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3001Gesellschaftsrecht (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – nicht in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1615 [Bern] in drei stellen belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) ist die Gesamtheit der (handelsrechtliche) →Gesellschaften betreffenden Rechtssätze. Das Gesellschaftsrecht verselbständigt sich als besonderes Rechtsgebiet seit dem 19. JahrhundertAdler, K., Zur Entwicklungslehre und Dogmatik des Gesellschaftsrechts, 1895; Löber, B., Das spanische Gesellschaftsrecht im 16. Jahrhundert, Diss. jur. Freiburg im Breisgau 1967; Handbuch der Quellen und Literatur der neueren europäischen Privatrechtsgeschichte, hg. v. Coing, H., Bd. 1ff. 1973ff., 3,3,2969; Neuere Tendenzen im Gesellschaftsrecht, hg. v. Crone, H. v. d., 2003; VOC 1602-2002 400 Years of Company Law, hg. v. Gepken-Jager, E. u. a., 2005; Wörner, B., Adelbert Düringers Einfluss als Richter am Reichsgericht, 2007; Hein, J. v., Die Rezeption US-amerikanischen Gesellschaftsrechts in Deutschland, 2008; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010; Meincke, J., Das Gesellschaftsrecht in den Institutionen Iustinians FS Georg Maier-Reimer, 2010, 4...
3002Gesellschaftsvermögen Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 nicht bezeugt – nicht in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen 1742 [Frankfurt] einmal belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) ist das Vermögen einer Gesellschaft.
3003Gesellschaftsvertrag (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – nichtin EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen 1794 einmal in Allgemeines Landrecht Preußen und nach U. Köbler 1793 bei Fichte belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) ist nach älteren Vorläufern (u. a. Plato, Cicero, Althusius, Hobbes] politisch der von den Mitgliedern der menschlichen Gesellschaft zu der Beseitigung des Kampfes aller gegen alle (idealtypisch) geschlossene Vertrag (Jean Jacques →Rousseau [1712-1778], [franz.] contrat [M.] social 1762), durch den sich jeder Einzelne verpflichtet, sich dem allgemeinen, auf das allgemeine Wohl ausgerichteten Willen zu unterwerfen (kritisch dazu Kant, Hegel, Bentham, Marx und Engels), privatrechtlich ...Söllner § 9; Köbler, DRG 191; Crezelius, G., Neuzeitliche Gesellschaftsverträge, 1987; The Social Contract from Hobbes to Rawls, hg. v. Boucher, D. u. a., 1994; The Social Contract Theorists, hg. v. Morris, C., 1999; Pezzillo, L., Rousseau et le Contrat social, 2000; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010; Blath, S., Societas sive communio – Zum Begriff des Personengesellschaftsvertrags vom Humanismus bis zum 19. Jahrhundert, 2010; Avant le contrat social, hg. v. Foronda, F. u. a., 2011
3004Gesetz (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – 765 in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1230 [Mühlhausen] bzw.13. Jahrhundert [Sächsische Weichbildchronik] bzw. 1300 [Nordhausen] oft belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) ist die abstrakte und allgemeine, in einem festgelegten Verfahren durch Festsetzung geschaffene rechtliche Regelung. Sein Kern ist die bewusste Festsetzung eines Inhalts durch besondere Handlung der dazu Berechtigten oder sich dazu berechtigt Fühlenden. Als Gesetz erscheint - (nach dem Codex Urnammu des Königs Urnammu von Lagusch [Ur, um 2100 v. Chr.] und dem Codex des babylonischen Königs →Hammurapi [1728-1686 v. Chr. ],) nach den Festsetzungen →Lykurgs, →Solons und →Drakons in g...Dulckeit/Schwarz/Waldstein; Köbler, DRG 4, 6, 31, 50, 52, 78, 101, 138, 181, 189, 199, 254; Köbler, WAS; Geschichtliche Grundbegriffe, Bd. 2 1975, 863; Schubert, A., Augustins Lex-aeterna-Lehre, 1924; Wengler, L., Die Quellen des römischen Rechtes, 1953; Ebel, W., Geschichte der Gesetzgebung in Deutschland, 1956, 2. A. 1958, Neudruck 1988; Böckenförde, E., Gesetz und gesetzgebende Gewalt, 1958; Kopp, H., Inhalt und Form der Gesetze, 1958; Gagnér, S., Studien zur Ideengeschichte der Gesetzgebung, 1960; Kirschenmann, D., „Gesetz“ im Staatsrecht und in der Staatsrechtslehre des Nationalsozialismus, 1970; Köbler, G., Das Recht im frühen Mittelalter, 1971; Handbuch der Quellen und Literatur der neueren europäischen Privatrechtsgeschichte, hg. v. Coing, H., Bd. 1ff. 1973ff.; Schott, C., Rechtsgr...
3005Gesetzblatt (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 nicht bezeugt – nicht in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt – auch nicht Gesetzesblatt - sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, N.) ist das amtliche Druckwerk, in dem Gesetze (und Rechtsverordnungen) zu veröffentlichen sind (nach älteren lokalen vermischten und oft nur teilweise abdruckenden Intelligenzblättern beispielsweise Frankreich 4. 12. 1793 Bulletin des lois de la république, 1795 bzw. 1803 feste Zeitpunkte für das Inkrafttreten, Bayern 1799 bzw. 1800/1802 Kurbayrisches Regierungs- und Intelligenzblatt, Baden 1803 Kurfürstliches Regierungsblatt, Württemberg 1807 Königlich württembergisches Staats- und Regierungsblatt, Westphalen 1807, Großherzogtum He...Lukas, J., Über die Gesetzespublikation in Österreich und dem Deutschen Reiche, 1903; Silvestri, G., Die deutschsprachigen Gesetzblätter Österreichs, 1967; Willoweit, D., Gesetzespublikationen und verwaltungsinterne Gesetzgebung in Preußen vor der Kodifikation, Gedächtnisschrift H. Conrad 1979, 601; Ruppert, S., Die Entstehung der Gesetzblätter (in) Juristische Zeitschriften, hg. v. Stolleis, M., 1999, 67ff.; Holzborn, T., Die Geschichte der Gesetzespublikation, 2003; Mertens, B., Gesetzgebungskunst im Zeitalter der Kodigfikationen, 2004
3006Gesetzbuch (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – 14. Jahrhundert in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1371 [Villingen] in zwölf Stellen belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, N.) ist das umfassende Gesetz. Es findet sich (als Kompilation) bereits in dem Altertum (Codex Theodosianus, theodosianisches Gesetzbuch, Codex Justinianus). Danach erscheint es (als Kodifikation) wieder in der frühen Neuzeit (beispielsweise Allgemeines Landrecht Preußens 1794, Code civil Frankreichs 1804, Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch Österreichs 181171812 u. s. w.).Caroni, P., Gesetz und Gesetzbuch, 2003; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010; Strauch, D., Rechtsbücher und Gesetzbücher im Norden, ZRG GA 130 (2013), 37
3007Gesetzesauslegung (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 nicht bezeugt – nicht in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) →Auslegung, →Interpretation, →GesetzWesel, U., Rhetorische Statuslehre und Gesetzesauslegung der römischen Juristen, 1967; Pauly, S., Organisation, Geschichte und Praxis der Gesetzesauslegung des königlich preußischen Oberverwaltungsgerichts 1875-1933, 1987
3008Gesetzesblatt (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 nicht bezeugt – nicht in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, N.) →Gesetzblatt
3009Gesetzesinitiative (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 nicht bezeugt – nicht in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen – als Ansatz - nicht belegt –sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische und das Französische sowie das Lateinisch des Altertumsd mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist die Initiative zu der Schaffung eines Gesetzes. Sie steht zunächst dem Monarchen zu (Kaiser des Heiligen römischen Reiches, Baden 1818, Bayern 1818, Sachsen 1831), wird aber bald auch den Volksvertretungen zugesprochen (Kurhessen 1831, Preußen 1850). In dem Deutschen Reich von 1871 hat sie der Bundesrat und der Reichstag sowie nach streitiger Ansicht der Kaiser, 1919 die Reichsregierung und die Mitglieder des Reichstags (daneben Volksentscheid), in der Bundesrepublik Deutschl...Ebel, W., Geschichte der Gesetzgebung, 1958, 2. A. 1958, Neudruck 1988
3010Gesetzespositivismus (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 nicht bezeugt – nicht in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt – sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische und das Lasteinische des Altertums mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) ist die Form des Positivismus in dem Recht, die in dem letzten Drittel des 19. Jahrhunderts das Recht allein auf das den Volkswillen verkörpernde →Gesetz gründet. Der Gesetzespositivismus geht davon aus, dass das ordnungsmäßige Zustandekommen des Gesetzes Willkür ausschließt und Gerechtigkeit gewährleistet. Deshalb bindet er den Richter fest an das Gesetz.Kroeschell, DRG 1, 2, 3; Köbler, DRG 189
3011Gesetzessammlung (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 nicht bezeugt – nicht in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen – als Ansatz - nicht belegt –sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, N.), Gesetzsammlung, ist die Zusammenstellung von einzelnen Gesetzen zwecks Vermehrung der Rechtssicherheit. Sie erfolgt in dem Altertum zunächst privat (→Codex Gregorianus 294, →Codex Hermogenianus) und danach in dem besonderen Gesetzbuch (→Codex Theodosianus, →Codex). Auch in der Neuzeit erweisen sich teils amtliche, teils private Gesetzessammlungen als notwendig oder sinnvoll.Köbler, DRG 181; Codex Austriacus, 1704, 1748, 1752, 1777; Justizgesetzsammlung (Österreichs), 1780-1848; Politische Gesetzsammlung (Österreichs) 1793-1848; Quellensammlung zum deutschen Reichsstaatsrecht, hg. v. Triepel, H., 1907, 5. A. 1931
3012Gesetzessprecher (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 nicht bezeugt – nicht in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, N.) ist der für Island (930-1262/1271) gesicherte bzw. abgeändert auch vielleicht für Norwegen (um 1100) und Schweden wahrscheinliche, auf Zeit oder Lebenszeit gewählte Rechtskundige, der in der Volksversammlung (→Ding) das Recht mündlich vorträgt. Die Herkunft des Gesetzessprechers ist unbekannt. In Island verschwindet der Gesetzessprecher in dem 13. Jahrhundert wieder (1263 Anschluss an Norwegen).Köbler, DRG 70; Maurer, K., Das Alter des Gesetzessprecheramtes in Norwegen, FG L. Arndt, 1875, 1; Schröder, R., Gesetzsprecheramt und Priestertum bei den Germanen, ZRG GA 4 (1883), 215; Lehmann, K., Zur Frage nach dem Ursprunge des Gesetzsprecheramtes, ZRG GA 6 (1885), 193; Haff, K., Der germanische Rechtssprecher als Träger der Kontinuität, ZRG GA 66 (1948), 364; Rehfeldt, B., Saga und Lagsaga, ZRG GA 72 (1955), 34; See, K. v., Altnordische Rechtswörter, 1964, 44, 82, 107, 195
3013Gesetzesumgehung (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 nicht bezeugt – nicht in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) →Umgehungsge-schäftSchröder, J., Gesetzesauslegung und Gesetzesumgehung, 1985; Benecke, M., Gesetzesumgehung im Zivilrecht, 2004
3014Gesetzesvorbehalt (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 nicht bezeugt – nicht in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) ist die Notwendigkeit einer gesetzlichen Ermächtigung für Eingriffe (der Verwaltung) in Rechte der Bürger. Nach älteren Ansätzen der Polizeirechtswissenschaft des 18. Jahrhunderts wird der Gesetzesvorbehalt inhaltlich 1878 von Paul Laband gefordert (Jeder Verwaltungsbefehl muss daher auf einem Gesetz beruhen). Das Wort wird 1895 von Otto Mayer geprägt.Jesch, D., Gesetz und Verwaltung, 1959, 3. A. 1968; Engert, M., Die historische Entwicklung des Rechtsinstituts Verwaltungsakt, 2002
3015Gesetzgeber (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – 14. Jahrhundert in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1555 in sieben Stellen belegt - sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) ist nach den lateinischen Vorbildern des legisdator und legislator der Urheber eines →Gesetzes. In monarchisch geprägten Zeiten ist dies der →Monarch (beispielsweise Augustus, Diokletian, Justinian), in demokratisch strukturierten Gesellschaften das →Parlament als die Vertretung des Volkes.Kleeberger, W., Die Aufgaben der bayerischen Gesetzgebung in der Vorstellungswelt des 18. Jahrhunderts, Diss. jur. München 1958; Lieberich, H., Kaiser Ludwig der Baier als Gesetzgeber, ZRG GA 76 (1959), 173; Archi, G., Giustiniano legislatore, 1970; Hesse, H., Gesetzgeber und Gesetzgebung in Bayern 1848-1870, 1984; Kipper, E., Johann Paul Anselm Feuerbach, 2. A. 1989; Kummerer, C., Der Fürst als Gesetzgeber in den lateinischen Übersetzungen von Averroes, 1989; Hölkeskamp, K., Schiedsrichter, Gesetzgeber und Gesetzgebung im antiken Griechenland, 1999; Miersch, M., Der sogenannte référé législatif. Eine Untersuchung zum Verhältnis Gesetzgeber, Gesetz und Richteramt, 2000
3016Gesetzgebung (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – nicht in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen 1801 einmal [Gesenius, Meierrecht] belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist die Schaffung eines (formellen) →Gesetzes. Sie ist in dem Altertum in erheblichem Umfang üblich. In dem Frühmittelalter ist sie möglich, aber wohl selten. In dem Hoch-mittelalter wird sie verstärkt aufgegriffen. Dabei entsteht in dem Umkreis der oberitalienischen Städte auf der Grundlage der von der Scholastik aufgenommenen Politik des Aristoteles die erste Gesetzgebungslehre, welche die Gesetzgebung in die Mitte der Regierungstätigkeit des Fürsten stellt, aber nördlich der Alpen erst an dem Ausgang des Mittelalters wirksam wird. ...Köbler, DRG 191; Niese, H., Die Gesetzgebung der normannischen Dynastie im regnum Siciliae, 1910; Hartz, W., Die Gesetzgebung des Reichs und der weltlichen Territorien in der Zeit von 1495-1555, Diss. phil. Marburg, 1931; Ebel, W., Geschichte der Gesetzgebung in Deutschland, 1956, 2. A. 1958, Neudruck 1988; Hattenhauer, H., Die Bedeutung der Gottes- und Landfrieden, Diss. jur. Marburg 1958; Gagnér, S., Studien zur Geschichte der Gesetzgebung, 1960; Mühl, M., Untersuchungen zur altorientalischen und althellenischen Gesetzgebung, 1963; Wolf, A., Typen der Gesetzgebung im Mittelalter, Ius commune 1 (1967); Vanderlinden, J., Le concept de code en Europe occidentale, 1967; Birtsch, G., Gesetzgebung und Repräsentation im späten Absolutismus, (in) HZ 208 (1969), 265; Köbler, G., Das Recht im früh...
3017gesetzlich (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – 15. Jahrhundert in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen ab um 1500 in zehn Stellen belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, Adj.) auf Gesetz beruhend, Gesetz betreffend
3018Gesetzlicher Richter (Wortfolge in Grimm Deutsches Wörterbuch1 nicht bezeugt – nicht in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) ist der von dem Gesetz durch allgemeine möglichst objektive Regeln für den einzelnen Fall vorweg festgelegte zuständige Richter. Mit dieser Einrichtung soll in dem Rechtsstaat unlauterer persönlicher Einflussnahme für subjektive Interessen vorgebeugt werden. Nach älteren, bis in das Mittelalter (Kirchenrecht C. 2. q. 1. c. 7) zurückreichenden Ansätzen (beispielsweise auch Petition of right 1628, Bill of rights 1701, Act of settlement 1701, Art. 171 der Verfassung Frankreichs von 1791) wird sie (unabhängig von dem modernen Rechtsstaats-begriff) ...Köbler, DRG 200; Pfeiffer, W., Die Selbständigkeit und Unabhängigkeit des Richteramtes, 1851; Menzel, W., Ausnahmegericht und gesetzlicher Richter, Diss. jur. 1925; Kern, E., Der gesetzliche Richter, 1927; Scupin, H., Der gesetzliche Richter im Bonner Grundgesetz, Diss. jur. Tübingen 1963; 2003; Seif, U., Recht und Justizhoheit, 2003; Müßig, U., Der gesetzliche Richter ohne Rechtsstaat?, 2007
3019gesetzmäßig (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 1581 bezeugt – nicht in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1581 in neun Stellen belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, Adj.) dem Gesetz entsprechend
3020Gesetzmäßigkeit (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – nicht in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen – als Ansatz - nicht belegt – sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F.)
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