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#ZWERGLiterature
2841GeldernJappe Alberts, W., De Staten van Gelre en Zutphen, 1950; Geldersche Wyssenissen van het Hoofdgerecht te Roermond, hg. v. Janssen de Limpens, K., 1953; Reichsarchiv der Provinz Gelderland in Arnheim, bearb. v. Vollmer, B., 1957; Nikolay, W., Die Ausbildung der ständischen Verfassung in Geldern und Brabant während des 13. und 14. Jahrhunderts, 1985; Lieven, J., Adel, Herrschaft und Memoria, 2008; Berkvens, A., Plakkaten, Ordonnanties en Circulaires voor Pruisisch Gelre 1713-1798, 2012
2842Geldkondemnation (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische und das Lateinische des Altertums mit dem Indogermanischen verbindbar, Adj.) lat. condemnatio [F.] pecuniaria) ist in dem klassischen römischen Recht die (notwendige) Verurteilung des Schuldners auf den Schätzwert (lat. quanti ea res erit, was die Sache wert ist) einer streitigen bestimmten Sache in dem →Formularverfahren. Sie soll es auch einem Dritten gestatten, den Beklagten auszulösen. Sie tritt in dem →Kognitionsverfahren zurück.Kaser § 35 I 2; Söllner § 9; Köbler, DRG 33, 34, 42
2843Geldschuld (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – nicht in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 12. Jahrhundert [Straßburg] bzw. 1215/1216 belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) Straßburg 12. Jh.) ist die in Geld zu erfüllende Schuld. Die Geldschuld wird schon in dem römischen Recht als Gattungsschuld angesehen. Mit Ausweitung der Geldwirtschaft wird sie immer häufiger.Kiefner, H., Geld und Geldschuld in der Privatrechtsdogmatik des 19. Jahrhunderts, (in) Wissenschaft und Kodifikation, hg. v. Coing, H., Bd. 2 1977, 74ff.; Ahrens, M., Der mittellose Geldschuldner, 1994
2844Geldstrafe (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – EDEL 15. Jahrhundert bzw. 1436 Klagspiegel - und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1436 [Klagspiegel] an zehn Stellen belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, Adj.) ist die auf Geldleistung an den Staat lautende →Strafe, wird teilweise aber auch als jede als Sanktion für ein Unrecht von dem Täter an die öffentliche Gewalt oder das Opfer (Privatstrafe) zu zahlende, nicht nur Schaden ausgleichende Geldsumme verstanden. Vielleicht aus dem plebejischen Bereich stammend, ist sie bereits dem späteren altrömischen Recht bekannt. In dem Frühmittelalter herrscht die davon zu unterscheidende, in Geld nur berechnete Buße des →Kompositionensystems vor, von der nur ein Teil (...Köbler, DRG 20, 119, 158, 205, 236; Mommsen, T., Römisches Strafrecht, 1899, Neudruck 1961; Neumaier, R., Die geschichtliche Entwicklung der Geldstrafe, Diss. jur. Tübingen 1947; Gudian, G., Geldstrafrecht und peinliche Strafe im späten Mittelalter, (in) FS A. Erler 1977, 273; Die Geldstrafe im deutschen und ausländischen Recht, hg. v. Jescheck, H. u. a., 1978; Rüping, H./Jerouschek, G., Grundriss der Strafrechtsgeschichte, 5. A. 2007, 6. A. 2011; Stapenhorst, H., Die Entwicklung des Verhältnisses von Geldstrafe zu Freiheitsstrafe seit 1882, 1993; Ebert, I., Pönale Elemente im deutschen Privatrecht, 2004; Malolepszy, M., Geldstrafe und bedingte Freiheitsstrafe nach deutschem und polnischem Recht, 2007
2845Geldwäsche (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, Adj.) ist seit dem Ende des 20. Jahrhunderts weltweit der Umtausch des aus rechtswidrigem Verhalten erlangten, „schmutzigen“ Geldes in nicht erkennbar rechtswidrig erlangtes „sauberes“ Geld (in der Bundesrepublik Deutschland seit 1992 strafbar).Remmers, B., Die Entwicklung der Gesetzgebung zur Geldwäsche, 1998; Hartmann, A., Geldwäsche in Europa, 2018
2846Geldwirtschaft (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – nicht in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, Adj.) ist die auf den Gebrauch von →Geld als Zahlungsmittel aufbauende Wirtschaft (beispielsweise in dem späteren antiken Rom oder seit dem Hochmittelalter vor allem in Städten). Die Geldwirtschaft verdrängt wegen der mit ihr verbundenen tatsächlichen Leichtigkeit des Handels in dem Laufe der Geschichte weitgehend die Naturalwirtschaft.Köbler, DRG 29, 96, 97; Dopsch, A., Naturalwirtschaft und Geldwirtschaft, 1930
2847gelegen (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – EDEL 9. Jahrhundert - und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1392 [Paulinzelle] in sechs Stellen belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, Adj.)
2848Gelegenheit (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – EDEL 1150-1170 - und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1337 belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, Adj.) Möglichkeit
2849Gelegenheit macht Diebe.Deutsche Rechtsregeln und Rechtssprichwörter, hg. v. Schmidt-Wiegand, R., 1996, 71 (Pistorius 1716)
2850gelehrt (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – EDEL 11. Jahrhundert - und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1221-1224 belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, Adj.)
2851Gelehrter Richter (Wortfolge in Grimm Deutsches Wörterbuch1 nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, Wort gelehrt 11. Jahrhundert bzw. 1221-1224) ist der durch universitäre Ausbildung gekennzeichnete Richter. Der gelehrte Richter erscheint nach dem Beginn der Universität in dem 12. Jahrhundert in Bologna in dem 13. Jahrhundert in dem kirchlichen Gericht (als →Offizial). In dem könig-lichen Kammergericht des Reiches begegnen Doktoren der Rechte seit dem Beginn des 15. Jahrhunderts. In dem Reichskammergericht muss 1495 die Hälfte der Beisitzer gelehrt sein. Erst später wird es üblich, dass (auch) der Richter als der Vorsitzende gelehrt ist. Ansonsten sind die Mitglieder...Stölzel, A., Die Entwicklung des gelehrten Richtertums in deutschen Territorien, Bd. 1f. 1872; Lenel, P., Scheidung von Richter und Urteilern, ZRG RA 34 (1913), 440; Döhring, E., Geschichte der deutschen Rechtspflege, 1953, 53; Kern, E., Geschichte des Gerichtsverfassungsrechts, 1954; Fried, J., Die Entstehung des Juristenstandes im 12. Jahrhundert, 1974; Gelehrte im Reich, hg. v. Schwinges, R., 1996; Verger, J., Le gens de savoir, 1997; Jahns, S., Das Reichskammmergericht und seine Richter, 2003; Polgar, K., Das Oberappellationsgericht der vier freien Städte Deutschlands, 2007; Battenberg, J., Königliche Kammergerichtsbarkeit im späteren 15. Jahrhundert, (in) Akten des 36. Deutschen Rechtshistorikertages, hg. v. Lieberwirth, R. u. a., 2008, 525ff.
2852Gelehrtes Recht (Wortfolge in Grimm Deutsches Wörterbuch1 nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, Wort gelehrt 11. Jahrhundert bzw. 1221-1224) ist das an der Universität durch Lehre vermittelte Recht. Gelehrtes Recht ist demnach das römische (weltliche) Recht und das kirchliche (geistliche) Recht. Dem gelehrten Recht steht das einheimische Recht der einzelnen Rechtsgebiete gegenüber. In den Rechtsquellen der Neuzeit werden gelehrtes Recht und einheimisches Recht in vielfältiger Weise zu neuen Einheiten verknüpft (→Reformation, →Kodifikation).Coing, H., Römisches Recht in Deutschland, 1962; Trusen, W., Anfänge des gelehrten Rechtes in Deutschland, 1962; Wieacker, F., Privatrechtsgeschichte der Neuzeit, 1952, 2. A. 1967; Budischin, H., Der gelehrte Zivilprozess in der Praxis geistlicher Gerichte, 1974; Fried, J., Die Entstehung des Juristenstandes im 12. Jahrhundert, 1974; Nörr, K., Zum institutionellen Rahmen der gelehrten Rechte im 12. Jahrhundert, FS H. Coing 1982, 233; Gouron, A., Zu den Ursprüngen des gelehrten Strafrechts, FS H. Thieme 1986, 43; Trusen, W., Gelehrtes Recht, 1997; Rossi, G., Representation and Ostensible Authority in Medieval Learned Law, 2019
2853Geleit (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – EDEL 1060-1080 - und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1221-1224 bzw. um 1230 [Mühlhausen] belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, N.) ist die Begleitung und meist auch sichere Führung eines Reisenden (oder einer Sache durch Bewaffnete gegen Entgelt, lat. [M.] conductus). Das Geleit zu gewähren ist in dem Mittelalter ein bedeutsames, Einkünfte und Gewalt vermittelndes Recht, das von dem König auf den Landesherrn übergeht (Regal, Westfalen 1180). Dabei werden viele Arten von Geleit unterschieden. In dem 19. Jahrhundert schwindet das Geleit (Reichsdeputationshauptschluss für Frankfurt, Deutscher Zollverein 1833/1834, Schweiz 1848). Freies Geleit ist das Recht auf ungehi...Kroeschell, DRG 1, 2; Köbler, DRG 113; Kalisch, H., Über das Verhältnis des Geleitsregals zum Zollregal, Diss. jur. Berlin 1901; Fiesel, L., Zum früh- und hochmittelalterlichen Geleitsrecht, ZRG GA 41 (1920), 1; Wilhelm, R., Das Zollgeleit in der Grafschaft und im Herzogtum Württemberg, Diss. jur. Tübingen 1957; Wiederkehr, G., Das freie Geleit, 1977; Müller, U., Das Geleit, 1991; Straube, M., Geleitswesen und Warenverkehr im thüringisch-sächsischen Raum zu Beginn der frühen Neuzeit, 2014
2854Gelnhausen ist der 1133 erstmals bezeugte Ort (der Reginbodonen, 1158 Erzbischof von Mainz, 1160 Kaiser Friedrich Barbarossa, 1170 Stadtrecht) in dem unteren Kinzigtal, in dessen Pfalz 1180 das Verfahren gegen Herzog →Heinrich den Löwen stattfindet, in dem dieser nach Landrecht in Acht getan und nach Lehnrecht seiner Herzogtümer →Sachsen und →Bayern verlustig erklärt wird, so dass die Herzogtümer in →Länder aufgeteilt werden können. Die Reichsstadt Gelnhausen wird mehrfach verpfändet und verliert 1803 die Reichsunmittelbarkeit. →Konrad von Gelnhausen.Köbler, Historisches Lexikon; Junghans, F., Versuch einer Geschichte der freien Reichsstadt Gelnhausen, 1886; Güterbock, F., Die Gelnhäuser Urkunde und der Prozess Heinrichs des Löwen, 1920; Schmerbach, K., Der Oberhof Gelnhausen, (in) Geschichtsbll. f. Gelnhausen 1966, 13ff.; Der Reichstag von Gelnhausen, hg. v. Patze, H., 1981; Zunft- und Handwerksurkunden der freien Reichsstadt Gelnhausen, hg. v. Weyrauch, T., 1996; Zieg, M., Gelnhäuser Regesten, 2008
2855geloben (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – EDEL 9. Jahrhundert - und in älteren deutschen Rechtsquellen ab dem Althochdeutschen bzw. 1120 belegt sowie über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, N.
2856Gelöbnis (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – EDEL 15. Jahrhundert - und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1301 [Rhein/Mosel] [Württemberg] belegt sowie über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, N.) ist die Erklärung, mit der jemand zustimmt (beispielsweise →Erbenlaub) oder verspricht. Das Gelöbnis, dem in dem römischen Bereich die (lat.) sponsio (F.) entspricht, erscheint bereits in dem Früh-mittelalter (beispielsweise Urteilserfüllungsgelöbnis) und kann von Gebärden begleitet sein. Die Folgen des Bruches des Gelöbnisses hängen von verschiedenen Umständen ab und reichen von der Leistungsklage über die Schadensersatzklage, die Buße und die Geldstrafe bis zu der →Strafe an Leib und Leben. In der Neuzeit wird das. Gelöbnis durch die Bezeichnung Ver...Hübner 521, 632, 677; Köbler, DRG 15; Puntschart, P., Schuldvertrag und Treugelöbnis, 1896; Gierke, O., Schuld und Haftung, 1910; Reincke, H., Die Bedeutung der Gelöbnisgebärde, ZRG GA 40 (1919), 280; His, R., Schlichtes Gelöbnis und Gelöbnis auf Treue, ZRG GA 41 (1920), 386; Strätz, H., Treu und Glauben, 1974; Nanz, K., Die Entstehung des allgemeinen Vertragsbegriffs im 16. und 18. Jahrhundert, 1985
2857gelten (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – EDEL 790 - und in älteren deutschen Rechtsquellen ab dem Althochdeutschen bzw. dem 8. Jahrhundert belegt sowie über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, V.
2858Geltung (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – EDEL 12./13. Jahrhundert - und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1328? in dreizehn Stellen belegt sowie über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, N., Verb gelten 790) ist die Anwendbarkeit und die Anwendung. Ein Rechtssatz gilt rechtsdogmatisch, wenn eine entsprechende Sollensanforderung besteht. Er gilt rechtssoziologisch, wenn er tatsächlich angewendet wird.Vienken, T., Die Geltungsdauer rechtlicher Dokumente im früh- und hochmittelalterlichen Reich, 1942; Luig, K., Der Geltungsgrund des römischen Rechtes im 18. Jahrhundert, (in) Formazione storica, Bd. 2 1977, 819; Nehlsen, H., Aktualität und Effektivität der ältesten germanischen Rechtsaufzeichnungen, (in) Vorträge und Forschungen 23 1977, 449; Wagner, W., Geltungsbereiche ausländischer Kodifikationen im Deutschen Reich, Ius commune 14 (1987), 203; Wesener, G., Einflüsse und Geltung des römisch-gemeinen Rechts in den altösterreichischen Ländern, 1989
2859Gemara (F.) →Mischna
2860gemein (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – EDEL erste Hälfte 8. Jahrhundert - und in älteren deutschen Rechtsquellen ab dem Althochdeutschen belegt sowie über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, Adj.) allgemein, öffentlich, einfach
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