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#ZWERGLiterature
2241Evokationsrecht (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F Wortarchiv zweite Hälfte 19. Jahrhundert bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das Lateinische des Altertums und das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, N., lat. ius [N.] evocandi, zu lat. evocatio [F.] Amtsladung) ist in dem mittelalterlichen und neuzeitlichen deutschen Recht die Befugnis des Königs, jeden noch nicht entschiedenen Rechtsstreit vor sein Hofgericht zu ziehen. Seit dem 13. Jahrhundert streben die Landesherren nach einem (lat.) privilegium (N.) de non evocando. Dieses wird 1356 den Kurfürsten allgemein erteilt. In der Folge verlagert sich die Gerichtsbarkeit auf die Länder, 1487 wird das Evokationsrecht des Königs beseitigt....Kaser § 87; Köbler, DRG 114; Eisenhardt, U., Die Rechtswirkung der in der Goldenen Bulle genannten privilegia de non evocando et appellando, ZRG GA 86 (1969), 97
2242Ewa (Wort für Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 8. Jh. [in lateinischer Umgebung] belegt, F.) ist die althochdeutsche Bezeichnung (8. Jahrhundert) für das (objektive) Recht (lat. [F.] lex). Die Etymologie des nur westgermanisch (ahd., mhd., as., afries., ae.) verbreiteten Wortes ist streitig (zu aind. éva, Lauf, Gang, Gewohnheit, zu lat. aevum, Ewigkeit, zu lat. aequum, Billigkeit, zu lat. ius?). Der Bezug zu dem religiösen Kult könnte unter dem Einfluss des Christentums entstanden sein (altiu ewa, lat. testamentum vetus, Altes Testament). In dem 13. Jahrhundert engt ewa seine Bedeutung auf (rechtmäßige) →Ehe ein.Köbler, DRG 80; Köbler, WAS; Weisweiler, J., Bedeutungsgeschichte, Linguistik und Philologie, (in) Stand und Aufgaben der Sprachwissenschaft, 1924, 419; Köbler, G., Das Recht im frühen Mittelalter, 1971; Seebold, E., Etymologie, 1981, 89; Schmidt-Wiegand, R., Recht und ewa, (in) Althochdeutsch, hg. v. Bergmann, R. u. a., 1987, 937
2243Ewa (F.) Chamavorum ist das Volksrecht (lat. [F.] lex) des fränkischen Teilstamms der an der Zuidersee siedelnden Chamaven (Ewa quae se ad Amorem habet). Es ist in zwei Handschriften überliefert und in 48 knappe Kapitel gegliedert. Vielleicht wird es 802/803 in Aachen durch einen Königsboten erfragt.Kroeschell, DRG 1; Köbler, DRG 80; Buchner, R., Die Rechtsquellen, 1953
2244ewig (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F um 790 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1241 belegt sowie über das erschließbare Germanische vielleicht mit dem Indogermanischen verbindbar, Adj.) zeitlich unendlich, immerwährend
2245Ewiger Landfriede ist der an dem 7. 8. 1495 in Worms von König Maximilian mit Rat der Reichstände auf der Grundlage von Landfrieden von 1486, 1474, 1471 und 1442 (sowie [1356 und] 1235) erlassene, dauerhafte Geltung beanspruchende und deswegen zwar nicht in dem Text, aber doch von den Zeitgenossen als ewig bezeichnete und tatsächlich bis 1806 geltende →Landfriede des Heiligen römischen Reiches. Er hebt das Fehderecht zugunsten der gerichtlichen Entscheidung jedes Rechtsstreits auf (Fehdeverbot unter Androhung der Reichsacht). Zugleich drängen damit die Stände den König in der Friedenswahrung zurück.Kroeschell, DRG 1; http://www.koeblergerhard.de/Fontes/EwigerLandfriede1495.htm; Angermeier, H., Königtum und Landfriede im deutschen Spätmittelalter, 1966; Willoweit, D., Deutsche Verfassungsgeschichte, 5. A. 2005, § 15 II 4; 1495, 1995, 71ff.; Kaiser, Reich, Reformen – Der Reichstag zu Worms, 1995; Landfriede, hg. v. Buschmann, A. u. a., 2002
2246Ewigrente (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische und das Lateinische mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist in dem spätmittelalterlichen deutschen Recht die auf Dauer vereinbarte →Rente.Hübner
2247Ewigsatzung (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist in dem spätmittelalterlichen deutschen Recht die auf Dauer gedachte →Satzung eines →Pfandes.Mitteis, H./Lieberich, H., Deutsches Privatrecht, 9. A. 1981
2248ex (lat. [Präp.] Sonderform der Präposition e) aus
2249exactio (lat. [F.]) Eintreiben (von Forderungen)
2250Exceptio (lat. [F.] Ausnahme) ist die Einrede (als Verteidigung eines Beklagten gegen einen Klaganspruch [stricti iuris, strengen Rechtes]). Sie ist in dem römischen Recht ursprünglich die dem Beklagten günstige Ausnahme von den Bedingungen, unter denen er dem Klaganspruch (lat. [F.] →actio) zufolge zu verurteilen wäre. Aus dieser verteidigenden Einrichtung des Verfahrensrechts, die auf Antrag des Beklagten in die Klagformel eingefügt wird (beispielsweise lat. exceptio doli, exceptio pacti), entwickelt sich allmählich ein selbständiges Recht des Beklagten, das Begehren des Klägers zu verweigern. Mit der Aufnahme des römischen Rechtes in dem Heiligen römischen Reich in dem Spätmittelalter wird die exceptio aufgenommen (beispielsweise 1721 mehr als 150 exceptiones unterschieden). In dem Lauf...Kaser §§ 4, 80; Söllner § 9; Köbler, DRG 33f.; Köbler, LAW; Wetzell, G., System des ordentlichen Zivilprozesses, 18761, 3. A. 1878; Schlosser, H., Spätmittelalterlicher Zivilprozess, 1971; Dick, B., Die Entwicklung des Kameralprozesses, 1981; Litewski, W., Der römisch-kanonische Zivilprozess, 1999
2251Exceptio (F.) doli (lat.) ist die Einrede der Arglist. Sie gilt in dem römischen Recht (bei den [lat., N.Pl.] iudicia stricti iuris) grundsätzlich nur bei besonderer Aufnahme in die Klagformel des Prätors auf Verlangen des Beklagten, bei den sog. →bonae-fidei-iudicia aber auch ohne diese. Sie kann auf die Vergangenheit oder die Gegenwart bezogen sein.Kaser §§ 4, 8, 9, 22, 26, 27, 33, 36, 37, 40, 53, 62, 65, 83; Söllner § 9; Köbler, DRG 42, 43, 45; Haferkamp, H., Die exceptio doli generalis in der Rechtsprechung des Reichsgerichts, (in) Das Bürgerliche Gesetzbuch und seine Richter, 2000, 1
2252Exceptio (F.) iusti dominii (lat.) ist in dem römischen Recht die Einrede des quiritischen Eigentümers gegenüber der (lat.) actio (F.) Publiciana des Ersitzungsbesitzers.
2253Exceptio (F.) non adimpleti contractus (lat.) ist in dem römischen Recht (bei Kauf, Miete und Gesellschaft) die Einrede der Nichterfüllung.Kaser § 38
2254Exceptio (F.) non numeratae pecuniae (lat.) ist in dem römischen Recht die Einrede des nichtgezahlten Entgelts.Kaser §§ 40, 53; Litewski, W., Non numerata pecunia, SDHI 60 (1994)
2255Exceptio (F.) rei sibi (ante bzw. quoque) pigneratae (lat.) ist in dem römischen Recht bei einer Mehrfachverpfändung die Einrede eines vorrangigen oder besitzenden Pfandgläubigers gegen eine (lat.) actio (F.) Serviana eines nachrangigen oder anderen Pfandgläubigers.
2256Exceptio (F.) rei venditae et traditae (lat.) ist in dem römischen Recht die dem Käufer (einer nicht durch [lat.] mancipatio, sondern nur durch [lat.] traditio übertragenenen res mancipi als bloßem bonitarischem Eigentümer) seit Einführung des Formularverfahrens von dem Prätor gegenüber dem herausverlangenden Verkäufer und quiritischen Eigentümer gewährte Einrede der verkauften und übergebenen Kaufsache.Kaser §§ 22, 27
2257Exegese (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1528 als aus dem Griechischen des Altertums aufgenommen bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das Griechische des Altertums mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist die Auslegung eines Textes (beispielsweise Bibelexegese, Digestenexegese, Sachsenspiegelexegese). Sie ist notwendiger Bestandteil jeder wissenschaftlichen (und damit auch juristischen) Tätigkeit. Als eigene Lehrveranstaltung tritt die seit dem 18. Jahrhundert [Pütter] als Übung abgehaltene Exegese in dem ausgehenden 20. Jahrhundert zurück.Köbler, DRG 11; Lubac, H. de, Exégèse médiévale, 1959ff.; Schlosser, H./Sturm, F./Weber, H., Die rechtsgeschichtliche Exegese, 1972, 2. A. 1993; Hattenhauer, H., Die deutschrechtliche Exegese, 1975; Waßmer, M./Wittemann, F., Die verf-assungsgeschichtliche Exegese, 1999; Blum, E., Grundfragen der historischen Exegese, 2014
2258exegetisch (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1744 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das Griechische des Altertums mit dem Indogermanischen verbindbar, Adj., auslegend) beispielsweise exegetische, eng an das Gesetz gebundene und dessen Fortbildung grundsätzlich dem Gesetzgeber überlassende Schule zu der Anwendung des Privatrechts nach gesetzlich [§§ 6, 7 ABGB] festgelegten Regeln in Österreich ab 1812 (tatsächlich aber Rechtsfortbildung beispielsweise durch verschämte Verwaltungsgemeinschaft und Gütergemeinschaft auf den Todesfall)
2259exekutieren (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F als 1619 aus dem Französischen und mittelbar aus dem Lateinischen des Altertums aufgenommen bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie über das Lateinische des Altertums in den Bestandteilen mit dem Indogermanischen verbindbar, V.) ausführen, vollstrecken
2260Exekution (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F als 1465 aus dem Lateinischen des Altertums aufgenommen bezeugt und - als Ansatz - in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie über das Lateinische des Altertums in den Bestandteilen mit dem Indogermanischen verbindbar, F., Verb exekutieren 1619) →Vollstreckung, →ZwangsvollstreckungMally, A., Der österreichische Kreis in der Exekutionsordnung des römisch-deutschen Reiches, 1967
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