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2321Fallrecht (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1373 an drei Stellen belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar, N.) ist die auf richterlichen Entscheidungen von Fällen (Einzelfällen) beruhende Rechtsordnung. Fallrecht sind das klassische →römische Recht und das →englische Recht (case-law) sowie die päpstliche Rechtsprechung seit dem 12. Jahrhundert. Ansätze zu einem Fallrecht finden sich auch in dem deutschen Sprachraum (mittelalterliche Schöffensprüche, Entscheidungen des Reichskammergerichts), können sich jedoch wegen der Aufnahme des römisch-justinianischen Gesetzesrechts, des Gesetzgebungsanspruchs der Landesherren und des Fehlens einer durchsetz...Kaser § 2; Köbler, DRG 31; Gál, A., Der Ausschluss der Aszendenten von der Erbfolge und das Fallrecht, 1904; Döhring, E., Geschichte der deutschen Rechtspflege, 1953, 298ff., 468ff.; Esser, J., Grundsatz und Norm, 1956; Rüdin-Bader, S., Die erbrechtliche Stellung der Stiefkinder und Halbgeschwister nach den zürcherischen Rechtsquellen, 1959; Gehrke, H., Die privatrechtliche Entscheidungsliteratur Deutschlands, 1974; Weller, H., Die Bedeutung der Präjudizien im Verständnis der deutschen Rechtswissenschaft, 1979; Ogorek, R., Richterkönig oder Subsumtionsautomat, 1986; Case-Law in the Making, hg. v. Wijffels, A., 1997; Müßig, U., Geschichte des Richterrechts und der Präjudizienbildung auf dem europäischen Kontinent, (in) ZNR 28 (2006), 79ff.; Reimann, M., Die Erosion der klassischen Formen, (...
2322Falsa demonstratio non nocet (lat.). Eine falsche Bezeichnung schadet nicht.Liebs, D., Lateinische Rechtsregeln, 7. A. 2007 (Gaius, um 120-um 180, Digesten 35, 1, 17, pr.)
2323falsch (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F als 1170 aus dem Lateinischen aufgenommen bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1221-1224 bzw. um 1230 belegt, Adj.) unwahr, hinterlistig
2324Falschaussage (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1890 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen –als Ansatz - nicht belegt sowie über das Lateinische des Altertums und das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) →MeineidVormbaum, T., Eid, Meineid und Falschaussage, 1990
2325Falsche Verdächtigung (Wortfolge 1871, F.) ist der 1871 in das Strafgesetzbuch des Deutschen Reiches eingefügte, die wahrheitswidrige Verdächtigung eines anderen betreffende Tatbestand des § 164 StGB.Bernhard, L., Falsche Verdächtigung (§§ 164, 165 StGB) und Vortäuschen einer Straftat (§ 145d StGB), 2003
2326Falschmünzer (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1775 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab dem 15. Jahrhundert an fünf Stellen belegt sowie über das Lateinische des Altertums teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) ist der Münzen fälschende Täter.Walz, K., Fälscher & Falschgeld, 2012
2327fälschen (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F um 1000 aus dem Lateinischen des Altertums gebildet aufgenommen und in älteren deutschen Rechtsquellen in dem 12. Jahrhundert belegt sowie über das Lateinische des Altertums mit dem Indogermanischen verbindbar, V.) falsch machen
2328Fälschung (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1400 zu fälschen gebildet bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1482 an vier Stellen belegt sowie über das Lateinische des Altertums mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist die zu betrügerischem Zweck vorgenommene Veränderung oder Nachbildung eines Gegenstands (beispielsweise Münze, Bild). Einzelne Fälschungshandlungen erwähnt sachlich bereits das altrömische Zwölftafelgesetz (Falschaussage 8,23, Richterbestechung 9,3). Seit dem 1. Jahrhundert v. Chr. bilden sich Fälschungsdelikte (lat. crimina [N.Pl.] falsi) als besondere Gruppe (falsum) aus (Testament, Urkunde, Grenze, Münze, Maß, Gewicht und so weiter), neben die um 200 n. Chr. der „Betrug“ (lat. [M.] stellionatus, D. 47, 20, 3, 1) tritt. In dem Frühmittelalte...Mommsen, T., Römisches Strafrecht, 1899, Neudruck 1961; Binding, K., Lehrbuch des gemeinen deutschen Strafrechts, Teil 2, 2, 1901; Beyerle, K., Die Urkundenfälschungen des Kölner Burggrafen Heinrich III., 1913; Dahm, G., Das Strafrecht Italiens im ausgehenden Mittelalter, 1931; Fuhr, L., Zur Entstehung und rechtlichen Bedeutung der mittelalterlichen Formel ane argliste unde geverde, Diss. jur. Frankfurt am Main 1962; Fuhrmann, H., Die Fälschungen im Mittelalter, (in) HZ 197 (1963), 529; Kocher, E., Überlieferung und ursprünglicher Anwendungsbereich der Lex Cornelia de falsis, 1965; Hupe, E., Falsum, fraus und stellionatus, Diss. jur. Marburg 1968; Kausch, W., Die Entwicklung des Falsum von der Carolina zur Aufklärung, 1971; Lorenz, W., Die Falschbeurkundung, 1976; Fälschungen im Mittelalte...
2329Falsum (lat. [N.]) ist die in dem klassischen römischen Recht als Straftat erfasste →Fälschung, für die Sulla an der Wende von dem 2. zu dem 1. Jahrhundert eine eigene Untersuchungsbehörde einrichtet.Kroeschell, DRG 2; Mommsen, T., Römisches Strafrecht, 1899, Neudruck 1961; Kunkel, W., Untersuchungen zur Entwicklung des römischen Kriminalverfahrens, 1962; Kausch, W., Die Entwicklung des Falsum von der Carolina zur Aufklärung, 1971
2330Familia (lat. [F.]) ist in dem frühen Mittelalter nach antikem Vorbild vor allem der zu einer Grundherrschaft gehörige Personenverband.Kaser § 12; Kroeschell, DRG 1; Köbler, LAW; Baltl/Kocher; Weizsäcker, W., Die familia des Klosters St. Emmeram in Regensburg, Verhandl. d. histor. Vereins v. Oberpfalz und Regensburg 92 (1951), 1; Bosl, K., Die „familia“, (in) Z. f. bay. LG. 38 (1975), 403; Kuchenbuch, L., Bäuerliche Gesellschaft und Klosterherrschaft im 9. Jahrhundert, 1978; Scherner, K., Ut propriam familiam nutriat, ZRG 111 (1994), 330; Paludan, H., Familia og Familie, 1995; Spieß, K., Familie und Verwandtschaft im deutschen Hochadel des Spätmittelalters, 1993
2331familiae emptor (lat. [M.]) Erbschaftskäufer
2332Familie (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1441 und nach EDEL 1441/1452 bezeugt sowie in älteren deutschen Rechtsquellen 1409 aus dem Lateinischen des Altertums aufgenommen belegt und über das Lateinische des Altertums teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist der Kreis der durch Ehe, Verwandtschaft und Schwägerschaft verbundenen Menschen, insbesondere die Ehegatten und ihre Kinder. In dem Altertum wird die Familie als von der Natur des Menschen gegeben eingestuft. Vermutlich sind sich bereits die Indogermanen der Familie bewusst. Vielleicht mit der Sesshaftwerdung und dem Hausbau bildet sich in Rom die auf dem Einzelhof lebende, aus Familienvater, Ehefrau und Kindern (sowie Gesinde) bestehende Familie. Dem dürfte auch die Familie der Germanen entsprochen haben...Kaser § 12; Söllner §§ 4, 5, 8, 12, 18; Hübner 615; Köbler, DRG 129, 209, 238, 252, 267; Geschichtliche Grundbegriffe, Bd. 2 1975, 253; Bartsch, R., Die Rechtsstellung der Frau, 1903; Weber, M., Ehefrau und Mutter in der Rechtsentwicklung, 1907; Schulz, W., Die germanische Familie der Vorzeit, 1925; Kroeschell, K., Die Sippe im germanischen Recht, ZRG GA 77 (1960), 1; Möller, H., Die kleinbürgerliche Familie im 18. Jahrhundert, 1969; Vismara, G., Famiglia e successioni nella storia del diritto, 1970; Scheffler, E., Die Stellung der Frau in Familie und Gesellschaft im Wandel der Rechtsordnung seit 1918, 1970; Weber-Kellermann, I., Die deutsche Familie, 1974; Montanos, E., La familia en la Alta Edad Media española, 1980; Maschke, E., Die Familie in der deutschen Stadt des späten Mittelalters...
2333Familienfideikommiss (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen – als Ansatz - nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das Lateinische des Altertums mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) ist die auf rechtsgeschäftlicher Stiftung beruhende Bindung des Vermögens (beispielsweise auch Grundstück, Haus, Bibliothek) einer Familie in dem Mannesstamm ohne Bildung einer eigenen Rechtspersönlichkeit. Solche Stiftungen des niederen Adels, die dieselben Wirkungen wie die auf Rechtsetzungsgewalt beruhenden Hausgesetze der späteren Landesherren anstreben, sind in England seit dem 8. Jahrhundert, in Deutschland seit dem 11. Jahrhundert bezeugt. Sie nehmen in der Neuzeit seit dem dreißigjährigen Krieg (1618-1648) zu. Philipp Knipschild f...Kaser § 77; Söllner § 17; Hübner 337; Köbler, DRG 123, 162, 210, 231; Lewis, W., Das Recht der Familienfideikommisse, 1868, Neudruck 1969; Bruckner, F., Zur Geschichte des Fideicommisses, 1893; Hager, P., Familienfideikommiss, 1897; Kunsemüller, E., Zur Entstehung der westfälischen Fideikommisse, 1909; Sautier, A., Die Familienfideikommisse der Stadt und Republik Luzern, 1909; Meyer, H., Die Anfänge des Familienfideikommisses in Deutschland, (in) FG R. Sohm 1914, 225; Seelmann, W. u. a., Das Recht der Familienfideikommisse, 1920; Horsten, F., Die Familien-Fideikommiss-Politik in Preußen, 1924; Hausgeschichte und Diplomatarium der Reichs-Semperfreien und Grafen Schaffgotsch, hg. v. Kaufmann, J., 2, 2, 1925; Klässel, O./Köhler, K., Die Zwangsauflösung der Familienfideikommisse, Bd. 1 1932; K...
2334Familiengericht (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das Lateinische des Altertums und das erschließbare Germanische teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar, um 1977, N.) ist die in nach Vorbild der Vereinigten Staaten von Amerika in der Bundesrepublik Deutschland an dem 1. 7. 1977 geschaffene Gerichtsbarkeit in Familiensachen an dem →Amtsgericht. Das Familiengericht entwickelt sich an dem Beginn des 20. Jahrhunderts aus dem Jugendgericht in den Vereinigten Staaten. Nach 1920 wird es in Japan aufgenommen.Röhl, Das Familiengericht in Japan, NJW 1957, 12; Erdsiek, G., Der Family Court in USA, NJW 1961, 1066; Peschel-Gutzeit, L., 25 Jahre Familiengerichte in Deutschland, NJW 2002, 2737
2335Familiengesetzbuch (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie über das Angloamerikanische und das Lateinische des Altertums sowie das erschließbare Germanische teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar, 1965, F.) ist das an dem 20. 12. 1965 zu der Neuordnung des Familienrechts in der →Deutschen Demokratischen Republik geschaffene, 1990 mit dem Beitritt zu der Bundesrepublik Deutschland endende Gesetzbuch (Egalisierung in dem Namensrecht, erleichterte Scheidung ohne Unterhaltsansprüche, Errungenschaftsgemeinschaft, Erziehung der Kinder zu Erbauern des Sozialismus).Kroeschell, 20. Jahrhundert; Douma, E., Die Entwicklung des Familiengesetzbuches der DDR, ZRG GA 111 (1994), 592; Schneiders, U., Hausväteridylle oder sozialistische Utopie?, 2004; Fischer-Langosch, P., Die Entstehungsgeschichte des Familiengesetzbuches der DDR von 1965, 2006
2336Familienname (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1748 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen - als Ansatz - nicht belegt sowie über das Lateinische des Altertums und das erschließbare Germanische teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) ist der wegen der begrenzent Zahl der Namen (Vornamen) seit dem Mittelalter in dem germanistischen Sprachraum allmählich durch Anfügung eines Beinamens oder Nachnamens entstehende, gemeinschaftliche Name der Angehörigen einer Familie. Herkömmlich wird er bis zu dem Ende des 20. Jahrhunderts durch den Namen des Mannes bestimmt. Mit der Gleichberechtigung der Geschlechter in dem ausgehenden 20. Jahrhundert löst sich der einheitliche Familienname allmählich mehr und mehr eher auf.Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010; Familiennamen Österreichs (FAMOS) Online (Projekt); www.genealogienetz.de/vereine/-VFWKWB; Familiennamen zwischen Maas und Rhein, hg. v. Gilles, P. u. a., 2014; Vogel, R., Familiennamen in der Altvaterregion, 2014
2337Familienrecht (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1775 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen einmal 1794 [Allgemeines Landrecht Preußens] bezeugt sowie über das Lateinische des Altertums unds das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, N.) ist die Gesamtheit der die →Familie betreffenden Rechtssätze. Sachlich erfasst sind davon in erster Linie das Verhältnis von Mann und →Frau in der Ehe, die Beziehungen zwischen Eltern und Kindern sowie die →Vormundschaft, →Pflegschaft und →Betreuung. Die Erfassung der gesellschaftlichen Gegebenheiten durch das Recht ist erst allmählich erfolgt. Einen bedeutsamen Anteil hieran hat die christliche Kirche mit ihrer sakramentalen Ehevorstellung. Als besonderes Rechtsgebiet innerhalb des Privatrechts und Personen...Kaser §§ 12, 58; Schulze, H., Erb- und Familienrecht der deutschen Dynastien des Mittelalters, 1871; Dargun, L., Studien zum ältesten Familienrecht, 1892; Boehmer, G., Die Teilreform des Familienrechts, 1962; Eisenmann, H., Konstanzer Institutionen des Familien- und Erbrechts, 1964; Schulte-Beckhausen, O., Das Ehe- und Familienrecht im Sachsenspiegel, 1970; Hafström, G., Den svenska familjerättens historia, 1970; Bextermöller, C., Das Familienrecht in den Systemen der Pandektistik, 1970; Dörner, H., Industrialisierung und Familienrecht, 1974; Buchholz, S., Savignys Stellungnahme zum Ehe- und Familienrecht, (in) Ius commune 8 (1979), 148; Die Vorlagen der Redaktoren für die erste Kommission zur Ausarbeitung des Entwurfs eines Bürgerlichen Gesetzbuches, hg. v. Schubert, W., Familienrecht 3 T...
2338Familienstammgut (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F nicht bezeugt und – als Ansatz – in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in Bestandteilen über das Lateinische des Altertums und das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, N.) ist das seit dem 13. Jahrhundert kraft Hausgesetzes des Hochadels (meist mit Zustimmung des Kaisers des Heiligen römischen Reiches) einer besonderen Erbfolge (ungeteilte Ältestenerbfolge) unterworfene Gut. Ziel ist die Wahrung der Herrschaftsstellung. Wem dabei das Eigentum zusteht, ist noch in dem 19. Jahrhundert streitig. Nach einem Gesetz des Deutschen Reiches von dem 6. 7. 1938 erlöschen alle bestehenden, nicht in Stiftungen umgewandelten Familienstammgüter mit dem 1. 1. 1939.Zimmerle, L, Das deutsche Stammgutsystem, 1857; Schulze, H., Erb- und Familienrecht der deutschen Dynastien des Mittelalters, 1871; Nöthiger, R., Familienfideikommisse, Stammgüter und standesherrliche Hausgüter, 1932; Eckert, J., Der Kampf um die Familienfideikommisse in Deutschland, 1992
2339Fara ist das langobardisch(-burgundisch)e Wort des 6./7. Jahrhunderts für die Fahrtgenos-senschaft der Völkerwanderungszeit bzw. die Familie oder das Geschlecht.Köbler, WAS; Fasoli, G., I Langobardi in Italia, 1965, 50; Cavanna, A., Fara, 1967; Jarnut, J., Geschichte der Langobarden, 1982, 47; Olberg, G. v., Die Bezeichnungen für soziale Stände, Schichten und Gruppen in den Leges Barbarorum, 1991
2340Farbe (Wort in EDEL 765 und in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1022 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1361 [Breslau] an sechs Stellen belegt sowie über das erschließbare Germanische teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist der Eindruck, den der Mensch mit einem unbewegten Auge von einem in Licht befindlichen Gegenstand wahrnimmt. Mit dem Eindruck kann der Mensch Vorstellungen verbinden (beispielsweise Nationalfarben, Rubrum des Urteilskopfs, rote Robe). Mit ihnen befasst sich vor allem die rechtliche Volkskunde.Grimm, J., Deutsche Rechtsaltertümer, 4. A. 1899; Meyer, H., Die rote Fahne, ZRG GA 50 (1930), 310ff.; Haupt, G., Die Farbe in der sakralen Kunst des abendländischen Mittelalters, 1941; Lauffer, O., Farbe im deutschen Volksbrauch, 1948; Gage, J., Kulturgeschichte der Farbe, 1994; Schwartzkopff, A., Die Schutzfähigkeit von Farben als Marken, 2002; Münch, I. v., Farben und Recht, 2006; Thurn, H., Farbwirkungen, 2007; Farbe im Mittelalter, hg. v. Bennewitz, I., 2011; Meier, C. u. a., Handbuch der Farbenbedeutungen im Mittelalter, 2012
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