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#ZWERGLiterature
2421Fiducia (lat. [F.]) ist in dem klassischen römischen Recht die Sicherungsübereignung, bei der dem Gläubiger (Fiduziar) als Sicherungsnehmer von dem Schuldner (Fiduziant) als Sicherungsgeber das Eigentum an einer Sache unter der Treuabrede (fiducia) verschafft wird, dass die Sache nach Erreichung des Sicherungszwecks (beispielsweise Tilgung der gesicherten Schuld) zurückzuübereignen sei. In dem spätantiken römischen Recht stirbt die fiducia ab.Kaser §§ 7 I 1, 24 II 2, 39 IV 2; Söllner § 9; Köbler, DRG 41, 62; Noordraven, B., Von der fiducia zur Treuhandschaft, (in) Österreich. Notariatszeitung 1995, 256; Itinera fiduciae, hg. v. Helmholz, R. u. a., 1998; Noordraven, B., Die Fiduzia im römischen Recht, 1999
2422Fiktion (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F als 1610 aus dem Lateinischen des Altertums aufgenommen bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen - als Ansatz - nicht belegt sowie über das lateinische Verb fingere teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist der Rechtssatz, der eine in Wahrheit nicht bestehende Tatsache als bestehend behandelt (beispielsweise gilt lange Zeit das uneheliche Kind nicht als mit seinem es tatsächlich erzeugenden leiblichen Vater verwandt, obwohl es tatsächlich mit ihm verwandt ist). Die Fiktion ist bereits dem römischen Recht an einzelnen Stellen bekannt (beispielsweise bei vereitelter Bedingung).Kaser § 10 I 1; Söllner § 9
2423Fiktionstheorie (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das Lateinische und Griechische des Altertums teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist in dem 19. Jahrhundert die von Savigny vertretene Ansicht, dass die →juristische Person nur eine →Fiktion sei.Kroeschell, DRG 3
2424filia (lat. [F.]) Tochter
2425filius (lat. [M.]) Sohn
2426Film (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F als 1891 aus dem Neuenglischen aufgenommen bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht – als Ansatz belegt sowie über das Altenglische und das erschließbare Germanische teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar, M., Verb filmen 1922) dünne SchichtSaekel, U., Der US-Film in der Weimarer Republik, 2011; Ackermann, A., Film und Filmrecht, 2013; Tiews, A., Fluchtpunkt Film, 2017; Aurich, R., Die Degeto und der Staat, 2019
2427filmen →Film
2428final (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1735 als aus dem Lateinischen des Altertums aufgenommen bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen – als Ansatz – nicht belegt sowie über das Lateinische des Altertums teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar, Adj.) zweckgerichtet
2429Finale Handlungslehre ist die von Hans Welzel (nach dem Rechtsstudium in Jena 1937 Professor in Göttingen und 1952 in Bonn) in der Mitte des 20. Jahrhunderts entwickelte Lehre von dem zweckgerichteten (finalen) Handeln des Straftäters, nach welcher der →Vorsatz (nicht als Art der Schuld, sondern) als subjektiver Teil des Tatbestands zu ver-stehen ist.Kroeschell, 20. Jahrhundert
2430Finanz (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F als 1355 aus dem Mittellateinischen aufgenommen bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1355 an zehn Stellen belegt sowie über das Lateinische des Altertums teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist die von dem mlat. Verb finare, festgesetzte Abgabe bezahlen abgeleitete Vermögenslage einschließlich des dafür notwendigen Rechnungswesens. Der Ausdruck Finanz(en) wird in dem 16. Jahrhundert gebräuchlich, nachdem die Verfügbarkeit über Geldmittel als Grundlage von Herrschaftsverwirklichung erkannt wird. In dem 16. und 17. Jahrhundert bestehen landesherrliche und landständische Finanzverwaltung nebeneinander, doch bricht die landständische Finanzverwaltung in dem Dreißigjährigen Krieg (1618-1648) vielerorts zusamme...Brunner, O., Die Finanzen der Stadt Wien, 1929; Schnee, H., Die Hoffinanz und der moderne Staat, Bd. 1ff. 1963ff.; Schulz, H., Das System und die Prinzipien der Einkünfte im werdenden Staat der Neuzeit, 1982; Stolleis, M., Pecunia nervus rerum, 1983; Witzleben, A. v., Staatsfinanznot und sozialer Wandel, 1985; Ullmann, H., Staatsschulden und Reformpolitik, 1986; Buchholz, W., Öffentliche Finanzen und Finnazverwaltung, 1992; Schremmer, E., Über gerechte Steuern, 1994; Economic Systems and State Finance, hg. v. Bonney, R., 1995; Alpers, M., Das nachrepublikanische Finanzsystem, 1995; Buchholz, W., Geschichte der öffentlichen Finanzen in Europa, 1996; Schwennicke, A., Ohne Steuer kein Staat, 1996; The Rise of the Fiscal State in Europe, hg. v. Bonney, R., 1999; Staatsfinanzen - Staatsverschul...
2431Finanzausgleich (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1937 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen teils über das Mittellateinische und teils über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen teilweise verbindbar, M.) ist der finanzielle Ausgleich zwischen verschiedenen Personen, insbesondere zwischen Hoheitsträgern (beispielsweise Ländern, Gemeinden, Krankenkassen).Hidien, J., Der bundesstaatliche Finanzausgleich, 1998
2432Finanzgericht (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen teils über das Mittellateinische und teils über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen teilweise verbindbar, N.) Eingangsgericht der Finanzgerichtsbarkeit
2433Finanzgerichtsbarkeit (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen teils über das Mittellateinische und teils über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen teilweise verbindbar, F.) ist der in Deutschland 1918 aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit gelöste (RGBl 1918, 959 Reichsfinanzhof, 13. 12. 1919 Finanzgericht, 28. 8. 1939 außer Tätigkeit gesetzt), vor allem in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts hauptsächlich für Steuerstreitigkeiten eingerichtete Zweig der →Gerichtsbarkeit.Kern, E., Geschichte des Gerichtsverfassungsrechts, 1954; Kumpf, J., Die Finanzgerichtsbarkeit, (in) Justizalltag im Dritten Reich, 1988, 81
2434Finanzverwaltung (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1781 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen - als Ansatz - nicht belegt sowie in den Bestandteilen teils über das Mittellateinische und teils über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen teilweise verbindbar, F.) ist der die Einnahmen des Staates (und anderer öffentlichrechtlicher Körperschaften) betreffende Teil der Verwaltung. Die Finanzverwaltung erfolgt in Rom durch Verpachtung der Staatseinkünfte an meistbietende private Unternehmer (Steuerpächter). In dem Mittelalter gelangen trotz des besonderen Hofamtes des →Kämmerers erst die Landesherren allmählich zu einer geordneten Finanzverwaltung (beispielsweise 1491 Raitkammer König Maximilians in Tirol, in dem Reich 1495 Versuch des Gemeinen Pfennigs...Mommsen, T., Römisches Staatsrecht, Bd. 1ff. 3. A. 1887, Neudruck 1963; Schmoller, G., Preußische Verfassungs-, Verwaltungs- und Finanzgeschichte, 1921; Bamberger, E., Die Finanzverwaltung in den deutschen Territorien des Mittelalters 1200-1500, Z. f. d. ges. Staatswiss. 77 (1923), 168; Handbuch der Finanzwissenschaft, hg. v. Gerloff, W. u. a., Bd. 1 2. A. 1952; Kummer, J., Der Einfluss des Parlaments auf das Finanzwesen, 1964; Engelhardt, H., Landstände und Finanzwesen in Bayern im 15. und 16. Jahrhundert, 1967; Wolfe, M., The Fiscal System of Renaissance France, 1972; Küchler, W., Die Finanzen der Krone Aragón, 1983; Die Kontrolle der Staatsfinanzen, 1989; Die Verwaltung und ihre Ressourcen, hg. v. Dilcher, G., 1991; Finanzen und Staatsräson in Italien und Deutschland, hg. v. Maddalena, ...
2435Finch, Heneage (1611-1682) wird nach dem Studium an dem Christ Church College 1638 Mitglied der Inn of Court Inner Temple in London und 1673 als Lord Chancellor Vorsitzender des →Court of Chancery, wo er eine zusammenfassende Gestaltung der →equity (des englischen Rechtes) bewirkt.Holdsworth, W., A History of English Law, Bd. 1ff. 1903ff., 6, 539
2436Findebuch, Findbuch (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1572 [Eiderstedt] an drei Stellen belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar, N.), Findbuch, ist das archivalische Hilfsmittel zu dem Auffinden von Daten bzw. Überlieferungsträgern (beispielsweise Akten) vor allem in Archiven.Kroeschell, DRG 2; Eberling, H., Findbuch zu den Reichskammergerichtsakten 1551-1806, 1985; Stein-Stegemann, H., Findbuch der Reichskammergerichtsakten im Archiv der Hansestadt Lübeck, 1987
2437Findelkind (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1464 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1472 [Eyb] an sieben Stellen belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar, N.) ist das ohne sicheren Hinweis auf seine Eltern gefundene Kind. Vielleicht anfangs rechtmäßig, wird die Aussetzung eines Kindes in Rom 374 n. Chr. mit Strafe bedroht. Ausgehend von Italien (Mailand 787, Siena 832) entstehen Findelhäuser. Um 1800 wird die Zahl der Findelkinder in dem Heiligen römischen Reichauf rund 100000 jährlich geschätzt.Hügel, F., Die Findelhäuser und das Findelwesen, 1863; Hunecke, V., Die Findelkinder von Mailand, 1987; Meumann, M., Findelkinder, Waisenhäuser, Kindsmord, 1995; Gestrich, A. u. a., Geschichte der Familie, hg. v. 2003
2438finden (Wort in EDEL 765 bzw. in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1022 bezeugt sowie in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1221-1224 belegt und über das erschließbare Germanische teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar, V.) entdecken, ermitteln
2439Finnland (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F Wortarchiv 16. Jh. bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen – nicht als Ansatz – belegt sowie in Bestandteilen über das erschließbare Germanische teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar, N.) ist der zwischen Schweden, Russland und Estland gelegene nordost-europäische, hauptsächlich von schon in dem 4. oder 3. Jahrtausend v. Chr. aus Asien kommenden Finnen besiedelte Staat. In dem Hochmittelalter (1150-1323) wird das von Schweden aus christianisierte Gebiet zu einem Teil →Schwedens erklärt. In dem frühen 16. Jahrhundert wird die Reformation eingeführt. 1809 muss Schweden zugunsten →Russlands auf Finnland (autonomes Großfürstentum) verzichten, doch bleibt das von Schweden geprägte Recht bestehen. Helsinki wird 1812 statt...Getz, B., Das staatsrechtliche Verhältnis zwischen Finnland und Russland, 1900, Neudruck 2013; Der Stolypinsche Gesetzentwurf, hg. v. Habermann, W., 1911, Neudruck 2013; Jutikkala, E./Pirinen, K., Geschichte Finnlands, 1964; Handbuch der Quellen und Literatur der neueren europäischen Privatrechtsgeschichte, hg. v. Coing, H., Bd. 1ff. 1973ff., 2,2,542,1027, 3,4,485; Klinge, M., A brief history of Finland, 1984; Vahtola, J., Keskiaika. Suomen historia pikkujättiläinen, 1987; Jodhatus Suomen oikeushistoriaan, hg. v. Letto-Vanamo. P., 1990; Albrecht, W./Kantola, M., Finnland, 1992; Finlands Historia, hg. v. Edgren, T. u. a., Bd. 1ff. 1992ff.; Björne, L., Den nordiska rättsvetenskapens historia, Bd. 1ff. 1995ff.; Finnland und Deutschland, hg. v. Menger, M. u. a., 1996; Finnisch-deutsche Kulturb...
2440Firma (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F als 1705 aus dem Italienischen und mittelbar aus dem Lateinischen des Altertums aufgenommen bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1733 an sechs Stellen belegt sowie über das Lateinische des Altertums teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist der →Name des Kaufmanns, unter dem er in dem Handel seine Geschäfte betreibt, in dem weiteren Sinn auch das →Unternehmen. Die Firma entsteht aus dem mittelalterlichen Handel (Italien 12. Jahrhundert) und wird in den deutschen Sprachraum an dem Anfang des 18. Jahrhunderts entlehnt (Allgemeines Landrecht Preußens [1794] II, 8, 617). Sie kann mit dem Unternehmen übertragen werden.Erlanger, H., Über Ursprung und Wesen der Firma, Diss. jur. Tübingen 1891; Rehme, P., Geschichte des Handelsrechts, 1913; Bokelmann, G., Das Recht der Firmen- und Geschäftsbezeichnungen, 1974, 5. A. 2000; Lutz, E., Die rechtliche Struktur süddeutscher Handelsgesellschaften, 1976; Krause, O, Die Entwicklung des Firmenrechts im 19. Jahrhundert, 1995; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechts-wortschatzes, 2010
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