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#ZWERGLiterature
2761geben (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – EDEL 765 – und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1221-1224 - bzw. ab dem Althochdeutschen - oft belegt sowie über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, V.) reichen, übergeben
2762Gebiet (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – EDEL 13. Jahrhundert – und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 13. Jahrhundert oft belegt sowie in Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, N.) Bereich
2763Gebietsgemeinde (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist die auf ein (größeres) Gebiet bezogene Gemeinde (beispielsweise österreichisches provisorisches Gemeindegesetz von dem 17. 3. 1849, später wieder aufgegeben).
2764Geblüt (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – EDEL 15. Jahrhundert – und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1500 belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, N.) Geschlecht
2765Geblütsrecht (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestndteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, N.) ist das auf Grund der Ver-wandtschaft bestehende Recht oder Anrecht auf einen Gegenstand. In Bezug auf das deutsche Königtum kann sich ein Geblütsrecht gegenüber dem Wahlgrundsatz nicht entscheidend durchsetzen. Dagegen steigert sich in den Ländern des Reiches und in anderen Staaten Europas das Geblütsrecht sogar zu dem Erbrecht (Erbmonarchie).Mitteis, H., Die deutsche Königswahl, 1938, 2. unv. A. 1944, Neudruck 1965, 1981, 28; Rörig, F., Geblütsrecht und freie Wahl, Abh. d. Akad. d. Wiss. Berlin, 1948; Das Charisma, hg. v. Rychterová, P. u. a., 2007
2766Gebot (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – EDEL 8. Jahrhundert – und in älteren deutschen Rechtsquellen ab dem Althochdeutschen - belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, N.) ist die (hoheitliche) Anordnung eines bestimmten Verhaltens (, in dem Zivilver-fahrensrecht in dem Rahmen der Zwangsvollstreckung das Angebot zu einem öffentlichrechtlichen Vertrag). Das Gebot findet sich, wo immer Herrschaftsgewalt oder Hoheitsgewalt besteht. Seine besondere Bedeutung zeigt sich bei der Entstehung des →Staates.Köbler, DRG 139; Willoweit, D., Gebot und Verbot im Spätmittelalter, Hess. Jb. f. LG. 30 (1980), 94; Simon, T., Grundherrschaft und Vogtei, 1995; Schildt, B., Bauer, Gemeinde, Nachbarschaft, 1996
2767geboten (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – EDEL Ende 8. Jahrhundert – und in älteren deutschen Rechtsquellen ab dem Althochdeutschen? belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, Adj.) angeordnet, befohlen
2768Gebotenes Ding (Wortfolge in Grimm Deutsches Wörterbuch nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, 1325 Hessen) ist das durch einzelnes →Gebot besonders festgesetzte →Ding.
2769Gebotsgewalt (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist die Gewalt zu dem Erlass von Geboten.
2770Gebrauch (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – EDEL 12. Jahrhundert – und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1304 belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, N.) Wort 1304) (lat.) usus (M.)
2771Gebrauchsmuster (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische und das Italienische und Mittellateinische sowie das Lateinische des Altertums mit dem Indogermanischen verbindbar, Wort um 1891 gebildet, N.) ist die Gestaltung einer Arbeitsgerätschaft oder eines Gebrauchsgegenstands oder eines Teiles davon, die dem Arbeitszweck oder Gebrauchszweck durch eine neue Gestaltung, Anordnung oder Vor-richtung dienen soll. In Deutschland wird nach dem Geschmacksmuster (1876) 1891 das erste Gebrauchsmustergesetz erlassen.Müller, E., Die Entwicklung des Erfindungsschutzes, 1898; Übler, R., Die Schutzwürdigkeit von Erfindungen. Fortschritt und Erfindungshöhe in der Geschichte des Patent- und Gebrauchsmusterrechts, 2014
2772Gebühr (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – EDEL 8. Jahrhundert - und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1221-1224 belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist die Geldleistung, die als Gegenleistung für eine besondere, von dem Einzelnen veranlasste Inanspruchnahme der Verwaltung verlangt wird (Otto Mayer 1895). Eine solche Gegenleistung ist als (lat. [F.]) sportula bereits dem römischen Recht bekannt. In dem Mittelalter entwickeln die Landesherren, auf welche die Regalien übergehen, und die Grundherren vielfältige Einnahmequellen. Auch die Kirche verlangt für bestimmte Handlungen Gegenleistungen, selbst für den besonderen Sündenerlass. Eine eindeutige Trennung zwischen Gebühr und Steuer (F.) vollzieht erst ...Dulckeit/Schwarz/Waldstein § 36 II 4; Moll, W., Über Gebühren, 1916; Domschke, M., Der Gebührenbegriff, 1928; Waitz, H., Die Entwicklung des Begriffs der Regalien, Diss. jur. Frankfurt am Main 1939; Hansmeyer, K./Fürst, D., Die Gebühr, 1968; Sackofsky, U., Umweltschutz durch nichtsteuerliche Abgaben, 2000; Vom Steuerstaat zum Gebührenstaat, hg. v. Sackofsky, U. u. 1., 2000
2773gebunden (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 als Form von binden 765 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar) festgelegt, ausschließend
2774Gebundener Tag ist (in dem Mittelalter) ein bestimmte rechtlich bedeutsame Handlungen ausschließender Tag (beispielsweise Sonntag, vgl. Sachsenspiegel Landrecht II 66,2 [1221-1224]).
2775Geburt (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt, EDEL Ende 8. Jahrhundert, und in älteren deutschen Rechtsquellen ab dem Althochdeutschen belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar) ist der Vorgang, durch den die Leibesfrucht des Menschen (oder eines höheren Tieres) aus dem mütterlichen Körper an die Außenwelt gelangt. Nach dem römischen Recht wird zwar das noch ungeborene Kind (lat. →nasciturus) für die Erbfolge nach seinem Vater als bereits geboren fingiert, doch beginnt ansonsten erst mit der Geburt die →Rechtsfähigkeit. Nach (germanischem? und) mittelalterlichem Recht muss das Kind nach der Geburt von dem Vater bzw. der Familie besonders aufgenommen werden. Verschiedentlich wird auch eine gewisse Lebenskraft als Vorausse...Kaser § 13 II; Hübner § 6; Köbler, DRG 75, 120, 129; Brunner, H., Die Geburt eines lebenden Kindes und das eheliche Vermögensrecht, ZRG GA 16 (1895), 63; Coing, H., Europäisches Privatrecht, Bd. 1 1985, 248, 253; Peters, R., Der Schutz des neugeborenen, insbesondere des missgebildeten Kindes, 1988; Labouvie, E., Andere Umstände, 1998, 2. A. 2000; Uebe, A., Die rechtliche Situation der Hebammen in der Geburtshilfe, 2000; Schumann, E., Unrechtsausgleich im Frühmittelalter, ungedruckte Habilitationsschrift Leipzig 2003; Drescher, T., Beginn des Menschseins, 2004; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010; Schlumbohm, J., Lebendige Phantome - Ein Entbindungshospital, 2012 (Göttingen 1751)
2776Geburtenregister (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 nicht bezeugt – nur Geburtregister, das in EDEL und älteren deutschen Rechtsquellen fehlt - und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische und das Lateinische des Altertums mit dem Indogermanischen verbindbar, N.) ist das durch das Konzil von Trient (1545-1563) in der Kirche vorgesehene, die →Geburten festhaltende Register oder Verzeichnis. Es geht an dem Ende des 19. Jahrhunderts auf den Staat über. In dem Deutschen Reich führt das Reichspersonenstandsgesetz von dem 6. Februar 1875 die öffentliche Beurkundung jeder Geburt durch den Standesbeamten ein. (→Personenstandsgesetz)
2777Geburtsstand (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen – als Ansatz - nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) ist in dem römischen und mittelalterlichen Recht der durch die →Geburt erworbene Stand (beispielsweise Adeliger, Freier, Unfreier, Sklave).
2778Gedächtnis (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – EDEL erstes Viertel neuntes Jahrhundert - und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1344 belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, N.) ist der Vorgang und der Ort der Speicherung von Erfahrung in dem Gehirn vor allem des Menschen, das sich von der Geburt bis zu dem Tode eigentlich nur durch einfaches Vergessen vor seiner völligen Überfrachtung mit Sinneseindrücken bewahren kann.Assmann, A., Formen des Vergessens, 2016
2779Gedächtniszeuge (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) ist der bewusst beigezogene Zeuge in Gegensatz zu dem zufälligen Zeugen.Wetzell, G., Systm des ordentlichen Zivilprozesses, 3. A. 1878, 230ff.
2780Gedanke (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – EDEL Ende 8. Jahrhundert - und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 10. Jahrhundert an vier Stellen belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) Einfall, Überlegung
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