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#ZWERGLiterature
2101Erbrecht (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1062 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1234 belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, N.) ist objektiv die Gesamtheit der Rechtssätze, die das →Erbe betreffen, subjektiv die in dem Erbfall entstehende Berechtigung des Erben an dem Nachlass. Es ist sachlich von den erkennbaren Anfängen des Rechtes an ein wichtiger Bestandteil (des Privatrechts, lat. ius [N.] hereditarium). Kennzeichnend ist zunächst die vorgegebene (gesetzliche) →Erbfolge (der Verwandten nach verwandtschaftlicher Nähe zu dem Erblasser unter teilweiser Bevorzugung von Männern), die schon in dem altrömischen Recht und danach erneut spätestens in dem hochmittelalterlichen Recht um die Mögl...Kaser §§ 65ff.; Söllner §§ 8, 12, 18; Hübner 734; Kroeschell, DRG 1, 2; Köbler, DRG 15, 23, 37, 162, 206, 210; Baltl/Kocher; Siegel, H., Das deutsche Erbrecht, 1853; Zachariä von Lingenthal, K., Geschichte des griechisch-römischen Rechtes, 3. A. 1892, Neudruck 1955, 133; Brunner, H., Der Totenteil in germanischen Rechten, ZRG GA 19 (1898), 107; Brunner, H., Kritische Bemerkungen zur Geschichte des germanischen Weibererbrechts, ZRG GA 21 (1900), 1; Dultzig, E. v., Das deutsche Grunderbrecht, 1899; Escher, A., Der Einfluss des Geschlechtsunterschiedes, 1899; Schultze, A., Der Einfluss der Kirche auf die Entwicklung des germanischen Erbrechts, ZRG GA 35 (1914), 75; Ferrari, G., Ricerche sul diritto ereditario, 1914; Fischel, A. v., Erbrecht und Heimfall auf den Grundherrschaften Böhmens und M...
2102Erbschaft (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F um 1205 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen 1203 belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F., Erbschaftsbesitz 1863, Erbschaftsbesitzer 1794, Erbschaftsgegenstand 1863, Erbschaftsklage 1687) ist das aus Rechten und Pflichten bestehende Vermögen des Erblassers, das bei seinem Tod als Ganzes auf eine(n) oder mehrere Menschen bzw. Personen übergeht. Lateinisch heißt die Erbschaft →hereditas (F.). Die Zugehörigkeit der Grundstücke, Rechte und Verpflichtungen zu der Erbschaft entwickelt sich anscheinend erst allmählich.Kaser §§ 65 I, 66 IV; Heuser, F., Der Erbschaftserwerb im Spätmittelalter, 2002
2103Erbschaftsanfall (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 18. Jahrhundert bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) ist der Übergang der Rechte und Pflichten des Erblassers (Erbschaft) auf den Erben (im Wege der Gesamtrechtsnachfolge). Er erfolgt beispielsweise bei den mit dem Tod des Hausvaters gewaltfrei werdenden römischen Hauserben (lat. sui heredes als necessarii heredes) grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers, wobei eine Enthaltungsmöglichkeit ([lat.] beneficium abstinendi) besteht. Dagegen müssen in dem römischen Recht die Außenerben (Agnaten, Gentilen) einen besonderen Erwerbsakt (Erbschaftsantritt, lat. [F.] aditio hereditatis) vornehmen, so dass zwi...Kaser § 71 II; Hübner 734; Köbler, DRG 210; Huber, E., System und Geschichte des schweizerischen Privatrechts, Bd. 4 1893, 541; Wesener, G., Geschichte des Erbrechts in Österreich, 1957; Fischer, H., Vonselbsterwerb und Antrittserwerb, 1996; Bielefeld, C., Die Entwicklung des Erbschaftserwerbs nach österreichischem Recht, 1997; Heuser, F., Der Erb-schaftserwerb im Spätmittelalter, 2002; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
2104Erbschaftsanspruch (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1862 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) ist bereits in dem klassischen römischen Recht sachlich der eine (lat. actio in rem bildende) Klaganspruch des Erben (nach zivilem Recht) gegen den, der einen Vermögensvorteil aus der Erbschaft erlangt hat, auf Herausgabe (lat. hereditatis petitio [F.]), wobei ein gutgläubiger Besitzer nach dem →Senatusconsultum Iuventianum (129 n. Chr.) nur herauszugeben hat, worum er bereichert ist. Der Erbe nach prätorischem Recht (lat. bonorum possessor [M.]) kann die Herausgabe auf Grund eines (lat.) interdictum (N.) quorum bonorum verlangen. Der Erbschaftsanspruch wi...Köbler, DRG 37; Müller-Ehlen, M., Hereditatis petitio, 1998; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
2105Erbschaftskauf (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1784 an zwei Stellen belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische und das Lateinische des Altertums mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) ist der Kauf einer Erbschaft.Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
2106Erbschaftsschuld (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen einmal bei Maurenbrecher 19. Jahrhundert belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist die von einem Erblasser oder aus dem Erbfallsvorgang herrührende Schuld. Für sie haftet der Erbe nach römischem Recht mit der von Justinian gewährten Rechtswohltat des →Inventars. In dem Hochmittelalter haftet noch in dem Sachsenspiegel nur die Fahrnis des Nachlasses, wobei bestimmte Schulden (beispielsweise aus Raub, Diebstahl oder Spiel) überhaupt ausgenommen sind. Später ist für alle Schulden und mit dem ganzen Nachlass einzustehen, doch wird aus dem römischen Recht die Rechtswohltat des Inventars aufgenommen. →Erbe...Kaser § 74; Hübner; Köbler, DRG 59, 123
2107Erbschaftsteuer (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1775 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist die den Übergang eines Vermögens durch →Erbfolge erfassende →Steuer. Ihr gehen bereits in dem Mittelalter Sterbefallsabgaben etwa an den Grundherrn (→Besthaupt, →Buteil) voraus. In dem Deutschen Reich wird (an dem 3. 6.) 1906/1911 eine Erbschaftsteuer eingeführt. Ihre Höhe wird gestaffelt und führt bei sehr großen Vermögen zu sehr beachtlichen Steuern. Sie werden auf der unentwegten Suche nach Einkünften (des Staates bzw. der auf der Suche nach Wählerstimmen Vermögen anderer umverteilenden Abgeordneten des Parlaments) zu Lasten anderer in dem Laufe der Ze...Köbler, DRG 210; Hübner, H., Erbschaftsteuerreform 2009, 2009; Handbuch Erbschaftsteuer und Bewertung, 2010
2108Erbschein (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1896 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, Preußen 1869, allgemein in dem Deutschen Reich 1896/1900, M.) ist das amtliche, von dem Nachlassgericht auf Antrag auszustellende Zeugnis des Erben über sein Erbrecht und bei mehreren Erben auch über die Größe des jeweiligen Erbteils. Ein entsprechendes Zeugnis kennen bereits neuzeitliche Partikularrechte, die es allerdings auf den Fall der gesetzlichen →Erbfolge beschränken. Aus den Erbbescheinigungen in Mecklenburg und Neuvorpommern sowie seit 1869 das ganze Preußen entwickelt sich der Erbschein des Bürgerlichen Gesetzbuchs des Deutschen Reiches von 1896/1900....Hübner; Köbler, DRG 211; Siegel, H., Das deutsche Erbrecht, 1853; Hirsch, M., Von der Erbbescheinigung des preußischen Rechts zum Erbschein des BGB, 2004; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
2109Erbschulze (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1410 an vier Stellen belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) ist der erbliche Leiter (Schulze) der bäuerlichen Gemeinde (und Beauftragte der Herrschaft) der mittelalterlichen deutschen Ostsiedlung von dem 12. bis zu dem 19. Jahrhundert Der Erbschulze hat meist einen besonderen Erbschulzenhof und oft auch weitere Vorrechte.Riedel, L., Über die Dorfschulzen, 1834; Schwineköper, B., Die mittelalterliche Dorfgemeinde in Elbostfalen, (in) Vorträge und Forschungen 8, 1964, Bd. 2 115
2110Erbteil (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F nach 1172 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1115 belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) ist der Anteil eines von mehreren Erben an dem Erbe, den sachlich bereits das römische Recht kennt.
2111Erbteilung (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1334 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1334 belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist die Aufteilung des Erbes unter Erben. Für sie kennt sachlich in einem Streitfall bereits das römische Recht Klagansprüche ([lat.] actio familiae erciscundae).Voltelini, H. v., Der Ältere teilt, der Jüngere wählt, ZRG GA 36 (1915), 478
2112Erbtochter (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F um 1400 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1444 an elf Stellen belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist die Tochter (evtl. auch eine weitere weibliche Verwandte) des letzten Mannes einer (adeligen) Familie. Über sie werden vielfach bedeutende Güter vererbt (beispielsweise Margarethe Maultasch 1363 in Tirol, Maria Theresia 1740 in Österreich).Hübner; Köbler, Historisches Lexikon; Wolf, A., Prinzipien der Thronfolge in Europa, (in) Vorträge und Forschungen, 1986
2113erbunfähig (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F Wortarchiv für das 19. Jahrhundert bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, Adj.) unfähig zu erben
2114Erbunfähigkeit (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F Wortarchiv für das 20. Jahrhundert bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist die Unfähigkeit, Erbe zu werden (beispielsweise in dem römischen Recht Personenverbände, später Ordensangehörige mit Armutsgelübde).
2115erbuntertänig (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, Adj.) erblich untertänig
2116Erbuntertänigkeit (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1672 an zwei Stellen belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, Wort Erbuntertan in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1525 bezeugt) ist in dem neuzeitlichen deutschen Recht (in Preußen) die in Abschwächung der Leibeigenschaft entstehende erbliche grundherrschaftliche Abhängigkeit (Unfreiheit).Eisenhardt, Deutsche Rechtsgeschichte, 4. A. 2004
2117erbunwürdig (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F nicht bezeugt und – als Ansatz – in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, Adj.) zu erben unwürdig
2118Erbunwürdigkeit (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F Wortarchiv für das 20. Jahrhundert bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, Österreich 1786) ist die sachlich in dem spätrömischen Recht aus Einzelfällen (z. T. Tötung des Erblassers, Verhinderung, Unterdrückung oder Fälschung des Testaments) entwickelte Unwürdigkeit (lat. [F.] indignitas]), Erbe zu sein. Dem Erbunwürdigen wird das ererbte Gut von dem Staat zu Gunsten der Staatskasse (lat. [N.] aerarium, später [M.] fiscus) entzogen. Die Erbunwürdigkeit wird in dem neuzeitlichen Recht übernommen.Kaser § 71 V; Hempel, I., Erbunwürdigkeit, Diss. jur. Köln 1969; Coing, H., Europäisches Privatrecht, Bd. 1f. 1985ff.; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010; Nehmer, M., Erbunwürdigkeit und Elternunterhalt im internationalen Privatrecht, 2013; Krupa, M., Blutige Hand nimmt kein Erbe – Eine rechtshistorische und vergleichende Studie zum Rezeptionsweg der römischen indignitas in den französischen, österreichischen und deutschen Privatrechtskodifikationen, 2019
2119Erbverbrüderung (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1525 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1552 an sieben Stellen belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) →ErbvertragLoening, R., Erbverbrüderungen, 1867
2120Erbvertrag (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1535 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1535 an acht Stellen belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) ist der Vertrag zwischen mindestens zwei Menschen, in dem mindestens einer der Vertragsschließenden (Erblasser) vertragsmäßige Verfügungen von Todes wegen (beispielsweise Erbeinsetzung, Vermächtnis, Auflage) trifft. Der Erbvertrag ist in dem römischen Recht (als sittenwidrig) unzulässig (D. 45, 1, 61), den griechischen Rechten dagegen geläufig und deswegen in der oströmischen Rechtswirklichkeit in Gegensatz zu dem gesetzlichen Verbot verbreitet. Das Frühmittelalter kennt mit der fränkischen →Affatomie und dem langobardischen Speergedinge die Mögl...Kaser § 65; Hübner 788; Kroeschell, DRG 1, 2, 3; Köbler, DRG 38, 123, 162, 211; Hasse, J., Ueber Erbvertrag, Rhein. Museum für Jurisprudenz 2 (1828), Heft 2; Beseler, G., Die Lehre von den Erbverträgen, Bd. 1ff. 1835ff.; Hartmann, G., Zur Lehre von den Erbverträgen, 1860; Loening, R., Erbverbrüderungen, 1867; Kugelmann, G., Gemein-rechtliche Begründung des partikulären Erbvertrags, 1875; Vismara, G., Storia dei patti successori, Bd. 1f. 1941; Vismara, G., I patti successori nella dottrina di Bartolo, (in) Bartolo di Sassoferrato, Bd. 2 1962, 755; Battes, R., Gemeinschaftliches Testament und Ehegattenerbrecht, 1974; Wesener, G., Zur Lehre vom Erbvertrag, (in) Wege europäischer Rechtsgeschichte, hg. v. Köbler, G., 1987, 607; Jaeckel, G., Die Liegnitzer Erbverbrüderung von 1537, 1988; Kuttig,...
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