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#ZWERGLiterature
2481fordern (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 765 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1221-1227 belegt sowie über das erschließbare Germanische teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar, V.) verlangen
2482Forderung (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 9. Jahrhundert bzw. nach U. Köbler 812 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab dem Althochdeutschen und ab 1221-1224 belegt sowie über das erschließbare Germanische teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar, Forderungsrecht 1766, Verb fordern 8. Jh. bzw. 765) ist das Recht des Gläubigers gegen den Schuldner auf eine Leistung. Die ältesten Forderungen entstehen vermutlich bei den Unrechtserfolgen. Später tritt die rechtsgeschäftliche Forderung hinzu. Streitig ist, ob die Forderung bereits von Anfang an durch ein Einstehenmüssen (→Haftung) des Schuldners gesichert ist. Die Forderung erlischt grundsätzlich mit der Erfüllung.Kaser § 32; Hübner; Buch, G., Die Übertragbarkeit von Forderungen im deutschen mittelalterlichen Recht, 1912; Strohal, E., Schuldpflicht und Haftung, 1914; Fecht, W. v. d., Die Forderungspfändung im römischen Recht, 1999; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
2483Forensium institutionum summa (lat. [F.] Gesamtheit der gerichtlichen Einrichtungen) ist das von König Alfons VIII. (1158-1214) veranlasste höfische Werk über den (span. [M.] →Fuero viejo de Castilla.
2484Form (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F als 1190 aus dem Lateinischen des Altertums aufgenommen bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1278 [Preußen] belegt sowie über das Lateinische des Altertums teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist die sinnlich wahrnehmbare Gestalt eines Gegenstands oder einer Vorstellung. Nach einem geflügelten Wort ist die Form die älteste Norm. Es ist aber fraglich, ob strenge Anforderungen an eine Form in die Anfänge einer Rechtseinrichtung einfacher Menschen (beispielsweise Frühmittelalter) oder erst in eine fortgeschrittenere Entwicklungsstufe gehören. Die Schriftform ist jedenfalls anfangs bedeutungslos und noch in dem ausgehenden 20. Jahrhundert zwecks leichteren Beweises in dem Vordringen.Kaser § 6ff.; Hübner; Köbler, DRG 42, 126; Siegel, H., Erholung und Wandelung im gerichtlichen Verfahren, 1863; Siegel, H., Die Gefahr vor Gericht und im Rechtsgang, 1866; Brunner, H., Wort und Form im altfranzösischen Prozess (1868) (in) Brunner, H., Forschungen zur Geschichte des deutschen und französischen Rechts, 1894, 260; Stutz, U., Das Stadtrecht gegen die Formstrenge im Strafverfahren, ZRG GA 38 (1917), 367; Henssler, O., Formen des Asylrechts, 1954; Ritzer, K., Formen, Riten und religiöses Brauchtum der Eheschließung, 1961; Ebel, W., Recht und Form, 1975; Gmür, R., Rechtswirkungsdenken in der Privatrechtsgeschichte, 1981; Eckhardt, U., Untersuchungen zu Form und Funktion der Treueleistung, 1976; Symbolische Kommunikation vor Gericht in der frühen Neuzeit, hg. v. Schulze, R., 2006;...
2485formal (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F als 1677 bzw. nach EDEL in dem 16. Jahrhundert aus dem Lateinischen des Altertums aufgenommen bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen – als Ansatz – nicht belegt sowie über das Lateinische des Altertums teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar, Adj.) die Form betreffend
2486Formalismus (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1807 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen – als Ansatz – nicht belegt sowie über das Lateinische des Altertums teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar, M., Adjektiv formal 16. Jahrhundert) ist das Betonen einer Form. Nach überwiegender, aber nicht wirklich belegter oder erwiesener Ansicht ist das ältere Recht durch Formalismus gekennzeichnet (beispielsweise lat. mancipatio [F.] in dem römischen Recht) und setzt sich die →Formfreiheit erst allmählich durch. In Gegensatz hierzu hält aber auch das Recht der Gegenwart in vielen Fällen an einer vorgeschriebenen Form fest und ist insofern nicht tatsächlich formfrei. Ein Kennzeichen des modernen Totalitarismus ist es dabei gerade, zwar nicht jede Form, aber jedenfalls ...Kaser §§ 6, 7, 8, 68; Söllner §§ 9, 11; Kroeschell, DRG 1; Zallinger, O. v., Wesen und Ursprung des Formalismus, 1898; Kaufmann, E., Formalismus, HRG Bd. 1 1968, 1166; Dickhuth-Harrach, H. v., Gerechtigkeit statt Formalismus, 1986
2487Formalvertrag (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das Lateinische des Altertums und das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) ist der in seiner Entstehung von der Einhaltung einer vorgesehenen →Form abhängige Vertrag. Nach herkömmlicher Lehre ist in dem germanistischen Bereich der älteste Vertrag der Formalvertrag. (str.). Hier sind Eid, Wortformel und Gebärde die Vertragsform. In dem Mittelalter sollen sich die Formen vereinfacht haben. Allmählich soll die Tendenz zu der formlosen Beredung durchgedrungen sein.Köbler, DRG 74, 91, 126, 164; Hagemann, H., Fides facta und wadiatio, ZRG GA 83 (1966), 1; Mitteis, H./Lieberich, H., Deutsches Privatrecht, 9. A. 1981 Kap. 45; Sohm, R., Das Recht der Eheschließung, 1875
2488Formel (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F als 1562 aus dem Lateinischen des Altertums aufgenommen bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen - als Ansatz – nicht belegt sowie über das Lateinische des Altertums teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist die förmlich festgelegte häufig wiederkehrende Aussage. In dem altrömischen Recht beispielsweise bringen die Beteiligten eines Verfahrens vor dem Magistrat in einem ersten Verfahrensabschnitt regelmäßig in der jeweils erforderlichen Verfahrensform (lat. [F.] →legisactio), zu der genau vorgeschriebene Spruchformeln gehören, ihr Vorhaben vor. Das spätere Formularverfahren kennt statt der wenigen Legisaktionen viele, auf das jeweilige Rechtsverhältnis bezogene Klageformeln. Die Verbalkontrakte des klassischen röm...Köbler, DRG 5, 33, 81, 116; Dilcher, G., Paarformeln in der Rechtssprache des frühen Mittelalters, 1961; Selb, W., Formeln mit unbestimmter intentio, 1974; Wiegand, W., Zur Herkunft und Ausbreitung der Formel „Habere fundatam intentionem“, FS H. Krause, 1976, 126
2489formell (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F als 1647 aus dem Französischen aufgenommen bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen – als Ansatz – nicht belegt sowie über das Lateinische des Altertums teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar, Adj.), die Form betreffend (in Gegensatz zu dem Inhalt bzw. der Materie)
2490Formelles Recht (Wortfolge in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F und in älteren deutschen Rechtsquellen als Ansatz nicht bezeugt) ist das das Verfahren betreffende Recht (Verfahrensrecht, Prozessrecht) in Gegensatz zu dem materiellen Recht (beispielsweise Privatrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht).Kollmann, A., Begriffs- und Problemgeschichte, 1996
2491Formelsammlung (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1843 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen – als Ansatz – nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das Lateinische des Altertums und das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist die bereits in dem Altertum bekannte, besonders für das quellenarme Frühmittelalter bedeutsame Sammlung von allgemeinen Formularen für Urkunden, wie sie auch in der Gegenwart kautelarjuristisch gepflegt wird. Die bekanntesten frühmittelalterlichen Formelsammlungen (31 Handschriften) sind die westgotischen (lat. [F.Pl.]) formulae (Cordoba 616-620), die formulae Andecavenses (Angers um 600), die formulae Marculfi (um 650?, 721-735?), die formulae Bituricenses (Bourges 8. Jahrhundert) und die formulae imperiale...Rockinger, L., Über Formelbücher, 1855; Rockinger, L., Briefsteller und Formelbücher des 11. bis 14. Jahrhuderts, 1863f.; Schröder, R., Über die fränkischen Formelsammlungen, ZRG GA 4 (1883), 75; Collectarius perpetuarum formarum Iohannis de Geylnhusen, hg. v. Kaiser, H., 1900; Liber Diurnus, hg. v. Foerster, H., 1958; Amira, K. v./Eckhardt, K., Germanisches Recht, Bd. 1 4. A. 1960; Uddholm, A., Marculfi formularum libri duo, 1962; Coing, H., Römisches Recht in Deutschland, 1964; Worstbrock, F./Klaes, M./Lütten, J., Repertorium der Artes dictandi des Mittelalters, Bd. 1 Von den Anfängen bis um 1200, 1992; Patt, S., Studien zu den „Formulae imperiales“, 2016 (kein Handbuch und nicht für Ausbildung, sondern Kompilation eines mit Saint-Martin in Tours verbundenen Notars für eigene Zwecke, wob...
2492Formfreiheit (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F Wortarchiv 20. Jahrhundert bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie über das Lateinische des Altertums und das erschließbare Germanische teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar, F., Formenfreiheit 19. Jh. bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt) ist die Freiheit einer rechtlich bedeutsamen Handlung von einer besonderen →Form. Es ist streitig, inwieweit an dem Beginn rechtlicher Entwicklung Formfreiheit besteht. Jedenfalls werden schon in den frühesten Quellen auch feste Formen sichtbar (beispielsweise lat. [F.] mancipatio). In dem Spätmittelalter setzt sich die Kirche für die Formfreiheit der Verträge ein. Auch der Liberalismus bejaht grundsätzlich die Formfreiheit. Dessenunge...Kroeschell, DRG 2; Baltl/Kocher
2493formulae (lat. [F. Pl.]. Singular formula) →Formelsammlung
2494Formular (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F als an dem Ende des 15. Jahrhunderts aus dem Lateinischen des Altertums gebildet und in älteren deutschen Rechtsquellen als Ansatz nicht belegt sowie über das Lateinische des Altertums teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar, N.) ist das die allgemeinen Angaben eines Typs von Urkunden zwecks leichter individueller Ergänzung enthaltende Schriftstück.
2495Formularverfahren (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das Lateinische des Altertums und das erschließbare Germanische teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar, N.) oder Formularprozess (19. Jh., in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt, M.) ist das dem älteren Legisaktionenverfahren (→legisactio) in dem klassischen römischen Recht nachfolgende, dem späteren →Kognitionsverfahren vorausgehende Verfahren. Es ist vielleicht anfangs nur dem Fremden zugänglich und kennt statt weniger Legisaktionen viele, auf das jeweilige Rechtsverhältnis bezogene Klageformeln (Formulare). Sie werden auf den formlosen Vortrag der Parteien vor dem Prätor hin meist schriftlich in einer (lat....Kaser §§ 80, 82ff.; Söllner § 9; Artner, M., Agere praescriptis verbis, 2002
2496Foro (M.) ist die portugiesische Bezeichnung für →Fuero. 1111 wird ein Foro an Coimbra verliehen, 1166 an Evora, um 1160 an Trancoso, 1179 an Lissabon (Foro von Santarém). Seit dem 14. Jahrhundert wird ein Foro. nur noch selten gewährt.Handbuch der Quellen und Literatur der neueren europäischen Privatrechtsgeschichte, hg. v. Coing, H., Bd. 1 1973, 666
2497Forsman, Jaakko (1839-1899), aus einer schwedischen Theologenfamilie, wird nach dem Studium von Philosophie und Recht in Helsinki 1879 Professor für Strafrecht und Rechtsgeschichte und verfasst 1896 eine Geschichte der finnischen Gesetzgebung (Suomen laindsäädännön historia).
2498Forst (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 8. Jh. bzw. in EDEL Ende 8. Jahrhundert bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab dem Althochdeutschen belegt sowie trotz umstrittener Etymologie vielleicht mit dem Indogermanischen verbindbar, M., Etymologie unklar) ist seit dem Frühmittelalter der vielleicht dem römischen (lat. [M.]) saltus nachgebildete, durch →Bann abgesonderte herrschaftliche Wald (meist des Königs, Austrasien 648, Neustrien 657/661). In dem Hochmittelalter gehen die Forsten des Königs auf die Landesherren über. Örtlich unterschiedlich greift der absolutistische Fürst entschiedener auf die damit verbundenen Rechte zu. Der Liberalismus verlangt die Aufhebung der staatlichen Forsthoheit, doch verfahren die Forstgesetze des 19. Jahrhunderts unterschiedlich....Kroeschell, DRG 1; Köbler, WAS; Roth, K., Geschichte des Forst- und Jagdwesens in Deutschland, 1879; Völker, A., Die Forsten der Stadt Goslar bis 1552, 1922; Goller, F., Die älteren Rechtsverhältnisse am Wald in Altbaiern, Diss. jur. München 1938; Kaspers, H., Comitatus nemoris, 1957; Mager, F., Der Wald in Altpreußen als Wirtschaftsraum, 1960; Rubner, H., Untersuchungen zur Forstverfassung des mittelalterlichen Frankreichs, 1965; Bothmer, H. v., Mirica, Forst und Gesellschaft, 1965; Rubner, H., Forstgeschichte im Zeitalter der industriellen Revolution, 1967; Young, C., The Royal Forests of Medieval England, 1979; Mantel, K., Forstgeschichte des 16. Jahrhunderts, 1980; Rubner, H., Deutsche Forstgeschichte 1933-1945, 1985, 2. A. 1997; Hasel, K., Forstgeschichte, 1986, 2. A. 2006; Knöppel, V...
2499Forsthoff, Ernst (Laar bei Duisburg 13. 9. 1902-Heidelberg 13. 8. 1974) wird nach der Promotion bei Carl →Schmitt 1933 Professor für öffentliches Recht in Frankfurt am Main, Hamburg (1935), Königsberg (1936), Wien (1941) und Heidelberg (1943-1946, 1952-1967). Er setzt sich für den starken Staat ein, der allein die mit dem technischen Fortschritt eintretenden Probleme bewältigen könne, und steht einem Wertesystem, der Verfassungs-gerichtsbarkeit, der umfassenden Verwaltungsgerichtsbarkeit und dem Sozialstaat zurückhaltend gegenüber. Trotz seines konservativen Verfassungsverständnisses ist sein Verwaltungsrechtsverständnis modern. Sein Lehrbuch des Verwaltungsrechts (1950, 10. A. 1973) ist längere Zeit in Deutschland führend.Storost, U., Staat und Verfassung bei Ernst Forsthoff, 1978; Doehring, K., Ernst Forsthoff, (in) Juristen im Portrait, 1988, 341; Ernst Forsthoff Kolloquium, hg. v. Blümel, W., 2003; Schütte, C., Progressive Verwaltungswissenschaft auf konservativer Grundlage, 2006; Briefwechsel Ernst Forsthoff Carl Schmitt (1926-1974), hg. v. Mußgnug, D. u. a., 2007; Meinel, F., Der Jurist in der industriellen Gesellschaft – Ernst Forsthoff und seine Zeit, 2011; Luther, C., Hermeneutik und Metaphysik, ZRG GA 131 (2014), 481
2500Fortescue, Sir John (um 1385-um 1479), nach Ausbildung in Lincoln’s Inn 1442 oberster Richter an dem königlichen Gericht (King’s Bench), von 1463 bis 1471 in dem Exil in Frankreich, vergleicht in seinem in der Form eines Lehrgespräches an Prinz Eduard von Lancaster gerichteten Hauptwerk ([lat.] De laudibus legum Angliae, 1470, Über die Vorzüge des englischen Rechtes) das englische Recht mit dem festländischen (französischen) Recht in einer für Laien verständlichen Weise. In (engl.) On the Governance of the Kingdom of England (Über die Beherrschung des Königreichs England) (1471/1473) stellt er den politischen Gesamtzustand seines Landes dar.The Works of Sir John Fortescue, hg. v. Clermont, T., 1869; Heymann, E., Fortescues Laudes legum Angliae, ZRG GA 58 (1938), 615; Kluxen K., Englische Verfassungsgeschichte, 1987
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