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#ZWERGLiterature
2441Fisch (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 830 und in EDEL drittes Viertel 8. Jahrhundert bezeugt sowie in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1332 an elf Stellen belegt und über das erschließbare Germanische teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) eingrundsätzlich in Wasser lebendes Wirbeltier
2442Fischbeck (Stift)Oldermann, R., Stift Fischbeck, 2010, 2. A. 2014
2443fischen (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 830 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1221-1224 an dreizehn Stellen belegt sowie über das erschließbare Germanische teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar, V.) (Fisch) fangen
2444Fischer (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 830 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1286 [Elsass] an sieben Stellen belegt sowie über Fisch und fischen über das erschließbare Germanische teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) Fischfänger
2445Fischerei (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1251 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1286 an etwa fünfzehn Stellen belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) Fischfang
2446Fischereirecht (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F nicht bezeugt und – als Ansatz – in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar, N.) ist das Recht, in einem Binnengewässer Fische, Krebse und andere nutzbare Wassertiere, die nicht Gegenstand des Jagdrechts sind, zu hegen und sich anzueignen. Die ursprünglich freie Fischerei wird schon in dem Frühmittelalter an kleinen Gewässern von dem Anwohner als Eigentümer und an größeren Gewässern von dem König als Regal beansprucht. Von dem König geht das Regal seit dem Hochmittelalter auf den Landesherrn und damit später grundsätzlich auf den neuzeitlichen Staat als Eigentümer des Gewässers über. Der Inhaber des Fischereirecht...Hübner; Kroeschell, DRG 2; Stoffel, F., Die Fischereiverhältnisse des Bodensees, 1906; Brünneck, W. v., Zur Geschichte des altpreußischen Jagd- und Fischereirechts, ZRG GA 39 (1918), 88; Zumbach, E., Die Fischereirechte des Aegerisees, Diss. jur. Freiburg im Üchtland 1922; Kisch, G., Das Fischereirecht im Deutschordensgebiete, 1932, 2. A. 1978; Münch, W., Das Fischereirecht des Bodensees im Mittelalter, Diss. jur. Graz 1943; Cahn, E., Das Recht der Binnenfischerei, hg. v. Kaufmann, E., 1956; Kunz, R., Fischereirechte im Untersee und Seerhein, 1984; Jahnke, C., Das Silber des Meeres, 2000; Lampen, A., Fischerei und Fischhandel im Mittelalter, 2000; Schütt, E., Geschichte des Fischereirechts und der Fischerei im deutschen Ostseeraum, 2001; Sahrhage, D., Die Schätze Neptuns, 2002; Ostrawsky, ...
2447Fiscus (lat. [M.] Korb) (Caesaris) ist in dem römischen Recht die Bezeichnung für die Kasse (des Kaisers), in welche die Einnahmen der Kaiserprovinz aus Steuern, Zöllen, Gebühren und Domänen fließen. Kaiser Claudius (41-54 n. Chr.) fasst die verschiedenen fisci zu einem einzigen fiscus zusammen. Zumindest später herrscht die Vorstellung, dass der fiscus gleichsam Eigentum des Kaisers ist. An dem Beginn des 4. Jahrhunderts geht die (von dem Senat verwaltete) Staatskasse (lat. aerarium [N.]) in dem fiscus auf., während das Privatvermögen des Kaisers (lat. [N.] patrimonium) getrennt bleibt. Der fiscus wird eine Art die Vermögensrechte des Staates in dem Privatrechtsverkehr wahrnehmender, vielfach privilegierter →juristischer Person.Dulckeit/Schwarz/Waldstein § 29 II B; Kroeschell, DRG 1; Köbler, DRG 36, 40, 57; Köbler, LAW; Alpers, M., Das nachrepublikanische Finanzsystem, 1995
2448Fiskal (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F als aus dem Mittellateinischen 1471 aufgenommen bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen - als Ansatz - nicht belegt sowie über das Mittellateinische und das Lateinische des Altertums teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) ist in dem spätmittelalterlichen und neuzeitlichen Verwaltungsrecht der Interessenvertreter des (lat. fiscus [M.] bzw.) Staates. Er findet sich um 1225 in Sizilien unter Kaiser Friedrich II., von wo aus er nach Frankreich und Spanien ausstrahlt. 1421 ist Dr. Bartholus aus Pisa urkundlich als erster Fiskal des Heiligen römischen Reiches nachweisbar. Aufgaben des Fiskals sind der Schutz der Kronrechte und die Vertretung des Königs bzw. Kaisers bei der gerichtlichen Verfolgung der Übertretungen der ...Demel, H., Geschichte des Fiskalamtes in den böhmischen Ländern, 1909; Rautenberg, B., Der Fiskal am Reichskammergericht, 2008
2449Fiskalat (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F nicht bezeugt und – als Ansatz – nucht in älteren deutschen Rechtsquellen belegt sowie über das Mittellateinische und das Lateinische des Altertums teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar, N.) ist die spätmittelalterlich-neuzeitliche, vielleicht an den römischen (lat.) advocatus (M.) fisci angelehnte Behörde, die von Amts wegen die Rechte des Herrschers wahrnimmt. Das Fiskalat entwickelt sich um 1225 unter Kaiser Friedrich II. in Sizilien und gelangt von dort noch in dem 13. Jahrhundert nach Frankreich (ministère public) und Spanien sowie in dem frühen 15. Jahrhundert in das Heilige römische Reich (1421 Dr. Bartholus aus Pisa). Unabhängig hiervon wird in dem 19. Jahrhundert die Staatsanwaltschaft aus Frankreich übernommen....Ortloff, H., Die öffentliche Anklage in Deutschland, 16 (1865), 254ff.; Schmidt, E., Fiskalat und Strafprozess, 1921; Knolle, U., Studien zum Ursprung und zur Geschichte des Reichsfiskalats, Diss. jur. Freiburg im Breisgau 1964
2450Fiskus (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1497 und in EDEL 1516 [Brant, Klagspiegel] als aus dem Lateinischen des Altertums aufgenommen bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen - als Ansatz - nicht belegt sowie über das Lateinische des Altertums teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) ist der Träger öffentlicher Verwaltung, soweit er in privatrechtlichen Formen tätig wird. Der Fiskus geht auf den römischen →fiscus zurück. Das lateinische Wort fiscus (M.) bezeichnet in dem Frühmittelalter (vereinzelt das herzogliche und) meist das königliche Vermögen (u. a. das einzelne Landgut). Bis zu dem 13. Jahrhundert werden Hausgut und Reichsgut und damit Person des Königs und Fiskus getrennt. In den Ländern entsteht ein Fiskus des Landes. Dort wird als Fiskus zunächst...Rüfner, W., Verwaltungsrechtsschutz in Preußen, 1962; Machleidt, M., Stellung und Funktion des Fiskus im deutschrechtlichen Bereich, Diss. jur. Hamburg 1965; Lechner, W., Das deutsche Verwaltungsrecht in den Kategorien von Res publica, Civitas und Fiscus, Diss. jur. Würzburg 1969; Schalles-Fischer, M., Pfalz und Fiskus Frankfurt, 1969; Römermann, K., Der Rechtsschutz bei streitigen Polizei-, Kameral- und Fiskalsachen in Kurköln, Diss. jur. Bonn 1969; Metz, W., Zur Erforschung des karolingischen Reichsgutes, 1971; Fiskus, Kirche und Staat, hg. v. Kellenbenz, H. u. a., 1994; Maletzky, M., Das Erbrecht des Fiskus, 2001; Karst, J., Der Fiskus im liberalen Rechtsstaat, 2016
2451flach (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 830 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1433 an sechs Stellen belegt sowie über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, Adj.) eben, gerade
2452Fläche (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1270 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen einmal in besonderer Bedeutung 1325 belegt sowie über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F., Adjektiv flach 830) Ebene
2453Flächenstaat (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1914 bzw. 1913 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische und das Lateinische des Altertums mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) ist der durch sein ausgedehntes Gebiet ohne flächendeckende Bebauung gekennzeichnete und von dem Stadtstaat wie dem Personenverbandsstaat zu unterscheidende, seit dem Mittelalter entstehende →Staat.Kroeschell, DRG 1, 2; Köbler, DRG 111
2454Flame (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie mit Flandern und flach verbindbar) ist der fränkisch (bzw. altniederfränlisch bzw. mittelniederfränkisch) sprechende Bewohner der nordwestlichsten Gebiete (Flandern) des Heiligen römischen Reiches bzw. der Bürger Belgiens. Flämisches Recht ist das in Flandern ausgebildete Recht. Seit dem Hochmittelalter wird modernes flämisches (niederländisches) Recht in dem Zuge der Ostsiedlung verbreitet.Goerlitz, T., Das flämische und das fränkische Recht in Schlesien und ihr Widerstand gegen das sächsische Recht, ZRG GA 57 (1937), 138; Van Winter, J., Vlaams en Hollands recht bij de kolonisatie von Duitsland in de 12e en 13e eeuw, TRG 21 (1953), 205ff.; Higounet, C., Die deutsche Ostsiedlung im Mittelalter, 1990; Lück, H., Flämische Siedlungen und flämisches Recht in Mitteldeutschland, (in) Sprachkontakte, hg. v. Stellmacher, D., 2004, 73ff.
2455Flandern ist das in dem frühen 8. Jahrhundert erstmals unter diesem Namen bezeugte Flachland an der Schelde. 843 kommt es zu dem westfränkischen Reichsteil, 1384/1385 an das Herzogtum Burgund, 1477 mit Burgund an Habsburg und 1556 an die spanische Linie Habsburgs. Verkleinert gelangt Flandern 1714 qieder an →Österreich, 1794 an Frankreich, 1814 an die →Niederlande und 1830 überwiegend an →Belgien. Dementsprechend ist sein Recht anfangs fränkisch und später französisch geprägt.Köbler, Historisches Lexikon; Nowé, H., Les baillis comtaux de Flandre, 1929; Ganshof, F., Recherches sur les tribunaux de châtellenie en Flandre, 1932; Sproemberg, H., Die Entstehung der Grafschaft Flandern, 1935, Neudruck 1965; Ganshof, F., Die Rechtsprechung des gräflichen Hofgerichtes in Flandern vor der Mitte des 13. Jahrhunderts, ZRG GA 58 (1938), 163; Caenegem, R. van, Geschiedenis van het strafrecht in Vlaanderen, 1954, Caenegem, R. van, Geschiedenis van het strafprocesrecht in Vlaanderen, 1956; Ganshof, F., Einwohnergenossenschaft und Graf, ZRG GA 74 (1957), 98; Koch, A., Die flandrischen Burggrafschaften, ZRG GA 76 (1959), 153; Roosbroeck, R. van, Geschichte Flanderns, 1968; Grotte, W. v., Praecones und Magnus Praeco in Flandern, ZRG GA 90 (1973), 165; Godding, P., Le droit privé...
2456Flavius, Gnaeus (Gnaeus Flavius) ist der Schreiber des römischen Zensors Appius Claudius Caecus, der 304 v. Chr. die zuvor nur den Priestern (lat. [M.Pl.] pontifices) vertrauten Prozessformeln (Legisaktionen) veröffentlicht (sog. ius [N.] civile Flavianum, flavisches römisches Recht der Bürger).Söllner § 9; Köbler, DRG 29; Wolf, J., Die literarische Überlieferung der Publikation der Fasten und Legisaktionen durch Gnaeus Flavius, Nachr. d. Akad. d. Wiss. Göttingen 1980, Nr. 2
2457Fleisch (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 8. Jh. und in EDEl 765 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1327 an acht Stellen belegt sowie über das erschließbare Germanische teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar, N.) ist das weiche organische Gewebe von Lebewesen.Kassung, C., Fleisch – Die Geschichte seiner Industrialisierung, 2020 (beginnt in Berlin in dem 19. Jahrhundert)
2458Flensburg ist die schleswig-holsteinische Stadt, die 1436 ihr →Grundbuch nach dem Realfoliensystem gestaltet.Aubert, L., Beiträge zur Geschichte der deutschen Grundbücher, ZRG GA 14 (1893), 1, 49
2459Fleta ist das in lateinischer Sprache verfasste, bald nach 1290 vollendete, in einer mittelalterlichen Handschrift überlieferte englische Rechtsbuch eines unbekannten Ver-fassers, das den (lat.) Tractatus (M.) de legibus (Abhandlung von Gesetzen) →Bractons kommentierend fortführt.Plucknett, T., A Concise History of the Common Law, 1929, 2. A. 1936, 5. A. 1956; 265
2460Florentina (Codex Florentinus) ist die in zwei Bände (1-29, 30-50) getrennte, in dem 6. oder frühen 7. Jahrhundert vermutlich in Konstantinopel/Byzanz zweispaltig geschriebene, spätestens in dem 9. oder 10. Jahrhundert in Italien liegende, in Süditalien in dem späteren 11. Jahrhundert wiederentdeckte, wahrscheinlich 1155 von Amalfi nach Pisa (littera Pisana) und 1406 von Pisa nach Florenz gebrachte, 1553 erstmals gedruckte Handschrift der →Digesten Justinians mit insgesamt 907 Blättern.Söllner § 22; Wieacker, F., Privatrechtsgeschichte der Neuzeit, 1952, 2. A. 1967; Lange, H., Römisches Recht im Mittelalter, Bd. 1 1997
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