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#ZWERGLiterature
2621Friesisches Recht ist das Recht der Friesen. Es begegnet zuerst in der →Lex Frisionum (um 802). Vielleicht seit dem 11. Jahrhundert entwickeln die Friesen 17 Küren, 24 Landrechte, 7 Überküren und die Wundtaxen, die in 16 nach 1276 einsetzenden Handschriften und einem Druck von 1485 (?) teils amtlich, teils nichtamtlich in meist friesischer Sprache für das gemeinfriesische Gebiet aufgezeichnet werden. Daneben stehen für einzelne Landschaften etwa die Westerlauwerschen Schulzenrechte (Westfriesland 12. Jahrhundert), die Hunsigoer Küren (Hunsigo, nördlich von Groningen, 1252), das Rüstringer Recht (Rüstringen, westlich der Wesermündung 12./13. Jahrhundert), das Brokmer Recht (Brokmerbrief, um Aurich 1300-1345), das Emsiger Pfennigschuldbuch (1300) und verschiedene Beliebungen (→Siebenhardenbe...Richthofen, K. v., Friesische Rechtsquellen, 1840, Neudruck 1960, http://www.koebler-gerhard.de/Fontes/RichthofenKarlVonFriesischeRechtsquellen1840.pdf; Telting, A., Het oud-friesche Stadrecht, 1882; De friesche Stadrechten, hg. v. Telting, A., 1883; His, R., Die Überlieferung der friesischen Küren und Landrechte, ZRG GA 20 (1899), 39; His, R., Das Strafrecht der Friesen im Mittelalter, 1901; Jaekel, H., Hêmêthoga, Liudamon, Ked, Koninges-orkene und Tolevabôth, ZRG GA 28 (1907), 164; Jaekel, H., Foged, Skelta, Frâna und Bon, ZRG GA 28 (1907), 205; Die niederdeutschen Rechtsquellen Ostfrieslands, hg. v. Borchling, C., Bd. 1 1908; Steller, W., Das altwestfriesische Schulzenrecht, 1926; His, R., Untersuchungen zu den älteren Rechtsquellen Ostfrieslands, ZRG GA 57 (1937), 58; Tägert, H., Famil...
2622Friesland (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen – als Ansatz – nicht belegt sowie in Bestandteilen über das erschließbare Germanische teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar, N.) ist das (kontinentale) Siedlungsgebiet der Friesen an der südlichen Nordsee.Iterson, W. van, Feudalisierungsversuche im westerlauwerschen Friesland, ZRG GA 97 (1962), 72; Agena, G., Eine Studie über die verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Verhältnisse des Norderlandes, 1962; Le Bailly, M., Hof van Holland, Zeeland en West-Friesland, 2008
2623Frist (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 863 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab dem Althochdeutschen belegt sowie über das erschließbare Germanische teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar) ist der bestimmte oder bestimmbare Zeitraum. Die Frist spielt in jeder Gesellschaft, in der die Zeit berechnet werden kann, eine Rolle. Für die Germanen wird in diesem Zusammenhang davon berichtet, dass sie nach Nächten zählen und den Zeitpunkt der Versammlung nach Vollmond und Neumond bestimmen. Mit der Verrechtlichung aller Lebensverhältnisse gewinnt die genaue Bestimmung von Fristen (beispielsweise für Leistungen, Prozesshandlungen, Verjährung u. s. w.) auf römischrechtlicher Grundlage in der Pandektistik des 19. Jahrhunderts ein immer größeres Gewicht (gesetzlich...Köbler, DRG 235; Grimm, J., Deutsche Rechtsaltertümer, 1828, Bd. 2 4. A. 1899, Neudruck 1922, 1989, 1994, 505; Grotefend, H., Taschenbuch der Zeitrechnung des deutschen Mittelalters und der Neuzeit, 13. A. 1991; Landes, D., Revolution in Time, 1983; Ziegeltrum, A., Grundfälle zur Berechnung von Fristen, JuS 1986, 705; Kirste, S., Die Zeitlichkeit des positiven Rechts und die Geschichtlichkeit des Rechtsbewusstseins, 1998; Schmitz, M., Die Fristberechnung nach römischem Recht, 2002; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
2624Fristenlösung (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1974 bezeugt und in älteren derutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) durch eine Frist gekennzeichnete Lösung für die Zulässigkeit einer →Abtreibung
2625FritzlarQuellen zur Rechtsgeschichte der Stadt Fritzlar, hg. v. Demandt, K., 1939; Fritzlar im Mittelalter, 1974
2626Frölich, Karl (Oker/Harz 14. 4. 1877-Gießen 29. 4. 1953), 1924-1945 Rechtshistoriker in Gießen, RechtsarchäologeKöbler, G., Gießener Gelehrte, 1982, 242
2627Fron (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1150 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab dem Althochdeutschen belegt sowie über das erschließbare Germanische teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist (als Ableitung zu ahd. fro [M.] Herr) in dem mittelalterlichen deutschen Recht der (Dienst in) Bezug auf einen Herrn. →Fronbote, Frondienst, Fronhof
2628Fronbote (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F ab 12. Jahrhundert bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1195 [Halberstadt] belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) ist in dem mittelalterlichen deutschen Recht der Gehilfe eines Richters für tatsächliche Aufgaben (Botendienste, Ladungen, Wachdienste, Vollstreckungen). Nach dem Sachsenspiegel (1221-1224) steht er nach Wahl durch den Richter auf Lebenszeit in dem Dienst des Königs und ist durch doppelte Buße geschützt. Ihm entsprechen andernorts Büttel, Scherge oder Weibel.Eggert, C., Der Fronbote im Mittelalter, 1897; Peters, W., Bezeichnungen und Funktionen des Fronboten, 1991
2629Frondienst (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1334 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1358 belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) ist in dem Mittelalter und in der frühen Neuzeit vor allem der einem Grundherrn oder Gerichtsherrn zu erbringende Dienst (beispielsweise Pflügen, Säen, Eggen, Ernten, Mahlen, Backen, Brauen, Spinnen, Weben, Fahren, Reiten, Bauen u. s. w.). Der sog. gemessene Fondienst umfasst selten mehr als die Hälfte der jährlichen Arbeitszeit. Seit dem Frühmittelalter geht der tatsächlich geleistete Frondienst auch wegen des Aufkommens der Geldwirtschaft zurück und wird bis zu der Mitte des 19. Jahrhunderts durch die Bauernbefreiung beseitigt.Kroeschell, DRG 1, 2; Siebeck, O., Der Frondienst als Arbeitssystem, 1904; Dopsch, A., Herrschaft und Bauer in der deutschen Kaiserzeit, 1939, 46ff.; Abel, W., Geschichte der deutschen Landwirtschaft, 1962, 93ff., 126ff.; Kuchenbuch, L., Bäuerliche Gesellschaft und Klosterherrschaft, 1978, 124; Rösener, W., Bauern im Mittelalter, 1985, 2. A. 1986, 3. A. 1987, 25ff.
2630fronen (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 10. Jh. bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 11. Jahrhundert belegt sowie über das erschließbare Germanische teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar, V.) beschlagnahmen
2631Fronhof (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 10. Jahrhundert bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab dem Althochdeutschen belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) ist der Haupthof (Salhof) des Grundherrn in der mittelalterlichen →Grundherrschaft. Er wird von dem Grundherrn selbst oder durch Verwalter bewirtschaftet. Zu ihm gehört das umgebende Salland (Herrenland). Seit dem Hochmittelalter verliert der Fronhof mit dem Übergang zu der →Rentengrundherrschaft einerseits und zu der →Gutsherrschaft andererseits seine Bedeutung und verschwindet mit der Beseitigung der Grundherrschaft in dem 19. Jahrhundert gänzlich.Kroeschell, DRG 1, 2; Köbler, DRG 77, 96; Maurer, G. v., Geschichte der Fronhöfe, Bd. 1ff. 1862f., Neudruck 1961; Kötzschke, R., Salhof und Siedelhof, 1953; Lütge, F., Geschichte der deutschen Agrarverfassung, 1963
2632Fronung (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1320 belegt sowie über das erschließbare Germanische teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist in dem mittelalterlichen deutschen Recht die öffentliche →Beschlagnahme von Gegenständen (Grundstücken) in dem Zuge der Zwangsvollstreckung (zugunsten des Königs). In der (lat. [F.]) Capitulatio de partibus Saxoniae (782/785) wird die Beschlagnahme (Fronung) angeordnet, falls ein Verurteilter ein Urteilserfüllungsgelöbnis mangels eines Bürgen nicht ablegen kann, in einem weiteren Kapitular (803), falls der Beklagte auf viermalige Ladung nicht vor Gericht erscheint. In dem Hochmittelalter ist die Fronung nur in Ostfalen (Sachsenspiegel, Stadtrechte) ge-bräuchlich. Sie sol...Planitz, H., Die Fronung, ZRG GA 78 (1961), 39ff.; Breßler, S., Schuldknechtschaft und Schuldturm, 2004
2633Frostathingslög ist das in 16 Teile gegliederte Rechtsbuch des um den Drontheimfjord gelegenen norwegischen Gebiets, dessen erhaltener Text durch eine zwischen 1260 und 1269 entstandene, 1728 verbrannte Handschrift überliefert ist (Frostothingsbok). Der Frostathingslög geht die →Gragas voraus. Ihrerseits ist sie Vorbild für →Jarnsida und für das Reichsrecht König Magnus Hakonarsons (1274).Meissner, R., Germanenrechte, 1939; Sveaas Andersen, P., Samlingen av Norge, 1977
2634Frucht (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F als 830 aus dem Lateinischen aufgenommen bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1221-1224 belegt sowie über das Lateinische des Altertums teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar, M., lat. [M.] fructus) ist das Erzeugnis (beispielsweise Kalb, Apfel) einer Sache (beispielsweise Kuh, Baum) und die sonstige ihrer Bestimmung gemäß aus ihr gewonnene Ausbeute (beispielsweise Sand) sowie der seiner Bestimmung gemäß aus einem Recht gewonnene Ertrag (beispielsweise Dividende). In dem klassisch-römischen Recht wird die Frucht, zu der nicht das folglich dem Eigentümer der Mutter gehörende Kind der Sklavin und auch nicht der Zins für ein Kapital zählen, (erst) mit der Trennung von der Muttersache rechtlich selbständig. Sie wird ...Kaser § 18 III; Hübner 463; Köbler, DRG 39; Coing, H., Europäisches Privatrecht, Bd. 1 1985, § 55; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010; Fernandes Fortunato, S., Früchte und Nutzungen, 2012
2635fructus (lat. [M.]) →Frucht
2636früh (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 8. Jahrhundert und in EDEL Anfang 9. Jahrhundert bezeugt sowie in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1421 an fünf Stellen belegt und über das erschließbare Germanische teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar, Adj.) zeitig, morgendlich
2637Frühkapitalismus (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1913 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie über das erschließbare Germanische und das Lateinische des Altertums teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) ist die Anfangsstufe des →Kapitalismus an dem Beginn der frühen Neuzeit (beispielsweise Fugger, Welser).Kroeschell, DRG 2; Köbler, DRG 134; Baltl/Kocher 109, 145; Strieder, J., Zur Genesis des modernen Kapitalismus, 1904; Sombart, W., Der moderne Kapitalismus, Bd. 2 1916; Trusen, H., Spätmittelalterliche Jurisprudenz und Wirtschaftsethik, 1961; Fuchs, G., Gewinn als Umbruch der Ordnung?, 2019
2638frühkonstitutionell (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie über das erschließbare Germanische und das Lateinische des Altertums teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar, Adj.) frühe Konstitutionen betreffend
2639Frühkonstitutionalismus (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F nicht bezeugt und – als Ansatz – in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie über das erschließbare Germanische und das Lateinische des Altertums teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) ist die eine Verfassung (Konstitution) erstrebende bzw. modernisierend-kontrolliert gewährende (oktroyierende) politische Bewegung des beginnenden 19. Jahrhunderts (nach französischem Vorbild der Charte Constitutionelle von dem 4. 6. 1814 Nassau 1./2. 9. 1814, 1816 Schwarzburg-Rudolstadt, Schaumburg-Lippe, Waldeck, Sachsen-Weimar, 1818/1819 Sachsen-Hildburghausen, Bayern 26. 5. 1818, Baden 22. 8. 1818, Württemberg 25. 9. 1819, Hannover 1819, Braunschweig 1820, Hessen-Darmstadt 1820, Sachsen-Coburg 1821, Sachsen-M...Kroeschell, DRG 3; Brandt, H., Der deutsche Frühkonstitutionalismus, (in) Hessen, 1997, 39; Schulze, C., Frühkonstitutionalismus in Deutschland, 2002; Hilker, J., Grundrechte im deutschen Frühkonstitutionalismus, 2005
2640Frühmittelalter (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F nicht bezeugt und – als Ansatz – in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar, Adjektiv frühmittelalterlich 1856) ist der etwa zwischen dem Untergang des weströmischen Reiches (476 n. Chr.) und dem (Aussterben der ostfränkischen Karolinger [911] und westfränkischen Karolinger [987] bzw. dem) →Investiturstreit ab 1073, also zwischen etwa 500 und 1000 n. Chr. liegende Abschnitt des Mittelalters.Köbler, DRG 75; Köbler, G., Civis und ius civile im deutschen Frühmittelalter, Diss. jur. Göttingen 1964; Schneider, R., Königswahl und Königserhebung im Frühmittelalter, 1972; Bund, K., Thronsturz und Herrscherabsetzung im Frühmittelalter, 1979; Prinz, F., Von Konstantin zu Karl dem Großen, 2000; Buc, P., The Dangers of Ritual, 2001; The Early Middle Ages, hg. v. McKitterick, R., 2001; Grant, M., Die Welt des frühen Mittelalters, 2003; Goetz, H., Europa im frühen Mittelalter, 2003; Wickham, C., Framing the Early Middle Ages, 2005; Von der Spätantike zum frühen Mittelalter, hg. v. Kölzer, T. u. a., 2009; Recht und Konsens im frühen Mittelalter, hg. v. Epp, V. u. a., 2017
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