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#ZWERGLiterature
2741Gascogne in dem Südwesten des Frankenreichs ist ein nach den mit den Basken verwandten Wasconen benanntes, seit 768 selbständiges Herzogtum, das 1052 an Aquitanien fällt.Histoire de la Gascogne, hg. v. Bordes, M., 1978
2742Gasparri, Pietro (Ussita 5. 5. 1852-Rom 18. 11. 1934) wird nach der Ausbildung in Rom Doktor der Philosophie, Theologie und Kanonistik, 1880 Professor für kanonisches Recht und 1901 Sekretär einer Kurienkongregation. Auf seine Anregung, ein neues kirchliches Gesetzbuch zu schaffen, ernennt ihn Papst Pius X. 1904 zu dem Sekretär der für die Gesetzgebung eingerichteten Kardinalskommission. 1917 wird der von ihr erarbeitete (lat. [M.] →Codex iuris canonici (Gesetzbuch des kanonischen Rechtes) veröffentlicht.Stickler, A., Historia iuris canonici latini, Bd. 1 1950, 376; Müller, A./Elsener, F./Huizing, P., Vom Kirchenrecht zur Kirchenordnung?, 1968, 29
2743Gast (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt, EDEL 765?, und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1221-1224 belegt sowie für das Germanische und das Indogermanische zu erschließen) ist der in den Schutz eines Gastgebers aufgenommene Mensch, insbesondere der Fremde. Auf Grund des menschlichen Egoismus wird der Fremde grundsätzlich eher als Feind betrachtet. Als Folge einer Aufnahme als Gast entwickeln sich aber für diesen Fremden schon früh einige besondere Rechtssätze.Kaser § 13 I 2b; Köbler, DRG 15; Rudorff, H., Zur Rechtsstellung der Gäste im mittelalterlichen städtischen Prozess, 1907; Schultze, A., Über Gästerecht und Gastgerichte, (in) HZ 101 (1908), 473; Hellmuth, L., Gastfreundschaft und Gastrecht bei den Germanen, 1984; Peyer, H., Von der Gastfreundschaft zum Gasthaus, 1987; Hartmann, J., Staatszeremoniell, 1988, 4. A. 2007; Berger, J., Die Geschichte der Gastfreundschaft im hochmittelalterlichem Mönchtum 1999; Stein-Hölkeskamp, E., Das römische Gastmahl, 2005
2744Gastalde (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie zu lang. *gastald Erwerb, Gewinn?) ist in dem frühmittelalterlichen Italien der vielleicht um 590 (584?) geschaffene langobardische Amtsträger teils des Königs, teils der Herzöge. Er bleibt in Oberitalien trotz der teilweisen Umwandlung in den Grafen bis in das Hochmittelalter bedeutsam.Schneider, F., Die Reichsverwaltung der Toscana, 1914; Mor, C., Lo stato longobardo nel VII secolo, Sett. di Spoleto V 1969, Bd. 1, 271; Conti, P., Il ducato di Spoleto, 1982; Priester, K., Geschichte der Langobarden, 2004
2745GasterGmür, E., Rechtsgeschichte der Landschaft Gaster, 1905
2746Gastung (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1324 an zwölf Stellen belegt sowie mit Gast verbindbar) ist die einem →Gast meist auf Grund einer Verpflichtung zu erbringende Leistung.Brühl, C., Fodrum, gistum, servitium regis, Bd. 1f. 1968
2747Gastwirt (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – EDEL 17. Jahrhundert – und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1551 an zwei Stellen belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar) ist der geschäftsmäßig andere Menschen beherbergende und mit Speisen und Getränken bedienende Unternehmer. Für ihn gilt bereits in dem römischen Recht das wohl aus Vertragsgewohnheit entstandene besondere (lat. [N.]) receptum nautarum cauponum et stabulariorum, das der Gefährdung der vielfach fremden Gäste durch den bodenständigen Gastwirt Rechnung trägt. Der geschädigte Gast hat die (lat.) actio de recepto. Den nach Aufnahme des römischen Rechtes entwickelten gemeinrechtlichen Lehren folgend wird an dem Ende des 19. Jahrhunderts noch eine vertra...Immenhauser, M., Das Dogma von Vertrag und Delikt, 2006; Zimmermann, R., Geschichte der Gastwirtshaftung in Deutschland, (in) Usus modernus pandectarum, 2007, 271ff.; Hellwege, P., Der formularmäßige Ausschluss der Haftung der Gastwirte, (in) ZNR 2007, 240ff.; Girtler, R., Herrschaften wünschen zahlen, 2008
2748Gatte (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – EDEL 11. Jahrhundert – und in älteren deutschen Rechtsquellen ab um 1230 an zwölf Stellen belegt sowie über das erschließbare Germanische teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) Genosse, Ehemann
2749gatten (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – EDEL 12. Jahrhundert – und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1417 an drei Stellen belegt sowie über das erschließbare Germanische teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar. V.) verbinden, paaren
2750Gatter (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – EDEL vor 790? – und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 13. Jahrhundert [Erfurt] an achtzehn Stellen belegt sowie über das erschließbare Germanische teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar, N., M.?) Gitter, Lattenzaun
2751Gatterzins (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1368 an acht Stellen belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische und das Lateinische des Altertums mit dem Indogermanischen verbindbar) ist in Mittelalter und früher Neuzeit der von dem Zinsberechtigten an dem Zaun (Gatter) des Zinspflichtigen (Freien) abzuholende Zins.
2752Gattin (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen – als Ansatz – nicht belegt sowie über Gatte teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) Genossin, Ehefrau
2753Gattung (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – EDEL vor 1483 – und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1445 [Hildesheim] an neun Stellen belegt sowie über Gatte und gatten teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar 1483, F.) ist eine Gesamtheit von Arten von Gegebenheiten)
2754Gattungskauf (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische und das Lateinische des Altertums teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) ist der →Kauf einer nur der Gattung nach bestimmten Sache. Er ist dem römischen Recht erst in der Form des Kaufes einer zu einem Vorrat gehörigen Sache bekannt. Gegensatz ist der Stückkauf als Kauf eines einzelnen bestimmten Stückes der Gattung.Kaser § 41 II 2; Ernst, W., Gattungskauf und Lieferungskauf, ZRG RA 114 (1997), 272; Ernst, W., Kurze Rechtsgeschichte des Gattungskaufs, ZEuP 1999
2755Gattungsschuld (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) ist die bereits dem römischen Recht bekannte, auf die Leistung eines nur der Gattung (lat. [N.] genus) nach bestimmten Gegenstands gerichtete →Schuld. Bei ihr trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs der Schuldner, der so lange leisten muss, wie die Gattung nicht erschöpft ist ([lat.] genus non perit bzw. →genus perire non censetur, Gattung geht nicht unter). Gegensatz ist die Schuld eines einzelnen bestimmten Stückes der Gattung.Kaser § 34 III 2
2756Gau (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch 1 bezeugt – EDEL Anfang neuntes Jahrhundert – und in älteren deutschen Rechtsquellen ab dem Althochdeutschen belegt sowie für das Germanische erschließba, M., N.) ist die als besondere Einheit angesehene kleinere (, wasserreiche, siedlungsgünstige) Landschaft (lat. [M.] pagus, beispielsweise Aargau, Breisgau, Pongau, Rheingau, Thurgau, in den Quellen bis zu dem 12. Jahrhundert etwa 150 von insgesamt 500 Landschaftsnamen). Sie hat insbesondere in dem Frühmittelalter Bedeutung, in dem der Gau nach umstrittener Ansicht den örtlichen Tätigkeitsbereich eines →Grafen (lat. comes, →comitatus) bezeichnet, ohne dass auch in nur einem einzigen Fall die Deckungsgleichheit der Gauangaben der Quellen und der jeweils gegebenen Bezirke der Grafen erwiesen und ohne ...Köbler, WAS; Baumann, F., Die Gaugrafschaften im Wirtembergischen Schwaben, 1879; Curs, O., Deutschlands Gaue im 10. Jahrhundert, Diss. phil. Göttingen 1908; Werneburg, R., Gau, Grafschaft und Herrschaft in Sachsen, 1910; Bauer, A., Gau und Grafschaft in Schwaben, 1927; Prinz, J., Pagus und comitatus in den Urkunden der Karolinger, AUF 17 (1941), 329; Bohnenberger, K., Frühalemannische Landstrichsnamen, Z. f. württ. Landesgesch. 7 (1943), 99; Bohnenberger, K., Landstrichs- und Gebietsbe-zeichnungen in den südwestdeutschen Urkunden des 8.-10. Jahrhunderts, ZGO N. F. 56 (1943), 1; Hamm, E., Herzogs- und Königsgut, Gau und Grafschaft im frühmittelalterlichen Bayern, Diss. phil. München 1949 (masch.schr.); Krüger, S., Studien zur sächsischen Grafschaftsverfassung im 9. Jahrhundert, 1950; Metz,...
2757Gaudenzi →Fragmenta Gaudenziana
2758Gauner (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt - EDELum 1500 – und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1695 an fünf Stellen belegt, M.) ist die vielleicht auf Ionier (Griechen) anspielende, aus dem Westjiddischen kommende Bezeichnung (16. Jahrhundert, lat. [M.] Liber vagatorum 1510, Buch der Nichtsesshaften) für Spieler oder Straftäter, die zeitweise eine aus unterschiedlichen Gegebenheiten erwachsende Schicht von nichtsesshaften Rechtsbrechern bilden, die in dem 18. und 19. Jahrhundert eine gewisse Dichte erreicht.Ave-Lallemant, F., Das deutsche Gaunertum, Bd. 1ff. 1858ff.; Frauenstädt, P., Das Gaunertum des deutschen Mittelalters, Z. f. d. ges. StrafRWiss. 18 (1898), 331; Günther, L., Die deutsche Gaunersprache, 1919; Radbruch, G./Gwinner, H., Geschichte des Verbrechens, 1951, 291; Wolf, S., Wörterbuch des Rotwelschen, 1956, 2. A. 1985; Küther, C., Räuber und Gauner in Deutschland, 1976; Schubert, E., Arme Leute, Bettler und Gauner, 1983; Jütte, R., Abbild und soziale Wirklichkeit, 1988; Blauert, A./Wiebel, E., Gauner- und Diebslisten, 2001; Danker, U., Die Geschichte der Räuber und Gauner, 2001; Härter, K., Policey und Strafjustiz in Kurmainz, 2005
2759Gebärde (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – EDEL vor Ende achtes Jahrhundert – und in älteren deutschen Rechtsquellen ab dem Althochdeutschen in acht Stellen belegt sowie in Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar) ist die eine innerliche Einstellung ausdrückende äußerliche Haltung eines Menschen, insbesondere des Gesichts und der Hände. Bestimmte Gebärden können in bestimmter Umgebung eine rechtliche Bedeutung haben (beispielsweise Erheben der Schwurhand bei einem Eid). Der schwierigen Untersuchung rechtsgeschichtlicher Gebärden widmet sich die Rechtsarchäologie.Grimm, J., Deutsche Rechtsaltertümer, 1828, 4. A. 1899ff., Neudruck 1922, 1989, 1994; Sittl, C., Die Gebärden, 1890; Amira, K. v., Die Handgebärden in den Bilderhandschriften des Sachsenspiegels, 1905; Panzer, M., Tanz und Recht, 1938; Künßberg, E. Frhr. v., Schwurgebärde und Schwurfingerdeutung, 1941; Schwerin, C. Frhr. v., Einführung in die Rechtsarchäologie, 1943; Garnier, F., Le langage de l’image, 1981; Schmidt-Wiegand, R., Gebärdensprache im mittelalterlichen Recht, (in) Frühmittelalterliche Studien 16 (1982), 363; Köbler, G., Bilder aus der deutschen Rechtsgeschichte, 1988; Schmidt, J., Die Logik der Gesten, 1992; Kocher, G., Zeichen und Symbole des Rechts, 1992; Kresse, D./Feldmann, G., Handbuch der Gesten, 1999
2760Gebäude (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch1 bezeugt – EDEL Anfang 9. Jahrhundert – und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1314 [Breslau] an sieben Stellen belegt sowie in Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen, N.) ist das von Menschen geschaffene Bauwerk. Es ist in dem älteren deutschen Recht Fahrnis und kann daher einen anderen Eigentümer haben als das Grundstück, auf dem es errichtet ist. Mit der Aufnahme des römischen, auch besondere Gebäudeservituten kennenden Rechtes seit dem Spätmittelalter wird es mehr und mehr als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks angesehen. Seit dem 17. Jahrhundert wirkt sich das →Baurecht immer stärker einschränkend auf die Errichtung von Gebäuden aus.Hübner 188f.
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