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#ZWERGLiterature
2121Erbverzicht (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1602 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1602 an zwei Stellen belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) ist der Verzicht auf das Erbe. Er ist in dem römischen Recht ausgeschlossen. Später wird er zugelassen.Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
2122Erbzins (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1270 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1270 belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische und das Lateinische des Altertums mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) erbliche Zinsverpflichtung, vielfach aus Erbleihe, von dem Mittelalter bis in das 19. JahrhundertWiniarz, A., Erbleihe und Rentenkauf in Österreich im Mittelalter, 1906; Dannhorn, W., Römische Emphyteuse und deutsche Erbleihe, 2003
2123Ercto non cito (lat.) ist die altrömische Erbengemeinschaft (lat. [N.] consortium).Kaser §§ 66 I 2
2124Erde (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F um 700 bezeugt und in EDEL in dem dritten Viertel 8. Jahrhundert sowie in älteren deutschen Rechtsquellen vielfach belegt sowie über das erschließbare Germanische teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar, F., Heimat aller bisher dem Menschen bekannten Lebewesen) ist der dichteste, fünftgrößte und der Sonne drittnächst stehende Planet des Sonnensystems mit einem Durchmesser von mehr als 12700 Kilometern, einem Umfang von rund 40000 Kilometern, einer Masse von 5,974. 10 hoch 24 Kilogramm und einer siderischen Umlaufzeit von 365,256 Tagen um die Sonne sowie einem Alter von etwa 4,7 Milliarden Jahren (mit durchschnittlich 35 Kilometer dicker Erdkruste und einer umgebenden Atmosphäre aus Stickstoff, Sauerstoff, Argon, Kohlenstoffdioxi...; Frisch, W. u. a., Plattentektonik, 1986, 4. A. 2011, 6. A. 2021; Rothe, P., Die Erde, 2015; Park, G., Die Geologie Europas, 2015, 2. A. 2018, 3. A. 2021; Hofbauer, G., Vulkane in Deutschland, 2016, Neuausgabe 2021; Kremer, B., Die Wiese, 2016; Henze, D., Deutschlands Anteil an der geographischen Erforschung der außereuropäischen Erdteile im 20. Jahrhundert, Bd. 1f. 2016f.; Wilson, E., Die Hälfte der Erde, 2016 (will zwecks Verstetigung der Artenvielfalt statt auf dem Papier 17 Prozent in der Wirklichkeit vage 50 Prozent der Erdoberfläche als Schutzgebiete); Borsch, J., Erschütterte Welt, 2018; Pigafetta, A., Die erste Reise um die Welt – An Bord mit Magellan, 2020; Walter, J., Erdbeben im antiken Mittelmeerraum und im frühen China, 2019
2125erfinden (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 867 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab dem Althochdeutschen belegt und in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, V.) auffinden, entdecken
2126Erfindung (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1282 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1400 verschiedentlich belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F., Verb erfinden 867) ist die erstmalige Herstellung eines neuen Werkes oder einer sonstigen von Menschen bewirkten Gegebenheit. In Altertum und Mittelalter erfährt die Erfindung (beispielsweise der Sprache, des Kleides, des Hauses, des Pfluges, des Rades, des Tisches, des Stuhles, des Topfes, des Messers, des Tellers, des Schwertes oder der Schrift) keinen rechtlichen Schutz, sondern darf von jedermann nachgebaut oder verwendet werden. Erst mit der Erfindung des Buchdrucks mit beweglichen Lettern in Mitteleuropa durch Johannes Gutenberg (Mainz um 1...Zycha, A., Beitrag zur Frühgeschichte des deutschen Erfinderrechts, ZRG GA 59 (1939), 208; Zycha, A., Zur älteren Geschichte und vergleichsweisen Bedeutung des niederländischen Erfindungsschutzes, ZRG GA 62 (1942), 294; Kurz, P., Weltgeschichte des Erfindungsschutzes, 2000; Vogel, F., Urheber- und Erfinderrechte im Rechtsverkehr, 2004; Schmidt, A., Erfinderprinzip und Erfinderpersönlichkeitsrecht im deutschen Patentrecht, 2009; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010; Flechsig, A., Frühneuzeitlicher Erfindungsschutz, 2013; Übler, R., Die Schutzwürdigkeit von Erfindungen. Fortschritt und Erfindungshöhe in der Geschichte des Patent- und Gebrauchsmusterrechts, 2014
2127Erfolg (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1521 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1521 an zwei Stellen belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, M., Verb erfolgen um 1170)
2128erfolgen (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F um 1170 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1221-1224 belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, V.) durch Erfolg erreichen
2129Erfolgshaftung (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist das bei dem bloßen Verursachen eines Erfolgs ohne Rücksicht auf die Vorwerfbarkeit eines Verhaltens eintretende Einstehenmüssn (eines Menschen) (wie sie in dem spätmittelalterlichen Rechtssprichwort → „Die Tat tötet den Mann“ zu dem Ausdruck gebracht wird). In einem weiteren Sinn wird darunter auch die Strafbarkeit wegen eines bloßen verursachten Erfolgs verstanden. Erfolgshaftung in diesem Sinn ist für die Frühzeit in weitem Umfang wahr-scheinlich, weil (wie bei der Rache) ein Anknüpfen an dem verursachten sichtbaren Erfolg geringere Schwierigkeiten bere...Kaser § 36; Köbler, DRG 71, 128; Brunner, H., Forschungen zur Geschichte des deutschen und französischen Rechts, 1894, 487; Kaufmann, E., Die Erfolgshaftung, 1958; Mikat, P., Erfolgshaftung und Schuldgedanke im Strafrecht der Angelsachsen, FS H. Weber, 1963, 9; Ogorek, R., Untersuchungen zur Entwicklung der Gefährdungshaftung, 1975; Bader, K., Zum Unrechtsausgleich und zur Strafe im Frühmittelalter, ZRG GA 112 (1995) 1ff.; Schildt, B., Die Tat tötet den Mann, ZRG GA 114 (1997), 380ff; Stübinger, S., Schuld, Strafrecht und Geschichte, 2000; Schumann, E., Unrechtsausgleich im Frühmittelalter, Habilitationsschrift 2003 (ungedruckt); Kéry, L., Gottesfurcht und irdische Strafe, 2006; Maihold, H., Strafe für fremde Schuld, 2005; Der Strafgedanke, hg. v. Hilgendorf, E. u. a., 2007
2130erfüllen (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 867 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen 1237 belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, V.) füllen, leisten
2131Erfüllung (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1190 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen 1324 [Wien] belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, Erfüllungsinteresse 1879, Erfüllungsort 1828, Verb erfüllen 867) ist das (Verwirklichen oder Einhalten einer Verpflichtung beziehungsweise) Bewirken der geschuldeten Leistung durch den Schuldner. Die Erfüllung ist in dem römischen Recht als (lat. [F.]) →solutio bekannt. Mit der vollständign Erfüllung wird der Schuldner von seiner Verpflichtung frei.Kaser § 53 I; Köbler, DRG 215; Mitteis, H./Lieberich, H., Deutsches Privatrecht, 9. A. 1981, Kap. 46; Heymann, E., Das Verschulden beim Erfüllungsverzug, 1913; Wieacker, F., Lex commissoria, 1932; Harder, M., Die Leistung an Erfüllungs Statt, 1976; Seong, S., Der Begriff der nicht gehörigen Erfüllung, 2004; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010; Platschek, J., Das Edikt de pecunia constituta. Die römische Erfüllungszusage, 2013
2132Erfüllungsgehilfe (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1936 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) ist der Mensch oder die Person, die mit Wissen und Wollen des Schuldners tatsächlich in dessen Pflichtenkreis tätig wird. Der Erfüllungsgehilfe wird als solcher besonders in dem Bürgerlichen Gesetzbuch (1896/1900) des Deutschen Reiches erfasst. Nach § 278 BGB haftet der Schuldner für Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter ohne eigenes Verschulden.Köbler, DRG 214
2133Erfurt an der Gera (742 Erphesfurt), das in dem 8. Jahrhundert durch Bonifatius kurzzeitig Bischofssitz ist und zu unbekannter Zeit (an dem Ende des 10. Jahrhunderts) von dem König an den Erzbischof von Mainz gelangt, ist von (1378/1389/) 1392 bis 1816 Sitz einer Universität. 1802/1814 fällt es an Preußen. 1850 berät in Erfurt ein Deutsches Parlament erfolglos über einen Bundesstaat „Deutsches Reich“. Eine von Preußen mit Sachsen und Hannover gegen Österreich gerichtetete Erfurter Union scheitert an dem Widerstand Österreichs und einiger Mittelstaaten (Olmützer Punktation). 1991 wird Erfurt Hauptstadt Thüringens. 1994 wird die Universität wiederbegründet. →Johannes von ErfurtReuleaux, C., Das Erfurter Parlament, Diss. jur. Mainz 1953; Schubert, W., Die für das Reichsgericht der Erfurter Union bestimmten Organisations- und Verfahrensgesetze von 1849/50, ZRG GA 101 (1984), 169; Lorenz, S., Studium generale Erfordense, 1989; Erfurt 742-1992, hg. v. Weiß, U., 1992; Märker, A., Geschichte der Universität Erfurt, 1993; Moraw, P., Die ältere Universität Erfurt, (in) Erfurt. Geschichte und Gegenwart, hg. v. Weiß, U., 1995, 189; Die Erfurter Union und das Erfurter Unionsparlament 1850, hg. v. Mai, G., 2000; Lengemann, J., Das Deutsche Parlament (Erfurter Unionsparlament) von 1850, 2000; Große Denker Erfurts und der Erfurter Universität, hg. v. Pfordten, D. v. d., 2002; Gramsch, R., Erfurter Juristen im Spätmittelalter, 2003; Wolf, S., Erfurt im 13. Jahrhundert, 2005; L...
2134ergänzen (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F um 1370 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1567 an sieben Stellen belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, V.) ganz machen
2135Ergänzung (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F um 1380 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1362 an vier Stellen belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, Verb ergänzen um 1370) ist das Hinzufügen in Richtung auf eine Ganzheit oder Vollständigkeit.Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
2136erholen (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 867 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1221-1224 belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, V.) heranholen
2137Erholung (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1251 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1249 an fünfzehn Stellen belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, Verb erholen 867) ist in dem mittelalterlichen deutschen Recht die Rücknahme einer von einem →Fürsprecher durchgeführten fehlerhaften Rechtshandlung durch die Partei (→Sachsenspiegel Landrecht I 60 § 1). Sie ist vielleicht vor 1200 gegen die vielleicht mögliche und vielfach angenommene Formenstrenge des Verfahrensrechts (auch in einfachen bäuerlichen Verhältnissen?) und zu der inhaltlichen Verbesserung nachteiliger Äußerungen (möglicherweise von der Kirche?) entwickelt und verschwindet in dem Spätmittelalter.Siegel, H., Die Erholung und Wandelung, 1863; Oestmann, P., Erholung am Ingelheimer Oberhof, (in) Symbolische Kommunikation vor Gericht, 2006, 29ff.
2138erkennen (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 796 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1275 belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, V.) sehen, verstehen
2139Erkenntnis (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1340 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1221-1224 belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F. oder N., Verb erkennen 796)
2140Erkenntnisverfahren (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 20. Jahrhundert bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen – als Ansatz – nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, N.) ist das mit einer Entscheidung über einen Rechtsstreit endende Verfahren. Ihm kann ein Vorverfahren vorangehen und ein Vollstreckungsverfahren folgen. Es bildet seit den Anfängen des Verfahrensrechts dessen Kern.Köbler, DRG 19, 202
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