vom besonderen Gewaltverhältnis, 1982; Richardi, H., Schule der Gewalt, 1983; Willoweit, D., Die Herausbildung des staatlichen Gewaltmonopols, (in) Konsens und Konflikt, hg. v. Randelzhofer, A. u. a., 1986, 313; Roth, A., Kollektive Gewalt und Strafrecht, 1989; Die Gewalt in der Geschichte, hg. v. Sieferle, R., 1998; Lacour, E., Schlägereien und Unglücksfälle, 2000; Violence in Medieval Society, hg. v. Kaeuper, R., 2000; Ruff, J., Violence in early modern Europe 1500-1800, 2001; Töngi, C., Geschlechterbeziehungen und Gewalt, 2002; Gewalt, hg. v. Bulst, N. u. a., 2004; Töngi, C., Um Leib u...
3046Gewaltenteilung (Gewaltentrennung) (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 nicht bezeugt – nicht in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist die Aufteilung der staatlichen Hoheitsgewalt in mehrere grundsätzlich autonome und als gleichwertig geltende, sich gegenseitig kontrollierende und beschränkende, von unterschiedlichen Menschen innegehabte Gewalten. Die Vorstellung von der Notwendigkeit der Gewaltenteilung entsteht unabhängig von älteren Gedankengängen (beispielsweise Herodot, Plato [427-347 v. Chr.], Aristoteles [384-322 v. Chr., dreigliederige Funktionszu-schreibung von gesetzgebender, ausführender und richterlicher Staatskompetenz], Polybios [2. Jahrhundert v. Ch...Köbler, DRG 190, 197, 200; Geschichtliche Grundbegriffe, Bd. 2 1975, 923; Klimowski, E., Die englische Gewaltenteilungslehre bis zu Montesquieu, 1927; Kägi, O., Zur Entstehung, Wandlung und Problematik des Gewaltenteilungsprinzips, 1937; Imboden, M., Montesquieu und die Lehre von der Gewaltentrennung, 1959; Korioth, S., Monarchisches Prinzip und Gewaltenteilung unvereinbar? (in) Der Staat 37(1998), 27ff.; Gewaltentrennung im Rechtsstaat, hg. v. Merten, D., 1989; Executive and Legislative Powers in the Constitutions of 1848-1849, hg. v. Dippel, H., 1999; Pahlow, L., Justiz und Verwaltung, 2000; Pahlow, L., Zur Theorie der Gewaltenteilung im 18. Jahrhundert (in) Aufklärung 15 (2003), 275; Máthé, G., Die Problematik der Gewaltentrennung, 2004; Racky, M., Die Diskussion über Gewaltenteilung un...
3047Gewaltverhältnis (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 nicht bezeugt – nicht in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, N.) ist das von Gewalt bestimmte Verhältnis (beispielsweise zwischen Allgemeinheit und Einzelnem).Wenninger, L., Geschichte der Lehre vom besonderen Gewaltverhältnis, 1982
3048Gewann (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – 15. Jahrhundert in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1305 [Deutscher Orden Hessen] in 31 Stellen belegt belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, N.?) ist die vielleicht in der Grundherrschaft in dem Hochmittelalter und in dem Spätmittelalter ausgebildete Unterteilung der Ackerflur des mittelalterlichen Dorfes in Gruppen gleichförmiger und einheitlich zu bewirtschaftender Streifen, wobei jeder Hofstätte eines Dorfes in jedem Gewann ein Flurstück zugeteilt wird. Die Gewanne werden wegen ihrer verhältnismäßigen Unwirtschaftlichkeit in der maschinenbestimmten Landwirtschaft durch die Flurbereinigung beseitigt.Haff, K., Gewann – Aas, ZRG GA 42 (1921), 465; Bader, K., Studien zur Rechtsgeschichte des mittelalterlichen Dorfes, Bd. 1 1957, 42; Rösener, W., Bauern im Mittelalter, 1985; Rösener, W., Agrarwirtschaft, 1992
3049Gewedde s. GewetteEbel, F., Der Traktat „Von gewedde, ZRG GA 99 (1982), 276
3050Gewerbe (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – um 1190 in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1221-1224 belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist die erlaubte, auf Dauer und Gewinnerzielung (str.) gerichtete selbständige Tätigkeit. In Rom finden sich sachlich neben der Plantagenwirtschaft von Großgrundherren auch mit Hilfe von Sklaven betriebene Manufakturen für Textilien, Metallwaren und Keramik, die noch keinen Maschineneinsatz kennen. In den Wirren des 3. Jahrhunderts n. Chr. verfällt die gewerbliche Produktion. Sie beginnt neu in der frühmittelalterlichen Grundherrschaft (beispielsweise Schmied, Töpfer, Weber), gelangt aber erst in der hochmittelalterlichen Stadt zu größerer Bedeutung. Dort wir...Köbler, DRG 67, 78, 97, 134, 175, 225, 250; Eberstadt, R., Das französische Gewerberecht, 1899; Schulte, E., Das Gewerberecht der deutschen Weistümer, 1909; Peterka, O., Das Gewerberecht Böhmens im 14. Jahrhundert, 1909; Fecht, O., Die Gewerbe der Stadt Zürich, 1909; Koehne, C., Gewerberechtliches in deutschen Rechtssprichwörtern, 1915; Heimpel, H., Das Gewerbe der Stadt Regensburg, 1926; Mannert, L., Die öffentliche Förderung der gewerblichen Produktionsmethoden, 1930; Huber, H., Die Arbeitsverfassung im Süderländer und Siegener Eisengewerbe, Diss. jur. Göttingen 1956; Kreutzberger, E., Das Gewerberecht der Reichsstadt Goslar, 1959; Henning, F., Wirtschafts- und Sozialgeschichte, Bd. 1ff. 1973f.; Vom Gewerbe zum Unternehmen, hg. v. Willoweit, D. u. a., 1982; Weyrauch, T., Städtische Amts-...
3051Gewerbefreiheit (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – 18. Jahrhundert in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen als Ansatz nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist die Freiheit der gewerblichen Betätigung (Frankreich 1791, Preußen 1807/1810/1811/1845, England 1814, Dänemark 1849/1857, Österreich 1859). Sie ist in den Einzelheiten in dem Deutschen Reich durch die →Gewerbeordnung (ursprünglich des Norddeutschen Bundes) von 1869 näher ausgestaltet. Innerhalb der Europäischen Gemeinschaft/Europäischen Union sind alle nicht aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses notwendigen Beschränkungen grenzüberschreitender gewerblicher Betätigung rechtswidrig bzw. verboten.Köbler, DRG 175, 176; Rohrscheidt, K. v., Vom Zunftzwange zur Gewerbefreiheit, 1898; Handbuch der Quellen und Literatur der neueren europäischen Privatrechtsgeschichte, hg. v. Coing, H., Bd. 1ff. 1973ff., 3,3,3527; Vogel, B., Allgemeine Gewerbefreiheit, 1983; Baryli, A., Konzessionssystem contra Gewerbefreiheit, 1984; Quante, C., Die geistesge-schichtlichen Grundlagen und die Entwicklung der Gewerbefreiheit in Deutschland, 1984; Schnattinger, A., Die Rückwirkung des Europarechts auf das deutsche Gewerberecht, 2005
3052Gewerbegericht (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – nicht in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, N.) ist das für Gewerbe-rechtsstreitigkeiten (Arbeitsrechtsstreitigkeiten) zuständige Gericht. Nach mittelalterlichen Vorläufern innerhalb der Zünfte entstehen zu Beginn des 19. Jahrhunderts auf deutschem Boden besondere gewerbliche Fachgerichte, die aber von geringer Bedeutung bleiben. In Frankreich gründet Napoleon für Lyon an dem 18. 3. 1806 einen (franz. [M.]) Conseil de Prud’hommes (Rat kluger Leute) als Ausnahme von der ordentlichen Gerichtsbarkeit, was von 1809 an verallgemeinert wird und über das Rheinland und Elsass-Lothringen auch Eingang in dem deutschsp...Zimmermann, U., Die Entwicklung der Gewerbegerichtsbarkeit in Deutschland, 2005; Maier, H., Die württembergische Gewerbe- und Kaufmannsgerichtsbarkeit und insbesondere deren Rechtsprechung zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund, 2015
3053Gewerbeordnung (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – nicht in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische und das Lateinische des Altertums mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist die rechtliche Regelung des Rechtes der →Gewerbe (beispielsweise Gesetz über die polizeilichen Verhältnisse der Gewerbe, 1811 [Preußen], Braunschweig 1821, Bayern 1825, 1868, Württemberg 1828, Hohenzollern-Hechingen 1842, Allgemeine preußische Gewerbeordnung von dem 17. 1. 1845, Hannover 1847, Entwürfe in dem Deutschen Bund 1848, 1849, Österreich 1859, Nassau 1860, Sachsen 1861, Oldenburg 1861, Baden 1862, Sachsen-Meiningen 1862, Waldeck 1862, Gotha 1863, Reuß jüngere Linie 1863, Coburg 1863, Hamburg 1864, Schwarzburg-Rudol...http://www.koeblergerhard.de/Fontes/GewerbeordnungFuerDenNorddeutschenBund1869-.htm; Miritz, T., Geschichte des Gewerberechts von 1869 bis zur Gegenwart, 1983; Ziekow, J., Freiheit und Bindung des Gewerbes, 1992; Rohde, J., Das Recht der genehmigungs-bedürftigen Anlagen im Gewerbe- und Immissionsschutzrecht von 1810 bis in die Gegenwart, 2000
3054Gewerbesteuer (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – nicht in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen ab dem 17. Jahrhundert [Österreich] in drei Stellen belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist die von dem Gewerbeertrag zu leistende Steuer.Köbler, DRG 55; Heni, G., Historische Analyse und Entwicklungen der Gewerbesteuer, 1991; Schnädter, H., Die Geschichte des Gewerbesteuerrechts, Diss. jur. Köln 1993
3055gewerblich (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – 15. Jahrhundert in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen – als Ansatz - nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, Adj.) Gewerbe betreffend
3056Gewerblicher Rechtsschutz (Wortfolge in Grimm Deutsches Wörterbuch1 nicht bezeugt – nicht in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, M., Wortfolge um 1900, Rechtsschutz 1691) ist der gewerbliche Rechte betreffende Schutz durch die Rechtsordnung. Er umfasst das Recht der Patente (Venedig 1474, England 1623/1624, Frankreich 1791), der Gebrauchsmuster (Deutsches Reich 1871), der Geschmacksmuster (Frankreich 1711, Deutsches Reich 1876), der Zeichen (Deutsches Reich 30. 11. 1874, 12. 5. 1894, 5. 5. 1936) und des unlauteren Wettbewerbs (Deutsches Reich 12. 5. 1894, 7. 6. 1909).Tolksdorf, B., Der gewerbliche Rechtsschutz in Deutschland, 1908; Zimmermann, P., Frühe Beispiele aus der Welt der gewerblichen Eigentumsrechte, (in) GRUR 69 (1969), 173; Handbuch der Quellen und Literatur der neueren europäischen Privatrechtsgeschichte, hg. v. Coing, H., Bd. 1ff. 1973ff., 3,3,4205; Simon, J., Das allgemeine Persönlichkeitsrecht und seine gewerblichen Erscheinungsformen, 1981; Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, hg. v. Beier, F. u. a., Bd. 1f. 1991; Wadle, E., Geistiges Eigentum, Bd. 1f. 1996f.; Ausschüsse für den gewerblichen Rechtsschutz, hg. v. Schubert, W., 1999; Pahlow, L., „Intellectual Property“, „propriété intellectuelle“ und kein „Geistiges Eigentum“? (in) Zs. für Urheber- und Medienrecht 115 (2006) 705ff.; Schmoeckel, M., Rechtsgeschichte der Wirtschaft, ...
3057Gewere ((Wort in dieser Schreibweise in Grimm Deutsches Wörterbuch1 nicht bezeugt – Mitte 10. Jahrhundert in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen – unter Gewähr – ab Mitte 10. Jahrhundert belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist in dem mittelalterlichen deutschen Recht (der sachenrechtliche Vorgang [Einkleidung eines Menschen mit einer Sache oder einem Amt, lat. investitura] und) das (aus diesem Vorgang erwachsende) Verhältnis eines Menschen zu einer Sache oder einem Amt, kraft dessen der Träger vor allem rechtswidrige Zugriffe auf den Gegenstand (defensiv) abwehren (Defensivfunkton) und den Gegenstand nach Weg-nahme (offensiv) herausverlangen (Offensivfunktion) sowie außerdem (translativ) übertragen (Transla...Hübner 198, 430; Köbler, DRG 74, 90, 123, 162; Köbler, WAS; Albrecht, W., Die Gewere, 1828; Heusler, A., Die Gewere, 1872; Huber, E., Die Bedeutung der Gewere im deutschen Sachenrecht, 1894; Meyer, H., Entwerung und Eigentum im deutschen Fahrnisrecht, 1902; Kiesel, K., Die Bedeutung der Gewere des Mannes am Frauengute für das Ehegüterrecht des Sachsenspiegels, 1906; Bückling, G., Die Wechselwirkung gewererechtlicher und fronungsrechtlicher Elemente im Liegenschaftsrecht des deutschen Mittelalters, 1911; Iterson, W. van, Der Ausdruck „mit allerschlachter Nut“ und sein Zusammenhang mit der Gewere, ZRG GA 84 (1967), 310; Levy, E., The Law of Property, 1975; Köbler, G., Die Herkunft der Gewere, TRG 43 (1975), 195; Laske, W., Die Bedeutung des „Gewereanschreibens“ gemäß dem Tractatus de iuribus...
3058Gewerke (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – 13. Jahrhundert in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1221-1224 belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) Geselle
3059Gewerkschaft (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – 16. Jahrhundert in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1540 in 16 Stellen belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist der Zusammenschluss von Menschen zu einem gewerblichen Zweck, insbesondere in dem Arbeitsbereich der freiwillige Zusammenschluss von Arbeitnehmern zu der Sicherung und Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen. In dem Bergrecht ist die Gewerkschaft eine wohl in dem 13. Jahrhundert (Iglau 1249) aus älteren Arbeitsgenos-senschaften gebildete Gesellschaftsform ohne festes Grundkapital. Die vor dem Allge-meinen Berggesetz für die preußischen Staaten von dem 24. 6. 1865 gebildete ältere bergrechtliche Gewerkschaft ist →Ge...Hübner 312; Köbler, DRG 167, 177, 218, 24; Gierke, O. v., Das deutsche Genossenschaftsrecht, Bd. 1 1868, Neudruck 1954, 971; Deutsch, J., Geschichte der österreichischen Gewerkschaftsbewegung, Bd. 1f. 1908ff.; Weber, A., Der Kampf zwischen Kapital und Arbeit, 1910, 6. A. 1954; Jühe, R./Niedenhoff, H./Pege, W., Gewerkschaften in der Bundesrepublik Deutschland, 1977, 2. A. 1982; Hägermann, D./Ludwig, K., Europäisches Montanwesen, 1986; Schneider, M., Kleine Geschichte der Gewerkschaften, 1989, 2. A. 2000; Schulte Beerbrühl, M., Vom Gesellenverein zur Gewerkschaft, 1991; Becker, M., Arbeitsvertrag und Arbeitsverhältnis in Deutschland während der Weimarer Republik und in der Zeit des Nationalsozialismus, 2005; Kittner, M., Arbeitskampf, 2005; Stadtland, H., Herrschaft nach Plan und Macht der G...
3060Gewette, Gewedde (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – nicht in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1221-1224 belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, N.) ist (bei ungeklärter Herkunft) in Ostfalen (Sachsenspiegel) in dem Hochmittelalter die von dem Täter an den Richter zu erbringende Leistung (Strafgeld für schuldhafte Handlungen gegen Recht und Gericht?), die neben der Leistung an den verletzten Kläger steht. →fredus, BannSperling, H., Zur Geschichte von Buße und Gewette im Mittelalter, Diss. jur. Straßburg 1874; Friese, V., Das Strafrecht des Sachsenspiegels, 1898, 196; Ebel, F., Der Traktat „Von Gewette“, ZRG GA 99 (1982), 276
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