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#ZWERGLiterature
2301fahren (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F um 830 und in EDEL zweites Viertel achtes Jahrhundert bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen vor 1221-1224 belegt sowie über das erschließbare Germanische teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar, V.) sich fortbewegen
2302fahrend (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F als 1150 und in EDEL 8./9. Jh. belegt bezeugt sowie in älteren deutschen Rechtsquellen nicht – als Ansatz – belegt sowie über das Verb fahren über das erschließbare Germanische teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar, Adj.) beweglich
2303Fahrende Habe (Adjektiv fahrend 1150) →Fahrnis
2304Fahrende Leute (Adjektiv fahrend 1150) sind die in Ausnützung ursprünglich allgemein verwendeter Freiheit der Ortsveränderung ohne festen Wohnsitz umherziehenden Menschen (in dem Mittelalter schätzungsweise 5-10 Prozent der Bevölkerung). Seit dem Spätmittelalter werden sie als Störung der Ordnung angesehen. Seit dem Dreißigjährigen Krieg (1618-1648) wird Umherziehen teilweise strafbar, wobei Rechtssätze und angedrohte Strafen nicht stets umgesetzt werden. Gegen fahrende Leute werden von dem Staate Pass und Meldepflicht eingesetzt, ohne dass angesichts des Bevölkerungszuwachses und der anonymen Digitalisierung ein vollständiger Erfolg erreicht wird oder bisher erreicht werden kann.Mylius, A./Barthel, D., Iura vagabundorum, 1679; Enklaar, D., Varende Luyden, 1957; Schubert, E., Arme Leute, Bettler und Gauner im Franken des 18. Jahrhunderts, 1983, 2. A. 1990; Jütte, R., Poverty and Deviance, 1994; Schubert, E., Fahrendes Volk im Mittelalter, 1995; Rheinheimer, M., Arme, Bettler und Vaganten, 2000; Härter, K., Policey und Strafjustiz in Kurmainz, 2005
2305Fahrhabe (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1587 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1615 an etwas mehr als zehn Stellen belegt sowie über das erschließbare Germanische teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) →Fahrnis
2306fahrlässig (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1510 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen und EDEL ab 15. Jh. [Ortenau] belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar, Adj.) fahren lassend, unachtsam, säumig
2307Fahrlässigkeit (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1480 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1480 [Gengenbach] und in EDEL 15. Jahrhundert belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar, F., Adjektiv fahrlässig [Ortenau bzw. Gengenbach] 15. Jahrhundert) ist in dem Privatrecht die Außerachtlassung der in dem Verkehr erforderlichen Sorgfalt, in dem Strafrecht für die wenigen auch fahrlässig begehbaren Straftaten der Vorwurf, dass der Täter eine objektive Sorgfaltspflicht nicht erkannt oder die daraus folgende Sorgfaltsanforderung nicht erfüllt hat, obwohl er dazu nach seinen persönlichen Fähigkeiten und dem Maß seines individuellen Könnens imstande gewesen wäre. In dem römischen Recht wird erst zu...Kaser § 36; Söllner §§ 8, 15; Kroeschell, DRG 1; Köbler, DRG 158, 204; Bruck, F., Zur Lehre von der Fahrlässigkeit, 1885; Löffler, A., Die Schuldformen des Strafrechts, 1895; Hippel. R. v., Die Grenze von Vorsatz und Fahrlässigkeit, 1903; Exner, F., Das Wesen der Fahrlässigkeit, 1910, 12; His, R., Das Strafrecht des deutschen Mittelalters, Bd. 1 1920, 90, Neudruck 1964; Wiegand, H., Rechtspolitische Untersuchungen über die Stufen der Fahrlässigkeit, 1925; Engisch, K., Untersuchungen über Vorsatz und Fahrlässigkeit, 1930, Neudruck 1964; Tobler, R., Fahrlässigkeit im Zivil- und Strafrecht, 1931; Plass, K., Die Rechtsprechung des Reichsgerichts zur qualifizierten Fahrlässigkeit, 1932; Ziegler, W., Fahrlässigkeit und Gefährdung, 1935; Brehmer, I., Grenze zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit, 19...
2308Fahrnis (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1543 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1479/1484 [Nürnberg] belegt sowie über fahren über das erschließbare Germanische teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar, F., Fahrhabe 1587, F.) ist die bewegliche (mobile) Sache, die ohne Verletzung von einem Ort zu einem anderen Ort gefahren bzw. bewegt werden kann (beispielsweise Kleid, Tier, Wagen, Marktbude). Auf die Beweglichkeit einer Sache stellt das römische Recht nur in wenigen Einzelheiten (beispielsweise Ersitzung, Besitzschutz, später besondere Form des Kaufes unbeweglicher Sachen) ab. In dem mittelalterlichen deutschen Recht kann über Fahrnis schon früh frei verfügt werden, unterliegt Fahrnis in der Ehe vielfach anderen Regeln hin-sichtlich der Nutzung, Verw...Kaser § 15 I; Hübner 182, 430; Kroeschell, DRG 2; Estlander, E., Bidrag till en undersökning om klander, 1900; Meyer, H., Entwerung und Eigentum, 1902; Goldmann, E., Tertia manus und Intertertiation, ZRG GA 39 (1918), 145, 40 (1919), 199; Hübner, H., Der Rechtsverlust im Mobiliarsachenrecht, 1955
2309Fahrnisgemeinschaft (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Wortbestandteilen über das erschließbare Germanische teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist in dem Ehegüterrecht die →Errungenschaftsgemeinschaft (betreffend Fahrnis und Liegenschaften), in der auch die voreheliche →Fahrnis den Eheleuten gemeinschaftlich zusteht. Sie ist in das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (1896/1900) aufgenommen. Seit 1. 7. 1958 kann die Fahrnisgeminschaft in Deutschland nicht mehr vereinbart werden.Mitteis, H./Lieberich, H., Deutsches Privatrecht, 9. A. 1981, Kap. 18
2310Fahrrad (Wort 1885 bzw. in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1894 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar, N.) ist ein von dem Forstbeamten Karl Drais in Baden 1817 nach Ausbruch des Vulkans Tambora erfundenes, durch Körperkraft des nutzenden Menschen oder in der Gegenwart auch mit Hilfe von in einem Akkumulator gespeicherter und mitgeführter Elektrizität vorwärts zu bewegendes kleineres Verkehrsmittel.
2311faida (F., beispielsweise in dem Edictus Rothari von 643 c. 162) →FehdeKroeschell, DRG 1; Schumann, E., Unrechtsausgleich im Frühmittelalter, Habilitations-schrift Leipzig 2003 (ungedruckt); Fruscione, D., Zur Frage eines germanischen Rechtswortschatzes, (in) ZRG GA 122 (2005), 11ff.
2312Faktor (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1451 als aus dem Lateinischen des Altertuims aufgenommen bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1542 an zwei Stellen belegt sowie über das Lateinische des Altertums teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar, M.), Handelsagent, Macher
2313Faktorei (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1520 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1642 [Hamburg] an drei Stellen belegt sowie über das Lateinische des Altertums teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist seit dem Spätmittelalter die kaufmännische Niederlassung außerhalb des Hauptsitzes des Unternehmens (beispielsweise Kontore der Hanse in dem Nordseeraum und Ostseeraum, Fondaco dei Tedeschi in Venedig, Zweigniederlassung), vor allem in dem Kolonialhandel.Bürger, R., Die Organisation der Fuggerschen Faktoreien, 1955; Wirtschaft und Handel der Kolonialreiche, hg. v. Schmitt, E., Bd. 4 1988
2314Fakultät (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F als 1478 [Köln] aus dem Lateinischen des Altertums aufgenommen bezeugt und in älteren deutschen Rehtsquellen – als Ansatz – nicht belegt sowie über das Lateinische des Altertums teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist die Möglichkeit und die Fachabteilung der Universität. In dem Mittelalter ist die Universität meist in die vier Fakultäten der Artisten, Theologen, Juristen und Mediziner gegliedert. Ihre Geschäfte leitet der Dekan. Seit dem 19. Jahrhundert hat sich die Zahl der Fakultäten vermehrt. Seit 1970 sind in Deutschland die Fakultäten an vielen Orten in Fachbereiche umbenannt und teilweise weiter in noch kleinere Einheiten aufgegliedert.Köbler, DRG 99, 143; Baltl/Kocher; Wretschko, A. v., Die Geschichte der juristischen Fakultät an der Universität Innsbruck, FS zum 27. Deutschen Juristentag 1904, 101; Wohlhaupter, E., Die Spruchtätigkeit der Kieler juristischen Fakultät, ZRG GA 58 (1938); Dickel, G., Die Heidelberger juristische Fakultät, 1961; Kisch, G., Die Anfänge der juristischen Fakultät der Universität Basel, 1962; Finke, K., Die Tübinger Juristenfakultät 1477-1534, 1972; Schikora, A., Die Spruchpraxis der juristischen Fakultät zu Helmstedt, 1972; Cobban, A., The medieval University, 1975; Festschrift der juristischen Fakultät Heidelberg, 1986; Artisten und Philosophen – Wissenschafts- und Wirkungsgeschichte einer Fakultät, hg. v. Schwinges, R., 1999; Kriebisch, A., Die Spruchkörper Juristenfakultät und Schöppenstuh...
2315fakultativ (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F als 1840 aus dem Französischen aufgenommen bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie mittelbar mit dem Lateinischen des Altertums und teilweise dem Indogermanischen verbindbar, Adj.) möglich, nicht zwingend (beispielsweise Zivilehe)
2316FalkensteinCodex Falkensteinensis, bearb. v. Noichl, E., 1978
2317Fall (Wort in EDEL 765 und in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 830 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1215 belegt sowie über das erschließbare Germanische teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar, M., lat. [M.] casus) ist allgemein die durch die Anziehungskraft der Erde bewirkte senkrechte meist ungewollte Ortsveränderung. Wegen der damit vielfach verbundenen nachteiligen Folgen wird als Fall auch das einzelne rechtlich bedeutsame Geschehen bezeichnet. Einzelne Rechtsordnungen werden durch die gerichtlichen Entscheidungen der Fälle geprägt (beispielsweise römisches Recht, angloamerikanisches Recht). Als berühmte einzelne Fälle gelten etwa das Strafverfahren gegen Sokrates, die (lat. [F.]) causa Curiana (1. Jahrhundert v. Chr.), der Prozess Jesu, der Prozess der...Mit den Augen der Rechtsgeschichte - Rechtsfälle selbstkritisch kommentiert, hg. v. Luminati, M. u. a., 2008; Fälle aus der Rechtsgeschichte, hg. v. Falk, U. u. a., 2008
2318fallen (Wort in EDEL Ende 8. Jahrundert und in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 830 bezeugt sowie in älteren deutschen Rechtsquellen ab etwa1250 belegt sowie über das erschließbare Germanische teilweise dem Indogermanischen verbindbar, V.) durch die Anziehungskraft der Erde bewirkt senkrecht meist ungewollt einen Ort verändern
2319fällig (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1250 bezeugt bzw. EDEL 9./10. Jh. bzw. in älteren deutschen Rechtsquellen 1260 [Basel] beziehungsweise um 900 beziehungsweise 1160 sowie über fallen für das Germanische erschließbar und mit dem Indogermanischen teilweise verbindbar, Adj.) fallend, abfallend, reif
2320Fälligkeit (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1523 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen 1518 [Kärnten] belegt sowie über fallen für das Germanische erschließbar und mit dem Indogermanischen teilweise verbindbar, F., Adjektiv fällig) ist der Zeitpunkt, in dem der Gläubiger von dem Schuldner Leistung verlangen kann.Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
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