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2941Gerichtslaube (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – nicht in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1423 [Freiburg im Breisgau) in zwei Stellen belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist der als Laube gestaltete Ort der Abhaltung eines Gerichts. Bereits 809 sieht ein Kapitular Kaiser Karls des Großen Dächer für Gerichtsversammlungen als Schutz der Anwesendenngegen schlechtes Wetter vor. Seit dem 13. Jahrhundert tagt in Städten das Gericht (auch) in nach drei Seiten offenen steinernen Lauben an Rathäusern (beispielsweise Freiburg im Breisgau 1280).Funk, W., Alte deutsche Rechtsmale, 1940; Klemmer, K. u. a., Deutsche Gerichtsgebäude, 1993; Albrecht, S., Mittelalterliche Rathäuser in Deutschland, 2004
2942Gerichtsmagistrat Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 nicht bezeugt – nicht in EDEL- und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanischeund das Lateinische des Altertums mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) ist in Rom der für die Gerichtsbarkeit und damit für die Einsetzung von entscheidenden Gerichten zuständige Magistrat (Prätor, kurulischer Ädil, Statthalter u. a.).
2943Gerichtsmedizin (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 nicht bezeugt – nicht in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische und das Lateinische des Altertums mit dem Indogermanischen verbindbar, F.)ist die für gerichtliche Zwecke notwendige medizinische Betrachtung (beispielsweise Leichenschau, Lehrstuhl Heidelberg 1766, seit 1835 als Fach eingerichtet, Institut Berlin 1887, 1968 Rechtsmedizin). →gerichtliche MedizinHandbuch der gerichtlichen Medizin, hg. v. Maschka, J., 1881; Geschichte der gerichtlichen Medizin, hg. v. Mallach, H., 1996; Lorenz, M., Kriminelle Körper – Gestörte Gemüter, 1999; Herber, F., Gerichtsmedizin unterm Hakenkreuz, 2002; 100 Jahre Deutsche Gesellschaft für gerichtliche Medizin, hg. v. Madea, B., 2004
2944Gerichtsordnung (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – nicht in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1461 [Salzburg] in 32 Stellen belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische und das Lateinische des Altertumsmit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist die Gesamtheit der für ein →Gericht unmittelbar geltenden Rechtssätze. Sie entwickelt sich aus dem von der Kirche geförderten Gedanken, dass ein rechtliches Verfahren in klarer Weise geordnet sein soll (lat. ordo [M.] iudiciarius, gerichtliche Ordnung). In der Neuzeit wird hieraus die →Prozessordnung.Fischel, A., Die Olmützer Gerichtsordnung, 1903; Meier, A., Die Geltung der Peinlichen Gerichtsordnung Kaiser Karls V. im Gebiete der heutigen Schweiz, 1910; Meyer, D., Gerichtsverfahren und Zivilprozess nach der Solmser Gerichtsordnung von 1571, Diss. jur. Göttingen 1972; Kleinheyer, G., Die Regensburger peinliche Gerichtsordnung, FS H. Krause 1975, 110; Dank, E., Die Appellationsvorschriften der bayerischen Gerichtsordnung von 1520, 1977; Loschelder, M., Die österreichische Allgemeine Gerichtsordnung von 1781, 1978; Bader, K., Landes- und Gerichtsordnungen im Gebiet des Fürstentums Fürstenberg, FS G. Schmelzeisen, 1980, 9
2945Gerichtsschreiber (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – nicht in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1381 [Bern] in 21 Stellen belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische und das Lateinische des Altertumsmit dem Indogermanischen verbindbar, M.) ist der wohl seit dem 14. Jahrhundert an einzelnen →Gerichten zu der Aufzeichnung von Rechtshandlungen bestellte besondere →Schreiber. Seine Rechtskenntnisse sind vielfach denen des ungelehrten Richters und der ungelehrten Schöffen überlegen. 1923/1927 wird in dem Deutschen Reich die Amtsbezeichnung Gerichtsschreiber durch Urkundsbeamter ersetzt.Kroeschell, DRG 2; Battenberg, F., Gerichtsschreiberamt und Kanzlei des Reichshofgerichts 1235-1491, 1974; Dumke, D., Vom Gerichtsschreiber zum Rechtspfleger, 1993
2946Gerichtsstab (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – nicht in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1432 [Sankt Gallen] belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische und das Lateinische des Altertumsmit dem Indogermanischen verbindbar, F. 1432, M.) →RichterstabRintelen, M., Der Gerichtsstab in den österreichischen Weistümern, FS H. Brunner, 1910, 631; Kocher, G., Richter und Stabübergabe, 1971
2947Gerichtsstand (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – nicht in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1520 [Bayern] in 13 Stellen belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) ist die örtliche, teilweise auch sachliche Zuständigkeit eines Gerichts. Nach dem Gerichtsstand entscheidet sich, ob eine an einem Gericht erhobene Klage zulässig ist. Der Gerichtsstand ist spätestens seit dem Hochmittelalter sehr bedeutsam.Kroeschell, DRG 1, 2; Battenberg, F., Die Gerichtsstandsprivilegien der deutschen Kaiser und Könige, 1983; Hubig, S., Die historische Entwicklung des § 23 ZPO, 2002; Quick, E., Forum contractus. Eine Untersuchung zur Gerichtsstandslehre im usus modernus, 2011
2948Gerichtsstätte (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – nicht in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1483 [Weistum] belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist die Stätte, an der Gericht stattfindet. Sie befindet sich anfangs unter freiem Himmel (bei den Franken auf dem Malberg, [lat.] mallobergus). 809 empfiehlt Kaiser Karl der Große die Errichtung von Lauben. Seit dem 13. Jahrhundert erscheinen in den Städten steinerne Gerichtslauben und danach Gerichtshäuser (beispielsweise Justizpaläste in dem 19. Jahrhundert).Planck, J., Das deutsche Gerichtsverfahren, Bd. 1 1879; Frölich, K., Stätten mittelalterlicher Rechtspflege, 1938; Funk, W., Alte deutsche Rechtsmale, 1940; Braun, E., Die Entwicklung der Gerichtsstätten in Deutschland, Diss. jur. Erlangen 1944; Klemmer, K. u. a., Deutsche Gerichtsgebäude, 1993; Brednich, W., Tie und anger, 2008Dolch, M., Öffentliche Gerichtsstätten in mittelrheinischern Urkunden des Hoch- und Spätmittelalters (in) Archiv für hess. Gesch. N. F. 68 (2010), 1 (360 Angaben)
2949Gerichtsverfahren (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – nicht in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen – als Ansatz – nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) ist das vor und von →Gerichten durchgeführte Verfahren. Dabei wird bereits in dem altrömischen Recht zwischen Zivilverfahren und Strafverfahren und zwischen Erkenntnisverfahren und Vollstreckungsverfahren unterschieden. Allerdings setzt sich das Gerichtsverfahren nur langsam gegenüber der →Selbsthilfe des Verletzten durch. Mit der Entwicklung Roms zu einem Weltreich wird dabei die gerichtliche Tätigkeit des Staates immer umfassender. Umgekehrt ist auch in den germanischen Anfängen das Gericht gegenüber der →Selbsthilfe (→Fehde) selten. König u...Wetzell, G., System des ordentlichen Zivilprozesses, 1861, 3. unv. A. 1978; Planck, J., Das deutsche Gerichtsverfahren im Mittelalter, Bd. 1f. 1879, Neudruck 1973; Bartmann, J., Das Gerichtsverfahren vor und nach der Münsterischen Landgerichtsordnung von 1571, 1908; Döhring, E., Geschichte der deutschen Rechtspflege, 1953; Leiser, W., Der gemeine Zivilprozess in den badischen Markgrafschaften, 1961; Wesener, G., Das innerösterreichische Landschrannenverfahren, 1963; Schmidt, E., Einführung in die Geschichte der deutschen Strafrechtspflege, 1947, 3. A. 1965; Wiggenhorn, H., Der Reichskammergerichtsprozess, Diss. jur. Münster 1966; Markov, J., Das landrechtliche Gerichtsverfahren in Böhmen und Mähren bis zum 17. Jahrhundert, ZRG GA 83 (1966), 145; Bomsdorf, F., Prozessmaximen und Rechtswirkl...
2950Gerichtsverfassung (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – nicht in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen – als Ansatz - nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist die grundsätzliche organisatorische Gestaltung der Rechtspflege in dem Sinne einer allgemeinen Verfasstheit. Sie ist anfangs ziemlich einfach, entwickelt sich aber seit dem hohen Mittelalter mit dem Übergang wesentlicher Teile der Gerichtsbarkeit von dem König auf die Landesherren zu großer Vielfalt. 1877/1879 wird in dem Deutschen Reich die partikuläre Gerichtsverfassung durch das Gerichtsverfassungsgesetz vereinheitlicht (im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht, Reichsgericht, in Österreic...Kaser §§ 80, 87; Söllner §§ 9, 17; Köbler, DRG 183, 200; Kühns, F., Geschichte der Gerichtsverfassung und des Prozesses der Mark Brandenburg, Bd. 1f. 1865ff., Neudruck 1969; Sohm, R., Die fränkische Reichs- und Gerichtsverfassung, 1871; Schröder, R., Die Gerichtsverfassung des Sachsenspiegels, ZRG GA 5 (1884), 1; Probst, K., Die Entwicklung der Gerichtsverfassung und des Zivilprozesses in Kurhessen, 1911; Meister, E., Ostfälische Gerichtsverfassung im Mittelalter, 1912; Lenel, P., Die Scheidung von Richter und Urteilern, ZRG RA 34 (1913), 440; Knapp, H., Alt-Regensburgs Gerichtsverfassung, Strafverfahren und Strafrecht, 1914, Neudruck 1978; Wohlhaupter, E., Hoch- und Niedergericht in der mittelalterlichen Gerichtsverfassung Bayerns, 1929; Blankenhorn, R., Die Gerichtsverfassung der Carolin...
2951Gerichtsverfassungsgesetz (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 nicht bezeugt – nicht in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) 1877/1879, N.) →Gerichtsverfassung
2952Gerichtsvollzieher (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – in EDEL 1877 - und in älteren deutschen Rechtsquellen – als Ansatz - nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) ist seit dem 19. Jahrhundert der mit den Zustellungen, Ladungen und Vollstreckungen zu betrauende Beamte (schon 1793/1795 AGO Preußens Exekutoren). Zuvor werden seine Aufgaben von dem Büttel, Fronboten oder Gerichtsdiener wahrgenommen. Vorbild des Gerichtsvollziehers ist der huissier des Code de procédure civile Frankreichs von 1806 (in Kraft 1807), der in Berg 1813 und in den Generalgouvernements Mittelrhein und Niederrhein 1814 in G. umbenannt wird (Baden 1851). 1877/1879 werden die territorial unterschiedlichen Gestal-tungen grundsätzlich, ...Köbler, DRG 202; Schneider, E., Die rechtliche Stellung des Gerichtsvollziehers 1910; Schneider, J., Das Gerichtsvollzieherwesen in den deutschen Ländern, 1934; Ziegler, H., Die Stellung des Gerichtsvollziehers in der Zwangsvollstreckung nach dem Entwurf einer ZPO von 1931, Diss. jur. Freiburg im Breisgau 1936; Kern, E., Geschichte des Gerichts-verfassungsrechts, 1954; Deutsch, A., 200 Jahre modernes Gerichtsvollzieherwesen, DGVZ 2007, 1
2953Gerichtszeugnis (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – nicht in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen ab einem Schöffenspruch aus Magdeburg des 15. Jh. in zwei Stellen belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, N.) ist vor allem die Aussage des →Gerichts (Richter und Schöffen) über Handlungen und Ereignisse vor Gericht. Das Gerichtszeugnis wird in dem Hochmittelalter häufig. Es erbringt vollständigen Beweis einer Behauptung und kann nicht gescholten werden. Sachlich kann ein Gerichtszeugnis auch in einer Gerichtsurkunde enthalten sein. Mit zunehmender Verschriftlichung des menschlichen Lebens einschließlich des Rechtes verliert das Gerichtszeugnis an Bedeutung. Nach § 291 ZPO bedürfen gerichts-bekannte Tatsachen...Planck, J., Das deutsche Gerichtsverfahren im Mittelalter, Bd. 2 1897, 157; Brunner, H., Abhandlungen zur Rechtsgeschichte, 1985; Kornblum, U., Das Beweisrecht des Ingelheimer Oberhofes, Diss. jur. Frankfurt am Main 1960; Dick, B., Die Entwicklung des Kameralprozesses nach den Ordnungen von 1495 bis 1555, 1981, 169, 339; Sellert, W., Prozessgrundsätze und Stilus Curiae am Reichshofrat, 1973; Battenberg, F., Reichsacht und Anleite, 1986
2954Germane (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – nicht in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen nicht sicher gedeutet und mit dem Indogermanischen nicht sicherverbindbar, um 90 v. Chr., M.) ist der Angehörige der Völker, die sich von den Indogermanen abgespaltet haben und die besondere gemeinsame Sprache Germanisch sprechen, deren rekonstruierbarer Wortschatz 12872 Ansätze und Verweise umfassen könnte. Die Germanen werden vielleicht (in der ersten Hälfte des 2. Jahrtausends v. Chr. oder) in der Mitte des 1. Jahrtausends v. Chr. in Norddeutschland (und Südskandinavien) sichtbar. Sie lassen sich in mehrere Großgruppen (beispielsweise Nordgermanen, Ostgermanen, Westgermanen, in Einzelheiten streitig) und viele (bei Ptolemäus 68) kleinere, ...Köbler, DRG 66; Dahn, F., Die Könige der Germanen, Bd. 1ff. 1861ff.; Ross, D., The early history of landholding among the Germans, 1883; Rhamm, K., Die Großhufen der Nordgermanen, 1905; Grönbech, W., Kultur und Religion der Germanen, Bd. 1f. 1909ff. 1937ff., 13. A. 2002; Kossinna, G., Die Herkunft der Germanen, 1911; Reallexikon der germanischen Altertumskunde, hg. v. Hoops, J., 1911-1919, 2. A. 1973-2007 (35 Bände, 22358 Seiten, 5124 Artikel, 3376 Abbildungen, 952 Tafeln, 2 Registerbände, 1443 Autoren, zahlreiche Ergänzungsbände); Roessingh, D., Het gebruik en bezit van den grond, 1915; Mayer, E., Germanische Geschlechtsverbände und das Problem der Feldgemeinschaft, ZRG GA 44 (1924), 30; Frahm, F., Cäsar und Tacitus als Quellen für die altgermanische Verfassung, Historische Vierteljahrsch...
2955Germania (bzw. De origine et situ Germaniae, Über die Herkunft und Lage Germaniens) ist ein 98 n. Chr. (?) verfasstes Werk des römischen Schriftstellers Publius Cornelius Tacitus (um 55-nach 115, 97 Konsul) über die Germanen und das von ihnen bewohnte Gebiet (lat.) Germania (zwischen Rhein, Donau, Weichsel und Ostsee), wobei die Römer zwischen ihren Provinzen (lat.) Germania superior (Obergermanien) und Germania inferior (Niedergermanien) bzw. Germania I und Germania II sowie der nichtrömischen Germania in dem Nordosten trennen und der Name Germania bezeugt ist bei Caesar, Cicero, Velleius Paterculus, Plinius maior, Pomponius Mela, Frontin, Tacitus, Plinius minor, Sueton, Ptolemaeus (Ptolemäus), Junianus Justinus, Ammianus Marcellinus, Historia Augusta u. s. w. sowie in den Digesten. Die G...Müllenhoff, K., Die Germania des Tacitus, 1900, neuer Abdruck 1920; Norden, E., Die germanische Urgeschichte in Tacitus’ Germania, 1920, 6. A. 1974; Lintzel, M., Germanische Monarchien und Republiken in der Germania des Tacitus, ZRG GA 54 (1934), 227; Die Germania des Tacitus, hg. v. Much, R. u. a., 1937, 3. A. 1967; Melander, K., Tacitus Germania als Quelle der deutschen Frühgeschichte, 1940; Krapf, L., Germanenmythos und Rechtsideologie, 1979; Beiträge zum Verständnis der Germania des Tacitus, Teil 1f., hg. v. Jankuhn, H. u. a., 1989ff.; Gall, L., Die Germania als Symbol nationaler Identität, 1993; Altes Germanien, hg. v. Goetz, H. u. a., 1995; Germania, hg. v. Fuhrmann, M., 2000; Wolters, W., Die Römer in Germanien, 2000, 4. A. 2004, 7. A. 2018; Germania inferior, hg. v. Grünewald, T., ...
2956germanisch (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – nicht in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische nicht sicher mit dem Indogermanischen verbindbar und deutbar, N.)
2957Germanische Sprache (Wortfolge in Grimm Deutsches Wörterbuch1 nicht bezeugt – nicht in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen nicht sicher verbindbar, F.) ist die in verhältnismäßig wenigen aus vormittelalterlicher Zeit in Runen erhaltener Schrift tatsächlich überlieferte und die aus späterer Überlieferung germanischer bzw. germa-nistischer Sprachen (Gotisch, Burgundisch, Wandalisch, Altnordisch, Altenglisch, Altfrie-sisch, Altniederfränkisch, Altsächsisch, Althochdeutsch, Langobardisch, Mittelenglisch, Mittelniederdeutsch, Mittelmitteldeutsch, Mittelhochdeutsch, Schwedisch, Dänisch, Norwegisch, Isländisch, Färöisch, Englisch, Deutsch, Niederländisch, Friesisch, Afrikaans, Jiddisch un...Krahe, H., Sprache und Vorzeit, 1954; Sonderegger, S., Grundzüge deutscher Sprachgeschichte, 1979; Köbler, G., Germanisches Wörterbuch, 2. A. 1982 (rund 12000 Ansätze); Germanische Rest- und Trümmersprachen, hg. v. Beck, H., 1986; Schmidt-Wiegand, R., Stammesrecht und Volkssprache, 1991; Scardigli, P., Der Weg der deutschen Sprache, 1994; Pohl, W., Die Germanen, 2000; Euler, W./Badenheuer, K., Sprache und Herkunft der Germanen. Abriss des Protogermanischen vor der ersten Lautverschiebung, 2009; Euler, W., Das Westgermanische, 2014
2958Germanisches Recht (Wortfolge in Grimm Deutsches Wörterbuch1 nicht bezeugt – nicht in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen nicht sicher verbindbar, N.) ist die Gesamtheit der bei den verschiedenen Stämmen der →Germanen geltenden Rechtssätze, deren Bestand aus unterschiedlichen Überlegungen verschiedentlich angezweifelt wird. Das germanische Recht ist infolge der bescheidenen Überlieferung nur teilweise (beispielsweise durch Caesar und Tacitus) bekannt oder (aus jüngeren Texten mit erheblicher Ungewissheit) erschließbar. Es ist vermutlich größtenteils als Gewohnheitsrecht entstanden, wenngleich auch einzelne Rechtssetzungsakte wahrscheinlich sind. Ein mythischer Gesetzgeber ist ebens...Wilda, W., Das Strafrecht der Germanen, 1842, Neudruck 1960; Grundriss der germanischen Philologie, hg. v. Paul, H., 1890 (Recht v. Amira, K. v.); Brunner, H., Deutsche Rechtsgeschichte, Bd. 1 2. A. 1906, Neudruck 1958; Schreuer, H., Altgermanisches Sakralrecht, ZRG GA 34 (1913), 313; Beyerle, F., Das Entwicklungsproblem im germanischen Rechtsgang, 1915; Amira, K., Die germanischen Todesstrafen, 1922; Sonderegger, S., Die ältesten Schichten einer germanischen Rechtssprache, FS K. S: Bader 1965, 419; Wiebrock, I., Die Sippe bei den Germanen der Frühzeit, 1979; Murray, A., Germanic Kinship Structure, 1983; Joswig, D., Die germanische Grundstücksübertragung, 1984; Kroeschell, K., Germanisches Recht als Forschungsproblem, FS H. Thieme, 1986; Landau, P., Prinzipien germanischen Rechts als Grund...
2959Germanist (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – in EDEL frühes 19. Jahrhundert - und in älteren deutschen Rechtsquellen – als Ansatz - nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen nicht sicher verbindbar, M.) ist der sich mit den (Germanen und) Deutschen befassende Rechtswis-senschaftler oder Sprachwissenschaftler (oder auch Historiker). Er steht in Gegensatz zu dem Romanisten. Die Unterscheidung entwickelt sich seit dem (17. Jahrhundert [Conring, H.], De origine iuris Germanici, 1643, Hauschild 1741, Cg. [!] 1780 bzw.) 19. Jahrhundert (Eichhorn, Grimm, Brunner). 1846 in Frankfurt am Main und 1847 in Lübeck treffen sich Germanisten der Staaten des Deutschen Bundes zu (auch politisch geprägten) Tagungen. Die für Nürnberg und da...Gierke, O. v., Die historische Rechtsschule und die Germanisten, 1903; Marx, H., Die juristische Methode der Rechtsfindung aus der Natur der Sache, Diss. jur. Göttingen 1967; Röther, K., Die Germanistenverbände, 1980; Dilcher, G./Kern, B., Die juristische Germanistik des 19. Jahrhunderts, ZRG GA 101 (1984), 1; Zur Geschichte und Problematik der Nationalphilologien in Europa, hg. v. Fürbeth, F. u. a., 1999; Internationales Germanistenlexikon 1800 bis 1950, hg. v. König, C., 2003; Netzer, K., Wissenschaft aus nationaler Sehnsucht – Verhandlungen der Germanisten 1846 und 1847, 2006; Schäfer, F., Juristische Germanistik, 2008; Dilcher, G., Die Germanisten und die historische Rechtsschule – Bürgerliche Wissenschaft zwischen Romanistik, Realismus und Rationalisierung, 2016; Schermaier, M., Inter...
2960Germanistik (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 nicht bezeugt – in EDEL zweite Hälfte 19. Jahrhundert - und in älteren deutschen Rechtsquellen – als Ansatz - nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen nicht sicher verbindbar, F., 1741) ist die (Germanen und) Deutsche betreffende Wissenschaft in Recht, (Sprache und Geschichte) in Gegensatz etwa zu Recht fremder Herkunft oder zu fremden Sprachen. Als Wissenschaft des einheimischen deutschen Rechtes wird sie 1699 von Christian Thomasius in seinem Summarischen Entwurf derer Grundlehren gefasst. Dem folgen bis etwa 1750 die protestantischen Universitäten (beispielsweise Halle, Göttingen, Erlangen), danach auch die katholischen. 1741 wird anscheinend erstmals von Germanistik geschrieben. ...Gierke, O., Die historische Rechtsschule, 1903; Germanistik und deutsche Nation, hg. v. Müller, J., 1974, Neudruck 2000; Dilcher, G./Kern, B., Die juristische Germanistik des 19. Jahrhunderts, ZRG GA 100 (1984), 1; Schäfer, F., Juristische Germanistik, 2008; Schäfer, F., Zwischen BGB und Schützengräben, (in) ZNR 2009, 52; Schäfer, F., Aufbruch in die Moderne, ZRG GA 129 (2011), 212; Schäfer, F., Von der Genossenschaft zur Volksgemeinschaft, ZRG GA 132 (2015), 323; Wyss, U., Geschichte der Germanistik – Gesammelte Aufsätze, hg. v. Buhr, C. u. a., 2015; Lück, C., Die Deutschen und ihr Recht, 2017; Liebrecht, J., Die junge Rechtsgeschichte – Kategorienwandel in der rechtshistorischen Germanistik der Zwischenkriegszeit, 2018
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