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#ZIEL
7061Unteilbarkeit ist das Fehlen der Teilbarkeit. Die U. von Herzogtümern und Grafschaften streben schon die Reichtagsbeschlüsse von Roncaglia (1158) an. Dennoch werden die Fürstentümer vielfach bis über das 16. Jh. hinaus tatsächlich geteilt. Seit dem 14. Jh. legen die Goldene Bulle (1356) für die Kurfürstentümer und andere Regelungen für einzelne Fürstentümer (Österreich 1358/1359 Fälschung, Braunschweig-Lüneburg, Hessen, Brandenburg 1473, Württemberg 1495) die U. fest. Lit.: Köbler, DRG 111; Schulze, H., Das Recht der Erstgeburt, 1851; Ficker, J., Vom Reichsfürstenstand, Bd. 1 1861, 240; Werminghoff, A., Der Rechtsgedanke von der Unteilbarkeit, 1915; Härtel, R., Über Landesteilungen, FS F. Hausmann, 1977, 179; Der dynastische Fürstenstaat, hg. v. Kunisch, J., 1982
7062Unterbringung Lit.: Bartelheimer, H., Die Entwicklung des Unterbringungsrechts, 2003
7063Untereigentum ist der untere und insofern nachrangige Teil des geteilten →Eigentums (z. B. des Lehnsmanns). Es wird im Rahmen des geteilten Eigentums seit dem Hochmittelalter entwickelt und im 19. Jh. beseitigt. Lit.: Coing, H., Europäisches Privatrecht, Bd. 1 1985
7064Unterhalt (1507, Unterhaltsanspruch 1895, Unterhaltsbeitrag 1863, unterhaltsberechtigt 1896, Unterhaltspflicht 1863) ist die Gesamtheit der für den Lebensbedarf eines Menschen erforderlichen Aufwendungen. In einfachen Ge-sellschaften ist die gemeinsame Lebensführung Nahestehender so selbver-ständlich, dass der U. rechtlich nicht erfasst wird. Bereits das römische Recht anerkennt seit Augustus (63 v.-14 n. Chr.) aber in der (lat.) extraordinaria cognitio (F.) durchsetzbare Unterhaltsansprüche zwischen Kindern und Eltern und Großeltern. Seit Antoninus Pius (?) besteht eine gegenseitige Unterhaltspflicht zwischen allen ehelichen Aszendenten und Deszendenten sowie unter Geschwistern. Bei einem unehelichen K. betrifft dies nur die Mutter und ihre Verwandten. Das römische Dotalrecht löst die Folgen der Aufkösung der Ehe über Ehescheidungsfolgen bzw. Ehescheidungsstrafen. Eine Rechts-pflicht zu U. unter Ehegatten kennt in Ausnahmefällen Justinian (527-565). Das Decretum Gratians gewährt der Ehefrau einen Unterhaltsamspriuch nur bei Krankheit und einem darin begründeten Unvermögen zur Erfüllung der (sexuelle) ehelichen Pflichten. Im Mittelalter fördert die Kirche die Unter-haltspflicht von Eltern und Kindern, bejaht aber die Schlechterstellung unehelicher Kinder. Dem folgen im Spätmittelalter städtische Satzungen. Die gelehrte Literatur befasst sich seit dem 16. Jh. vertieft mit diesen Fragen. In der Aufklärung wird neben dem Vater die Mutter zu U. verpflichtet und eine Unter-haltsverpflichtung weiterer Verwandter zunehmend abgelehnt. Dem schließen sich die großen Zivilrechtsgesetzbücher, von denen Im Übrigen der Codex Maxi-milianeus Bavaricus Civilis (1756) und das Allgemeine Landrechts Preußens der schuldlos geschiednenen Ehefrau entweder eine Abfindung oder einen lebenslangen standesgemäßen Unterhaltsanspruch gewähren, überwiegend an. Nach dem Code civil und dem Landrecht Badens hat der unschuldig Geschiedene gegen den anderen Ehegatten einen Unterhaltsanspruch bis zu einem Drittel des Einkommens des Schuldigen (ähnlich Sachsen 1863), während das Reichsgericht 1883 und 1885 einen nachehlichen Unterhaltsanspruch für das gemeine Recht avlehnt. Das Bürgerliche Gesetzbuch (1900) kennt einen Unterhaltsanspruch für den unschuldig geschiedenen Ehegatten in den §§ 1578ff. BGB (1938 §§ 66ff. EheG). Die grundsätzliche Benachteiligung nichtehelicher Kinder wird in Deutschland erst 1998 (Österreich 1989, andere Änderungen des Unterhalts seit 1975) aufgegeben. Lit.: Kaser §§ 12 III, 58 VI, 61; Hübner 717; Jankowiak, K., Die Rechtstellung der Kinder, Diss. jur. Marburg 1923 masch.schr.; Laplanche, J. de, La soutenance ou pourvéance dans le droit coutumier, 1952; Wiesner, J., Über die Rechtstellung des ehelichen Kindes, Diss. jur. Kiel 1972; Wesener, G., Pflichtteilsrecht und Unterhaltsanspruch des überlebenden Ehegatten, FS Rechtswissenschaftliche Fakultät Graz 1979, 95; Krause, E., Die gegenseitigen Unterhaltsansprüche, 1982; Coing, H., Europäisches Privatrecht, Bd. 1 1985, 254; Koch, E., Unterhaltspflichten in rechtshistorischer Sicht, (in) Familiäre Solidarität, 1997, 9; Schmitz, U., Der Unter-haltsanspruch des nichtehelichen Kindes gegen seinen Erzeuger, 2000; Großekathöfer, D., Es ist ja jetzt Gleichberechtigung, 2003; Laubach, B., Lateinische Spruchregeln zum Unterhaltsrecht, 2004; Metz, B., Rechtsethische Prinzipien des nachehelichen Unterhalts, 2005; Meyer, C., Le système doctrinal des aliments, 2006; Lutze, N., Der Verwandtenunterhalt in den §§ 1601 bis 1603 und §§ 1610 bis 1612 BGB in der Rechtsprechung des Reichsgerichts, 2007; Mehnert, S., Entwicklungen im gesetzlichen Güterrecht, 2008; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010; Breithaupt, M., 50 Jahre Düsseldorfer Tabelle, 2012; Schüler, K., Der Betreuungsunterhalt, 2012; Maier, A., Der Geschiedenenunterhalt in Deutschland im 19. Jahrhundert, 2013; Oldenburger, M., Kindesunterhalt in England, 2013
7065Unterhaus →House of Commons
7066Unterkauf ist der im Spätmittelalter und in der Frühneuzeit in Städten verbotene Zwischenhandel. Lit.: Hübner § 83; Trusen, W., Spätmittelalterliche Jurisprudenz und Wirtschaftsethik, 1961
7067Unterlassene Hilfeleistung ist die trotz Rechtspflicht zum Tätigwerden nicht erbrachte Hilfeleistung. Lit.: Gieseler, K., Unterlassene Hilfeleistung, 1999
7068Unterlassung (1541) ist die Nichtvor-nahme einer gebotenen Handlung. Die U. wird erst allmählich der Handlung angenähert. Lit.: Kaser §§ 36 I 2, 51 II 1; Köbler DRG 242; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
7069Unternehmen ist im Privatrecht eine organisatorische Einheit aus Sachen, Rechten und sonstigen Werten, innerhalb deren ein Unternehmer entferntere Ziele verfolgt. Gegenüber dem einzelnen Unternehmer gewinnt das U. seit dem Spätmittelalter ein Eigengewicht. Seit dem 20. Jh. gibt es Bestrebungen, das U. - statt des Kaufmanns - in den Mittelpunkt des Handelsrechts zu stellen. Sie werden in Österreich 2007 verwirklicht. Lit.: Kroeschell, 20. Jh.; Geschichtliche Grundbegriffe, Bd. 6 1989, 707; Geller, L., Das Unternehmen, 1913, 2. A: 2013Oppikofer, H., Das Unternehmensrecht, 1927; Bauer, C., Unternehmen und Unternehmensformen, 1936; Recht und Entwicklung von Großunternehmen, hg. v. Horn, N. u. a., 1979; Vom Gewerbe zum Unternehmen, hg. v. Willoweit, D. u. a., 1982; Treue, W., Unternehmens- und Unternehmergeschichte, 1989; Conradi, J., Das Unternehmen, 1993; Riechers, A., Das „Unternehmen an sich“, 1996; Unternehmen im Nationalsozialismus, hg. v. Gall, L./Pohl, M., 1998; Pierenkemper, T., Unternehmensgeschichte, 2000; Förster, C., Die Dimension des Unternehmens, 2003; Dienel, H., Die Linde AG, 2004; Berghoff, H., Moderne Unternehmensgeschichte, 2004; Thiessen, J., Unternehmenskauf und Bürgerliches Gesetzbuch, 2005; Ciriacy-Wantrup, K. v., Familien- und erb-rechtliche Gestaltungen von Unternehmen der Renaissance, 2007
7070Unterpfand (meist gleichbedeutend wie) Pfand Lit.: Meibom, V., Das deutsche Pfandrecht, 1867, 37
7071Unterschlagung ist die rechtswidrige Zueignung einer fremden beweglichen Sache, die der Täter in Besitz oder Gewahrsam hat (z. B. Verkauf einer entliehenen Sache). Die systematische Abgrenzung der U. vom →Diebstahl erfolgt erst seit dem Ende des 18 Jh.s (Kleinschrod, Sachsen 1838). Lit.: Köbler, DRG 158; Meister, E., Fahrnisverfolgung und Unterschlagung im deutschen Recht, FS Adolf Wach, 1913; His, R., Das Strafrecht im deutschen Mittelalter, Bd. 2 1935, 217; Wrede, H., Die Untreue, 1939; Reiß, H., Die strafrechtliche Behandlung der Eigentums- und Vermögensdelikte, 1973
7072Unterschrift ist der zum Zwecke der Anerkennung des Inhalts unter den Text einer Urkunde gesetzte, eigenhändig geschriebene →Name eines Menschen. Das römische Altertum kennt, wenn auch spät, bereits die U. Die merowingische Königsurkunde weist vielfach eine eigenhändige U. des Königs auf, an deren Stelle später das Monogramm oder das →Siegel (11 Jh.) tritt. Seit der frühen Neuzeit verdrängt die eigenhändige U. das Siegel wieder. Mit zunehmender Selbstverständlichkeit der Schreibfähigkeit wird die U. immer bedeutsamer. 1901 gestattet das deutsche Reichsgericht die Unterschrift des Vertreters mit dem Namen des Vertretenen. Lit.: Erben, W., Die Kaiser- und Königsurkunde, 1907, Neudruck 1967; Holzhauer, H., Die eigenhändige Unterschrift, 1973; Schlögl, W., Die Unterfertigung deutscher Könige, Saupe, L, Die Unterfertigung der lateinischen Urkunden, 1983
7073Untersuchungsgrundsatz ist der Grundsatz, dass das Gericht von Amts wegen Tatsachen erforscht, sie in die Verhandlung einführt und ihre Wahrheit feststellt. Der U. beherrscht den Inquisitionsprozess. Im Zivilprozess ist er selten (Preußen 1793 Allgemeine Gerichtsordnung). Lit.: Köbler, DRG 203; Döhring, E., Geschichte der deutschen Rechtspflege, 1953; Bomsdorf, F., Prozess-maximen und Rechtswirklichkeit, 1971; Damrau, J., Die Entwicklung einzelner Prozessmaximen, 1975; Richter, M., Die Untersuchungsmaxime im älteren Verwaltungsprozess, 1999
7074Untertan ist der der Herrschaft einer (absoluten) Obrigkeit unterstehende Mensch in der frühen Neuzeit. An seine Stelle tritt mit der Aufklärung der Staatsbürger oder Staatsangehörige (1789, 1848, 1918). Lit.: Moser, J., Von der Landeshoheit in Ansehung der Untertanen Personen und Vermögens, 1773; Wiesmann, R., Treueid und Treupflicht der Untertanen, 1911; Buchda, G., Untertanenpflicht, ZRG GA 57 (1937), 468; Kienast, W., Untertaneneid und Treuevorbehalt, ZRG GA 66 (1948), 111; Feller, H., Die Bedeutung des Reiches, 1953; Spies, K., Gutsherr und Untertan, 1972; Willoweit, D., Rechtsgrundlagen der Territorialgewalt, 1975, 295; Lutz, R., Wer war der gemeine Mann?, 1979; Bürger und Bürgerlichkeit im Zeitalter der Aufklärung, hg. v. Vierhaus, R., 1981; Blickle, P., Deutsche Untertanen, 1981; Hohenstein, A., Die Huldigung der Untertanen, 1991; Sailer, R., Untertanenprozesse vor dem Reichskammergericht, 1999; Fetzer, R., Untertanenkonflikte im Ritterstift Odenheim, 2002
7075Unterwalden ist das Gebiet nid dem Wald, das 1240 ein Bündnis mit →Luzern und 1291 ein Bündnis mit Uri und →Schwyz gegen die Grafen von →Habsburg schließt und 1309/1324 die Reichsunmittelbarkeit gewinnt. Es ist einer der Urkantone der →Schweiz. Lit.: Köbler, Historisches Lexikon; Handbuch der Quellen und Literatur der neueren europäischen Privatrechtsgeschichte, hg. v. Coing, H., Bd. 1ff. 1973, 2,2,461; 500 Jahre Stanser Vorkommnis, 1981; Das Protokoll des Fünfzehnergerichts Obwalden 1529-1549, hg. v. Küchler, R., (1994) (Separatabdruck); Garovi, A., Obwaldner Geschichte, 2000
7076Untreue ist das durch Mangel an zu erwartender Treue gekennzeichnete Vermögensdelikt. Die U. wird lange durch den Diebstahl miterfasst. Seit dem 19. Jh. wird sie verselbständigt (Bayern 1813). Lit.: His, R., Das Strafrecht des deutschen Mittelalters, Bd. 2 1935; Mayer, H., Die Untreue, 1926; Wrede, H., Die Untreue, 1939; Ritter. J., Verrat und Untreue an Volk, Reich und Staat, 1942; Kiefner, H., Zur zivilrechtlichen Genealogie des Missbrauchstatbestands (§ 266 StGB), (in) Beiträge zur Rechtswissenschaft, 1993, 1205
7077unverheiratet (Wort 15. Jh.), nicht verheiratet Lit.: Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
7078unvollkommen zweiseitig verpflichtend (Adj.) grundsätzlich nicht beide Beteiligte verpflichtend, aber in besonderen Fällen doch (z. B. Leihe, Auftrag)
7079Unvordenklichkeit ist die Unerinnerlichkeit der Entstehung eines Zustands. U. begründet im römischen Recht und in der frühen Neuzeit die Vermutung, dass ein Zustand einmal rechtmäßig entstanden ist. Lit.: Hübner; Kaser § 28 II 1b; Bulker, H., Der unvordenkliche Besitz, 1841; Unterholzner, K., Verjährungslehre, 2. A. 1958
7080Unwedersatt Lit.: Minnigerode, H. v., Unwedersatt und wirdrisittolo, ZRG GA 59 (1939), 249
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