2061 | Entsippung (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1. Hälfte 20. Jahrhundert bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen – als Ansatz – nicht bezeugt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar) ist das sachlich in dem Frühmittelalter verschiedentlich erkennbare (freiwillige oder unfreiwillige) Ausscheiden (Lossagen oder Verstoßen) aus einem Verwandtschaftsverband (→Sippe). | Brunner, H., Deutsche Rechtsgeschichte, Bd. 1 2. A. 1906, 129 |
2062 | entweren (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1252 belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, V.) Gewere aufgeben oder sonst verlieren | |
2063 | Entwerung (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1456 an etwa zehn Stellen belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist der (freiwillige oder unfreiwillige) Verlust der →Gewere an einer Sache. Der Käufer einer Sache kann sich sachlich bereits in dem römischen Recht erst dann (wegen Nichterlangung des Eigentums) an den Verkäufer halten, wenn ihm die Sache von einem Dritten abgestritten (bzw. „entwert“) worden ist. | Kaser § 41 III 1; Söllner §§ 8, 9, 15; Meyer, H., Entwerung und Eigentum im deutschen Fahrnisrecht, 1902 |
2064 | Enzyklopädie (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1706 aus dem Französischen und mittelbar aus dem Lateinischen und Griechischen des Altertums aufgenommen und in älteren deutschen Rechtsquellen – als Ansatz – nicht belegt sowie in den Bestandteilen mit dem Indogermanischen verbindbar, F., eigentlich gewöhnliche Lehre) ist seit dem 18. Jahrhundert die sachlich bereits in dem ersten nachchristlichen Jahrhundert in der Form einer (lat.) naturalis historia (F.), Naturgeschichte erkennbare, anfangs noch handschriftliche und nach Erfindung des Buchdrucks in einem Druckwerk veröffentlichte Sammlung des Wissens zwecks Belehrung. Die von 1751 bis 1780 veröffentlichte Enzyklopädie aller Enzyklopädien Diderots und d’Alemberts enthält in 33 Bänden 71818 Artikel und Artikelfragmente mit 2... | Enzyklopädie der Rechtswissenschaft, hg. v. Holtzendorff, F. v., Teil 1ff. 1870ff., 2. A. 1873, 6. A. 1904, Neudruck 2013; Vulgariser la science - les encyclopédies médiévales, hg. v. Ribémont, B., 1999; Die Enzyklopädie im Wandel vom Hochmittelalter bis zur frühen Neuzeit, hg. v. Meier, C., 2002; Kiesow, R., Das Alphabet des Rechts, 2004; Blom, P., Das vernünftige Ungeheuer, 2005; Enzyklopädie der Neuzeit, hg. v. Jaeger, F., Bd. 1ff. 2005ff. (3340 Stichwörter in 16 Bänden mit mehr als 9000 Seiten); Seine Welt wissen. Enzyklopädien in der frühen Neuzeit, hg. v. Schneider, U., 2006; Prodöhl, I., Die Politik des Wissens, 2010 |
2065 | Episcopalis audientia (lat. [F.] „bischöfliches Gehör“) ist die in der römischen Spätantike einsetzende besondere Gerichtsbarkeit des →Bischofs. | Köbler, DRG 56 |
2066 | Episkopalismus (Wort Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F Wortarchiv zweite Hälfte 20. Jahrhundert bezeugt und über das Lateinische und Griechische des Altertums mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) ist die in dem Gefolge des Konzils von Trient (1545-1563) die Stellung der Bischöfe gegenüber dem Papst betonende Strömung in Deutschland in dem 16. und 17. Jahrhundert (Nikolaus von Hontheim 1763, Emser Punktation 1786). | Raab, H., Die Concordata nationis Germanicae, 1956 |
2067 | Epitome (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F Wortarchiv in dem 16. Jahrhundert aus dem Griechischen aufgenommen und in Bestandteilen mit dem Indogermanischen verbindbar, griech. [F.]) Auszug (aus einem umfangreichen Text) (beispielsweise Epitome Iuliani, Epitome legum [Byzanz 920], Auszug der Gesetze, Epitome exactis regibus [Frankreich 12. Jahrhundert]). | Lange, H., Römisches Recht im Mittelalter, Bd. 1 1997; Landau, P., Der Traktat Lex est commune preceptum (in) Römische Jurisprudenz, 2011, 379 |
2068 | Epitome (F.) Iuliani (lat.) ist eine Einführungsvorlesung in lateinischer Sprache zu einer Sammlung von 124 Novellen Kaiser Justinians, die in dem Westen in dem Frühmittelalter die Kenntnis der justinianischen Novellen vermittelt und von François Pithou in Basel 1576 ediert wird. | Hermeneutik der Quellentexte des römischen Rechtes, hg. v. Avenarius, M., 2008, 300 |
2069 | eques (lat. [M.]) →Ritter | Stemmler, M., Eques Romanus, 1997 |
2070 | Equity (engl. [N. bzw. F.]) ist allgemein die →Billigkeit und besonders die Gesamtheit der anerkannten Sätze, nach denen das Gericht des Kanzlers (→Court of Chancery) des →englischen Rechtes unter Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalls, aber ohne unberechenbare Freiheit des Ermessens, verfährt. →aequitas | Kroeschell, DRG 1; Barbour, W., The history of contract in early English Equity, 1914; Baker, J., An Introduction to English Legal History, 1971, 2. A. 1979, 3. A. 1990, 4. A. 2002; Macnair, M., The Law of Proof in Early Modern Equity, 1999; Law and Equity – Approaches in Roman Law and Common Law, hg. v. Koops, E. u. a., 2013 |
2071 | Erasmus von Rotterdam (Rotterdam 28. 10. 1466? [uneheliches Kind eines Geistlichen] -Basel 12. 7. 1536), Studium an der Sorbonne in Paris 1495-1499, dann in England, Venedig, Rom, Löwen und Brüssel sowie ab 1521 meist in Basel, Humanist | Kisch, G., Erasmus und die Jurisprudenz seiner Zeit, 1960; Halkin, L., Erasme parmi nous, 1987, deutsch 1989; Ribhegge, W., Erasmus von Rotterdam, 2009; Christ-von Wedel, C., Erasmus of Rotterdam, 2013 |
2072 | Erbabfindung (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F nicht bezeugt und – als Ansatz - nicht in älteren deutschen Rechtsquellen belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist der vermögensmäßige Ausgleich für die Aufgabe einer Erbaussicht. →Abschichtung, →Aussteuer | |
2073 | Erbach ist Hauptort einer Grafschaft in dem Odenwald, die um 1165 erstmals genannte ursprünglich ministerialische Herren von Erbach in dem allmählichen Aufstieg in die Reichsstandschaft (1422) gewinnen. Sie gelangt 1806 hauptsächlich an Hessen-Darmstadt und damit ihr Gebiet 1945 an Hessen. | Killinger, G., Die ländliche Verfassung der Grafschaft Erbach, 1912; Steiger, U., Die Schenken und Herren von Erbach, 2007 |
2074 | Erbauseinandersetzung (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F nicht bezeugt und – als Ansatz – in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist die Aufteilung eines Erbes (N.) unter mehreren Erben (M.). Bereits in dem altrömischen Recht kann jeder Miterbe (lat. [M.] →coheres) die Aufhebung der ohne weiteres eintretenden Gemeinschaft an dem Erbe (lat. [N.] →consortium) jederzeit mit dem Erbteilungsklaganspruch (lat. →actio [F.] familiae erciscundae) fordern. Seit der jüngeren Republik erhält jeder Miterbe schon während bestehender Gemeinschaft ein quotenmäßig begrenztes Recht an den einzelnen Erbschaftsgegenständen, über das er jederzeit verfügen kann. Außerdem kann er uneing... | Kaser § 73; Hübner; Kroeschell, DRG 2; Roth, D., Die Erbauseinandersetzungsklage, 2016 |
2075 | Erbbau (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F Wortarchiv 16. Jh. bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen 1434 belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) erblicher Bau | |
2076 | Erbbaurecht (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F Wortarchiv 1629 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, N., Erbbau 1434) ist das veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter fremdem Grund und Boden ein Bauwerk zu haben. Ihm entspricht sachlich in dem römischen Recht schon früh die Bürgern vererblich, aber zunächst wohl nicht veräußerlich erteilte Befugnis, auf städtischem Boden gegen Bezahlung eines Bodenzinses (lat. [N.] vectigal) ein Gebäude zu haben. Um die Zeitenwende tritt zu diesem als Pacht verstandenen Verhältnis das Recht hinzu, auf einem privaten Grundstück ein Gebäude (lat. [F.] →superficies) zu haben. Justinian erfasst dieses veräußerlich,... | Kaser § 30 II; Hübner; Köbler, DRG 41, 61, 240; Schiwek, D., Das Erbbaurecht, Diss. jur. Kiel 1969; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechts-wortschatzes, 2010 |
2077 | Erbbaurechtsverordnung (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische und das Lateinische des Altertums mit dem Indogermanischen verbindbar, 1919, F.) Verordnung über das Erbbaurecht von dem 15. 1. 1919, →Erbbaurecht | |
2078 | Erbe (M., Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 8. Jahrhundert und 765 belegt und über das erschließbare Germanische bereits für das Indogermanische zu erschließen) ist der Vermögensnachfolger des Erblassers. Erben sind in den ältesten Zeiten die Kinder des Erblassers, die wohl tatsächlich meist das mitdem Tode des bisher Berechtigten eigentümerlos gewordene Gut ohne weiteres in ihrer Gewalt haben. In dem ältesten römischen Recht treten mit dem Tod des Familienvaters seine Hauskinder und seine gewaltunterworfene Ehefrau, die mit dem Tod des Familienvaters gewaltfrei werden, als Rechtsgemeinschaft (lat. [N.] →consortium) der (lat.) →sui heredes (M.Pl.) an seine Stelle. Fehlen Hauserben, gelangt das Gut an die Agnaten (beispielsweise Geschwister des Erblassers, Geschwister des Va... | Kaser § 65; Hübner; Kroeschell, DRG 1, 2; Köbler, DRG 15, 23, 37, 59, 73, 88, 116, 122, 162, 210, 239, 268; Siegel, H., Das deutsche Erbrecht, 1853; Ebel, W., Über die Formel „für mich und meine Erben“, ZRG GA 84 (1967), 236; Signori, G., Vorsorgen – Vererben – Erinnern. Kinder- und familienlose Erblasser in der städtischen Gesellschaft des Spätmittelalters, 2001; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechts-wortschatzes, 2010 |
2079 | Erbe (N., Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F um 780 belegt und über das erschließbare Germanische bereits für das Indogermanische zu erschließen, N.) (lat. [F.] hereditas) ist der Nachlass eines verstorbenen Menschen. Er umfasst anfangs nur Werte (Vermögen), später auch Schulden. Manche Gegenstände können dabei zeitweise einer →Sondererbfolge unterfallen (beispielsweise Gerade, Heergewäte, Erbhof, Gesellschaftsanteil). | Kaser § 65 I; Hübner; Kroeschell, DRG 1, 2; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010; Erbe – Übertragungskonzepte zwischen Natur und Kultur, hg. v. Willer, S. u. a., 2013; Krupa, M., Blutige Hand nimmt kein Erbe – Eine rechtshistorische und vergleichende Studie zum Rezeptionsweg der römischen indignitas in den französischen, österreichischen und deutschen Privatrechtskodifikationen, 2019 |
2080 | Erbebuch, Erbbuch (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F 1270 bezeugt, N., Erbebuch in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt, Erbbuch 1270) ist eine Art des Amtsbuchs seit dem 16. Jahrhundert bzw. eine Art des Stadtbuchs seit dem 13. Jahrhundert | Homeyer, G., Die Stadtbücher des Mittelalters, 1860; Die Erbebücher der Stadt Riga 1384-1579, bearb. v. Napiersky, J., 1888; Thieme, A., Die kursächsischen Amtsbücher, Familie und Geschichte 6/16 (2007), 1ff. |