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#ZWERGLiterature
2081Erbeinsetzung (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F als Lehnübersetzung 1538 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen 1573 belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist die besondere Bestimmung (Einsetzung) zu dem Erben. Sachlich vielleicht schon in dem altrömischen Recht ist die Erbeinsetzung (lat. heredis institutio [F.]) das Kernstück jeden Testaments. Jedes Testament muss eine Erbeinsetzung enthalten, die (bis zu Kaiser Konstantin [306-337]) an dem Anfang stehen muss (lat. beispielsweise Titius heres esto, Titius soll Erbe sein). Die Erbeinsetzung schafft entweder einen einzigen Erben oder lautet auf einen Bruchteil der Erbschaft. In dem mittelalterlichen Recht gibt es eine besondere Erbeinsetzung de...Kaser § 68; Köbler, DRG 23, 38; Gudian, G., Ingelheimer Recht im 15. Jahrhundert, 1968; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
2082Erbengemeinschaft (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1908 bezeugt, 1900, und – als Ansatz – in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F., erbgemeinschaft 1396) ist die in dem Falle mehrerer Erben (Miterben) entstehende Gemeinschaft (lat. [N.] →consortium [ercto non cito]). Sie ist in dem klassischen römischen Recht sowie in dem neuzeitlich aufgenommenen römischen Recht Bruchteilsgemeinschaft, bei der Forderungen und Verbindlichkeiten anteilmäßig geteilt sind (beispielsweise § 555 ABGB Österreichs 1811), sonst meist Gesamthandsgemeinschaft (BGB des Deutschen Reiches 1896/1900 §§ 2032ff., ZGB Schweiz 1907/1911, ähnlich Allgemeines Landrecht Preußens 1794). Sie endet durch ...Kaser § 73; Söllner § 8; Hübner 749ff.; Kroeschell, DRG 1, 2; Köbler, DRG 23, 122, 162, 207; Lange, H., Lehrbuch des Erbrechts, 1962, 5. A. 2001; Jäkel, H., Die Rechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft und ihre Beteiligungsfähigkeit an Personengesell-schaften, 2007; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechts-wortschatzes, 2010; Greil-Lidl, S., Die Verfügungsverwaltung in der Erbengemeinschaft, 2014; Schmidt, C., Von der Rechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft, 2015
2083Erbenhaftung (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen – als Ansatz – nicht belegt sowie über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, 1898, F.) ist die Haftung des Erben für Schulden des Erblassers (und der Erbschaft). Wohl schon das römische →Zwölftafelgesetz (451/450 v. Chr.) lässt die Haftung für Schulden des Erblassers auf den übergehen, der die Rechte des Erblassers erwirbt. Teilbare Schulden zerfallen mit der Erbfolge von selbst nach dem Verhältnis der Erbteile in selbständige Schulden. Der Erbe haftet unbeschränkt. Er muss also notfalls auch sein vor dem Erbfall bestehendes Vermögen zu der Tilgung der ererbten Schuld verwenden. Er kann sich aber als Hauserbe der Erbschaft enthalten oder als Auße...Kaser § 74; Hübner; Kroeschell, DRG 2; Lewis, W., Die Succession des Erben, 1864; Freytagh-Loringhoven, A. v., Die Schuldenhaftung der Erben nach den livländischen Rechtsbüchern, ZRG GA 27 (1906), 92; Freytagh-Loringhoven, A. v., Beispruchsrecht und Erbenhaftung, ZRG GA 28 (1907), 69; Enneper, C., Die Reform der Erbenhaftung im Erbrechtsausschuss, 1993; Peer, R., Die Vorschläge der Akademie für Deutsches Recht, Diss. jur. Mannheim 1995; Muscheler, K., Die Haftung der Erben im preußischen ALR, FS K. Kroeschell, hg. v. Köbler, G. u. a., 1997; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
2084Erbenlaub (N., Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F nicht bezeugt, Wort Erbenlaube um 1280, F.) ist in dem mittelalterlichen deutschen Recht (beispielsweise →Sachsenspiegel 1221-1224) die (aus der Gebundenheit des Familienguts erwachsende Notwendigkeit der) Zustimmung (Erlaubnis) des (zu der Zeit einer Verfügung) nächsten Erben zu einer Verfügung des (künftigen) Erblassers über ein Grundstück. Damit gibt der Erbe seine Erbaussicht auf Erbgut (im Gegensatz zu Kaufgut) auf. Fehlt das Erbenlaub, ist das Geschäft zwischen Erblasser und Dritten gegenüber dem Erben unwirksam. Dieser kann es angreifen und das veräußerte Gut teils ohne Gegenleistung, teils gegen Erstattung des Kaufpreises (→Erbenlosung) verlangen. Der unmündige Erbe hat diese Rechte bis zu einer bestimmten Frist nach ...Heusler, A., Deutsches Privatrecht, Bd. 2 1886, 54; Partsch, G., Das Mitwirkungsrecht der Familiengemeinschaft im älteren Walliser Recht, 1955
2085Erbenlosung (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist in dem mittelalterlichen deutschen Recht die Befugnis eines Erben, ein ohne seine Zustimmung abgeschlossenes Verfügungsgeschäft über ein Grundstück des Erblassers gegen Erstattung des Kaufpreises an den Erwerber rückgängig zu machen.Hübner 428; Siegel, H., Das deutsche Erbrecht, 1853
2086Erbenwartrecht (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, N.) ist das Anrecht (Wartrecht) des nächsten künftigen Erben (beispielsweise der Söhne) auf das Vermögen eines künftigen Erblassers. Es ist eine Art Anwartschaft auf die in Aussicht stehende Erbschaft. Es beruht auf der Familiengebundenheit des Hausguts. Es wirkt sich (allmählich nur noch) in dem →Erbenlaub und der →Erbenlosung bzw. dem ausgleichsfreien Herausgabeanspruch (Revokationsrecht) aus. In der frühen Neuzeit wird es durch den Grundsatz der Testierfreiheit verdrängt.Hübner 328; Köbler, DRG 124; Schröder, R., Zur Geschichte des Warterechts der Erben, ZRG 9 (1870), 410; Adler, S., Über das Erbenwartrecht nach den ältesten bairischen Rechtsquellen, 1891; Brunner, H., Abhandlungen zur Rechtsgeschichte, Bd. 2 1931, 217
2087erbfähig (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1555 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1555 [Württemberg] an vier Stellen belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, Adj.) fähig Erbe zu sein
2088Erbfähigkeit (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F Wortarchiv 1783 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen einmal 1783 [Basel] belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, Adjektiv erbfähig 1555) ist die Fähigkeit Erbe zu sein.Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
2089Erbfall (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F um 1350 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1421 belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) ist der für die Zuordnung von vermögenswerten Rechten und Pflichten zu Rechtsträgern bedeutsame Tod eines Menschen.Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
2090Erbfolge (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1365 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1655 an neun Stellen bezeugt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F., Erbfolgeordnung 1729, Erbfolger 1395) ist der Übergang des Vermögens des Erblassers auf den Erben. Für die Erbfolge entwickeln sich sachlich bereits früh vor allem in der Hinsicht Regeln, wer der →Erbe (oder die gemeinschaftlichen Erben) innerhalb der Gesamtheit der Verwandtschaft des Erblassers ist (oder sind). Dabei unterscheidet das römische Recht zunächst zwischen von selbst erbenden Hauserben (lat. →sui heredes [M.Pl.) und nach besonderer Annahme erbenden Außenerben (lat. heredes extranei) und legt danach eine genauere Reihenfolge fest, die i...Kaser § 66; Hübner 752; Danz, W., Versuch einer Entwicklung der gemeinrechtlichen Erbfolgeart in Lehen, 1793; Siegel, H., Das deutsche Erbrecht, 1853; Wasserschleben, H., Das Prinzip der Successionsordnung nach deutschem und insbesondere sächsischem Rechte, 1860; Stobbe, O., Die Erbfolgeordnung nach den Magdeburger Schöffensprüchen, 1865; Brunner, H., Das anglonormannische Erbfolgesystem, 1869; Wasserschleben, H., Das Prinzip der Erbenfolge, 1870; Schanz, F., Das Erbfolgprinzip des Sachsenspiegels und des Magdeburger Rechts, 1883; Gál, A., Der Ausschluss der Aszendenten von der Erbfolge und das Fallrecht, 1904; Freytagh-Loringhoven, A. Frhr. v., Der Sukzessionsmodus des deutschen Erbrechts, 1908; Die Vererbung des ländlichen Grundbesitzes im Königreich Preußen, hg. v. Sering, M., Bd. 7 190...
2091Erbfolgekrieg (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1786 bezeugt und – als Ansatz – in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) ist der aus Anlass eines Streites um die →Erbfolge in einem Erbfall entstehende Krieg (beispielsweise bayerischer Erbfolgekrieg, schlesischer Erbfolgekrieg, spanischer Erbfolgekrieg). Er endet vielfach mit einer (einvernehmlichen) Güteraufteilung.Köbler, Historisches Lexikon
2092Erbfolgepatent (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, N.) ist sachlich das die Erbfolge ordnende Patent wie beispielsweise das Patent Josephs II. von dem 11. 5. 1786, mit dem eine einheitliche gesetzliche Erbfolge für die österreichischen Erbländer festgesetzt wird (6 Parentelen, subsidiäres Erbrecht des Ehegatten, der bis zu der Wiederverheiratung außerdem ein Fruchtgenussrecht an einem Viertel des Nachlasses erhält).
2093Erbgut (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1227 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1270 belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, N.) ist in dem deutschen Mittelalter das durch Erbfolge erworbene Gut in Gegensatz zu dem durch Kauf erlangten Gut (Kaufgut). Für das Erbgut gelten bis in die Mitte des 19. Jahrhunderts verschiedentlich besondere Regeln (beispielsweise →Erbenwartrecht).Hübner 747; Kroeschell, DRG 1f.
2094Erbhof (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1316 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1316 [Hildesheim] an sechs Stellen bezeugt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) ist allgemein der durch lange →Erbfolge in dem Eigentum einer Familie stehende bäuerliche Hof. In dem unter der nationalsozialistischen Herrschaft Adolf Hitlers stehenden Deutschen Reich (1933-1945) wird für den Eigentümer des von dem →Reichserbhofgesetz (von dem 29. 9. 1933, aufgehoben durch Art. I 1 Kontrollratsgesetz Nr. 45 zu dem 23. 4. 1947) erfassten Erbhofs (fünfunddreißig Prozent der Höfe) (sog. Bauer in Gegensatz zu den sonstigen Landwirten) die →Testierfreiheit eingeschränkt.Köbler, DRG 239; Weitzel, J., Sonderprivatrecht aus konkretem Ordnungsdenken, (in) ZNR 1992, 55ff.; Buchenroth, A., Die Heimatzuflucht, 2004
2095Erbhuldigung (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1356 bezeugt und in älteren deutshen Rechtsquellen ab 1356 belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist (vor allem in den österreichischen Erbländern) der besondere Akt der →Huldigung (der Landleute gegenüber dem Landesherrn), der in Niederösterreich auf das Jahr 1282, in der Steiermark auf das Jahr 1186 und in Kärnten auf die Herzogseinsetzung auf dem Herzogsstuhl bei Maria Saal zurückgeführt wird.Puntschart, P., Herzogseinsetzung und Huldigung in Kärnten, 1899; Holenstein, A., Die Huldigung der Untertanen, 1991; Brademann, J., Autonomie und Herrschaft, 2006
2096Erblande (Erbland Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F um 1120 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1351 belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, N.) sind grundsätzlich die (seit alters) ererbten Länder gegenüber neueren Ländern. Zu den nach anderen älteren Zusammenfassung von 1336 oder 1364 seit dem 15. Jahrhundert so bezeichneten, sich in dem Lauf der Zeit wandelnden österreichischen Erblanden oder Erbländern zählen zunächst die Stammlande Habsburgs in der Schweiz und in Schwaben (1380 obere lande, 1480 vordere Lande, 16. Jahrhundert Vorderösterreich), das Herzogtum Österreich einschließlich vor allem der Steiermark (1282), Kärntens (1335, mit Krain) und Tirols (1363) sowie der Markgrafschaft Istri...Baltl/Kocher; Hellbling, E., Österreichische Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte, 1956, 65, 267, 275; Zöllner, E., Der Österreichbegriff, 1988; Brauneder, W., Die Habsburgermonarchie als zusammengesetzter Staat, (in) Zusammengesetzte Staatlichkeit, hg. v. Becker, H., 2006, 197ff.
2097Erblasser (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1420 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1573 an acht Stellen belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) ist der Mensch, der bei seinem Tode ein Vermögen als sein Erbe (N.) (hinter)lässt.Immel, G., Die höchstpersönliche Willensentscheidung des Erblassers, 1965; Tschäppeler, H., Die Testierfreiheit, 1983; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
2098Erbleihe (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1571 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1571 an sechs Stellen belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist in dem mittelalterlichen und neuzeitlichen deutschen Recht die erbliche, vielfach veräußerbare, meist entgeltliche →Leihe von Grundstücken. Sie entspricht in vielen Zügen der spätrömischen Emphyteuse (Erbpacht) und der Bittleihe (Prekarie). Sie entwickelt sich sowohl in der mittelalterlichen Stadt wie in der ländlichen Grundherrschaft. In der Stadt wird aus dem erblichen Zins allmählich eine privatrechtliche →Reallast an Eigentum. Auf dem Land treten zu dem privatrechtlichen Verhältnis die öffentlichrechtlichen Elemente der Herrschaft des Grun...Hübner; Kroeschell, DRG 2; Köbler, DRG 125; Gobbers, J., Die Erbleihe und ihr Verhältnis zum Rentenkauf, ZRG GA 4 (1883), 130; Schwind, E. v., Zur Entstehungsgeschichte der freien Erbleihen, 1891, Neudruck 1973; Rietschel, S., Die Entstehung der freien Erbleihe, ZRG GA 22 (1901), 181; Wopfner, H., Beiträge zur Geschichte der freien bäuerlichen Erbleihe Deutschtirols im Mittelalter, 1903; Winiarz, A., Erbleihe und Rentenkauf in Österreich, 1906; Schreiber, O., Die Geschichte der Erbleihe in der Stadt Straßburg im Elsass, 1909; Hallermann, H., Die Erbleihe an Grundstücken in den westfälischen Städten bis 1500, 1925; Beer, K., Beiträge zur Geschichte der Erbleihe in elsässischen Städten, 1933; Fischer, K., Die Erbleihe in Köln, 1939
2099Erbmonarchie (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1620 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische und das Lateinische und Griechische des Altertums mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist die durch das Erbrecht einer Dynastie auf die (staatliche) Herrschaft gekennzeichnete Monarchie. Das Heilige römische Reich schwankt zwischen Erbrecht und Wahl, wobei der Versuch eines Erbreichsplans Heinrichs VI. in dem deutschen Reich 1196 scheitert. Tatsächlich kommen aber die Könige und Kaiser des Reiches seit 1438 fast durchweg aus der Familie der Habsburger bzw. dem Hause →Habsburg. In den Ländern setzt sich demgegenüber das Prinzip der Erblichkeit der Herrschaft durch, bis es an dem Ende des Ersten Wel...Köbler, DRG 95; Perels, E., Der Erbreichsplan Heinrichs VI., 1927; Wallner, M., Zwischen Königsabsetzung und Erbreichsplan, 2004
2100Erbpacht (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1299 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1303 belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische und das Lateinische des Altertums mit dem Indogermanischen verbindbar, F., beispielsweise § 1122 ABGB, vgl. § 1123 ABGB Erbzinsrecht, ab 1848 leerlaufend) →emphyteusisBrunner, H., Die Erbpacht der Formelsammlungen, ZRG GA 5 (1884), 69; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
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