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#ZWERGLiterature
2821Geheimrat (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – nicht in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen – als Ansatz nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) geheimer Ratgeber →heheimer Rat
2822Geheimschrift (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – und nicht in EDEL -und in älteren deutschen Rechtsquellen – als Ansatz nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist die bereits früh entwickelte, der Abwehr der Kenntnis unbefugter Dritter von einem Inhalt einer verkörperten Erklärung dienende Schrift.Meister, A., Die Anfänge der modernen diplomatischen Geheimschrift, 1902; Dröscher, E., Die Methoden der Geheimschrift, 1921; Beutelspacher, A., Kryptologie, 1987, 7. A. 2005; Singh, S., Geheime Botschaften, 2002
2823Gehilfe (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – EDEL 10. Jahrhundert - und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1451 [Biberach] in fünf Stellen belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar) ist der einem anderen Menschen helfende, eher nachgeordnete Mensch.Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
2824Gehilfenhaftung (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 nicht bezeugt – nicht in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist die Haftung eines Herrn für einen Gehilfen. Sie findet sich sachlich schon in dem römischen Recht ([lat.] →noxae datio [F.]). In dem deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (1896/1900) wird zwischen →Erfüllungsgehilfen des rechtsgeschäftlichen Bereichs und →Verrichtungsgehilfen des außerrechtsgeschäftlichen Bereichs unterschieden.Köbler, DRG 27, 214; Seiler, Die deliktische Gehilfenhaftung, JZ 1967, 525; Bodenhausen, E. Frhr. v., Haftung des Geschäftsherrn für Verrichtungsgehilfen, 2000; Horn, J., Die Entstehung der Vorschriften zur Gehilfenhaftung im Bürgerlichen Gesetzbuch, 2007 (kaum neue Erkenntnisse)
2825Gehirn (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – EDEL 14. Jahrhundert - und in älteren deutschen Rechtsquellen – als Ansatz - nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, N.) oder Hirn ist das über Nervenzellen und Elektrizität in nicht wirklich bereits bekannter Weise wirkende wichtigste Steuerungsorgan höherer (tierischer) LebewesenMonyer, H./Gassmann, M., Das geniale Gedächtnis. Wie das Gehirn aus der Vergangenheit unsere Zukunft macht, 2015; Markus, M., Das nackte Gehirn, 2016; Scheurle, H., Das Gehirn ist nicht einsam – Resonanzen zwischen Gehirn, Leib und Umwelt, 2. A. 2016; Fuchs, T. Das Gehirn – ein Beziehungsorgan, 6. A. 2020
2826Geisel (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – EDEL 8. Jahrhundert - und in älteren deutschen Rechtsquellen langobardisch – 643 - und ab dem Althochdeutschen belegt sowie über das erschließbare Germanische teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar) Wort 643 Edictus Rothari, für das Germanische erschließbar und mit dem Indogermanischen verbindbar, F., M.) ist der in Gewahrsam genommene Mensch, der mit Freiheit oder Leben für die Erfüllung bestimmter Pflichten (oder das Erreichen eines sonstigen Zieles) einstehen muss. Das vereinbarte Stellen und das einseitige Nehmen einer Geisel sind sachlich sehr alt. Sie finden sich sowohl unter Völkern wie auch unter Einzelnen. Der bzw. die Geisel darf anfangs bei Nichterfüllung getötet oder verknechtet werden. In dem Privatrecht endet das T...Hübner; Köbler, DRG 74, 128; Köbler, WAS; Lechner, A., Das Obstagium oder die Geiselschaft nach schweizerischen Quellen, 1906; Gierke, O., Schuld und Haftung im älteren deutschen Recht, 1910, 50, 127; Lutteroth, A., Der Geisel im Rechtsleben, 1922; Ogris, W., Die persönlichen Sicherheiten im Spätmittelalter, ZRG GA 82 (1965), 140; Allen, J., Hostages and Hostage-Taking in the Roman Empire, 2006; Thijs, S., Obsidibus imperatis, 2019
2827Geist (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – EDEL 766-800 - und in älteren deutschen Rechtsquellen 1296 [Nowgorod] einmal belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) Seele, Verstand, Gespenst
2828geisteskrank (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – EDEL 19. Jahrhundert, 1807 - und in älteren deutschen Rechtsquellen – als Ansatz - nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, Adj.) geistig krank
2829Geisteskranker (Wort in Grimm nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen als Ansatz nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, M., geisteskrank 1807, Geisteskrankheit 1846) ist der an einer erheblichen Störung der Geistestätigkeit leidende Mensch. Er ist sachlich als (lat. [M.]) →furiosus in dem römischen Recht ohne weiteres geschäftsunfähig und deliktsunfähig und erhält einen (lat.) curator (M., Pfleger). Auch das mittelalterliche deutsche Recht schließt den Geisteskranken von dem Handeln in dem Rechtsverkehr aus. An dem Ende des Spätmittelalters wird das römische Recht aufgenommen. Der Geisteskranke kann durch →Entmündigung unter Vormundschaft gestellt werden. Zu dem 1. 1. 1992 wird in Deutschland die Entmündi...Kaser § 14 IV; Hübner; Köbler, DRG 36; Mitteis, H./Lieberich, H., Deutsches Privatrecht, 9. A. 1981, Kap. III 6; Selesnick, S., Geschichte der Psychiatrie, 1969; Jetter, D., Grundzüge der Geschichte des Irrenhauses, 1981; Kuban, S., Das Recht der Verwahrung und Unterbringung, 1997; Platen-Hallermund, A., Die Tötung Geisteskranker, 3. unv. A. 1998; Dettling, A., Von Irren und Blödsinnigen, 2008; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010; Griebl, L., Die Behandlung von Verschwendern und Geisteskranken, 2010; Madness in Medieval Law and Custom, hg. v. Turner, W., 2010
2830Geisteswissenschaft (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – EDEL 19. Jahrhundert - und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist die auf den Geist des Menschen in Gegensatz zu der Natur des gesamten Universums (Natur-wissenschaft) bezogene Wissenschaft (beispielsweise Sprachwissenschaft, Religionswissen-schaft, Sozialwissenschaft, Wirtschaftswissenschaft, Rechtswissenschaft).Eckel, J., Geist der Zeit, 2008; Rosenwein, B., Generations of Feeling – A History of Emotions 600-1700, 2015Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – nicht in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1360 – Wörter gemain nutz - in vier Stellen belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, M. (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – EDEL 14. Jahrhundert - und in älteren deutschen Rechtsquellen – als Ansatz - nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, Adj.) den Geist betreffend
2831geistiges Eigentum (Wortfolge in Grimm Deutsches Wörterbuch1 nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar) ist seit Ende des 18. Jahrhunderts eine in Naturrecht und Rechtsphilosophie vertretene, aber bisher in dem deutschen Gedankengut nicht herrschend gewordene Auffassung des eigentumsgleichen Erfinderrechts, intellectual property, Johann Gottlob Fichte 1793) →UrheberrechtLamprecht, G., Versuch eines vollständigen Systems der Staatslehre, 1784; Fichte, J., Sämtliche Werke, Bd. 8 19846, 223; Klostermann, R., Das geistige Eigentum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen, 1867ff.; Kohler, J., Das Autorrecht, 1880; Wadle, E., Das geistige Eigentum in der Reichsverfassung, (in) Verfassungsrecht und Völkerrecht, 1989, 929; Wadle, E., Geistiges Eigentum, Bd. 1f. 1996ff.; Löhnig, M., Der Schutz des geistigen Eigentums von Autoren im preußischen Landrecht von 1794, (in) ZNR 2007, 197ff.; Grundlagen und Grundfragen des geistigen Eigentums, hg. v. Pahlow, L. u. a., 2008; Ahrens, H. u. a., Modellgesetz für geistiges Eigentum, 2011; Von Goethe zu Google, hg. v. Götz von Olenhusen, I. u. a., 2011; Richardson, M./Thomas, J., Fashioning Intellectual Property, 2012; Ahren...
2832geistlich (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – EDEL 11. Jahrhundert - und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1215/1216 belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, Adj.) den Geist betreffend, kirchlich
2833Geistliche Bank (Wortfolge in Grimm Deutsches Wörterbuch1 nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist die Gesamtheit der geistlichen Fürsten eines Verfassungsgremiums (insbesondere des Reichstags des Heiligen römischen Reiches). 1521 enthält die Reichsmatrikel 50 geistliche Fürsten und 83 Reichsprälaten. 1792 umfasst die geistliche Bank dort 35 Virilstimmen und 2 Kuriatstimmen der schwäbischen und rheinischen Prälatenbank mit zusammen zuletzt etwa 40 Mitgliedern und Vorsitz Österreichs bzw. Salzburgs.Domke, W., Die Virilstimmen im Reichsfürstenrat von 1495-1654, 1882; Conrad, H., Deutsche Rechtsgeschichte, Bd. 2 1966, 97; Neuhaus, H., Das Reich in der frühen Neuzeit, 1997, 2. A. 2003, 27ff.
2834Geistliche Gerichtsbarkeit (Wortfolge in Grimm Deutsches Wörterbuch1 nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist vor allem die Gerichtsbarkeit der christlichen Kirche. Sie geht auf den Apostel Paulus (1. Kor. 5, 12-13, 6, 1-8, 2. Kor. 13, 10) und Kirchenväter (beispielsweise Tertullian, Cyprian) zurück. In den ersten drei Jahrhunderten n. Chr. entsteht die (lat. [F.]) episcopalis audientia (bischöfliche Anhörung). 318 verleiht Kaiser Konstantin den Bischöfen Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Sachen (auch über Nichtchristen) (CT 1, 27, 1). 323 stellt Kaiser Konstantin in einem Reskript (Const. Sirmond. 1) das Urteil des Bischofs dem Urteil des Präfekten gleich und s...Jacobi, E., Der Prozess im Decretum Gratiani, ZRG KA 3 (1913), 223ff.; Trusen, W., Anfänge des gelehrten Rechtes in Deutschland, 1962; Hageneder, O., Die geistliche Gerichtsbarkeit in Ober- und Niederösterreich, 1967; Schwab, C., Das Augsburger Offizialatsregister (1348-1352), 2001; Kéry, L., Gottesfurcht und irdische Strafe, 2006; Nörr, K., Über die mittelalterliche Rota Romana, ZRG KA 93 (2007), 220ff.
2835Geistlicher (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – EDEL 15. Jahrhundert - und in älteren deutschen Rechtsquellen - als Ansatz - nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) oder Kleriker ist der Inhaber eines höheren kirchlichen Amtes der anerkannten öffent-lichrechtlichen Religionsgemeinschaften (beispielsweise Priester). Er wird schon in dem Altertum von dem Laien durch besonderes Recht geschieden. Infolge seiner Schriftkundigkeit ist er seinen Mitmenschen auch in dem Mittelalter überlegen. Zahlreiche Rechtsvorschriften gewähren ihm besonderen Schutz.Köbler, DRG 99; Prochnow, F., Das Spolienrecht und die Testierfreiheit der Geistlichen, 1919, Neudruck 1965; Reinhard, U., Untersuchungen zur Stellung der Geistlichkeit bei den Königswahlen, 1975; Erler, A., Kirchenrecht, 5. A. 1983
2836Geistlicher Fürst (Wortfolge in Grimm Deutsches Wörterbuch1 nicht und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) ist der Landesherr (→Fürst) des Heiligen römischen Reiches, dem seine Landesherrschaft auf Grund seines geistlichen Amtes zusteht (beispielsweise Erzbischof von Mainz). An dem Beginn des 19. Jahrhunderts umfassen die weltlichen Herrschaftsgebiete der (66) geistlichen Fürsten des Heiligen römischen Reiches rund 95000 Quadratkilometer mit mehr als drei Millionen Einwohnern.Köbler, Historisches Lexikon; Geistliche Staaten in Oberdeutschland im Rahmen der Reichsverfassung, hg. v. Wüst, W., 2003
2837Geistlicher Vorbehalt (Wortfolge in Grimm Deutsches Wörterbuch1 nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, M..) lat. reservatum [N.] ecclesiasticum) ist der für den Fall eines Übertritts eines Inhabers eines geistlichen Amtes (beispielsweise Fürstbischofs, Fürstabts) von dem katholischen Glauben zu dem protestantischen Glauben in dem Augsburger Religionsfrieden (1555, § 18) durch einseitige, von den protestantischen Reichsständen nur geduldete Anordnung des Kaisers festgelegte Vorbehalt gegenüber dem Grundsatz (lat.) cuius regio, eius religio (ius reformandi), dass der Inhaber des geistlichen Amtes zwar seine persönliche Rechtsstellung behält, aber sein geistliches Amt ...Brandi, K., Reformation und Gegenreformation, 1927; Gotthard, A., Der Augsburger Religionsfriede, 2004; Als Frieden möglich war, hg. v. Hoffmann, C. u. a., 2005; Der Augsburger Religionsfriede, hg. v. Schilling, H. u. a., 2007
2838Geistliches Recht (Wortfolge in Grimm Deutsches Wörterbuch1nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, N., lat. ius [N.] canonicum) ist das die christliche(n) Kirche(n) betreffende, in Gegensatz zu dem weltlichen Recht (lat. ius [N.] civile) stehende Recht. →KirchenrechtKöbler, DRG 106; Köbler, G., Das Recht im frühen Mittelalter, 1971; Erler, A., Kirchenrecht, 5. A. 1983
2839Geld (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – EDEL Ende 8. Jahrhundert - und in älteren deutschen Rechtsquellen ab dem Althochdeutschen bzw. 1200 bzw. 1221-1224 bzw. 1292 [Württemberg] belegt sowie über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, N., Geldrente 1507) ist das (von einem Staat oder einer durch ihn ermächtigten Stelle beglaubigte,) zu dem Umlauf in der Öffentlichkeit bestimmte Zahlungsmittel. Seine Zwecke (Tauschmittel, Wertaufbewahrungsmittel, Recheneinheit), Stoffe (Nichtmetall, Metall, Papier, elektrischer Strom) und seine Übertragungsformen (Übereignung, Abtretung) ändern sich in dem Laufe der Zeit. Die Geschichte der Metallmünzen beginnt wohl bei den indogermanischen Lydern in dem Westen Kleinasiens um 670 v. Chr. In dem altrömischen Recht ist...Kaser §§ 26 III, 32 II; Hübner; Köbler, DRG 96, 97, 119; Köbler, WAS; Taeuber, W., Geld und Kredit im Mittelalter, 1933; Mickwitz, G., Die Systeme des römischen Silbergeldes im 4. Jahrhundert nach Christus, 1933; Laurent, H., La loi de Gresham au moyen âge, 1933; Gaettens, R., Das Geld- und Münzwesen der Abtei Fulda, 1957; Völlmy, H., Zur Geschichte des schweizerischen Papiergeldes, Diss. staatswiss. Basel 1966; Nau, E., Epochen der Geldgeschichte, 1972; Rittmann, H., Deutsche Geldgeschichte 1484-1914, 1975; Kiefner, H., Geld und Geldschuld in der Privatrechtsdogmatik des 19. Jahrhunderts, (in) Wissenschaft und Kodifikation, hg. v. Coing, H. u. a., Bd. 5 1980, 27; Rittmann, H., Deutsche Geldgeschichte seit 1914, 1986; La repubblica internazionale del denaro tra 15 e 16 secolo, hg. v. Madda...
2840Geldbuße (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – nicht in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1400 [Böhmen] an 27 Stellen belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, Adj.) 1400, F.) ist in dem 20. Jahrhundert die für eine Ordnungswidrigkeit (§ 1 Ordnungswidrigkeitengesetz von 1952) an den Staat zu entrichtende Geldleistung (Verwaltungssanktion für rechtswidrige Handlungen mit geringerem Unrechtsgehalt ohne sozialethisches Unwerturteil über die Tat und die Person des Täters). Die inhaltliche Abgrenzung zu der Geldstrafe ist schwierig.Goldschmidt, J., Das Verwaltungsstrafrecht, 1902, Schmidt, E., Das neue westdeutsche Wirtschaftsstrafrecht, 1950; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privat-rechtswortschatzes, 2010
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