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#ZWERGLiterature
3021Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Wortfolge in Grimm Deutsches Wörterbuch1 nicht bezeugt – nicht in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt – sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F..) ist die Bindung der Tätigkeit der staatlichen Verwaltungsbehörden an rechtliche Vorschriften. Die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung wird erstmals 1810 von W. J. Behr (System der allgemeinen angewandten Staatslehre) zwecks Verhinderung übermäßiger Einschränkungen der menschlichen Handlungsfreiheit eingefordert.Kroeschell, DRG 3; Köbler, DRG 199
3022Gesetzsammlung (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – nicht in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen – als Ansatz - nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist die Sammlung von Gesetzen
3023Gesinde (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – viertes Viertel 8. Jahrhundert in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen nach dem Langobardischen und Altenglichen ab dem Althochdeutschen belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, N.) ist die Gesamtheit der in einem Hauswesen beschäftigten und der Personalgewalt des Hausvaters unterste-henden Dienstboten (um 1800 etwa zehn Prozent der Bevölkerung). Zu unterscheiden ist dabei zwischen unfreiem Gesinde und freiem Gesinde. Für das unfreie Gesinde gelten zunächst die allgemeinen Regeln der →Grundherrschaft. Für das freie Gesinde entwickeln sich in den Städten in dem Spätmittelalter besondere Gesindevorschriften (beispielsweise Freiberg um 1300). In dem 18. Jahrhundert ...Köbler, DRG 127; Köbler, WAS; Dorn, J., Versuch einer ausführlichen Abhandlung des Gesinderechts, 1794; Hertz, G., Die Rechtsverhältnisse des freien Gesindes, 1881, 2. A. 1935; Wuttke, R., Gesindeordnungen und Gesindezwangsdienst in Sachsen, 1893; Kähler, W., Gesindewesen und Gesinderecht in Deutschland, 1896; Fuld, L., Das bürgerliche Recht und das Gesinderecht, 1899; Lennhoff, E., Das ländliche Gesindewesen in der Kurmark Brandenburg, 1906; Könnecke, O., Rechtsgeschichte des Gesindes in West- und Süddeutschland, 1912, Neudruck 1970; Götsch, S., Beiträge zum Gesindewesen in Schleswig-Holstein zwischen 1740 und 1840, 1978; Vormbaum, T., Politik und Gesinderecht im 19. Jahrhundert, 1981; Haus und Familie in der spätmittelalterlichen Stadt, hg. v. Haverkamp, A., 1984; Schröder, R., Zur Arbei...
3024Gesta (N.Pl.) municipalia (lat., in den Munizipien Geschehenes) sind in dem ausgehenden Altertum gemeindliche Verzeichnisse oder öffentliche Akten.Hirschfeld, B., Die gesta municipalia, Diss. Marburg 1904; Recht und Schrift im Mittelalter, hg. v. Classen, P., 1977
3025Gestalt (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – drittes Viertel 13. Jahrhundert in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen ab um 1330 [Brünn] belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) Beschaffenheit, Erscheinung
3026gestalten (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – 16. Jahrhundert in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen – als Ansatz - nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, V.) formen, machen, schaffen
3027Gestaltung (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – 16. Jahrhundert in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen – als Ansatz - nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) Schaffung von Gestalt, FormungSteiner, R., Das Gestaltungsrecht, 1984; Hattenhauer, C., Einseitige private Rechtsgestaltung, 2011
3028Gestaltungsrecht (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 nicht bezeugt – nicht in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, N., Wort 1903 Seckel) ist das Recht auf Gestaltung bzw. Änderung einer Rechtslage in einem fremden Rechtsbereich durch eigene Handlung (beispielsweise einseitiges Rechtsgeschäft). Es geht in seiner Entwicklung auf Savigny (anfechtbares Rechtsgeschäft), Windscheid (1856), Brinz und Zitelmann zurück. Den Begriff Gestaltungsrecht prägt Emil Seckel (1903).Steiner, R., Das Gestaltungsrecht, 1984; Hattenhauer, C., Einseitige private Rechtsgestaltung, 2011
3029Geständnis (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – 17. Jahrhundert in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1540 [Zips] in neun Stellen belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, N., lat. [F.] confessio) ist das Eingestehen der Wahrheit einer von einem anderen behaupteten Tatsache durch einen Verfahrensbeteiligten. Das Geständnis gehört, weil es weiteren Streit entbehrlich macht, schon in die Anfänge des Verfahrensrechts. Dort wird es später als Königin der Beweismittel angesehen. Seiner Erzielung dient vor allem von dem 13. Jahrhundert bis zu dem 18. Jahrhundert die →Folter. In der Gegenwart erstreben fast drei Viertel der strafverfahrensrechtlichen Ermittlungen die Erlangung eines Geständnisses und beruht ru...Kaser § 84 I 2; Köbler, DRG 117; Planck, J., Das deutsche Gerichtsverfahren, 1879; Beyerle, F., Das Entwicklungsproblem im germanischen Rechtsgang, 1914, 400; Kleinheyer, G., Zur Rolle des Geständnisses im Strafverfahren, (in) Gedächtnisschrift H. Conrad, 1980, 367ff.; Hauer, J., Geständnis und Absprache, 2007
3030Gestapo (geheime Staatspolizei, Wort 1933) ist die aus meist fähigen und harten, dem Staat aus Überzeugung dienenden, selbst vor brutalsten Maßnahmen nicht zurückschreckenden Polizisten zusammengesetzte politische Polizei (beispielsweise in dem nationalsozialistischen Deutschen Reich). Etwa einem Drittel der Gestapochefs des Jahres 1938 gelingt die Erreichung einer ihrer Ausbildung entsprechenden beruflichen Stellung in der Bundesrepublik Deutschland.Kroeschell, DRG 3; Weyrauch, W., Gestapo V-Leute, 1989; Gellately, R., Die Gestapo und die deutsche Gesellschaft, 2. A. 1994; Heuer, H., Geheime Staatspolizei, 1995; Die Gestapo, hg. v. Paul, G. u. a., 1995; Johnson, E., Nazi Terror, 1999; Stolle, M., Die Geheime Staatspolizei in Baden, 2001; Schmidt, S., Gestapo, Strafjustiz und „Kanzelmissbrauch“ in Südbayern 1933 bis 1939, 2002; Bornschein, J., Gestapochef Heinrich Müller, 2004; Dams, C. u. a., Die Gestapo, 2008; Die Gestapo nach 1945, hg. v. Mallmann, K. u. a., 2009; Wallbaum, K., Der Überläufer - Rudolf Diels (1900-1957), 2010; Thalhofer, E., Entgrenzung der Gewalt, 2010; Lageberichte rheinischer Gestapostellen, Bd. 1 bearb. v. Faust, A. u. a., 2012; Breit, J., Das Gestapo-Lager Innsbruck-Reichenau, 2017
3031gestehen (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – 765 in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 12. Jahrhundert [Kärnten] belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, V.) zugeben, eingestehen
3032gestio (lat. [F.]) Betragen, Führung
3033gesund (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – 16. Jahrhundert in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen ab um 1275 [so genannter Schwabenspiegel] belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, Adj.) heil, Unversehrt
3034Gesundes Volksempfinden (Wortfolge in Grimm Deutsches Wörterbuch1 nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, N.) ist in dem nationalsozialistisch bestimmten Deutschen Reich (1933-1945) die der Ideologie entsprechende allgemeine Anschauung, die als Korrektiv eines formaljuristisch gefundenen, dem →Nationalsozialismus unannehmbar erscheinenden richterlichen Ergebnisses verwendet wird.Rückert, J., Das „gesunde Volksempfinden“ - eine Erbschaft Savignys, ZRG GA 103 (1986), 199
3035Gesundheit (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – 12. Jahrhundert in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1221-1224 in sechs Stellen belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist die Unversehrtheit eines Lebewesens, wofür das Deutsche Reich als oberste Reichsbe-hörde für das Medizinalwesen ein Kaiserliches Gesundheitsamt gründet (1918 Reichs-gesundheitsamt, 1952 Bundesgesundheitsamt, 1994 aufgelöst zu Gunsten des Bundesinstituts für Infektionskrankheiten, des Bundesinstituts für Verbraucherschutz und Veterinärmedizin und des Bundesinstituts für Arzneimittel und medizinische Produkte).Bergmann, A., Der entseelte Patient, 2004, 2. A. 2015; Möller, C., Medizinalpolizei, 2005; Grumbach, T., Kurmainzer Medicinalpolicey, 2006 (von 1650 bis 1803 etwa 240 landesherrliche „Gesetzte“); Hüntelmann, A., Hygiene im Namen des Staates, 2008; Vasold, M., Grippe, Pest und Cholera, 2008, 2. A. 2012(, Taschenbuch 2015); Briesen, D., Das gesunde Leben, 2010; Hierholzer, V., Nahrung nach Norm, 2010; Schlich, T., The Origins of Organ Transplantation Surgery and Laboratory Science, 1880-1930, 2010; Kerscher, W., Der preußische Weg zum Impfzwang, 2011; Oliver, L., The Body Legal in Barbarian Law, 2011; Die Behandlung der Sozial- und Gesundheitspolitik in den thüringischen Landtagen, hg. v. Thüringer Landtag, 2012; Umehara, H., Gesunde Schule und gesunde Kinder, 2013; Jütte, R., Krankheit und ...
3036geteilt (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – nicht in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen – als Ansatz - nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, V.) in Teile aufgelöst, gegliedert
3037Geteiltes Eigentum (Wortfolge in Grimm Deutsches Wörterbuch1 nicht bezeugt bezeugt – nicht in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, V.) ist das (seit dem Hochmittelalter in Anlehnung an die in dem römischen Recht dem Erbpächter eröffnete [lat.] rei vindicatio [F.] utilis anerkannte,) an mindestens zwei in unterschiedlicher Stärke berechtigte Beteiligte aufgeteilte „Eigentum“ (beispielsweise Obereigentum mit Anrecht auf Substanz, Untereigentum [neben Recht auf die Substanz vor allem Nutzung]). Es wird von Naturrecht, Liberalismus, Kant und vor allem von →Thibaut (1801) abgelehnt und zwar noch nicht von dem Allgemeinen Landrecht Preußens (1794) und dem Allgemeinen Gesetzbuc...Kroeschell, 20. Jahrhundert; Pichler, J., Das geteilte Eigentum im ABGB, (in) ZNR 1986, 23; Krauss, F., Das geteilte Eigentum im 19. und 20. Jahrhundert, 1999; Lehmann, J., Sachherrschaft, 2004
3038Getto (Ghetto) (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 nicht bezeugt – 17. Jahrhundert in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen – als Ansatz - nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das Italienische der Neuzeit und das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, V.) 1531 Geto nuovo neue Gießerei in Venedig, seit 1595 Judenviertel)Die Yad Vashem Enzyklopädie der Ghettos während des Holocaust, hg. v. Guy, M u. a., 2014; Der Arzt Hermann Strauß 1868-1944, hg. v. Reincke, H., 2014; Bethke, S., Tanz auf Messers Schneide – Kriminalität und Recht in den Ghettos Warschau, Litzmannstadt und Wilna, 2015
3039Geverde (Wort Gefährde Trient 1306, F.) Gefahr, Gefährdung, List, Betrug, →GefährdeGudian, G., Zur rechtlichen Bedeutung der Formel „ane geverde“ im Spätmittelalter, ZRG GA 82 (1965), 333
3040Gewähr (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – 18. Jahrhundert in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F., Wort Sachsen 1390)Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
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