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#ZWERGLiterature
2161Error (lat. [M.]) ist in dem römischen Recht der Irrtum. Er wird zunächst bei den Konsensualkontrakten (beispielsweise Kauf) dann berücksichtigt, wenn er einen Konsens verhindert. Dies kann sich auf den Gegenstand (lat. [N.] corpus), den Preis, den Geschäftstyp oder (str.) eine wesentliche Eigenschaft (lat. [F.] substantia) beziehen, nicht dagegen auf die bloße Bezeichnung (lat. [N.] nomen).Kaser § 8 II; Köbler, DRG 43; Error iudicis. Juristische Wahrheit und justizieller Irrtum, hg. v. Gouron, A. u. a., 1998; Lotmar, P., Das römische Recht vom error, hg.v. Fargnoli, I, 2019
2162Errungenschaft (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1582 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1609 an neun Stellen belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist der durch Tätigwerden erlangte Wert.Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
2163Errungenschaftsgemeinschaft (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1809 [Baden] an zwei Stellen] belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F., Badisches Landrecht) ist die Gütergemeinschaft zweier Ehegatten an den während der Ehe erworbenen Gütern (Gesamtgut in Gegensatz zu dem Sondergut jedes Ehegatten). Die Errungenschaftsgemeinschaft erscheint in dem Frühmittelalter bei Franken und westfälischen Sachsen. Danach verbreitet sie sich besonders in Süddeutschland und bildet um 1900 für rund 10 Millionen Deutsche den Regelgüterstand. Bei dem Tode eines Ehegatten erwirbt der überlebende Ehegatte in beerbter Ehe das Sondergut des Verstorbenen, während bei unbeerbte...Hübner 667; Köbler, DRG 88, 210; Schröder, R., Geschichte des ehelichen Güterrechts in Deutschland, Bd. 1f. 1863ff.; Hradil, P., Über eheliche Errungenschaftsgemeinschaft, ZRG GA 36 (1915), 459
2164Ersatz (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1491 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1730 an drei Stellen belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, Ersatzanspruch 1854, Verb ersetzen um 830) ist das an die Stelle etwas anderen Gesetzte oder Tretende.Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
2165Ersatzerbe (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1896 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) ist der von dem Erblasser für den Fall des Wegfalls des Erben vor oder nach Eintritt des Erbfalls eingesetzte Erbe. Die Einsetzung eines Ersatzerben (lat. [F.] substitutio) in dem Testament ist bereits in dem klassischen römischen Recht möglich und wird von dort mit der Aufnahme des römischen Rechtes übernommen.Kaser § 68 II, V; Söllner § 11; Köbler, DRG 38; Coing, H., Europäisches Privatrecht, Bd. 1 1985ff.
2166ersetzen (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F um 830 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1301 belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, V.) an die Stelle setzen, erneuern
2167ersitzen (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1383 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab nach 1358 [Rechtsbuch nach Distinktionen] belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, V.) durch Sitzen oder Besitz erlangen
2168Ersitzung (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1520 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1520 belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F. Verb ersitzen 1383) ist der Erwerb des Eigentums durch Zeitablauf. Bereits in dem altrömischen Recht kann der Gewaltinhaber tatsächlich über eine Sache seine Berechtigung auf Gebrauchnahme (lat. [F.] usucapio) stützen, womit die Berufung auf einen Vormann (im Recht an der Sache) überflüssig wird. Damit ist jeder, der ein Grundstück 2 Jahre oder eine andere Sache 1 Jahr unangefochten gebraucht hat, gegen jedermann geschützt, sofern es sich nicht um eine gestohlene, geraubte oder von Unmündigen und Frauen ohne Mitwirkung des Vormunds veräußerte handgreifbare Sache h...Kaser § 25; Söllner §§ 8, 9; Hübner 271, 468; Kroeschell, DRG 2; Köbler, DRG 25, 40, 61, 163; Immerwahr, W., Die Verschweigung im deutschen Recht, 1895; Coing, H., Europäisches Privatrecht, Bd. 1f. 1985ff.; Bauer, K., Ersitzung und Bereicherung im klassischen römischen Recht, 1988; Finkenauer, T., Eigentum und Zeitblauf, 2000; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
2169Erskine of Carnock, John (1695-1768), nach dem Studium in den Niederlanden 1719 Anwalt an dem Obergericht Schottlands und 1737 Professor für schottisches Recht in Edinburgh, veröffentlicht 1754 mit den systematisierenden (engl.) Principles of the Law of Scotland (Grundsätze des Rechtes Schottlands) das bis in das 20. Jahrhundert führende Lehrbuch des schottischen Rechtes.Walker, D., The Scottish Legal System, 3. A. 1969, 171; Walker, D., The Scottish Jurists, 1985, 202
2170Erstbitte (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) erste Bitte
2171Erstbittrecht (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, lat. ius [N.] primariarum precum) ist sachlich das wohl nach dem Investiturstreit entstandene, 1191 erstmals belegte, seit 1437 allmählich an die Zustimmung des Papstes gebundene Recht des deutschen Königs (und dann auch der Landesherren) auf einen verbindlichen Besetzungsvorschlag für die erste nach seiner Krönung bzw. ihrem Herrschaftsantritt freigewordene Pfründe jedes Stiftes oder Klosters. Das Erstbittrecht ist von dem Panisbrief zu trennen.Bauer, H., Das Recht der ersten Bitte, 1919; Feine, H., Papst, Erste Bitten und Regierungsantritt des Kaisers, ZRG KA 51 (1931), 1; Feine, H., Kirchliche Rechtsgeschichte, 1950, 5. A. 1972, 387
2172erste (Wort schon ab dem Althochdeutschen belegt und über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, Adj.) früheste
2173Erstgeburt (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F um 1320 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab zweiter Hälfte 14. Jahrhundert an acht Stellen belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) erste Geburt →Primogenitur
2174Ertränken (N., Verb ertränken in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 867 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1440 [Schlettstadt] belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar) ist die in dem gewaltsamen Untertauchen in dem Wasser bis zu dem Eintritt des Todes bestehende, von dem Altertum bis in das 18. Jahrhundert bekannte Form der Todesstrafe (ertränkt werden einerseits vor allem Frauen, andererseits die Täter von Diebstahl, Unter-schlagung, Notzucht, Doppelehe, Gotteslästerung u. s. w.). Abgelehnt wird das später allgemein ausgeschlossene Ertränken von der Constitutio Criminalis Theresiana (Österreich 1768).Baltl/Kocher 127; Mommsen, T., Römisches Strafrecht, 1899, Neudruck 1961; Amira, K. v., Die germanischen Todesstrafen, 1922
2175erwählen (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 796 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1221-1224 belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, V.) auswählen, wählen
2176Erwählter römischer Kaiser (Verb erwählen 796, lat. electus Romanorum imperator [M.]) ist seit dem 4./8. 2. 1508 (dem Scheitern der angestrebten Krönung Maximilians I. zu einem Kaiser folgend) der die Unabhängigkeit von der Krönung durch den Papst ausdrückende Titel des →Kaisers des Heiligen römischen Reiches.Rabe, H., Reich und Glaubensspaltung, 1989; Willoweit, D., Deutsche Verfassungsgeschichte, 5. A. 2005, § 24 III 1
2177Erwerb (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1378 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen 1808 einmal belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, Erwerbsgeschäft 1795, Verb erwerben vor 1060) ist das durch Verhalten Erlangen und das durch Verhalten Erlangte.Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010; Rieländer, F., Sachenrechtliche Erwerbsrechte, 2014
2178erwerben (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F vor 1060 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab dem Althochdeutschen belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, V.) erlangen, gewinnen
2179Erz… (Wort vor 1140 aus dem Lateinischen und Griechischen des Altertums aufgenommene Partikel zu einer Bezeichnung eines Vorrangs wegen des Alters oder der Würde, Sb.) Ober…, Alt…
2180Erzamt (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1643 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen – als Ansatz – nicht bezeugt, 14. Jahrhundert?, lat. [N.] archiofficium) ist sachlich die aus dem frühmittelalterlichen Hofamt der Stammesherzöge in dem Laufe des Mittelalters (Erzkanzler 10. Jahrhundert) entwickelte, 1356 den sieben Kurfürsten für die Kurländer zugeteilte und später zahlenmäßig noch erweiterte oberste Reichswürde (Erzkanzler für das Reich [Mainz], Italien [Köln], Burgund [Trier], Erztruchsess [Pfalzgraf bei Rhein, dann Bayern, dann Hannover], Erzmarschall [Sachsen], Erzkämmerer [Brandenburg], Erz[mund]schenk [Böhmen]).Buchner, M., Die Entstehung der Erzämter, 1911; Latzke, I., Hofamt, Erzamt und Erbamt, Diss. phil. Frankfurt am Main 1970; Wolf, A., Die Entstehung des Kurfürstenkollegs 1198-1298, 1998, 2. A. 2000; Erkens, F., Kurfürsten und Königswahl, 2002; Deutscher Königshof, Hoftag und Reichstag im späteren Mittelalter, hg. v. Moraw, P., 2002; Ertl, T., Alte Thesen und neue Theorien zur Entstehung des Kurfürstenkollegiums, ZHF 30 (2003), 619ff.
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