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#ZWERGLiterature
2981Geschäftsordnung (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – nicht in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist die einer Geschäftsführung einer Gruppe von Menschen zugrundegelegte Ordnung. Sie entsteht anfangs nur inhaltlich, wird aber in dem politischen Bereich in England seit dem 16. Jahrhundert in Fallsammlungen abgebildet. In Frankreich gibt sich 1814 die Abgeordnetenkammer eine formelle Geschäftsordnung die zu dem Vorbild für viele weitere Geschäftsordnungen wird.Hatsell, J., Precedents of proceedings in the House of Commons, 1781; Die Geschäftsordnungen deutscher Parlamente seit 1848, hg. v. Deutschen Bundestag, 1986; Hayungs, C., Die Geschäftsordnung des hannoverschen Landtages, 1999; Mertens, B., Gesetzgebungskunst im Zeitalter der Kodifikationen, 2004
2982geschäftsunfähig (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 nicht bezeugt – nicht in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen einmal 1809 [Baden] belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, Adj.) rechtlich zu Rechtsgeschäften nicht fähig
2983Geschäftsunfähigkeit (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 nicht bezeugt – nicht in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F., geschäftsunfähig Baden 1809) ist die rechtliche Unfähigkeit zu Rechtsgeschäften →Geschäftsfähigkeit
2984Geschäftszeuge (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 nicht bezeugt – nicht in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen als Ansatz nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) ist der zu einem Geschäft als →Zeuge zugezogene Mensch. Er findet sich sachlich bereits in dem frühen römischen Recht und wohl auch in dem germanischen Recht. Mit Vordringen der Schriftlichkeit verliert er gegenüber der dauerhafteren Urkunde seit dem Hochmittelalter grundsätzlich an Bedeutung.Ruth, R., Zeugen und Eideshelfer, 1922; Lepsius, S., Von Zweifeln zur Überzeugung, 2003
2985geschehen (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – um 1000 (Notker) in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1221-1224] belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische teilweisemit dem Indogermanischen verbindbar, V.) sich ereignen
2986Geschichte (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – um 1000 (Notker) in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen ab um 1260 belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist das in der Dimension Zeit Geschehene und die (im Rahmen der Rhetorik) damit befasste Wissenschaft (Anfänge bei [Eunapios,] Herodot und Thukydides in der griechischen Antike), wobei als Urgeschichte die schriftlose Zeit und als Frühgeschichte die nur durch extern erstellte Schriftquellen beleuchtete Zeit verstanden und ansonsten herkömmlicherweise zwischen Altertum, Mittelalter und Neuzeit (einschließlich der Zeitgeschichte) unterschieden wird. Besondere Gebiete der Geschichte sind beispielsweise das Recht, die Gesellschaft oder die Wirtschaft. M...Wattenbach, W., Deutschlands Geschichtsquellen im Mittelalter, 1858; Below, G. v., Die deutsche Geschichtsschreibung, 1916; Rothenbücher, K., Über das Wesen des Geschichtlichen, 1926; Wattenbach, W., Deutschlands Geschichtsquellen, Bd. 1ff. 1938ff.; Brandenburg, E., Der Begriff der Entwicklung, 1941 (SB Leipzig); Weis, E., Geschichtsschreibung und Staatsauffassung in der französischen Enzyklopädie, 1956; Dahlmann/Waitz, Quellenkunde der deutschen Geschichte, 10. A. Bd. 1f. 1969ff.; Fuchs, K./Raab, H., Wörterbuch Geschichte, 11. A. 1998; Baumgart, W., Bücherverzeichnis zur deutschen Geschichte, 15. A. 2003, 17. A. 2010, 18. A. 2014; Brandt, A., Werkzeug des Historikers, 1958, 17. A. 2007; Postel, R., Johann Martin Lappenberg, 1972;Henze, D., Enzyklopädie der Entdecker und Erforscher der Erd...
2987geschichtlich (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – 17. Jahrhundert in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen – als Ansatz - belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, Adj.) Geschichte betreffend, geschehen
2988Geschlecht (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – 10./11. Jahrhundert in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen ab dem Althochdeutschen belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, N.) ist der (agnatische) Familienverband und die natürliche Verschiedenheit von Lebewesen hinsichtlich der Fortpflanzungsfunktion (Geschlechterforschung).Stoob, H., Die dithmarsischen Geschlechterverbände, 1951; Frauen in der Geschichte des Rechts, hg. v. Gerhard, U., 1997; Duncker, A., Gleichheit und Ungleichheit in der Ehe, 2003; Gottschalk, K., Eigentum, Geschlecht, Gerechtigkeit, 2003; Fried, J., Konradiner und kein Ende, ZRG GA 123 (2006), 1; Geschlechterbeziehungen in Ostmitteleuropa nach dem zweiten Weltkrieg, hg. v. Kraft, C., 2008; Gender Difference in European Legal Cultures, hg. v. Gottschalk, K., 2013
2989Geschlechtsvormund (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – nicht in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) Vormund wegen des Geschlechts
2990Geschlechtsvormundschaft (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 nicht bezeugt - nicht in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) Vormundschaft wegen des Geschlechts, →Vormundschaft, →FrauSignori, G., Geschlechtsvormundschaft und Gesellschaft, ZRG GA 116 (1999), 11
2991Geschmack (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – zweite Hälfte 8. Jahrhundert Jahrhundert in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) ist eine dem Menschen durch Riechen und Sehen mögliche Sinneswahrnehmung.
2992Geschmacksmuster (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – nicht in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische und das Lateinische des Altertums mit dem Indogermanischen verbindbar, N.) ist das ästhetisch wirkende gewerbliche Muster oder Modell, das zwecks Erzielung von Einkünften durch Gesetz zugunsten des Urhebers besonders geschützt ist. Seine Anfänge gehen auf Zunftordnungen in Florenz (1418), Genf (1432), Flandern und Burgund zurück. Staatliche Regelungen werden in dem 18. Jahrhundert in Frankreich (1711, 1744) und England (1787) erlassen. Eine Unterscheidung zwischen Kunstwerk und Geschmacksmuster findet Frankreich (1787, 1806). In Deutschland wird an dem 11. 1. 1876 das Geschmacksmustergesetz geschaff...Schmid, P., Die Entwicklung des Geschmacksmusterschutzes, 1896; Werner, H., Die Geschichte des deutschen Geschmacksmusterrechtes, Diss. jur. Erlangen 1954; Vanderbilt, T., Geschmack, 2016
2993geschworen (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – nicht in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen ab dem Althochdeutschen belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, Adj.)
2994Geschworener (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – 15. Jahrhundert in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen ab dem Althochdeutschen belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, M., lat. [M.] iuratus) ist der Mensch, der einen Schwur (→Eid) abgelegt hat (, eine Handlung rechtmäßig auszuführen). Geschworene treten sachlich in dem römischen Recht und auch in dem Frühmittelalter in dem deutschen Recht auf. Insbesondere Inhaber eines Amtes müssen einen Eid leisten, ihr Amt rechtmäßig auszuüben (beispielsweise Richter, Schöffe, Bürger-meister, Ratmann). In dem 19. Jahrhundert wird das →Schwurgericht mit besonderen Geschworenen besetzt.Söllner §§ 8, 9, 11; Köbler, DRG 263; Biener, F., Beitrag zur Geschichte des Inquisitionsprozesses und der Geschworenengerichte, 1827, Neudruck 1965; Gneist, R. v., Die Bildung der Geschworenengerichte in Deutschland, 1849, Neudruck 1967; Mayer, E., Geschworenengericht und Inquisitionsprozess, 1916; Kern, E., Geschichte des Gerichtsverfassungsrechts, 1954; Behrends, O., Die römische Geschworenenverfassung, 1970; Kleinz, A., Individuum und Gemeinschaft in der juristischen Germanistik, 2001
2995Geschworenengericht (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – nicht in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, N.) ist in Österreich bis 1993 das Gericht, in dem seit 18. 5. 1848 Laien (Geschworene, zunächst nur in Pressedelikten, in sonstigen Delikten 17. 1. 1850, 1852 abgeschafft, wiedereingeführt für Pressedelikte mit Gesetz von dem 9. 3. 1869, allgemein ab 23. 5. 1873) allein über die Schuldfrage zu entscheiden haben (aufgehoben von dem 19. 6. 1934 bis zu dem 22. 11. 1950).Olechowski, T., Die Entwicklung des Preßrechts in Österreich bis 1918, 2004
2996Geselle (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – drittes Viertel 8. Jahrhundert in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen ab dem Althochdeutschen belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) ist ursprünglich der Mensch, der (mit einem anderen Menschen) in dem selben Raum (Saal) lebt. In dem 18. Jahrhundert wird Geselle (in Ablösung von Knecht) zu der Bezeichnung des Handwerkers, der nach einer Lehrzeit eine Prüfung bestanden hat und noch nicht Meister ist.Köbler, WAS; Schanz, G., Zur Geschichte der deutschen Gesellenverbände, 1877; Wissell, R./Hahm, K., Des alten Handwerks Recht und Gewohnheit, Bd. 1ff. 2. A. 1981; Reininghaus, W., Die Entstehung der Gesellengilden im Spätmittelalter, 1981; Historische und rechtshistorische Beiträge und Untersuchungen zur Frühgeschichte der Gilde, hg. v. Jankuhn, H. u. a., 1981; Schulz, K., Handwerksgesellen und Lohnarbeiter, 1985; Wesoly, K., Lehrlinge und Handwerksgesellen am Mittelrhein, 1985; Reith, R., Arbeits- und Lebensweise im städtischen Handwerk, 1988; Bräuer, H., Gesellen im sächsischen Zunfthandwerk 1989; Wadauer, S., Die Tour der Gesellen, 2005; Kluge, A., Die Zünfte, 2007
2997Gesellschaft (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt 830 Tatian – 9. Jahrhundert in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen oft belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F., Gesellschaftsvermögen 1742) ist die Gesamtheit von Menschen, insbesondere in dem Privatrecht die Vereinigung mehrerer Menschen (ausnahmsweise nach neuerer Entwicklung auch die Tätigkeit eines einzigen Menschen) durch Rechtsgeschäft zu der Erreichung eines (gemeinsamen) Zweckes. In dem altrömischen Recht schließt sich die Gesellschaft an die Hauserbengemeinschaft (lat. [N.] →consortium, ohne persönliche Haftung der Gesellschafter) an. Daneben entwickelt sich in den letzten vorchristlichen Jahrhunderten ein formfreier Zusammenschluss zu gemeinscha...Kaser § 43; Hübner § 41; Köbler, DRG 14, 17, 29, 45, 46, 51, 64, 67, 98, 121, 135, 146, 167, 176, 207, 225, 252; Köbler, WAS; Geschichtliche Grundbegriffe, Bd. 2 1975, 801; Goldschmidt, L., Handbuch des Handelsrechts, 1864, 2. A. 1875, darin Universalgeschichte des Handelsrechts, (Bd. 1 3. A.) 1891, Neudruck 1957; Lehmann, K., Die geschichtliche Entwicklung des Aktienrechts, 1895, Neudruck 1968; Weber, M., Zur Geschichte der Handelsgesellschaften, 1898; Silberschmidt, W., Beteiligung und Teilhaberschaft, 1915; Lévy-Bruhl, H., Histoire juridique des Sociétés de Commerce en France, 1938; Lutz, E., Die rechtliche Struktur süddeutscher Handelsgesellschaften, 1976; Servos, R., Die Personenhandelsgesellschaften und die stille Gesellschaft, Diss. jur. Köln 1984; Weißen-Micus, M., Tatbestandsmerkm...
2998Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Wortfolge in Grimm Deutsches Wörterbuch1 nicht bezeugt – nicht in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist die in dem Vergleich zu der älteren Aktiengesellschaft (ab 1602) einfacher gestaltete, rechtsfähige Kapitalgesellschaft, die unter Aufnahme einzelner Züge der englischen limited company (act von 1882) (an dem 20. 4.) 1892 in dem Deutschen Reich (Österreich 6. 3. 1906, Schweiz 1937) durch besonderes Gesetz geschaffen wird und die in dem 20. Jahrhundert beachtliche Verbreitung erfährt. Zulässig wird die Einpersonengesellschaft. In dem Wettbewerb mit der Limited des englischen Rechtes werden an dem Beginn des 21. Jahrhunderts ...Kroeschell, 20. Jahrhundert; Köbler, DRG 218, 272; Schubert, W., Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, (in) Quaderni Fiorentini 11/12 (1982/3), 589; Entwurf des Reichsjustizministeriums zu einem Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung von 1939, hg. v. Schubert, W., 1985; Akademie für deutsches Recht 1933-1945. Ausschuss für GmbH-Recht, 1986; Stroth, R., Das Recht der GmbH, Diss. jur. Tübingen 1991; Koberg, P., Die Entstehung der GmbH in Deutschland und Frankreich, 1992; Stupp, M., GmbH-Recht im Nationalsozialismus, 2002; Kalss, S./Eckert, G., Zentrale Fragen des GmbH-Rechts, 2005; Rechtstransfer in der Geschichte, hg. v. Duss, V. u. a., 2006, 446ff.; Bezler, E., Die Bedeutung des Stammkapitals für die GmbH, 2009; Spiegel, S., Einführung der Gesellschaft mit beschränkter Ha...
2999Gesellschafter (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – 16. Jahrhundert in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1479/1484 [Nürnberg] belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) ist das Mitglied einer (wirtschaftlichen) →Gesellschaft.
3000Lit. Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
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