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#ZIEL
6981Überbau ist die Errichtung eines Gebäudes über die Grenze eines →Grundstücks. Der Ü. muss im römischen Recht in engen Grenzen geduldet werden. Im Übrigen hat der Eigentümer des überbauten Grundücks einen Beseitigungsanspruch wegen der Verletzung seines Eigentums. Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (1900) schützt weitergehend jeden rechtmäßigen Ü., gewährt aber auch einen Beseitigungsanspruch gegenüber dem rechtswidrigen Ü. Lit.: Kaser § 23 III 4; Hübner; Kroeschell, DRG 3; Wolff, M., Der Bau auf fremden Boden, 1900; Ebel, W., Überbau und Eigentum, AcP 141 (1935), 183
6982Übereignung (1663) ist die Übertragung des →Eigentums an einer →Sache. Sie erfolgt im altrömischen Recht bei einer (lat.) res (F.) mancipi (handgreifbaren Sache) durch (lat. [F.]) →mancipatio, sonst durch (lat. [F.]) traditio (Übergabe). Für das Frühmittelalter sind ahd. →sala (Gabe) und giwerida (→Gewere) bedeutsam, ohne dass deren Verhältnis zueinander völlig eindeutig ist. Von Köln aus dringt seit dem 12. Jh. die Eintragung in →Schreinskarten für Grundstücksübereignungen vor. Der Sachsenspiegel (1221-1224) erfordert für die Ü. von Eigen und Leuten →Erbenlaub und Vornahme vor Gericht. Nach →Accursius († vor 1263) wird wohl Eigentum übertragen, wenn ein rechtmäßiger Grund für die Übertragung (iusta causa traditionis) und ein Übereignungswille vorliegen. In der frühen Neuzeit setzt sich die Lehre vom (lat.) →modus (M.) acquirendi (Erwerbsart) durch, doch entscheidet sich beispielsweise Frankreich 1804 (Portalis) für die Eigentumsübertragung durch bloßen Vertrag (Kaufvertrag, Konsens). →Savigny entwickelt demgegenüber den besonderen sachenrechtlichen Vertrag der →Einigung (abstrakte Einigung und Übergabe oder Übergabeersatz). Er findet Eingang in das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (1900), so dass zur Ü. ein dinglicher Vertrag und eine Übergabe erforderlich sind, die gegenüber einem schuldrechtlichen Grundgeschäft (z. B. Kauf, Schenkung) abstrakt sind. Bei Grundstücken wird die →Eintragung in das Grundbuch unabdingbar (Einigung und Eintragung). →Abstraktion Lit.: Hübner; Kroeschell, DRG 1, 2; Köbler, DRG 124, 163, 174, 211, 269; Felgentraeger, W., Friedrich Carl von Savignys Einfluss auf die Übereignungslehre, 1927; Richter, G., Die Grundstücksübereignung im ostfälischen Sachsen, 1934; Conrad, H., Liegenschaftsübertragung und Grundbucheintragung, 1935; Mayer-Edenhauser, T., Das Recht der Liegenschaftsübereignung, 1937; Voser, P., Die altdeutsche Liegenschaftsübereignung, Diss. jur. Zürich 1952; Oeckinghaus, A., Kaufvertrag und Übereignung, 1973; Ranieri, F., Die Lehre der abstrakten Übereignung, (in) Wissenschaft und Kodifikation, hg. v. Coing, H. u. a., Bd. 2 1977, 90; Wesener, G., Zur naturrechtlichen Lehre vom Eigentumserwerb, 1977, 90, FS N. Grass, 1986, 433; Joswig, D., Die germanische Grundstücksübereignung, 1984; Coing, H., Europäisches Privatrecht, Bd. 1f. 1985ff.; Schindler, K., Kausale oder abstrakte Übereignung, FS K. Kroeschell, hg. v. Köbler, G. u. a., 1997; Schrage, E., Traditionibus et usucapionibus, non nudis pactis dominia rerum transferuntur. Die Wahl zwischen dem Konsens- und dem Traditionsprinzip in der Geschichte, (in) Ins Wasser geworfen, hg. v. Ascheri, M. u. a., 2003, 913; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
6983Überfall ist im Sachenrecht die von einem Baum oder Strauch auf ein Nachbargrundstück hinüberfallende →Frucht. Nach altrömischem Recht darf der Eigentümer den Ü. jeden zweiten Tag vom frem-den Grundstück holen. Nach der Sachsenspiegelglosse (14. Jh.) gehört der Ü. dem fremden Grundstückseigentümer. Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (1900) lässt dem fremden Grundstückseigentümer den Ü. Lit.: Kaser § 23 III 2; Hübner; Grimm, J., Etwas über den Überfall, Z. f. gesch. Rechtswiss. 3 (1816), 350; Schmidt, A., Das Recht des Überhangs und des Überfalls, 1886; Luig, K., Die sozialethischen Werte, (in) Wege europäischer Rechtsgeschichte, hg. v. Köbler, G., 1987, 281
6984Übergabe (Nürnberg 1479/1484) ist die Verschaffung des unmittelbaren →Besitzes (oder der bloßen Herrschaftsgewalt bei Fehlen eines Besitzwillens) an einer Sache durch Übertragung der tatsächlichen Herrschafts-gewalt. Als (lat. [F.]) traditio, die →Eigentum verschaffen kann, erscheint die Ü. bereits im altrömischen Recht. Sie hat für die Verschaffung von Besitz oder Eigentum bis in die Gegenwart Bedeutung. Bei formloser Ü. einer Manzipiumssache (lat. [F.] res mancipi] erlangt der Erwerber nur bonitarisches, nicht ziviles Eigentum. Nach dem deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (1900) wird das Eigentum an beweglichen Sachen durch Einigung (dinglicher Vertrag) und Ü. oder Übergabesurrogat (z. B. Besitzkonstitut, Übergabe kurzer Hand) verschafft. Lit.: Kaser § 24; Hübner; Köbler, DRG 25, 125; Kocher, G., Richter und Stabübergabe, 1971; Wacke, A., Das Besitzkonstitut als Übergabesurrogat, 1974; Joswig, D., Die germanische Grundstücksübertragung, 1984; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
6985Übergang (um 765 belegt) ist das Überschreiten einer bisherigen Grenze und der dafür vorgesehene Weg. Lit.: Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
6986Überhang ist der von einem Nachbargrundstück herüberragende Zweig oder die von dort eingedrungene Wurzel. Nach altrömischem Recht kann der beeinträchtigte Nachbar vom Eigentümer Abhilfe verlangen und bei deren Ausbleiben selbst handeln. Nach dem Sachsenspiegel (1221-1224) darf kein Ast zum Schaden des Nachbarn über die Grenze ragen. Nach unterschiedlichen partikularen Regelungen gewährt das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (1900) dem beeinträchtigten Nachbarn einen Beseiti-gungsanspruch, der durch →Selbsthilfe verwirklicht werden kann. Lit.: Kaser § 23 III 1; Hübner; Schmidt, A., Das Recht des Überhangs und Überfalls, 1886; Luig, K., Die sozialethischen Werte, (in) Wege europäischer Rechtsgeschichte, hg. v. Köbler, G., 1987, 281
6987Überküren (afries. urkera) sind 7 neue →Küren des friesischen Rechtes, die u. a. die Verfassung des Bundes von →Upstallsbom enthalten. Lit.: Richthofen, K. v., Friesische Rechtsquellen, 1840; His, R., Die Überlieferung der friesischen Küren und Landrechte, ZRG GA 57 (1937), 58; Gerbenzon, P., Apparaat voor de studie van oudfries recht, Teil 1f. 1981
6988Übermaßverbot ist das den Staat betreffende Verbot, seine Rechte stärker zu Lasten der Bürger zu nutzen, als dies zur Erreichung des angestrebten Zweckes notwendig ist. Lit.: Remmert, B., Verfassungs- und verwaltungsrechtsgeschichtliche Grundlagen des Übermaßverbotes, 1995
6989Übersetzungsproblem ist das Problem des zutreffenden Verständnisses eines fremdsprachigen Textes. Dieses Ü. verstärkt sich im Frühmittelalter dadurch, dass die in einer Volkssprache (z. B. Althochdeutsch) verlaufende Rechtswirklichkeit überhaupt fast ausschließlich in einer Fremdsprache (Latein) aufgezeichnet wird und aus dieser erschlossen werden muss. Das Verständnis des frühmittelalterlichen lateinischen Wortes (z. B. frühmal. lat. civis) kann dabei dadurch erleichtert werden, dass man die Wiedergabe lateinischer Wörter in Texten des Altertums (z. B. lat. civis) durch Übersetzungen in frühmittelalterliche Volkssprachen (sog. Übersetzungsglei-chungen) berücksichtigt (z. B. ahd. gibur). Lit.: Köbler, DRG 79; Köbler, WAS; Heck, P., Übersetzungsprobleme im frühen Mittelalter, 1931; Hattenhauer, H., Zum Übersetzungsproblem, ZRG 81 (1964), 341; Köbler, G., Das Recht im frühen Mittelalter, 1971; Köbler, G., Lateinisch-germanistisches Lexikon, 2. A. 1984; Olberg, G. v., Übersetzungsprobleme, ZRG GA 110 (1993), 406; Köbler, G., Wörterbuch des althochdeutschen Sprachschatzes, 1993; Köbler, G., Lateinisch-althochdeutsches Wörterbuch, 1996
6990Übersiebnen ist den Angeklagten durch Kläger und sechs Eidhelfer Überführen im Mittelalter. Die Siebenzahl könnte auf den Reinigungseid des Beklagten mit 6 Eidhelfern zurückgehen. Das Ü. findet bei →handhafter Tat und →landschädlichen Leuten statt. Lit.: Kroeschell, DRG 1, 2; Knapp, H., Das Übersiebnen der schädlichen Leute, 1910; Wakasone, K., Zur Entstehung des Übersiebnungsverfahrens, FS L. Carlen, 1989, 211
6991Übertragung (1486) ist der gewillkürte Übergang eines Rechtes oder einer Rechtsstellung auf einen anderen Menschen oder auch eine andere Person. →Übereignung, →Abtretung, →Einigung, →Übergabe Lit.: Köbler, DRG 90, 124, 212; Dyckerhoff, E., Die Entstehung des Grundeigentums, 1909; Merk, W., Die Grundstücksübertragung, ZRG GA 56 (1936), 1; Fehr, H., Übertragungssymbole, ZRG GA 64 (1944), 276; Hagemann, H., Übertragungen mit Nutzungsvorbehalt, Archiv d. hist. Ver. d. Kantons Bern 44 (1960), 339; Schubert, W., Die Entstehung der Vorschriften des BGB über Besitz und Eigentumsübertragung, 1966; Joswig, D., Die germanische Grundstücksübertragung, 1984; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
6992Übertretung ist zeitweise die einfachste Form einer Straftat (z. B. Ruhestörung). Die Ü. wird im 18. Jh. mit der ein vereinfachtes Verfahren ermöglichenden Strafverfügung des Polizeirechts verfolgt. Sie wird als bloßes Delikt im formellen Sinn von der präventiv handelnden Polizei bekämpft. Nach französischem Vorbild steht sie als (franz. [F.]) contravention neben →Verbrechen und →Vergehen. Nach →Binding (1872) ist die Ü. Ungehor-samsdelikt. 1952/1975 wird die Ü. wegen ihrer großen Zahl aus dem Strafrecht ausgeschieden und in ein eigenes Recht der →Ordnungswidrigkeit überführt. Lit.: Köbler, DRG 204; Binding, K., Die Normen, Bd. 1f. 1872ff.; Mattes, H., Untersuchungen zur Lehre von den Ordnungswidrigkeiten, Bd. 1ff. 1977ff.; Frommel, M., Präventionsmodelle, 1987
6993Überweisung
6994Lit.. Djazayeri, A., Die Geschichte der Giroüberweisung, 2011
6995Überzeugungstäter ist der aus innerer Überzeugung sich zu einer Straftat verpflichtet oder berechtigt fühlende Täter. Je nach der Wertigkeit seiner Überzeugung kann er milder bestraft werden. Lit.: Ebert, U., Der Überzeugungstäter, 1975
6996Ubi cessat ratio legis, cessat (ipsa) lex (lat.). Wo der Sinn eines Gesetzes nicht eingreift, verliert das Gesetz seine Gültigkeit. Lit.: Liebs, D., Lateinische Rechtsregeln, 7. A. 2007
6997Ubi rem meam invenio, ibi eam vindico (lat.). Wo ich meine Sache finde, dort verlange ich sie heraus. Lit.: Liebs D., Lateinische Rechtsregeln, 7. A. 2007
6998Ubi societas ibi ius (lat.). Wo (immer) es eine Gesellschaft gibt, da gibt es (auch) Recht. Lit.: Liebs, D., Lateinische Rechtsregeln, 7. A. 2007 (Cocceji, H. v., 1644-1719)
6999Uelzen Lit.: Urkundenbuch der Stadt Uelzen, bearb. v. Vogtherr, T., 1988; Vogtherr, T., Uelzen, 1997; Vogtherr, H., Tile Hagemanns Uelzen, 2009
7000Ukraine ist das 1667 mit dem Dnjepr als Grenze zwischen →Polen und →Russland geteilte, am Ende des 18. Jh. um Teile Polens erweiterte Gebiet, in dem am 19. 11. 1917 die Ukrainische Volksrepublik ausgerufen wird. Danach wird innerhalb der Sowjetunion das sozialistische Recht eingeführt. 1996 erhält die aus der →Sowjetunion als flächenmäßig zweitgrößter Staat (bevölkerungsmäßig sechstgrößter Staat) Europas wieder verselbständigte U. eine demokratische Verfassung. Lit.: Jakowliw, A., Das deutsche Recht in der Ukraine, 1942; Allen, W., The Ukraine, 1963; Kappeler, A., Kleine Geschichte der Ukraine, 1994, 2. A. 2000; Ukraine, hg. v. Jordan, P. u. a. 2001; Die neue Ukraine, hg. v. Simon, G., 2002; Milow, C., Die ukrainische Frage 1917-1923, 2002; Kappeler, A., Der schwierige Weg zur Nation, 2003; Die Ukraine in Europa, hg. v. Besters-Dilger, J., 2003; Ukraine at a Crossroads, hg. v. Hayoz, N., 2005; Investitionsführer Ukraine, 2006; Dietsch, J., Making Sense of Suffering, 2006; Hülshörster, S., Recht im Umbruch, 2008; Golczewski, F., Deutsche und Ukrainer 1914-1939, 2009; Snyder, T., Der König der Ukraine, 2009; Rechtswissenschaft in Osteuropa, hg. v. Pokrovac, Z., 2010; Die Ukraine auf dem Weg nach Europa, hg. v. Besters-Dilger, J., 2011; Schnell, F., Räume des Schreckens. Gewalt und Gruppenmilitanz in der Ukraine 1905-1933, 2012; Schaller, H., Ukrainistik in Europa, 2013
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