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#ZWERGLiterature
2581Freistuhl (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1279 belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) →FreigerichtFricke, E., Die westfälische Veme, 2002
2582Freiteil (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1429 an drei Stellen mit unterschiedlichen Bedeutungen belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, M., Seelteil) ist der seit dem Altertum von der christlichen Kirche (beispielsweise Augustinus 354-430) vielleicht aus heidnischen Kultbräuchen und philosophischen Gerechtigkeitsvorstellungen allmählich als Kindesteil oder fester Bruchteil (beispielsweise Drittel, Fünftel) geforderte Anteil an jedem Erbe. Er wird in dem Frühmittelalter (außer bei Sachsen und Thüringern) übernommen (lat. donatio [F.] reservato usufructu, donatio post obitum) und bildet unter allmählicher Erweiterung auf sonstige Begünstigte und Entfall...Köbler, DRG 89; Gál, A., Totenteil und Seelteil nach süddeutschen Rechten, ZRG GA 29 (1908), 225; Schultze, A., Der Einfluss der Kirche auf die Entwicklung des germanischen Erbrechts, ZRG GA 35 (1914), 75; Schultze, A., Augustin und der Seelteil des germanischen Erbrechts, ZRG GA 50 (1930), 1928; Bruck, E., Kirchenväter und soziales Erbrecht, 1956
2583Freiung (Wort 13. Jahrhundert, F.) Freimachung
2584freiwillig (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1375 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1302 einige Male belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, Adj.) freien Willen des Menschen betreffend
2585Freiwillige Gerichtsbarkeit (F., Wortfolge in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt, Adjektiv freiwillig 1375, Gerichtsbarkeit 1520, Bestandteile über das erschließbare Germanische teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar) ist (als Teil der →Gerichtsbarkeit) eine staatliche Organi-sation und ein staatliches Verfahren zu der amtlichen Hilfe in privatrechtlichen Angelegen-heiten. Die freiwillige Gerichtsbarkeit schließt an den Ausdruck (lat. iurisdictio [F.] voluntaria) der justinianischen Digesten (D. 1, 16, 2 principium) an. Sie erwächst aus dem Gedanken herrschaftlicher Fürsorge seit dem Hochmittelalter vor allem in Nachlasssachen, Vormundschaftssachen, Beurkundungssachen, Liegenschaftsrechtsübertragungen und Auf-geboten. Zustän...Köbler, DRG 184, 292; Claproth, J., Primae lineae jurisprudentiae extrajudicialis, 1759; Oesterley, F., Versuche aus dem Gebiete der sog. freiwilligen Gerichtsbarkeit, 1830; Puchta, W., Handbuch des gerichtlichen Verfahrens in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, 1821, 2. A. 1831f.; Planck, J., Das deutsche Gerichtsverfahren im Mittelalter, Bd. 2 1879; Ott, E., Geschichte und Grundlehren des österreichischen Rechtsfürsorgeverfahrens, 1906; Hofmann, K., Die freiwillige Gerichtsbarkeit (jurisdictio voluntaria) im kanonischen Recht, 1929; Döhring, E., Geschichte der deutschen Rechtspflege, 1953, 173; Jansen, P., Wandlungen im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, 1964; Brehm, N., Freiwillige Gerichtsbarkeit, 2. A. 1993; Außerstreitverfahren, 1996; Außerstreitverfahren zwischen 1854 ...
2586freizügig (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1452 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1491 an sieben Stellen belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, Adj.) frei, ungehindert
2587Freizügigkeit (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1722 an sechs Stellen belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar 1722, F., Adjektiv freizügig 1452) ist das Recht der freien Ortsveränderung (Abzugsfreiheit, Zuzugs-freiheit, Aufenthaltsfreiheit). Freizügigkeit besteht nicht für Unfreie und bei fehlendem Zu-zugsrecht. Der →Augsburger Religionsfriede von 1555 gewährt Abzugsfreiheit (für Andersgläubige) gegen Zahlung von Abzugsabgaben, das Allgemeine Landrecht Preußens (1794) das Recht zu freier Auswanderung, die Deutsche Bundesakte (1815) Freizügigkeit innerhalb des Bundesgebiets, die Verfassung von 1848/1849 (Art. 133) Niederlassungsfreiheit innerhalb des Reic...Kroeschell, DRG 1, 2, 3; Möhlenbruch, R., Freier Zug, 1977; Scheuner, U., Die Auswanderungsfreiheit, (in) FS R. Thoma 1950, 199; Neubürger im späten Mittelalter, hg. v. Schwinges, R., 2002; Freedom of movement in the middle ages, hg. v. Horden, P., 2007; Stewen, S., Die Entwicklung des allgemeinen Freizügigkeitsrechts der Unionsbürger, 2011
2588fremd (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 765 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab dem Althochdeutschen belegt sowie über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar) unbekannt, andere
2589Fremdbesitz (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, M., Adjektiv fremd 8. Jahrhundert, Besitz in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1340 belegt) ist der das Eigentum eines anderen an einer Sache anerkennende Besitz (beispielsweise des Mieters, nicht des Diebes). Fremdbesitzer ist, wer eine Sache als nicht ihm gehörig besitzt. Gegensatz des Fremdbesitzes ist der Eigenbesitz (beispielsweise des Eigentümers oder des Diebes). In dem römischen Recht ist an Fremdbesitz keine Rechtserwerbswirkung und kein Besitzschutz des Prätors geknüpft (beispielsweise für Mie...
2590Fremdbesitzer (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) →Fremdbesitz
2591Fremder (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 830 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen – als Ansatz – nicht belegt sowie über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) in dem Verhältnis zu einer Gemeinschaft von Menschen ist der Mensch, der nicht der Gemeinschaft angehört. Er ist rechtlos (Feind), kann aber als Gast in das Recht aufgenommen werden. In Rom entwickelt sich für die freien Nichtbürger (lat. [M.] peregrinus) das besondere (lat.) →ius (N.) gentium (Fremdenrecht). In dem Frühmittelalter verbietet König Karl (der Große) 802, dem Fremden das Gastrecht vorzuenthalten. Die territoriale Rechtspartikularisierung des Hochmittelalters ist dem Fremden nicht günstig. Dagegen verlangt das frühneuzeitliche Naturrecht die völlige Gleichstell...Söllner §§ 6, 7, 8, 9; Hübner 83, 460; Kroeschell, DRG 1; Köbler, DRG 71, 88, 120; Köbler, WAS; Bar, L. v., Das Fremdenrecht und seine volkswirtschaftliche Bedeutung, 1892; Frisch, H. v., Das Fremdenrecht, 1910; Isay, E., Das deutsche Fremdenrecht, 1923; Weizsäcker, W., Die Fremden im böhmischen Landrechte, ZRG GA 45 (1925), 206; L’Étranger, 1958; Scholla, P., Untersuchungen zur Rechtsstellung der Fremden in der Schweiz des 19. Jahrhunderts, Diss. jur. Freiburg i. Ü. 1987; Die Begegnung mit dem Fremden, hg. v. Schuster, M., 1996; Seiring, C., Fremde in der Stadt (1300-1800), 1999; Keechang, K., Aliens in Medieval Law, 2000; Fahrmeir, A., Citizens and Aliens, 2000; Lübke, C., Fremde im östlichen Europa, 2001; Cavallar, G., The rights of strangers, 2002; Gosewinkel, D., Einbürgern und Aussch...
2592Freund (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 863 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab dem Althochdeutschen belegt sowie über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, M., Freundschaft 8. Jahrhundert) ist der einem Menschen innerlich nahestehende Mensch, vielfach auch der Verwandte (Blutsfreund). Er ist gesellschaftlich von größerer Bedeutung als rechtlich.Reinhard, W., Freunde und Kreaturen, 1979; McGuire, B., Friendship and Community, 1988; Althoff, G., Verwandte, Freunde und Getreue, 1990; Garnier, C., Amicus amicis, inimicus inimicis, 2000; Seidel, K., Freunde und Verwandte, 2009; Rollinger, C., Amicitia sanctissima colenda, 2014
2593Freundschaft (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 8. Jh. bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen althochdeutsch belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, M.,) Verbundenheit unter Menschen, Zuneigung zu anderen MenschenNötzold-Linden, U., Freundschaft, 1994
2594Frevel (Wort in älteren deutschen Rechtsquellen 769 bzw. in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1160 belegt und in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) ist in dem mittelalterlichen Recht die Waghalsigkeit, die eine Unrechtstat bedeuten kann und die sich daraus ergebende Rechtsfolge (Buße bzw. Geldstrafe).Kroeschell, DRG 1, 2; Köbler, WAS; His, R., Das Strafrecht des deutschen Mittelalters, Bd. 1 1920, 48, Neudruck 1964; Ruoff, W., Die Züricher Räte als Strafgericht, Diss. jur. Zürich 1941; Kretschmer, B., Der Grab- und Leichenfrevel, 2000
2595Friedberg in Hessen wird nach keltischer, römischer und germanischer Besiedelung 1216 als Burg (staufische Reichsburg) und 1218 oder 1219 als Stadt (1257 als Reichsstadt bestätigt) genannt. Das Recht der Stadt stimmt mit dem Recht Frankfurts am Main weitgehend überein. 1802 fällt die Stadt, 1806 die Burg an Hessen. Seit 1834 bilden Stadt und Burg eine Gemeinde.Fertsch, W., Der Rat der Reichsstadt Friedberg, 1913, Schartl, R., Das Privatrecht der Reichsstadt Friedberg im Mittelalter, Diss. jur. Gießen 1987, Friedberg in Hessen, hg. v. Keller, M. 1997ff.; Hoos, H., Kehillah Kedoschah - Spurensuche, 2002, 2. A. 2009
2596Friedberg, Emil (Konitz 22. 12. 1837-Leipzig 7. 9. 1910), Sohn eines 1824 von der jüdischen Religion zu der evangelischen Kirche übergetretenen Richters, wirkt nach Promotion (1861 Emil Ludwig Richter) und Habilitation (1862) als außerordentlicher Professor für Kirchenrecht, Staatsrecht und Handelsrecht in Halle (1865), Freiburg im Breisgau (1868) und als ordentlicher Professor in Leipzig (1869). Politisch tritt er für die Trennung von Staat und Kirche und die Aufsicht des Staates über die Kirche ein (Die Grenzen zwischen Staat und Kirche 1872). Bedeutsam sind seine kirchenrechts-geschichtlichen Editionen (→Corpus iuris canonici, 1879ff., Neudruck 1955, Quinque compilationes antiquae, 1882, Neudruck 1956, Canonessammlungen zwischen Gratian und Bernhard von Pavia, 1897, Neudruck 1958) und s...Deutsche Juristen jüdischer Herkunft, hg. v. Heinrichs, H. u. a., 1993, 283
2597Friedberg-Scheer →Thurn und Taxis
2598Friede (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F viertes Viertel 8. Jahrhundert bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab dem Althochdeutschen häufig belegt sowie über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) ist der Zustand ungestörter Ordnung, in dem sich niemand der Gewalt bedient, um seine besonderen Interessen zu verwirklichen. Ob Friede unter Menschen außer als Ziel auch als Wirklichkeit jemals herrscht, ist wegen der egoistischen Grundausrichtung des individuellen Menschen fraglich. Der Friede innerhalb des Volkes lässt sich zunächst als Aufgabe aller Einzelnen vorstellen. Erst in dem Laufe des Mittelalters drängt der Staat mit Unterstützung der Kirche (→Gottesfriede) die →Fehde durch die Durchsetzung des Ge-waltmonopols (→Strafrecht, →...Köbler, DRG 84; Geschichtliche Grundbegriffe, Bd. 2 1975, 543; Köbler, WAS; Osenbrüggen, E., Der Hausfrieden, 1863, Neudruck 1968; Rosenstock, E., Herzogsgewalt und Friedensschutz, 1910; Wilke, K., Das Friedegebot, 1911; His, R., Gelobter und gebotener Friede im deutschen Mittelalter, ZRG GA 33 (1912), 139; Schneider, B., Friedewirkung und Grundbesitz, 1913; Prutz, H., Die Friedensidee im Mittelalter, SB. d. Akad. d. Wiss. München, 1920; Nestle, W., Der Friedensgedanke in der antiken Welt, 1938; Wiesenthal, F., Die Wandlung des Friedensbegriffs, Diss. phil. München 1949; Raumer, K., Ewiger Friede, 1953; Achter, V., Über den Ursprung des Gottesfriedens, 1955; Hattenhauer, H., Die Bedeutung der Gottes- und Landfrieden für die Gesetzgebung in Deutschland, Diss. jur. Marburg, 1958; La Paix, 19...
2599Friedebann (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) ist der besonders auf den Frieden abstellende Königsbann.
2600Friedel (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht sehr häufig ab dem Althochdeutschen belegt sowie für das Germanische erschließbar?, M., F.) Geliebter, Geliebte, Ehegatte, (selten) Ehegattin
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