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#ZIEL
21absolut (Adj. bzw. Adv.) vollständig, unbedingt, uneingeschränkt, gegen jedermann wirkend (Gegensatz relativ)
22absolutio (F.) ab instantia →Instanzentbindung
23Absolutismus ist die im Einzelnen sehr vielfältige Regierungsform, bei welcher der Inhaber der Herrschaftsgewalt (Monarch) dem Untertanen gegenüber grundsätzlich unbedingte (absolute, unbeschränkte) Macht hat. Der frühe A. entwickelt sich in Spanien, Frankreich und England bis zum Ende des 15. Jh.s. Unterstützt wird der A. durch theoretische Ansichten, welche die Enttheologisierung der Herrschaft und die Unteilbarkeit der Staatsgewalt fordern (→Machiavelli, Nicolò [1469-1527], Il principe, 1513, →Bodin, Jean [1529-1596], Les six livres de la République, 1576, [lat.] maiestas est summa in cives ac subditos legibusque soluta potestas, die maiestas ist die [zeitlich unbegrenzt] gegenüber den Bürgern und Untertanen bestehende höchste und von den Gesetzen [nicht aber von göttlichem Recht, Naturrecht, Fundamentalgesetzen] losgelöste Gewalt). Begünstigt wird der A. dadurch, dass die Stände vielfach konfessionell gespalten sind und deswegen den Frieden in einem Land nicht sichern können. Mittel zur Durchsetzung der absoluten Herrschaft werden die Aufstellung eines stehenden Heeres, der Aufbau einer allein vom Herrscher abhängigen Beamtenschaft und die Einführung eines Staatswirtschaftssystems. Voraussetzung des A. ist die Entmachtung des →Adels hinsichtlich der Mitwirkung (bzw. formaler Mitspracherechte [Ersetzung durch informale Verständigung]) bei der →Landesherrschaft (in der Regel ohne Änderung der förmlichen Rechtsgrundlage der Herrschaft, z. B. Habsburg bzw. Österreich seit 1620). Der Höhepunkt des A. wird unter Ludwig XIV. (1643-1715) in →Frankreich erreicht. Im Heiligen römischen Reich eifern dem viele Landesfürsten nach (z. B. Friedrich Wilhelm [1620-1688] von Brandenburg bzw. Preußen, August der Starke [1670-1733] von Sachsen bzw. Polen, Maria Theresia in Österreich). In der Mitte des 18. Jh.s (Friedrich II. in Preußen, Joseph II. in Österreich, Anna Amalia und Carl August in Sachsen-Weimar, Peter Leopold in Toskana, Gustav III. in Schweden, Katharina II. in Russland) setzt im aufgeklärten A. (Reformabsolutismus) der Fürst als erster Diener des Staates wohlfahrtsstaatliche Änderungen in Gang (Bildungspolitik, Bauernbefreiung, Gerichtsorganisation). In Frankreich beendet die Revolution des Jahres 1789 den als Anspruch bedeutsamen, als Wirklichkeit kaum tatsächlich durchgesetzten A. Lit.: Kroeschell, DRG 2, 3; Bodin, J., Les six livres de la république, 1576, http://www.koebler-gerhard.de/Fontes/BodinJeanLesSixLivresDeLaRepublique1576.pdf; Hobbes, T., Leviathan 1651; Feine, H., Einwirkungen des absoluten Staatsgedankens auf das deutsche Kaisertum, ZRG GA 42 (1921), 474; Fehr, H., Der Absolutismus in der Schweiz, ZRG GA 69 (1952), 182; Sturmberger, H., Kaiser Ferdinand II. und das Problem des Absolutismus, 1957; Carsten, F., Princes and parliament in Germany, 1959; Conrad, H., Rechtsstaatliche Bestrebungen, 1961; Schnur, R., Individualismus und Absolutismus, 1962; Oestreich, G., Geist und Gestalt des frühmodernen Staates, 1969; Conrad, H., Staatsgedanke und Staatspraxis, 1971; Dreitzel, H., Protestantischer Aristotelismus und absoluter Staat, 1970; Absolutismus, hg. v. Hubatsch, E., 1973, 2. A. 1988; Der aufgeklärte Absolutismus, hg. v. Aretin, K. Frhr. v., 1974; Anderson, P., Lineages of the Absolutist State, 1974; Aufklärung, hg. v. Hinrichs, E., 1985; Hubatsch, W., Das Zeitalter des Absolutismus 1600-1789, 4. A. 1975; Anderson, P., Die Entstehung des absolutistischen Staates, 1979; Aspekte des europäischen Absolutismus, hg. v. Patze, H., 1979; Reinalter, H., Aufgeklärter Absolutismus und Revolution, 1979; Mousnier, R., La monarchie absolue en Europe, 1982; Meyer, J., Frankreich im Zeitalter des Absolutismus, 1990; Henshall, N., The Myth of Absolutism, 1992; Dreitzel, H., Absolutismus und ständische Verfassung in Deutschland, 1992; Cornette, J., Absolutisme et Lumières, 1993, 2. A. 2000, 3. A. 2003, 4. A. 2005, 5. A. 2008; Der Absolutismus – ein Mythos?, hg. v. Duchhardt, H., 1996; Vec, M., Zeremonialwissenschaft im Fürstenstaat, 1998; Reformabsolutismus und ständige Gesellschaft, hg. v. Birtsch, G. u. a., 1998; Duchhardt, H., Das Zeitalter des Absolutismus, 3. A. 1998 (mit rund 1400 Literaturnachweisen); Hinrichs, E., Fürsten und Mächte, 2000; Der aufgeklärte Absolutismus im europäischen Vergleich, hg. v. Reinalter, H. u. a., 2002; Seif, U., Recht und Justizhoheit, 2003, (Müßig, U., Recht und Justizhoheit,) 2. A. 2009; Reinalter, H., Lexikon zzum aufgeklärten Absolutismus, 2005; Absolutismus, ein unersetzliches Forschungskonzept?, hg. v. Schilling, L., 2008; Feist, D., Absolutismus, 2008; Blänkner, R., „Absolutismus“, 2011 (= Dissertation von 1990)
24Abstimmung ist das durch Abgabe einzelner Entscheidungen (Zustimmung, Ablehnung, Enthaltung) erfolgende Verfahren zur Ermittlung des Willens (Gemeinwillens) einer Gesamtheit von zu einer Entscheidung zugelassenen Menschen oder Personen hinsichtlich einer bestimmten Frage. Als eine besondere Form der A. ist bereits im antiken Athen der Ostrazismus bekannt, bei dem der Angehörige des Volkes mittels je eines Tonscherbens (griech. ostrakon) darüber abstimmen kann, ob ein Bürger, der die politische Ordnung gefährdet, für 10 Jahre ohne Verlust des Vermögens und seiner sonstigen Rechtsstellung verbannt werden soll. Im Einzelnen erfolgen dann Abstimmungen nach ziemlich unterschiedlichen Regeln (z. B. Stimmzählung und Mehrheitsentscheidung in der Goldenen Bulle 1356, Willensbildung nach Kurien im Reichstag des Heiligen römischen Reiches), bis in der Mitte des 19. Jh.s sich die Einheitlichkeit des Abstimmungskörpers mit grundsätzlich gleichem Stimmrecht (Verfassung des deutschen Reiches von 1848) durchzusetzen beginnt. Im 20. Jh. ist die A. des Volkes über eine politische Frage ein Entscheidungsverfahren unmittelbarer Demokratie. Eine Sonderform der A. stellt die →Wahl dar. Lit.: Stutz, U., Die Abstimmungsordnung der Goldenen Bulle, ZRG GA 43 (1922), 217; Stutz, U., Der Jüngste stimmt zuerst, ZRG GA 49 (1929), 435; Schubert, F., Die deutschen Reichstage, 1966; Scheuner, U., Das Mehrheitsprinzip, 1973; Heun, W., Das Mehrheitsprinzip, 1983; Bleicken, J., Die Verfassung der römischen Republik, 2000
25Abstraktion (1571) ist die Lösung eines allgemeine Merkmale enthaltenden Umstands von einzelnen Erscheinungsformen. Im 19. Jh. setzt die →Pandektistik auf der Grundlage einer Entscheidung des römischen Juristen Julian/Iulianus (Hadrumetum um 100-um 170) die Trennung des →Verfügungsgeschäfts (→Übereignung, →Abtretung) von dem ihm als Grund (lat. [F.] causa) zugehörigen →Verpflichtungsgeschäft und die Trennung des Innenverhältnisses (Auftrag) vom Außenverhältnis (Vollmacht) mit Hilfe des Prinzips der A. durch (Abstraktionsprinzip). Lit.: Buchholz, S., Abstraktionsprinzip und Immobiliarrecht, 1978; Landwehr, G., Abstrakte Rechtsgeschäfte, (in) Rechtsdogmatik und Rechtspolitik, 1990, 173; Eisenhardt, U., Die Entwicklung des Abstraktionsprinzips, FS K. Kroeschell, hg. v. Köbler, G. u. a., 1997; Ferrari, F., Vom Abstraktionsprinzip und Konsensualprinzip zum Traditionsprinzip, ZEuP 1993, 52; Rodríguez-Rosado, B., Abstraktionsprinzip und redlicher Erwerb als Mittel zum Schutze des Rechtsverkehrs, 2010; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechts-wortschatzes, 2010
26Abt (Lehnwort lat. abbas, abbatem [Akk.] 4. Jh., „Abt, Vater“, Lehnwort gr. ábba, aram. abba, „Vater“, Lallwort) ist seit dem 4. Jh. der Leiter einer rechtlich selbständigen Niederlassung eines christlichen →Ordens des weströmischen Gebiets. Er wird als geistlicher Vater (lat. pater [M.] spiritualis) verstanden. Die auf den Kirchenvater Augustinus (354-430) zurückgehende Ordensregel Benedikts von Nursia (480-547) legt Einzelheiten der Stellung genauer fest. Demnach erfordert die Weihe zum anfangs vom Bischof eingesetzten, nach den Novellen Justinians von sämtlichen Mönchen gewählten A. vorbildliche Lebensführung und Weisheit. Der A. hat gegenüber den Mönchen Rechte wie ein Vater gegenüber Kindern. Deshalb schulden die Mönche Gehorsam und Ehrerbietung. Im fränkischen Reich tritt neben das freie Wahlrecht der Mönche das Einsetzungsrecht eines jeweiligen Herrn (einer Gründerfamilie). Seit karolingischer Zeit wird der A. auch mit weltlichen Aufgaben betraut. Synoden von Rom (826) und Poitiers (1078) sowie das Konzil von Vienne (1311/2) legen die Voraussetzung der Weihe zum Priester für den A. fest. Im 11. und 12. Jh. dringt der Grundsatz der freien Wahl für kurze Zeit wieder vor. Lit.: Kroeschell, DRG 1, 2; Hegglin, B., Der benediktinische Abt, 1961; Salmon, P., L’abbé dans la tradition monastique, 1963; Feine, H., Kirchliche Rechtsgeschichte, 1950, 5. A. 1972; Seibert, H., Abtserhebungen, 1995; Wiech, M., Das Amt des Abtes im Konflikt, 1999
27Abtei (lat. [F.] abbatia) ist seit der frühen Neuzeit die von der Stellung und Tätigkeit eines Abtes übernommene Bezeichnung für die von einem →Abt geleitete, rechtlich selbständige Niederlassung eines christlichen Ordens. Die A. kann →Reichsabtei, landsässige A. oder der römischen Kirche unterstellte freie A. sein. Lit.: Kroeschell, DRG 1; Blume, K., Abbatia, 1919; Wehlt, H., Reichsabtei und König, 1970; Feine, H., Kirchliche Rechtsgeschichte, 1950, 5. A. 1972; Brandstetter, A., Die Abtei, 1999
28Äbtissin ist die Leiterin einer rechtlich selbständigen Nieder-lassung eines christlichen Frauenordens (des weströmischen Gebiets). →Abt
29Abtreibung ist der künstlich herbeigeführte vorzeitige Abgang der (beseelten) menschlichen Leibesfrucht aus dem Mutterleib. Die A. ist nach römischem Recht zeitweise zulässig. Die →Kirche wertet sie zunächst in jedem Fall als →Mord, Gratian (um 1140) beurteilt aber die A. vor dem 40. Tag der Schwangerschaft auf Grund von Exodus 21,22-23 milder. Die Aufklärung lehnt die kirchliche Lehre ab. Seit etwa 1970 (z. B. Österreich 1974) wird die kirchliche Auffassung im weltlichen Recht zunehmend eingeschränkt und der medizinisch einfach gewordene Schwangerschaftsabbruch in den ersten drei Monaten der Schwangerschaft als (nach einer Beratung in Deutschland seit 1995 zwar rechtswidrig, aber) straffrei zugelassen. Lit.: Kroeschell, DRG 2, 3; Lewin, L., Die Fruchtabtreibung, 4. A. 1925; Huser, R., The Crime of Abortion, Diss. Washington 1942; Noonan, J., The Morality of Abortion, 1970; Jerouschek, G., Lebensschutz und Lebensbeginn. Kulturgeschichte des Abtreibungsverbots, 1988; Gante, M., § 218 in der Diskussion, 1991; Geschichte der Abtreibung, hg. v. Jütte, R., 1993; Onstein, H., Die Entwicklung der Straftatbestände der Abtreibung, Diss. jur. Münster 1996; Müller, P., Die Abtreibung, 2000; Jerouschek, G., Lebensschutz und Lebensbeginn, 2002; Bett, J., Die Beurteilung der embryopathischen Indikation zum Schwangerschaftsabbruch, Diss. jur. Tübingen 2003; Putzke, S., Die Strafbarkeit der Abtreibung in der Kaiserzeit, 2003; Koch, C., Schwangerschaftsabbruch, 2004; Behren, D. v., Die Geschichte des § 218 StGB, 2004; Usborne, C., Cultures of Abortion in Weimar Germany, 2007
30Abtretung (lat. [F.] cessio) (1360) ist die Übertragung einer Forderung von einem bisherigen →Gläubiger (Zedenten) auf einen anderen (Zessionar), der damit neuer Gläubiger wird. Sie ist im römischen Recht ausgeschlossen, weil die Verbindlichkeit als höchstpersönliches Band zwischen Gläubiger und Schuldner betrachtet wird. Erst spät lässt das römische Recht mit Hilfe der Einrichtung des Prozessmandats (Geltendmachung der Forderung des Gläubigers durch einen Beauftragten) und der Novation in Form einer Stipulation zwischen Schuldner und Neugläubiger wenigstens die Übertragung eines selbständigen Rechtes zu, eine fremde Forderung auszuüben. Im Gegensatz hierzu entwickelt sich wohl in den mittelalterlichen Städten die rechtsgeschäftliche Übertragung von Forderungen, die zunächst grundsätzlich der Mitwirkung des Schuldners durch Einwilligung gegenüber dem bisherigen Gläubiger oder durch Gelöbnis gegenüber dem neuen Gläubiger bedarf (ausgenommen gerichtlich festgestellte Forderungen). Vereinzelt bestehen auch Verbote von Abtretungen. Das Zustimmungserfordernis entfällt seit dem Spätmittelalter (letztlich) unter dem Einfluss des gemeinen Rechtes, in dem das deutschrechtliche Gedankengut die Übertragung der Forderung auch der Substanz nach eröffnet, so dass bereits der →Codex Maximilianeus Bavaricus civilis von 1756 (II 3 § 8) die A. aufnimmt (ALR I 11 §§ 376ff., Code civil Art. 1689ff., ABGB §§ 1392ff.). Im 19. Jh. unterliegt die einschränkende Lehre Christian Mühlenbruchs (1817) der durch Windscheid und Bähr geprägten Vorstellung von der Abtretung als einem abstrakten Verfügungsgeschäft (§§ 398ff. BGB, Art. 183ff. bzw. 164ff. Obligationenrecht der Schweiz). In England gilt die Forderung als solche bis 1873 als nicht übertragbar. Lit.: Kaser § 55; Köbler, DRG 127, 165, 214; Mühlenbruch, C., Die Lehre von der Zession, 1817; Buch, G., Die Übertragbarkeit von Forderungen im deutschen mittelalterlichen Recht, 1912; Schumann, H., Die Forderungsabtretung im deutschen, französischen und englischen Recht, 1924; Luig, K., Zur Geschichte der Zessionslehre, 1966; Huwiler, B., Der Begriff der Zession in der Gesetzgebung seit dem Vernunftrecht, 1975; Coing, H., Europäisches Privatrecht, Bd. 1f. 1985ff.; Hoop, G., Kodifikationsgeschichtliche Zusammenhänge des Abtretungsverbotes, 1992; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010; Scheffzek, S., Der Einfluss der Mühlenbruch’schen Zessionslehre auf ausgeählte Gerichte, 2011; Ebinger, B., Die Forderungsübertragung nach Code civil und badischem Landrecht, Diss. jur. Mannheim 2011
31Abtriebsrecht ist das Recht der Angehörigen einer Siedlungsgemeinschaft, den Zuzug eines Fremden zu verhindern. Es ist im Titel XLV (De migrantibus) des fränkischen Volksrechts (lst. [M.] Pactus legis Salicae, 507-511) bezeugt und besteht bis in das 19. Jh. Allerdings kann ein Herr einem Fremden ein Niederlassungsprivileg gewähren. Lit.: Bader, K., Studien zur Rechtsgeschichte des mittelalterlichen Dorfes, Bd. 1ff. 1957ff.
32Abzahlung (1530) ist die planmäßig in kleineren Raten oder Teilbeträgen erfolgende Zahlung einer Schuld. Lit.: Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
33Abzahlungsgesetz ist das deutsche Gesetz vom 16. 5. 1894, das außerhalb des 1896/1900 geschaffenenen Bürgerlichen Gesetzbuchs die nach dem Vorbild der Vereinigten Staaten von Amerika seit etwa 1835 vom Handel umworbenen mittellosen Käufer beweglicher Sachen, die aus wirtschaftlichen Gründen etwa Nähmaschinen, Möbel oder Kleidung nur gegen Zahlung des Preises in Raten kaufen können, vor Benachteiligung (z. B. durch Verfall d. h. Rücknahme der Kaufsache bei Zahlungsversäumnis und Fortbestehen der Zahlungspflicht) schützen will. Es wird mit Wirkung vom 1. 1. 1991 durch das Verbraucherkreditgesetz abgelöst, das zum 1. 1. 2002 in das Bürgerliche Gesetzbuch eingearbeitet wird. In Österreich wird 1896 ein Ratengesetz, 1979 ein Konsumentenschutzgesetz erlassen. Lit.: Kroeschell, DRG 2, 3; Benöhr, H., Konsumentenschutz vor 80 Jahren, ZHR 138 (1974), 492; Schubert, W., Das Abzahlungsgesetz von 1894, ZRG GA 102 (1985), 130; Fendel, R., Der Berliner Möbelleihvertrag, 1991
34Abzahlungskauf →Abzahlungsgesetz
35Abzugsrecht ist das Recht zum Abzug des Einzelnen aus seinen bisherigen unfreien Rechtsverhältnissen, gegebenenfalls unter einer Geldleistung. Der Abzug findet sich in vielen spätmittelalterlichen Weistümern mit unterschiedlichen Regelungen. Mit der Bauernbefreiung des 19. Jh.s wird das A. überflüssig.
36L.: Möhlenbruch, R., Freier Zug, ius emigrandi, Auswanderungsfrieheit, Diss. jur. Bonn 1977
37acceptatio (lat. [F.]) Annahme
38acceptilatio (lat. [F.]) Empfangnahme →stipulatio
39accessio (lat. [F.]) Hinzutreten, Zuwachs
40accessio cedit principali (lat) - Zuwachs folgt rechtlich der Hauptsache. →Verbindung
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