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#ZWERGLiterature
2781Gedanken sind frei.Deutsche Rechtsregeln und Rechtssprichwörter, hg. v. Schmidt-Wiegand, R., 1996, 123 (Franck 1541)
2782Gedinge (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – nicht in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen ab dem Althochdeutschen oft belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, 3. Viertel 9. Jh., N.) ist in dem mittelalterlichen Recht die Vereinbarung oder auch die Verhandlung. In Frankreich und England wird in dem 12. Jahrhundert der Vereinbarung der Vorrang vor dem allgemeinen Recht gewährt (Gedinge bricht Landrecht), in Deutschland anscheinend in dem 14. JahrhundertKroeschell, DRG 2; Köbler, WAS; Stölzel, A., Geding, Appellation, Hof, Hofgericht und Räte, Abschied und Urteil, 1912; Hagemann, H., Gedinge bricht Landrecht, ZRG 87 (1970), 114
2783Gefahr (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – EDEL 9. Jahrhundert – und in älteren deutschen Rechtsquellen um 1275 belegt in dem so genannten Schwabenspiegel sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar) ist die Wahrscheinlich→keit des Eintritts eines Schadens. Grundsätzlich muss jeder Mensch sich selbst vor Schaden schützen, weshalb in dem römischen Recht der Grundsatz gilt (lat.) casum sentit dominus (den Fall spürt der Herr). Vor der Gefahr des Verfahrensverlusts durch Verfahrensfehler soll in dem hochmittelalterlichen Recht der besondere, in nicht näher bekannter Weise üblich werdende →Fürsprech schützen. Bei einem Kauf teilt das römische Recht die Gefahr (lat. [N.] periculum) des zufälligen Untergangs der Kaufsache zwischen ...Kaser §§ 34, 41, 42, 62; Siegel, H., Die Gefahr vor Gericht und im Rechtsgang, (in) SB. d. Akad. d. Wiss. Wien 51, 1866; Mitteis, H., Rechtsfolgen des Leistungsverzugs beim Kaufvertrag, 1913; Ernst, W., Das klassische römische Recht der Gefahrtragung, Diss. jur. Bonn 1981; Bauer, M., Periculum emptoris, 1998; Pennitz, M., Das periculum rei venditae, 2000; Müller, C., Gefahrtragung bei der locatio conductio, 2002; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
2784Gefährde (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – nicht in EDEL -und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1275 [Deutschenspiegel] belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F., Wort Trient 1306) List, gefährliche Lage
2785Gefährdeeid (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – nicht in EDEL -und in älteren deutschen Rechtsquellen ab dem 16. Jahrhundert an zwei Stellen belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) Kalumnieneid
2786gefährden (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – nicht in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1507 [Bamberg] – in sechzehn Stellen belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, V.) in Gefahr bringen
2787Gefährdung (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – nicht in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht – als Ansatz - belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F., 1794) ist die Schaffung der Möglichkeit eines Schadenseintritts.
2788Lit. Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
2789Gefährdungshaftung (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 nicht bezeugt – nicht in EDEL -und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F., Rümelin 1896) ist das einseitig verpflichtende gesetzliche Schuldverhältnis, in dessen Rahmen der Schaden zu ersetzen ist, der durch eine erlaubte, abstrakt gefährliche und konkret Schaden verursachende Betätigung oder Anlage entsteht. Die Gefährdungshaftung ist eine Art der Erfolgshaftung. Einzelne Fälle von Erfolghaftung kennt bereits das ältere Recht. Die Erfolgshaftung entsteht als Gefährdungshaftung in der Zeit, in der sich auf der Grundlage des Liberalismus zu Gunsten des Unternehmers und damit zu Lasten des Geschädigten der Verschuldensgrundsatz...Kroeschell, 20. Jahrhundert; Köbler, DRG 216, 242; Ogorek, R., Untersuchungen zur Entwicklung der Gefährdungshaftung, 1975; Baums, T., Die Einführung der Gefährdungshaftung durch F. C. von Savigny, ZRG GA 104 (1987), 277; Coing, H., Europäisches Privatrecht, Bd. 2 1989, 524ff.; Gadow, O. v., Die Zähmung des Automobils, 2002; Jansen, N., Die Struktur des Haftungsrechts, 2003; Bürge, A., Die Entstehung und Begründung der Gefährdungshaftung im 19. Jahrhundert, FS Canaris 2007; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
2790Gefahrenabwehr (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 nicht bezeugt – nicht in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) →Gefahr, →Polizei
2791gefahrgeneigt (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 nicht bezeugt – nicht in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, Adj.) gefährlich, zu Gefahr geneigt
2792Gefahrgeneigte Tätigkeit (Wortfolge in Grimm Deutsches Wörterbuch1 nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist in dem 20. Jahrhundert in Deutschland die Tätigkeit eines Arbeitnehmers, die mit einer gewissen Wahr-scheinlichkeit zu einem Schaden des Arbeitnehmers, Arbeitgebers oder eines Dritten führt, für die der Schädigende aus sozialen Gründen nicht nach den allgemeinen Schadnsersatzgrundsätzen einstehen soll, so dass der Arbeitgeber ohne Verschulden einstehen muss. 1995 dehnt das Bundesarbeitsgericht diese Risikoverteilung auf alle Arbeitsverhältnisse aus, so dass die gefahrgeneigte Tätigkeit als solche überflüssig wird.Köbler, G., Mittlere Fahrlässigkeit und dogmatische Einordnung der Arbeitnehmerhaftung, AcP 1969, 404; Ehrenberg, S., Die rechtshistorischen Wurzeln des Begriffs der gefahrgeneigten Arbeit, Diss. jur. Frankfurt am Main 1998; Brandt, P., Geschichtliche Entwicklung, 1998
2793Gefahrtragung (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 nicht bezeugt – nicht in EDEL -und in älteren deutschen Rechtsquellen – als Ansatz - nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) Tragung der Leistungsgefahr bzw. Preisgefahr →GefahrHeuer, P., Der Annahmeverzug, 1911; Thielmann, G., Traditio und Gefahrübergang, ZRG RA 106 (1989), 292; Bauer, M., Periculum emptoris, 1998
2794Gefahrübergang (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 nicht bezeugt – nicht in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) ist der Übergang der Gefahr der Tragung eines Verlusts von einer Person auf eine andere Person (beispielsweise bei einem Kauf).Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
2795Gefälle (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – EDEL 9. Jahrhundert - und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1341 belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, Pl.) sind in dem mittelalterlichen deutschen Recht Abgaben auf der Seite des Leistenden und Einkünfte auf der Seite des Empfängers.Kroeschell, DRG 2
2796gefangen (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 als Form von fangen bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, Adj.) gegen den Willen festgehalten
2797Gefangenenbefreiung (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 nicht bezeugt – nicht in EDEL - und in älteren deutschen Rechtsquellen – als Ansatz - nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbarHofmann, H., Die Gefangenenbefreiung, 1903
2798Gefangener (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, 1221-1224, M.) ist der gegen seinen Willen von anderen von der Bewegungsfreiheit ausgeschlossene Mensch (beispielsweise Kriegsgefangener, Strafgefangener, Untersuchungsgefangener).
2799Gefängnis (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – EDEL vor 1150 - und in älteren deutschen Rechtsquellen 1230 [Mühlhausen] belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, N., „Gefangennahme, Gefangenschaft“) ist das für einen meist hoheitlich angeordneten Freiheitsentzug eines Menschen verwendete Gebäude und der für den Betroffenen dort entstehende Zustand. In Gegensatz zu dem deutlich älteren Freiheitsentzug durch Kriegsge-fangenschaft oder zu der Untersuchung wird der auch in Rom unbekannte Freiheitsentzug als Strafe (in verschlossnen oder vergitterten Gebäuden) erst zwischen 1250 und dem 15. Jahrhundert bedeutsamer (beispielsweise Venedig, Florenz, Bologna, Siena). Das seit etwa 1400 verbreitete Gefängnis dieser Zeit ist e...Köbler, DRG 205; Quanter, R., Deutsches Zuchthaus- und Gefängniswesen, 1905, Neudruck 1970; Bohne, G., Die Freiheitsstrafe, Bd. 1f. 1922ff.; Hippel, R. v., Deutsches Strafrecht, Bd. 1 1925; Appenzeller, G., Strafvollzug und Gefängniswesen im Kanton Solothurn, 1957; Blesken, H., Ältere deutsche Gefängnisnamen, ZRG GA 80 (1963), 357; Foucault, M., Überwachen und Strafen, 1976; Lawn, E., Gefangenschaft, 1977; Zwicky, J., Das Gefängniswesen zur Zeit der Helvetik, Diss. jur. Zürich 1982; The Oxford History of the Prison, ed. by Morris, N., 1996; Schildt, B., Tumult und Aufruhr in Bernburg, (in) Rechtsgeschichte in Halle, hg. v. Lieberwirth, R., 1998, 53; Krause, J., Gefängnisse im römischen Reich, 1996; Krause, T., Geschichte des deutschen Strafvollzugs, 1999; Sidorowitz, M., H. B. Wagenitz und...
2800Geffcken, Heinrich Otto Wilhelm (Berlin 27. 6. 1865-Köln 5. 2. 1916) wird nach dem Stu-dium von Geschichte und Rechtswissenschaft in Freiburg im Breisgau, Leipzig (Friedberg, Sohm) und Berlin, der Promotion (1890, 1892) und der Habilitation (1894) 1898 Professor in Rostock, 1903 der Handelshochschule Köln.Stutz, U., ZRG GA 37(1916), 731
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