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#ZWERGLiterature
2961GersauMüller-Schmid, A., Gersau – 650 Jahre im Bund der Eidgenossenschaft 1332-1982, 1982; Müller, A., Gersau – Unikum in der Schweizer Geschichte, (1982,) 2. A. 2013, 3. A. 2018
2962Gerüfte, Gerüft, Gerücht (Wort Gerücht in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – in EDEL zweites Viertel 9. Jahrhundert - und in älteren deutschen Rechtsquellen – Gerüft als Ansatz - nicht belegt und Gerücht ab 1221-1224 belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, N.) ist in dem mittelalterlichen deutschen Recht die durch Rufen bzw. Geschrei erfolgende Verlautbarung eines (rechtswidrigen) Geschehens (beispielsweise einer Vergewaltigung) oder einer drohenden Gefahr. Dem Gerüfte ist zwecks Hilfestellung von vielen Folge zu leisten. Es befreit den Rufenden von dem Verdacht der Verheimlichung einer Tat (beispielsweise Vorwurf des Mordes bei Tötung [in Notwehr]). Der Sachsenspiegel (1221-1224) kennt den Satz Das Gerüfte ist der Klage...Söllner § 8; Köbler, DRG 70; Köbler, WAS; Grimm, J., Deutsche Rechtsaltertümer, 1828, 4. A. 1899, Neudruck 1922, 1989, 1994, 190, 517; Meyer, H., Gerüft, Handhaftverfahren und Anefang, ZRG GA 37 (1916), 382; His, R., Das Strafrecht des deutschen Mittelalters, Bd. 1ff. 1920ff., Neudruck 1964; Janz, B., Rechtssprichwörter im Sachsenspiegel, 1989
2963gesamt (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – in EDEL 8. Jahrhundert - und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1235 bzw. 1224/1235 belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, Adj.)
2964Gesamtgläubiger (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 nicht bezeugt – nicht in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen – als Ansatz - nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen, M.) ist der einzelne Gläubiger der →Gesamtgläubigerschaft.
2965Gesamtgläubigerschaft (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 nicht bezeugt – nicht in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist die Gläubiger-schaft, bei der jeder Gläubiger die gesamte Schuld verlangen kann, der Schuldner aber nur einmal zu leisten verpflichtet ist. Sie ist wegen des Interesses jedes Gläubigers an dem sicheren Erhalt der gesculdeten Leistung selten.Riedler, A. Gesamt- und Teilgläubigerschaft, 1998
2966Gesamthand (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – nicht in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen 1903 einmal [Liv land] belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F., 1864, Wortfolge gesamte Hand um 1275 Deutschenspiegel) ist die Mehrheit von Menschen, denen ein Sondervermögen in besonderer Art und Weise (gesamthänderisch) zusteht. Vielleicht fällt in einfachen Gesellschaften der Nachlass eines Menschen an mehrere Erben allgemein in der Art und Weise an, dass der einzelne Beteiligte über seinen Anteil (am Nachlass und einzelnen Nachlassgegenständen) nicht (allein) verfügen kann. Jedenfalls deuten die mittelalterlichen Rechtsquellen auf eine derartige Gestaltung (zu gesamter Hand) in Deutschland (→Ganerbschaft, →...Hübner 154, 250, 570, 680; Kroeschell, DRG 2, 3; Köbler, DRG 122, 207; Gierke, O., Das deutsche Genossenschaftsrecht, Bd. 2 1873, 923; Frommhold, G., Zur Geschichte der gesamten Hand, ZRG GA 37 (1916), 504; Breitbach, H., Gesamthand und Unternehmen, Diss. jur. 1929; Steinbach, R., Die deutschen Rechtsgemeinschaften zur gesamten Hand, Diss. jur. 1936; Buchda, G., Geschichte und Kritik der deutschen Gesamthandlehre, 1936; Schulze-Osterloh, J., Das Prinzip der gesamthänderischen Bindung, 1972; Seif, U., Die Gesamthand als Konstruktion der Germanistik, ZRG GA 118 (2001), 302; Wächter, T., Die Aufnahme der Gesamthandsgemeinschaften in das Bürgerliche Gesetzbuch, 2002; Jäkel, H., Die Rechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft, 2007; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtsworts...
2967Gesamtrechtsnachfolge (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 nicht bezeugt – nicht in EDEL und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist die als →Universalsukzession geschehende Nachfolge in einen Inbegriff oder eine Gesamtheit von Vermögensgegenständen ohne einzelne Übertragungsakte. Sie ist schon dem römischen Recht bei der →Erbfolge bekannt. An tatsächlicher Bedeutung wird sie aber von der ansonsten allgemein vorgesehenen Einzelrechtsnachfolge oder Singularsukzession (beispielsweise durch Übereignung) übertroffen.Kaser § 65 II; Köbler, DRG 37, 59, 210; Eisenhardt, U., Deutsche Rechtsgeschichte, 4. A. 2004, 7. A. 2019
2968Gesamtschuld (Wort nicht in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – nicht in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen – als Ansatz - nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen, M., Gesamtschuldner 1807) ist die Schuld, die mehrere in der Weise schulden, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung insgesamt nur einmal zu fordern berechtigt ist. Sie ist sachlich bereits in dem klassischen römischen Recht (lat. [N.] [debitum] in solidum) zumindest in den Wurzeln angelegt (Celsus D. 31, 16 frühes 2. Jahrhundert, Papinian E. 2. Jahrhundert) und in der Kompilation Justinians (527-534) von der Stipulation aus verallgemeinert. Wegen ihrer Brauchbarkeit für den Gläubiger mehrerer Schuldner hat si...Kaser § 56 II 1; Köbler, DRG 44; Ehmann, H., Die Gesamtschuld, 1972; Winter, H., Teilschuld, Gesamtschuld und unechte Gesamtschuld, 1985; Wesenberg, G./Wesener, G., Neuere deutsche Privatrechtsgeschichte, 4. A. 1985, 51 (Solidarität); Schmieder, P., Duo rei. Gesamtobligationen im römischen Recht, 2007; Meier, S., Gesamtschulden, 2010; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
2969Gesamtschuldner (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – nicht in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen – als Ansatz - nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen, M., 1807) ist der Schuldner der →Gesamtschuld, die mehrere in der Weise schulden, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung insgesamt nur einmal zu fordern berechtigt ist.
2970gesandt (Wort nicht in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – nicht in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen – als Ansatz - nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, Adj.) ist das Partizip Perfekt Passiv des Verbes senden
2971Gesandter (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – in EDEL 15. Jahrhundert- und in älteren deutschen Rechtsquellen ab Ende 14. Jahrhundert [Glosse Weichbild] in fünfzehn Stellen belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischenverbindbar, M.) ist der diplomatische Vertreter eines Staates bei einem anderen Staat oder einer internationalen Organisation. Bereits in dem römischen Recht ist sachlich der fremde Gesandte wegen der Wichtigkeit auswärtiger Beziehungen unverletzlich. In dem 15. Jahrhundert wird in Italien der ständige Gesandte geschaffen. Seit dem 19. Jahrhundert wird das Völkerrecht bezüglich des Gesandten bzw. der Gesandtschaft (beispielsweise Unbetretbarkeit des Gebäudes) genauer ausgestaltet (Wiener Reglement von dem 19. 3. 1815,...Krauske, O., Zur Entwicklung der ständigen Diplomatie, 1885; Menzel, V., Deutsches Gesandtschaftswesen im Mittelalter, 1892; Borgolte, M., Der Gesandtenaustausch der Karolinger mit den Abbasiden, 1976; Cuttino, G., English Medieval Diplomacy, 1985; Ziegler, K., Völkerrechtsgeschichte, 1994, 2. A. 2007; Gesandtschafts- und Botenwesen im spätmittelalterlichen Europa, hg. v. Schwinges, R. u. a., 2003; Aus der Frühzeit europäischer Diplomatie, hg. v. Zey, C. u. a., 2008; Antonio degli Albissz, L. d‘ u. a., Legazione alla corte di Francia, 2015
2972Gesandtschaft (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – in EDEL 17. Jahrhundert - und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1689 (Krain] in sechs Stellen belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) ist die Tätigkeit als Gesandter und die zugehörige Einrichtung.
2973Geschäft (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – in EDEL 12. Jahrhundert - und in älteren deutschen Rechtsquellen ab dem Althochdeutschen 765 bzw. 1221-1224 oft belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, N.) Anordnung, Befehl, Vertrag, TätigkeitLit.: Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
2974Geschäftsbedingung (Wort nicht in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – nicht in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) →Allgemeine Geschäftsbedingung (Wort bei Hinrichs, ZHR 20 [1875], 391)
2975geschäftsfähig (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – nicht in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen 1573 [Niederösterreich] einmal belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, Adj.) rechtlich zu Rechtsgeschäften fähig
2976Geschäftsfähigkeit (Wort nicht in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – nicht in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen – als Ansatz - nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischenverbindbar, F., geschäftsfähig 1573) ist die Fähigkeit, mit rechtlicher Wirkung durch eigene Handlung Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Sie wird bereits von dem römischen Recht dem Kind (lat. [M.] infans) (unter 7) (und dem Geisteskranken sowie dem Verschwender) abgesprochen. Der etwas ältere Unmündige (lat. [M.] impubes infantia maior) kann rechtlich unvorteilhafte Geschäfte nur mit Einverständnis des Vormunds vornehmen. Um 200 v. Chr. sieht eine (lat.) lex (F.) Laetoria (lätorisches Gesetz) vor, dass die noch nicht 25jährigen (lat. minores) geschützt werde...Kaser § 14 I; Hübner 55; Köbler, DRG 160, 207; Knothe, H., Die Geschäftsfähigkeit der Minderjährigen, 1983; Wolter, U., Termingeschäftsfähigkeit kraft Information, 1991; Benöhr, H., Über Udo Wolters Buch zu Termingeschäftsfähigkeit kraft Information, ZRG GA 112 (1995), 413; Minzenmay, S., Die Wurzeln des Instituts der Geschäftsfähigkeit im Naturrecht des 17. Jahrhunderts, 2003; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
2977Geschäftsführer (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – nicht in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen – als Ansatz - nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischenverbindbar, M., 1807) Führer eines Geschäfts
2978Geschäftsführung (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – nicht in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen einmal 1809 [Baden] belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F., 1691) ist die Ausführung eines Geschäfts.
2979Geschäftsführung ohne Auftrag (Wortfolge nicht in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – nicht in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen – als Ansatz - nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar Wort Geschäftsführung 1691, Geschäftsführung ohne Auftrag 1811, Geschäftsführer 1807, Geschäftsherr 1351) ist das gesetzliche, unvollkommen zweiseitige Schuldverhältnis, das dadurch entsteht, dass ein Geschäftsführer (ohne Auftrag) für einen anderen (Geschäftsherrn) ein Geschäft besorgt, obwohl zwischen ihnen noch kein Rechtsverhältnis (Auftrag) besteht. Die Geschäftsführung ohne Auftrag (lat. negotia [N.Pl.] gesta, geführte Geschäfte) ist in dem römischen Recht entsprechend ihrer Stellung in dem Edikt des Prätors vermutlich ...Kaser § 44 II; Söllner § 9; Köbler, DRG 47; Wollschläger, C., Die Geschäftsführung ohne Auftrag, 1976; Coing, H., Europäisches Privatrecht, Bd. 1 1985, § 98; Sippel, H., Geschäftsführung ohne Auftrag, 2005; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
2980Geschäftsgrundlage (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 nicht bezeugt – nicht in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F.,) ist die Gesamtheit der wesentlichen, nicht (besonders vereinbarten) Vertragsbestandteil gewor-denen Voraussetzungen eines Vertragsschlusses. Oertmann gibt der Lehre von dem Wegfall der Geschäftsgrundlage eine sich in dem 20. Jahrhundert durchsetzende Gestalt. 2002 erfolgt eine allgemeine Aufnahme in das Bürgerliche Gesetzbuch Deutschlands. →clausula rebus sic stantibusKöbler, R., Die „clausula rebus sic stantibus“, 1991; Zirker, M., Vertrag und Geschäftsgrundlage, 1996; Reiter, C., Vertrag und Geschäftsgrundlage im deutschen und italienischen Recht, 2002; Huang, Z., Zur Lehre von der Geschäftsgrundlage nach altem und neuem Recht, 2009
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