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2861Gemeinde (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – EDEL 790 - und in älteren deutschen Rechtsquellen ab dem Althochdeutschen [Otfrid] belegt sowie über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, N.) ist – in der Gegenwart - die einfache unmittelbare kommunale(, dem Staat eingegliederte) Ge-bietskörperschaft mit (von dem Staat abgeleiteter) Gebietshoheit zu der Selbstverwaltung universal überlassener örtlicher (eigener) Aufgaben und zu der Fremdverwaltung zugewiesener (staatlicher) Aufgaben. Als solche Gemeinden sind in dem Altertum außer Rom (und anderen Stadtstaaten) die Provinzstädte anzusehen, für welche die Kaiser Gemeindeordnungen erlassen (beispielsweise Salpensa, Malaca, Irni[um]). In dem Mittelalter findet sich die Gemeinde wohl zuerst in Italien (Maila...Dulckeit/Schwarz/Waldstein § 32 I 4; Köbler, DRG 197; Geschichtliche Grundbegriffe, Bd. 2 1975, 726; Köbler, WAS; Gierke, O., Das deutsche Genossenschaftsrecht, 1868ff.; Bilinski, L. v., Die Gemeindebesteuerung und deren Reform, 1878, Neudruck 2013; Ryffel, H., Die schweizerischen Landsgemeinden, 1904; Schrötter, R., Die rechtliche Natur der sogenannten Gemeindenutzungen in Bayern, 1934; Bader, K., Studien zur Rechtsgeschichte des mittelalterlichen Dorfes, Bd. 1ff. 1957ff.; Heider, J., Von der Gemain zur politischen Gemeinde, (in) Schwäbische Blätter für Heimatkunde 9 (1958), 70; Siegrist, J., Die Gemeinde Unterkulm, 1957; Die Anfänge der Landgemeinde und ihr Wesen, hg. v. Mayer, T., Bd. 1f. 1964; Heffter, H., Die deutsche Selbstverwaltung im 19. Jahrhundert, 1969; Ennen, E., Die europäisc...
2862Gemeinderecht (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – nicht in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1339 belegt sowie über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, N.) ist die Gesamtheit der die →Gemeinde betreffenden Rechtssätze. In dem römischen Altertum erhalten die einzelnen Gemeinden in Italien zunächst eine ziemlich verschiedene Stellung als (lat.) oppidum (N.), colonia (F.) oder municipium (N.) mit teils eigener, teils römischer Verwaltung, bis vermutlich unter Caesar eine in Magistrate, Senat (lat. ordo [M.] decurionum, Gemeinderat) und Volksversammlung gegliederte, einheitliche Kommunalverfassung eingerichtet wird ([lat.] lex [F.] Iulia municipalis, julisches Stadtgesetz, 45 v. Chr.). In dem Heiligen römischen Reich, in den Mitgliedstaa...Köbler, DRG 197, 198, 234, 259; Haase, C., Die oldenburgische Gemeindeordnung von 1855, Oldenburger Jahrbuch 55 (1955), 1; Oberndorfer, P., Gemeinderecht und Gemeindewirklichkeit, 1971; Engeli, C./Haus, W., Quellen zum modernen Gemeindever-fassungsrecht in Deutschland, 1975; Deutsche Verwaltungsgeschichte, hg. v. Jeserich, K. u. a., Bd. 1ff. 1983ff.; Low, P., Kommunalgesetzgebung im NS-Staat, 1992; Die bayerischen Gemeindeordnungen, hg. v. Knemeyer, F., 1994
2863Gemeinderschaft (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 nicht bezeugt – nicht in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist die aus der (von Brüdern gebildeten) Erbengemeinschaft der bäuerlichen Miterben entwickelte gesamthänderische Personenvereinigung des deutschen mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Rechtes (beispielsweise Ganerbschaft). Sie wird später weitgehend durch den Teilungsgrundsatz einerseits und durch das Anerbenrecht andererseits verdrängt. Gemeinderschaftliche Vorstellungen leben in der offenen Handelsgesellschaft und in der Kommanditgesellschaft bzw. der Gesamthand fort.Hübner 154ff.; Huber, M., Die Gemeinderschaft der Schweiz, 1897
2864Gemeindeverfassung (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – nicht in EDEL und in älteren deutschen Rechtsquellen einmal 1786 [Trier] belegt sowie über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, N.) ist die Verfassung der →Gemeinde.
2865Gemeindezeuge (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 nicht bezeugt – nicht in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, N.) ist (nach Heinrich Brunner) der als Nachbar oder Genosse über ihm bekannte Verhältnisse in der Gemeinde aussagende Zeuge, dessen Bedeutung seit dem Spätmittelalter schwindet.Ruth, H. Zeugen und Eideshelfer, 1922; Kornblum. U., Das Beweisrecht des Ingelheimer Oberhofs. Diss. jur. Frankfurt 1960
2866Gemeiner Pfennig (Wortfolge in Grimm Deutsches Wörterbuch1 nicht bezeugt – nicht in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) ist die an dem 7. 8. 1495 in dem Heiligen römischen Reich (in Rückstand gegenüber der weiter fortge-schrittenen Steuergesetzgebung der Nachbarländer, besonders Frankreichs) für vier Jahre eingeführte Abgabe (versuchte Kopfsteuer für die gesamte Bevölkerung). Der gemeine Pfennig ist je nach Vermögen auf einen vierundzwanzigstel Gulden, einen halben Gulden und einen Gulden festgesetzt. Er wird nur teilweise eingesammelt und nur teilweise an die sieben dazu bestimmten Schatzmeister abgeliefert (43254 Gulden statt 2 Millionen erwarteter Gulden). Ähnlic...Kroeschell, DRG 2; Gothein, E., Der gemeine Pfennig auf dem Reichstage von Worms, 1877; Lanzinner, M., Friedenssicherung, 1993; Schmidt, P., Der gemeine Pfennig von 1495, 1989; Rauscher, P., Zwischen Ständen und Gläubigern, 2004; Das Steuerregister des gemeinen Pfennigs für das Bistum Worms, hg. v. Lohmann, E., 2005
2867Gemeines deutsches Privatrecht (Wortfolge in Grimm Deutsches Wörterbuch1 nicht bezeugt – nicht in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, N.) ist das dem gemeinen (römischen Privat-)Recht seit dem 17. Jahrhundert (Conring, Thomasius, Beyer) gegenübergestellte Privatrecht deutschrechtlicher Herkunft (→deutsches Privatrecht). Mit der Schaffung des Bürgerlichen Gesetzbuchs des Deutschen Reiches (1896/1900) verliert es seine unmittelbare Geltung.Köbler, DRG 186, 205; Wieacker, F., Privatrechtsgeschichte der Neuzeit, 1952, 2. A. 1967; Borrmann, K., Gemeines deutsches Privatrecht bei Carl Joseph Anton Mittermaier, 2009
2868Gemeines Recht (Wortfolge in Grimm Deutsches Wörterbuch1 nicht bezeugt – nicht in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, N.) ist das allgemeine Recht in Gegensatz zu einem besonderen Recht. Schon (in der Philosophie des Aristoteles, 384-322 v. Chr. und) in dem römischen Recht (beispielsweise Institutionen des Gaius [um 160 n. Chr.] 1, 1, Institutionen Justinians [534 n. Chr.] 1, 2, 1) ist eine derartige Gegenüberstellung eines (lat.) ius (N.) commune und mehrerer besonderer Rechte etwa der römischen Bürger oder eines räumlich bzw. ständisch bzw. personal abgegrenzten Bereichs bekannt, wobei meist dem besonderen Recht der Vorrang eingeräumt wird. Sie findet sich vereinzelt ...Söllner §§ 2, 3, 25; Köbler, DRG 107, 137, 184; Linck, H., De dubia ac difficili iuris communis definitione, 1680; Wieacker, F., Privatrechtsgeschichte der Neuzeit, 1952, 2. A. 1967; Wiegand, W., Zur Herkunft und Ausbreitung der Formel habere fundatam intentionem, FS Hermann Krause 1975, 126ff.; Wiegand, W., Studien zur Rechtsanwendungslehre der Rezeptionszeit, 1977; Bellomo, M., L’Europa del diritto comune, 1988; Wesener, G., Einflüsse und Geltung des römisch-gemeinen Rechts in den altösterreichischen Ländern in der Neuzeit, 1989; Gemeines Privatrecht in der Europäischen Gemeinschaft, hg. v. Müller-Graf, 1993; Schlosser, H., Grundzüge der neueren Privatrechtsgeschichte, 9. A. 2001, 10. A. 2005; Nève, P., (Europäisches) ius commune und (nationales) gemeines Recht, FS K. Kroeschell, hg. v. ...
2869Gemeines Sachsenrecht (Wortfolge in Grimm Deutsches Wörterbuch1 nicht bezeugt – nicht in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, N., Wort Sachsenrecht 1385/1386, sächsisch 1221-1224) ist das auf der Grundlage des →Sachsenspiegels (1221-1224), der Glosse zu dem Sachsenspiegel und der sog. Richtsteige (sowie des sächsischen Weichbildrechts Magdeburgs [str.]) entwickelte, in Sachsen mehr oder weniger allgemein anerkannte Recht, dessen Durchsetzung vor allem die Schöffenstühle von Magdeburg, Leipzig, Dohna, Halle und (1529) Wittenberg, die juristischen Fakultäten in Leipzig, (1502) Wittenberg und Jena sowie die verschiedenen Hofgerichte (Leipzig, Wittenberg, Jena) fördern. Die ...Weiske, J., Die Quellen des gemeinen sächsischen Rechts, 1846; Haubold, C., Lehrbuch des königlich-sächsischen Privatrechts, 3. A. 1847; Heimbach, C., Lehrbuch des partikulären Privatrechts, 1848; Emminghaus, G., Pandekten des gemeinen sächsischen Rechts, 1848; Schultze von Lasaulx, H., Die Krise des gemeinen Sachsenrechts, FS J. Hedemann, 1938, 51; Günther, G., Römisches Recht in Thüringen, Diss. jur. Jena 1957 (Druck 2008); Sachsen im Spiegel des Rechts, hg. v. Schmidt-Recla, A. u. a., 2001; Kroeschell, K., recht und unrecht der sassen, 2005; Grundlagen für ein neues Europa, hg. v. Lück, H. u. a. 2009
2870Gemeines Strafrecht (Wortfolge in Grimm Deutsches Wörterbuch1 nicht bezeugt – nicht in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, N.) ist das auf der Grundlage der →Constitutio Criminalis Carolina (1532), die selbst eigentlich den örtlichen Gewohnheiten und Satzungen nachgehen will, gebildete deutsche Strafrecht des 16. bis 18. Jahrhunderts.Kroeschell, DRG 2
2871gemeinfrei (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 nicht bezeugt – nicht in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen nur 1729 [Leu] und nicht quellenmäßig belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, Adj.) allgemein frei
2872Gemeinfreier (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 nicht bezeugt –nicht in EDEL – und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht – als Ansatz – belegt, seit dem späten 18. Jahrhundert wissenschaftlich verwendet) ist der allgemeine →Freie der germanischen Zeit und des frühen Mittelalters. In Gegensatz zu der klassischen Lehre der deutschen Rechtsgeschichte ist es in der Gegenwart streitig geworden, ob es in der fraglichen Zeit eine breite, „den Staat tragende“ Schicht freier Leute unter einem Adel mit schwach ausgeprägten Vorrechten gegeben hat. In jedem Fall nimmt wohl die Zahl der Freien in dem Frühmittelalter infolge der Ausbreitung der →Grundherrschaft ab.Köbler, DRG 71; Brunner, H., Nobiles und Gemeinfreie, ZRG GA 19 (1898), 76; Heck, P., Die Gemeinfreien der karolingischen Volksrechte, 1900; Mayer, T., Königtum und Gemeinfreiheit im frühen Mittelalter, DA 6 (1943), 239; Das Problem der Freiheit, hg. v. Mayer, T., 4. unv. A. 1981
2873Gemeingebrauch (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 nicht bezeugt – nicht in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen – als Ansatz - nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, M., um 1830 bei Maurenbrecher) ist der aus mehreren Wurzeln (beispielsweise Allmende, römisches Recht) erwachsene, grundsätzlich jedermann gebührenfrei offenstehende bestim-mungsgemäße Gebrauch einer der Allgemeinheit gehörenden oder gewidmeten Sache (beispielsweise Fluss, Straße, Wald?). Gegensatz hierzu ist die gebührenpflichtige Sondernutzung öffentlicher Sachen.Ubbelohde, A., Die Interdikte zum Schutz des Gemeingebrauchs, 1893; Lewy, R., Zur Geschichte und heutigen Berechtigung des Begriffs öffentliche Sachen im Gemeingebrauch, Diss. jur. Greifswald 1910; Knapp, M., Gemeingebrauch und Staatseigentum, 2003
2874Gemeinnutz (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – nicht in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1360 – Wörter gemain nutz - in vier Stellen belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, M., Adjektiv gemeinnutzig 1523, gemeinnützig 16. Jahrhundert) ist der allgemeine Nutzen in Gegensatz zu dem besonderen Nutzen Einzelner. Gemeinnützigkeit eines Verhaltens kann Vorteile in dem Steuerrecht begründen.Musil, A., Die Entwicklung des Gemeinnützigkeitsrechts in der AO, StuW 2020, 171
2875Gemeinschaft (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – EDEL 8. Jahrhundert - und in älteren deutschen Rechtsquellen ab dem Althochdeutschen belegt, Adjektiv gemeinschaftlich 1691, gemeinschaftliches Testament 1766) ist die durch eine Gemein-samkeit verbundene Mehrheit von Menschen, insbesondere in dem Schuldrecht die gemeinschaftliche Inhaberschaft eines einzelnen Rechtes durch mehrere. Gemeinschaft ist in dem klassischen römischen Recht die vielleicht in den letzten vorchristlichen Jahrhunderten aus wirtschaftlichen Gründen entwickelte (lat.) →communio (F.) pro indiviso (Gemeinschaft für Ungeteiltes), bei der über die ganze Sache alle Gemeinschafter zusammen verfügen können und jeder Gemeinschafter unabhängig von den anderen über seinen (rechnerischen) Anteil. Aufgelöst wird diese Ge...Kaser § 23 IV; Köbler, DRG 25; Schultze, A., Zur Rechtsgeschichte der germanischen Brüdergemeinschaft, ZRG GA 56 (1936), 264; Conrad, H., Individuum und Gemeinschaft in der Privatrechtsordnung des 18. und beginnenden 19. Jahrhunderts, 1956; Coing, H., Europäisches Privatrecht, Bd. 1 1985, 293, 549; Person und Gemeinschaft im Mittelalter, hg. v. Althoff, G. u. a., 1988; Schnorr, R., Die Gemeinschaft nach Bruchteilen, 2004; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
2876gemeinschaftlich (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – EDEL 17. Jahrhundert - und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1714 [Tirol] in vier Stellen belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, Adj.) gemeinsam
2877Gemeinschaftsrecht (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 nicht bezeugt – nicht in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen ab ab 1728 [Leu] in zwei Stellen belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) Recht einer Gemeinschaft, →Europäische GemeinschaftEmmerich, W., Gemeinschaftsrecht und nationale Rechte, 1971; Nicolaysen, G., Europäisches Gemeinschaftsrecht, 1979
2878Gemeinwerk (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – nicht in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1414 – Wörter gemain nutz - in zwanzig Stellen belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) ist die vielleicht aus der mittelalterlichen Grundherrschaft entwickelte Pflicht der Mitglieder einer örtlichen Gemeinschaft zu der tatsächlichen Leistung persönlicher Dienste zu Gunsten der Gemeinschaft und das daraus entstehende Werk (beispielsweise Mauer, Deich, Straße, Brücke). Das Gemeinwerk ist vor allem in dem mittelalterlichen Dorf bedeutsam. Seit dem 18. Jahrhundert wird als Ergebnis der Geldwirtschaft das Gemeinwerk weitgehend durch Abgaben bzw. Steuern ersetzt.Gremler, F., Die Naturaldienste im preußischen Gemeinderecht, Diss. jur. Bonn 1912; Durgiai, E., Das Gemeinwerk, Diss. jur. Bern 1943; Bader, K., Dorfgenossenschaft und Dorfgemeinde, 1962
2879Gemeinwohl (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – EDEL 18. Jahrhundert - und in älteren deutschen Rechtsquellen – als Ansatz - nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, M., lat. salus [F.] publica, bonum (N.) commune) ist das allgemeine Wohl einer Gesellschaft. Das Gemeinwohl ist vielfach zumindest in Selbstdarstellungen Ziel eines Staates (Wohlfahrtsstaat). Es kann dabei rechtstatsächlich sowohl zu der Unterdrückung anderer wie auch zu dem eigenen Nutzen missbraucht werden. In dem Liberalismus soll es sich durch eigennütziges Handeln aller von selbst einstellen.Merk, W., Der Gedanke des gemeinen Besten, FS Alfred Schultze 1940, 2. A. 1968; Stolleis, M., Gemeinwohlformeln im nationalsozialistischen Recht, 1974; Honsell, T., Gemeinwohl und öffentliches Interesse, ZRG RA 95 (1978), 93; Hibst, P., Utilitas publica, 1991; Gemeinwohl, Freiheit, Vernunft, Rechtsstaat, hg. v. Ebel, F., 1995; Gemeinwohl und Gemeinsinn. Historische Semantiken politischer Leitbegriffe, hg. v. Münkler, H. u. a., 2001; Biehler, B., Der Eigennutz, 2011; Gemeinsinn und Gemeinwohl in der römischen Antike, hg. v. Jehne, M. u. a., 2013
2880Gemenge (Wort 1330, N.)
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