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#ZWERGLiterature
2261exekutiv (Adj.) →Exekutive
2262Exekutive (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F als aus dem Lateinischen des Altertums 1849 aufgenommen bezeugt oder als in dem 18. Jahrhundert aus dem Mittellateinischen gebildet und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen mit dem Indogermanischen verbindbar, Adjektiv exekutiv 1630 aus dem Französischen und mittelbar dem Lateinischen aufgenommen) ist die ausführende Gewalt. Sie wird als solche von den Vertretern der Lehre von der →Gewaltentrennung (→Locke 1680, →Montesquieu 1748) von der Legislative (und der Judikative) getrennt.Köbler, DRG 190, 191
2263Exekutor (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F als 1511 aus dem Lateinischen des Altertums aufgenommen bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen mit dem Indogermanischen verbindbar), M., VollstreckerHitzbleck, K., Exekutoren, 2010
2264exempt, exemt (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1299 als aus dem Lateinischen des Altertums aufgenommen bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen – als Ansatz – nicht belegt sowie in den Bestandteilen mit dem Indogermanischen verbindbar, Adj.) ausgenommen, befreit
2265Exemption, Exemtion (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1484 als aus dem Lateinischen des Altertums aufgenommen bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen - als Ansatz - nicht belegt sowie in den Bestandteilen mit dem Indogermanischen verbindbar, F., Verb eximieren um 1520), Herausnahme, Ausnahme (beispielsweise aus der Herrschaft eines kirchlichen Oberen, aus einer Gerichtszuständigkeit oder aus der Geltung des Rechtes eines Staates zu Gunsten von Geschäftsträgern eines anderen Staates)
2266Exercitalis (lat. [M.]) Heermann, ArimanneJarnut, J., Beobachtungen zu den langobardischen arimanni und exercitales, ZRG GA 88 (1971), 1
2267exercitor (lat. [M.]) Reeder
2268Exil (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F als um 820 aus dem Lateinischen des Altertums aufgenommen bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen – nicht als Ansatz – belegt sowie in den Bestandteilen mit dem Indogermanischen verbindbar, N.) ist seit dem Altertum das (freiwillige oder zwangsweise) Ausscheiden eines oder mehrerer Menschen aus einem Staat. Seit dem 19. Jahrhundert können in dem Exil auch Regierungen beibehalten oder geschaffen werden.Die 48er, hg. v. Freitag, S., 1998; Auswanderung, Flucht, Vertreibung, Exil im 19. und 20. Jahrhundert, hg. v. Haus der Geschichte Baden-Württemberg, 2003; Exile in the Middle Ages, hg. v. Napran, L. u. a., 2007; Stini, F., Plenum exiliis mare, 2011; Exilerfahrung und Konstruktionen von Identität 1933 bis 1945, hg. v. Mittelmann, H. u. a., 2013
2269Exklave (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1921 als Neubildung nach dem Vorbild von Enklave bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das Lateinische des Altertums mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist das Teilgebiet eines Staates (aus dessen Sicht), das von seinem übrigen Gebiet getrennt (Ausschlussgebiet) und vollständig von dem Staatsgebiet anderer Staaten eingeschlossen ist (beispielsweise deutsche Exklave Büsingen in der Schweiz, Russlands Gebiet um Königsberg). →Enklave.
2270Exkommunikation (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F als 1465 aus dem Lateinischen des Altertums aufgenommen bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen - als Ansatz - nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das Lateinische des Altertums mit dem Indogermanischen verbindbar, F., Verb exkommunizieren 1523) ist in dem (katholischen) Kirchenrecht ursprünglich der strafweise Ausschluss eines Mitglieds aus der Gemeinschaft der Gläubigen. Seit der Wende zu dem 5. Jahrhundert wird die Exkommunikation auf den Entzug der mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte (ohne Entbindung von den Pflichten) eingeschränkt. Die Dekretisten entwickeln in dem Hochmittelalter ein differenziertes Regelwerk für die Exkommunikation. Wegen der starken Ausweitung verliert die Exkommunikation, abge...Kroeschell, DRG 1, 2; Köbler, DRG 56; Morel, M., L’Excommunication, 1926; Hyland, F., Excommunicatio, 1928; Siuts, H., Bann und Acht, 1959; Elsener, F., Die Exkom-munikation als prozessuales Vollstreckungsmittel, FS E. Kern, 1968, 69; Logan, F., Excommunication, 1968; Weigand, R., Zur Exkommunikation bei den Glossatoren, ZRG KA 56 (1970), 396; Vodola, E., Excommunication, 1986; Murray, A., Excommunication, 1991; Pauler, R., Dum esset catholicus – Zur Frage der Gültigkeit von Regierungshandlungen exkommunizierter und abgesetzter Kaiser, ZRG GA 112 (1995), 344; Helmholtz, R., The Spirit of the Classical Canon Law, 1996; Magnúsardottir, L., Bannfoering og Kirkjuvald, 2007
2271exkommunizieren (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1523 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen – als Ansatz – nicht belegt →Exkommunikation
2272Exlibris (Wort 1906 in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F Neufassung A-F bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt, N., aus lat. ex libris, aus den Büchern) ist das seit Erfindung des Buchdrucks in der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts zu der Bezeichnung des Eigentümers des einzelnen Buches auf die Innenseite des vorderen Buchdeckels geklebte Blatt.Kretz, H., Exlibris für Juristen, 2003
2273Ex nihilo nihil (lat.). Aus nichts wird nichts.Liebs, D., Lateinische Rechtsregeln, 7. A. 2007 (Anaxagoras, um 500-428 v. Chr.)
2274extra (lat. [Präp.]) außer
2275extrajudizial (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F als in dem 17. Jh. aus dem Lateinischen des Altertums aufgenommen bezeugt und – als Ansatz –in älteren deutscchen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das Lateinische des Altertums mit dem Indogermanischen verbindbar, F., Adj.) außergerichtlich
2276Extrajudizialappellation (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen – als Ansatz – nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das Lateinische des Altertums mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist die sachlich bereits dem römischen Recht bekannte Appellation außerhalb gerichtlicher Endurteile. Sie ist in Lübeck 1296 bezeugt. Sie wird durch den Reichsabschied von 1594 für den Prozess des Reichskammergerichts in engen Grenzen eröffnet. Seit dem Ende des 18. Jahrhunderts wird sie eingeengt und durch die Reichsjustizgesetze des deutschen Reiches von 1877/1879 beseitigt.Wetzell, G., System des ordentlichen Zivilprozeses, 1861, 3. A. 1878, 768ff.; Budischin, H., Der gelehrte Zivilprozess, 1974; Weitzel, J., Der Kampf um die Appellation ans Reichskammergericht, 1976; Seeger, T., Die Extrajudizialappellation, 1992; Oestmann, P., Hexenprozesse am Reichskammergericht, 1997
2277extraneus (lat. [Adj.]) äußere, auswärtig
2278Extranei heredes (lat. [M.Pl.], Sg. extraneus heres) sind in dem römischen Recht die in Gegensatz zu den (lat. [M.Pl.]) →sui heredes (Hauserben) stehenden Außenerben (Agnaten, Gentilen).Kaser §§ 66, 71
2279Extraordinaria cognitio (lat. [F.]) ist in dem römischen Recht das ursprünglich außerordentliche, seit Augustus (63 v. Chr.-14 n. Chr.) das ältere zweigeteilte Verfahren vor Magistrat und ehrenamtlichem Richter ablösende einheitliche →Kognitionsverfahren eines einzigen öffentlichen Amtsträgers.Kaser §§ 80, 87; Söllner §§ 14, 15, 16, 18
2280extraordinarius (lat. [Adj.]) außerordentlich
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