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2661Fuero (M.) de Toledo ist der die städtischen Privilegien Toledos zusammenfassende Fuero des spanischen Rechtes, die allen Bewohnern gemeinsam sind. Er folgt dem nach der Eroberung 1085 gewährten Fuero de Juzgo (der [westgotischen] Mozaraber) bzw. Fuero der Kastilier bzw. Fuero de Francos nach.García-Gallo, G., Los Fueros de Toledo, AHDE 45 (1975), 341
2662Fuero (M.) de Zaragoza ist der Fuero des spanischen Rechtes, der die Interessen der sog. Infanzones (ritterlichen Adeligen) stärker berücksichtigt als die der Bürger.
2663fuero (M.) ecclesiastico (span.) kirchliche Gerichtsbarkeit in Spanien
2664Fuero (M.) general ist die umfassende private Sammlung des spanischen Gewohnheitsrechts des Adels und seiner Bauern in Aragón und Navarra aus dem 13. Jahrhundert.
2665Fuero (M.) Juzgo ist die in verschiedenen Fassungen in das Kastilische übertragene (lat.) →Lex (F.) Visigothorum, die auch nach der Zerstörung des Westgotenreichs in Spanien durch die Araber für die unterworfenen Westgoten (Mozaraber) gilt. Der Fuero Juzgo ist auch das von der königlichen Rechtsprechung des vereinigten Königreiches von Leon und Navarra in Leon - nicht in Kastilien - angewendete Recht. Nach 1240 verleiht König Ferdinand III. den zwölfteiligen Fuero Juzgo an eroberte Städte in Andalusien und Levante (Córdoba, Sevilla, Jaén, Murcia, Alicante, Jerez). 1263 wird der Fuero Juzgo von König Alfons X. in den →Fuero real (bzw. den Libro de las Leyes) modernisiert.
2666Fuero (M.) militar (span.) Militärgerichtsbarkeit in Spanien
2667fuero (M.) municipal (span.) Stadtrecht in Spanien
2668Fuero (M.) real (bzw. Libro de las Leyes) ist der 1255 oder 1263 von König Alfons X. dem Weisen von Leon und Navarra aus dem →Fuero Juzgo modernisierte →Fuero des spanischen Rechtes. Er passt den aus der frühmittelalterlichen (lat.) Lex (F.) Visigothorum entwickelten Fuero Juzgo den hochmittelalterlichen Bedürfnissen an und nimmt verschiedene römischrechtliche und kirchenrechtliche Sätze auf. Er ist in vier Bücher gegliedert (Verfassung, Verfahren, Familie, Erbe und Schulden sowie Strafe). Er wird bestimmten Städten in Leon und Kastilien (Valladolid 1255, Madrid 1262) sowie Burgos und Soria verliehen, doch muss der König 1272 die Fortgeltung der alten städtischen Fueros anerkennen. Von ihnen werden viele bis 1340 neu aufgezeichnet.Martínez Díez, G., Leyes de Alfonso X.: Fuero Real, 1988
2669Fuero (M.) viejo de Castilla ist die umfassende private Zusammenstellung des kastilischen Gewohnheitsrechts. Eine um 1248 entstandene Fassung ist unsystematisch. Der Fuero viejo de Castilla erhält seine endgültige systematische und in fünf Bücher gegliederte Gestalt um 1356. Seine wichtigste Quelle ist der Libro de los Fueros.García González, F., El fuero viejo assistemático, AHDE 41 (1971), 767
2670Fugger ist der Angehörige einer aus dem Dorf Graben kommenden, 1367 in Augsburg als Weber genannten Familie, die in der Linie von der Lilie durch die Fuggersche Handelsgesellschaft, das Kupfermonopol und den Ablasshandel Weltgeltung erreicht. Als Bankiers der Päpste und der Habsburger erlangen sie 1504 den Adel und 1511 den Grafenrang und finanzieren die Wahl Karls V. zu dem Kaiser des Heiligen römischen Reiches. Sie sind ein anschauliches Beispiel des →Frühkapitalismus.Köbler, Historisches Lexikon; Pölnitz, G. Frhr. v., Jakob Fugger, Bd. 1f. 1949ff.; Pölnitz, G. Frhr. v., Fugger und Hanse, 1953; Simnacher, G., Die Fuggertestamente, 1960; Pölnitz, G. Frhr. v., Die Fugger, 2. A. 1960, 6. A. 1999; Lutz, E., Die rechtliche Struktur süddeutscher Handelsgesellschaften, 1976; Nebinger, G./Rieber, A., Genealogie des Hauses Fugger, 1978; Tietz-Strödel, M., Die Fuggerei, 1982; Mandrou, R., Die Fugger, 1997; Häberlein, M., Fugger und Welser, 2002; Häberlein, M., Die Fugger, 2006; Die Welt des Hans Fugger, hg. v. Burkhardt, J. u. a., 2007; Dauser, R., Informationskultur und Beziehungswissen, 2008; Die Fugger im Bild, hg. v. Bayerische Staatsbibliothek, 2010; Düvel, T., Die Gütererwerbungen Jacob Fuggers des Reichen (1494-1525), 2013; Häberlein, M., Aufbruch ins glob...
2671führen (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 863 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1221-1224 belegt sowie über das erschließbare Germanische teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar, V.) leiten, lenken, steuern
2672Führer (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 765 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab dem 15. Jahrhundert belegt sowie über führen für das Germanische erschließbar und mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) ist (der von Adolf →Hitler in dem Nationalsozialismus beanspruchte) anführende Rang innerhalb einer Gemeinschaft. Der Führer Adolf Hitler steht außerhalb der Verfassung. Er vereinigt nacheinander unterschiedliche Verfassungsstellungen in sich (Parteivorsitzender, Reichskanzler, Reichspräsident). Sein Wille wird als Gesetz angesehen. Nach dem Prinzip des Führers wird das so genannte → „Dritte Reich“ organisiert.Kroeschell, 20. Jahrhundert; Köbler, DRG 222, 226, 229; Das deutsche Führerlexikon, 1934; Fauser, M., Das Gesetz im Führerstaat, Arch. f. öff. Recht 1965, 129; Majer, D., Grundlagen des nationalsozialistischen Rechtssystems, 1987; „Führer—Erlasse – 1939-1945“, hg. v. Moll, M., 1997; Radtke, H. u. a., Straffreiheit durch Führerbefehl?. ZRG GA 129 (2012), 214
2673Führerschein (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1909 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) ist die Urkunde über die Berechtigung zu dem Lenken von Kraftfahrzeugen. Führerscheine werden kurz nach Erfindung der Kraftfahrzeuge (1876 N. A. Otto stationärer Viertaktverbrennungsmotor, 1885 C. F. Benz verkehrsfähiges Kraftfahrzeug, 1886 G. Daimler) ausgestellt und vorgeschrieben. Die vorläufigen und regional unterschiedlichen Berechtigungen löst 1910 auf Grund des Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen (3. 5. 1909) der Führerschein in Preußen ab (1910 in Deutschland 36077 Führerscheine, 1924 121431 neue Führerscheine, 1957 rund 1081000, 1991...
2674Führung (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 10. Jh. bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1270 belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) Ernährung, Leitung, Verhalten
2675Führungsaufsicht (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, 1975, Vorgänger seit dem 18. Jahrhundert, nach Code pénal von 1810 Polizeiaufsicht)Ruderich, D., Führungsaufsicht, 2015
2676Führungsschicht (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1950 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist die politische oder geistig führende Gruppe von Menschen einer bestimmten Gesellschaft. In dem Mittelalter stellt der Adel die Führungsschicht. In der Aufklärung tritt der Bürger hinzu. In der Gegenwart wird die allgemeine Meinung in erheblichem Maß durch die Medien Zeitung, Radio, Fernsehen und Internet bestimmt, deren Träger die politische Führung wesentlich mitgestalten, wofür sie von der politischen Führung ein Gebührenaufkommen gesichert erhalten.Preradovich, N. v., Die Führungsschichten in Österreich und Preußen 1804-1918, 1955; Deutsche Führungsschichten in der Neuzeit, hg. v. Hofmann, H. u. a., 1980; Wildenmann, R. u. a., Führungsschicht in der Bundesrepublik Deutschland, 1981, 1982; Rösch, G., Der venezianische Adel, 1989
2677Führungszeugnis (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1885 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, N.) ist ein amtliches Zeugnis über die rechtlich bedeutsame allgemeine Lebensführung eines Menschen.Burchardi, K., Strafregister und polizeiliches Führungszeugnis, 1943, 2. A. 1944
2678Fulgosius, Raphael ist der in Piacenza 1367 geborene, in Bologna und Pavia ausgebildete, ab 1388 in Pavia, Siena und Padua lehrende, an dem 12. 9. 1427 verstorbene Jurist (commentarium in Digestum vetus, commentarium zu dem Codex, Gutachten).Lange, H./Kriechbaum, M., Römisches Recht im Mittelalter, Bd. 2 2007, 802
2679Fulda ist die an dem 12. 3. 744 von dem Schüler Sturmi des Bischofs Bonifatius in Hessen gegründete, 765 reichsunmittelbar (Reichsabtei) werdende Abtei mit sehr großer Grundherrschaft und bedeutender Schriftkultur (aber in dem zweiten Drittel des 12. Jahrhunderts auch Fälschungen durch den Mönch Eberhard). Die dort 1723/1734 gegründete Universität wird nach der Säkularisation (1802, Fürst von Oranien-Nassau, dann Königreich Westphalen, danach Hessen) aufgehoben.Köbler, Historisches Lexikon; Roller, O., Eberhard von Fulda, Diss. phil. Marburg 1901; Urkundenbuch des Klosters Fulda, Bd. 1 1913; Werner-Hasselbach, T., Die älteren Güterverzeichnisse der Reichsabtei Fulda, 1942; Lübeck, K., Die Hofämter der Fuldaer Äbte im frühen Mittelalter, ZRG GA 65 (1947), 177; Lübeck, K., Die Fuldaer Bürgeraufstände, ZRG GA 68 (1951), 410; Mauersberg, H., Die Wirtschaft und Gesellschaft Fuldas, 1969; Jäger, B., Das geistliche Fürstentum Fulda in der frühen Neuzeit, 1986; Rathsack, M., Die Fuldaer Fälschungen, 1989; Heinemeyer, W. u. a./Fulda in seiner Geschichte, 1995; Meyer zu Ermgassen, H., Der Codex Eberhardi des Klosters Fulda, 1995f., (1995, 1996, Index 2007, Bd. 4 Der Buchschmuck, 2009); Theisen, F., Mittelalterliches Stiftungsrecht, 2002; Codex Diplomaticus...
2680Fund (Wort in EDEL in dem dritten Viertel des 9. Jahrhunderts und in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1187 bezeugt sowie in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1308 belegt und über finden mit dem Indogermanischen verbindbar, M., Verb finden 765 bzw. 1022) ist das Entdecken und Ansichnehmen einer verlorenen (besitzlosen, aber nicht eigentümerlosen) beweglichen Sache eines anderen. Der Finder muss den Fund kundtun. Der Eigentümer muss dem Finder nach einzelnen mittelalterlichen Rechtsquellen einen Lohn (Finderlohn) zahlen. Meldet sich der Eigentümer innerhalb einer Frist (nach Aufgebot) nicht, so fällt die Sache teils an den Finder, teils an den König, Kirche, Gemeinde oder Grundherrn, seit der Neuzeit an den Finder. Erst das Allgemeine Landrecht Preußens (1794) und das Bürgerliche G...Hübner 457; Delbrück, B., Vom Finden verlorener Sachen, (in) Jahrhundert Jb. 3 (1859), 1ff.; Hopmann, G., Der Eigentumserwerb an der gefundenen Sache nach deutschen Rechtsquellen, 1905; Vobach, G., Die Lehre vom Funde, 1910; Hübner, J., Der Fund, 1914; Lins, S., Das Fundrecht des BGB, 1994; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
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