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#ZWERGLiterature
2281extravagans (lat.[Adj.]) umherschweifend, herumschweifend
2282Extravagantes (lat. [M.Pl.] Umherschweifende, Herumschweifende) ist die Bezeichnung für die 20 (bereits 1325 in einer privaten Sammlung zusammengestellten) Dekretalen Papst Johannes’ XXII. (1314ff., Extravagantes Johannis XXII.) und die 70 eher zufällig ausgewählten Dekretalen der Päpste Bonifaz’ VIII. (1294-1303) bis Sixtus’ IV. (1471-1484) (Extravagantes communes, allgemeine Extravaganten), die der Pariser Kirchenrechtler Jean Chappuis in seine Ausgabe des →corpus iuris canonici (1499ff., Korpus des kanonischen Rechtes) ohne amtlichen Auftrag aufnimmt. Zitiert werden sie beispielsweise als Extr. Joann. XXII. 4. 2 bzw. Extrav. com. 1. 7. 1.Bickell, J., Über die Entstehung und den heutigen Gebrauch der beiden Extravagantensammlungen, 1825; Feine, H., Kirchliche Rechtsgeschichte, 1950, 5. A. 1972, 276; Tarrant, J., Extravagantes Iohannis XXII, 1983
2283extrem (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F als 1617 aus dem Lateinischen des Altertums aufgenommen bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen - als Ansatz - nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das Lateinische des Altertums mit dem Indogermanischen verbindbar, Adj.) äußerste
2284Extremismus (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1937 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in Bestandteilen über das Lateinische des Altertums mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) ist die inhaltlich an dem Rand stehende (äußerste und damit besonders abweichende und grundsätzliche) politische Strömung.Backes, U., Politische Extreme, 2006; Bergsdorf, H. u. a., Linksextrem, 2011; Bötticher, A. u. a., Extremismus, 2012
2285Eyre (engl. [N.]) ist die von lat. (N.) iter (Reise, Weg) abgeleitete Bezeichnung für die Reise bzw. Sitzung der königlichen englischen Reiserichter zwischen 1086 bzw. 1166 und 1294.Harding, A., Rolls of the Shropshire Eyre of 1256, 1981
2286Faber →Favre
2287Faber, Johannes ist der um 1270 geborene, in Montpellier und vielleicht Bologna ausgebildete, um 1340 verstorbene, praktisch tätige französische Jurist, der ein (lat. [N.]) Breviarium Codicis (Kurzfassung des Codex) und einen (lat. [M.]) Commentarius in institutiones (Kommentar zu den Institutionen) verfasst.Lange, H./Kriechbaum, M., Römisches Recht im Mittelalter, Bd. 2 2007, 581
2288Fabrik (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F als 1367 aus dem Französischen und mittelbar dem Lateinischen des Altertums aufgenommen bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1526 an sechs Stellen belegt sowie in den Bestandteilen über das Lateinische des Altertums mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist das Gebäude, in dem industriemäßig aus Rohstoffen Erzeugnisse hergestellt werden. Die Fabrik entwickelt sich seit dem 18. Jahrhundert aus dem Verlagssystem. Kennzeichnend ist die Tätigkeit der Bediensteten außerhalb des eigenen Hauses. In dem 19. Jahrhundert wird die Fabrik Gegenstand besonderer rechtlicher Regelungen.Kroeschell, DRG 3; Köbler, DRG 175; Geschichtliche Grundbegriffe, Bd. 2 1975, 229; Pfeiffer, H. v., Die Manufakturen und Fabriken Deutschlands, Teil 1f. 1781; Neumann, F., Zur Reform deutscher Fabrikgesetzgebung, 1873, Neudruck 2013; Anton, G., Geschichte der preußischen Fabrikgesetzgebung, 1891, Neudruck, 1953; Mises, L., Zur Geschichte der österreichischen Fabrikgesetzgebung, Z. f. Volkswirtschaft, Sozialpolitik und Verwaltung 14 (1905), 230; Gellbach, H., Arbeitsvertragsrecht der Fabrikarbeiter im 18. Jahrhundert, 1939; Worring, H., Das fürstenbergische Eisenwerk Hammereisenbach, 1954; Dällenbach, H., Kantone, Bund und Fabrikgesetzgebung, Diss. jur. Bern 1961; Österreichische Fabriksprivilegien vom 16. bis ins 18. Jahrhundert, hg. v. Otruba, G., 1981; Ruppert, W., Die Fabrik, 1983, 2. A...
2289Fabrikengericht (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F nicht bezeugt und 1815 an einer Stelle in älteren deutschen Rechtsquellen belegt sowie in den Bestandteilen teils mit dem Lateinischen des Altertums und teils mit dem erschließbaren Germanischen verbindbar, N.) ist das in dem späten 18. Jahrhundert in Preußen für einige Zeit aus der Poli-zeijurisdiktion entwickelte und danach in dem Rheinland geschaffene besondere Gericht für Rechtsstreitigkeiten in einer Fabrik zwischen Unternehmern und Arbeitnehmern.Willoweit, D., Die Entstehung der preußischen Fabrikengerichtsbarkeit, (in) ZNR 4 (1982), 1; Schloßstein, K., Die westfälischen Fabrikengerichtsdeputationen, 1982; Schöttler, P., Die rheinischen Fabrikengerichte, (in) ZNR 7 (1985), 160
2290facere (lat.) handeln, tun, machen
2291facultas (F.) alternativa (lat.) Ersetzungsbefugnis
2292Faden (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 863 und nach EDEL Ende 8. Jahrhundert bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab dem Althochdeutschen belegt sowie über das erschließbare Germanische teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) ist das dünne, längliche, meist durch Drehen entstehende und dem Verbinden von Geweben oder Lederstücken dienende menschliche Erzeugnis (Gespinst). Der Faden kann als Längenmaß verwendet werden (beispielsweise etwa 185 cm). Er ist auch Gegenstand der rechtlichen Volkskunde.Grimm, J., Deutsche Rechtsaltertümer, 1828, 4. A. 1899, Neudruck 1994; Gierke, O., Der Humor im deutschen Recht, 1887
2293fähig (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1481 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1481 belegt sowie über fangen teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar, Adj.) könnend, in der Lage seiend
2294Fähigkeit (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1512 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1702 an zwei Stellen belegt sowie über fangen teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar, Adjektiv fähig 1481) ist die Eigenschaft des Erlangenkönnens bzw. Handelnkönnens.Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
2295fahnden (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1616 bezeugt und in EDEL 765 belegt bzw. in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1591 an vier Stellen mit unterschiedlichen Bedeutungen verwendet und über das erschließbare Germanische teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar, V.) suchen nachforschen
2296Fahndung (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1798 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen - als Ansatz - nicht belegt sowie über fahnden über das erschließbare Germanische teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar, F., Verb fahnden 1616) ist die Verfolgung möglicher Straftäter bei Bekanntwerden eines möglicherweise strafbaren Ergebnisses durch die Allgemeinheit, die seit der frühen Neuzeit und besonders seit dem 19. Jahrhundert ausgebaut und zu einer Staatsaufgabe erhoben wird.Blauert, A. u. a. Gauner- und Diebslisten, 2001; Benad, R., Geschichte der Fahndung, 2006
2297Fahne (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F vor 1022 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen 1130 belegt und über das erschließbare Germanische teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist das als Symbol verwendete, meist rechteckige und vielfach farbige Tuch. →Fahnenflucht, →Fahnenlehen, →ReichsfahneMeyer, H., Die rote Fahne, ZRG GA 50 (1930), 310; Meyer, H., Sturmfahne und Standarte, ZRG GA 51 (1931), 204; Meyer, H., Kaiserfahne und Blutfahne, ZRG GA 53 (1933), 291; Neubecker, O., Fahnen und Flaggen, (um 1940)
2298Fahnenflucht (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1854 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen - als Ansatz - nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist das eigenmächtige auf Dauer angelegte Verlassen des Heeres, das schon in dem Altertum gewichtige Folgen nach sich ziehen kann. Das langobardische Volksrecht sieht die Tötung, das alemannische Volksrecht die Buße von 80 Schillingen vor. Auch später wird zumindest für schwere Fälle die Todesstrafe angedroht, während einfachere Fälle mit Gefängnis und Ehrenminderung bestraft werden. Seit der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts dringt die Bezeichnung Desertion ein. In dem Zweiten Weltkrieg werden etwa zwei Drittel der als fahnenflüchtig ...Mommsen, T., Römisches Strafrecht, 1899, Neudruck 1961, 561; Sargmeister, M., Das Delikt der Fahnenflucht, Diss. jur. Erlangen 1908; His, R., Das Strafrecht des deutschen Mittelalters, Bd. 1ff. 1920ff., Neudruck 1964; Conrad, H., Geschichte der deutschen Wehrverfassung, 1939; Haase, N., „Gefahr für die Manneszucht“, 1996; Armeen und ihre Deserteure, hg. v. Bröckling, U. u. a., 1998; Messerschmidt, M., Die Wehrmachtsjustiz 1933-1945, 2005; Brümmer-Pauly, K., Desertion im Recht des Nationalsozialismus, 2006
2299Fahnenlehen (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1217 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellenab ab 1217 belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar, N.), Fahnlehn, ist das mit einer Fahne als Symbol (einer besonderen Herrschaftsgewalt?) verliehene →Lehen. Nach verbreiteter hochmittelalterlicher Ansicht ist die königliche Belehnung mit einem Fahnenlehen Voraussetzung der Zugehörigkeit zu dem Fürstenstand. Das Fahnenlehen darf weder geteilt noch von dem König länger als Jahr und Tag einbehalten werden.Kroeschell, DRG 1; Bruckauf, J., Vom Fahnlehn, 1906; Krieger, K., Die Lehnshoheit der deutschen Könige im Spätmittelalter, 1979, 36
2300Fähre (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1250 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1249 sowie in EDEL um 1230 belegt und über das erschließbare Germanische teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist das dem planmäßigen Übersetzen über einen Strom oder einen See meist an fester Stelle dienende Fahrzeug. Seit dem Hochmittelalter wird das Recht zu dem Betrieb einer Fähre auf öffentlichem Gewässer als →Regal verstanden. Von ihm leitet sich das einzelne Fährenrecht ab. In Deutschland gelten (über Art. 73 EGBGB) die früheren landesrechtlichen Vorschriften, sofern in den geltenden Landeswassergesetzen keine andere Regelung enthalten ist.Nordegg zu Rabenau, L. v., Das Recht der Fähren mit besonderer Berücksichtigung des Regierungsbezirks Danzig, Diss. jur. Leipzig 1910; Sandkaulen, J., Fährgerechtsame, Diss. jur. Köln 1925; Künßberg, E. v., Fährenrecht und Fährenfreiung, ZRG GA 45 (1925), 144; Riegler, B., Fährgerechtigkeiten, Diss. jur. Würzburg 1933; Elben, J., Die Deutz-Kölner Rheinfähre als Kurkölner Regal, 1933; Hahn, C., Das Fährenrecht am Niederrhein, 1949
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