| Lipsius, Justus, Politica. Six Books of Politics or Political Instruction, ed., with translation and introduction, by Waszink, Jan (= Bibliotheca latinitatis novae). Koninklijke Van Gorcum BV, Assen 2004. XII, 839 S. Besprochen von Michael Stolleis. |
Ganzen Eintrag anzeigen Lipsius, Justus, Politica. Six Books of Politics or Political Instruction, ed., with translation and introduction, by Waszink, Jan (= Bibliotheca latinitatis novae). Koninklijke Van Gorcum BV, Assen 2004. XII, 839 S.
Justus Lipsius (1547-1606), der große niederländische Philologe, Philosoph und Vermittler der antiken Kriegstechnik, ist heute längst als einer der bedeutendsten europäischen Geister des Späthumanismus anerkannt. In den Niederlanden mochte er nie ganz vergessen sein. In Deutschland jedoch gebührt das Verdienst, ihn erstmals wieder erschlossen zu haben, dem Historiker Gerhard Oestreich (1910-1978). In seiner Habilitationsschrift von 1954, die jahrzehntelang ungedruckt blieb und schließlich nach seinem Tod von der Leidener Historikerin Nicolette Mout musterhaft kommentiert herausgegeben wurde[1], hatte Oestreich ausgebreitet, was man damals wissen konnte: Lipsius Lebensgang, seine editorischen Leistungen der Werke von Tacitus, Livius, Caesar und Velleius Paterculus, von denen allein die kommentierte Tacitus-Ausgabe (1574) im folgenden Jahrhundert 17 Auflagen erlebte, weiter Übersetzungen der Stoiker (Seneca, Epiktet, Marc Aurel) und die Begründung des Neustoizismus durch die „Manuductio ad Stoicam philosophiam“ (1604), die „Monita et Exempla Politica (1605), die fünf Bücher „De Militia Romana“ (1595/96) sowie das „Polyorceticon sive de machinis, tormentis, telis“ (1596). Lipsius’ Ruhm und Nachruhm beruhte aber zunächst auf dem moralphilosophischen Werk „De Constantia“ (1584), das von David Chytraeus angeblich mit den Worten gepriesen worden war „Kauffets jr Studenten, vnd lesets, dann in tausent Jharen ist dergleichen Buch in Philosophicis nicht geschrieben oder gesehen worden“[2].
Ein noch größerer europäischer Erfolg waren die 1589 erschienenen „Politicorum sive civilis doctrinae libri sex, qui ad principatum maxime spectant“, kurz Lipsius’ „Politik“. Es erschienen fast unmittelbar mehrere französische Übersetzungen, eb |
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| Lokin, Jan H. A./Brandsma, Frits/Jansen, Corjo, Roman-Frisian Law of the 17th and 18th Century (= Schriften zur europäischen Rechts- und Verfassungsgeschichte 45). Duncker & Humblot, Berlin 2003. 291 S. Besprochen von Robert Feenstra. |
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Anlässlich eines Jubiläums, das man kurz als „500 Jahre Hof van Friesland“ bezeichnet hat, erschien 1999 unter dem Titel „Het Rooms-Friese recht. De civiele rechtspraktijk van het Hof van Friesland in de 17e en 18e eeuw“ die niederländische Originalfassung des Werkes, das jetzt in englischer Übersetzung vorliegt. Für Einzelheiten zur Entstehung des auf Material im Archiv der Provinz Friesland beruhenden Werkes, über die in 14 Kapiteln behandelten Themen und über die Arbeitsweise der Verfasser darf ich auf meine Besprechung in ZRG Germ. 119, S. 738-740 verweisen. Nur einige Bemerkungen über die englische Übersetzung wird man an dieser Stelle von mir erwarten.
Die Präsentation des Buches ist in verschiedenen Hinsichten merkwürdig. Wer es ohne Vorwissen zur Hand nimmt, erfährt auf keinerlei Weise, dass es sich um die Übersetzung eines schon früher auf Niederländisch erschienenen Werkes handelt: weder aus der Titelseite noch aus dem Vorwort (oder aus irgendeiner Andeutung auf der Rückseite des Titels, auf dem Umschlag oder sonstwo) geht das hervor. Die mit 1. April 2003 datierte „Preface“ ist eine wörtliche Übersetzung der „Verantwoording“ in der niederländischen Originalfassung vom 1. April 1999; sogar die Folge der Verfassernamen ist hier beibehalten, obgleich sie auf der Titelseite geändert worden ist. Der Name des Übersetzers wird nirgendwo erwähnt. Dem nicht-niederländischen Leser wird in keiner Weise entgegengekommen; so hätte man z. B. beim Zitieren von Stellen aus der Entscheidungssammlung von Johannes van den Sande auf das lateinische Original (Decisiones Frisicae, 1635 und 15 weitere Ausgaben bis 1721) statt auf die zitierte niederländische Übersetzung von 1638-1639 (weitere Editionen 1652 und 1670) verweisen können (vgl. s |
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| Lollards and their Influence in Late Medieval England, hg. v. Somerset, Fiona/Havens, Jill C./Pitard, Derrick G. Boydell & Brewer, Woodbridge/Suffolk 2003. X, 344 S. Besprochen von Susanne Jenks. |
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Allein ein Beitrag aus diesem Sammelband scheint mir für die Leser dieser Zeitschrift interessant zu sein. In Lollardy and the Legal Document (S. 155-174) setzt sich Emily Steiner ausführlich mit der „Long Charter of Christ“ auseinander, und zwar in erster Linie mit den beiden um 1400 bzw. vor 1425 vorgenommenen Revisionen, mit denen erreicht werden sollte, dass die Charter nicht falsch (nämlich heterodox) interpretiert werden konnte. Dieser Aufsatz könnte somit als Ergänzung zu einem anderen Beitrag derselben Verfasserin in einem hier bereits besprochenen Sammelband (Emily Steiner, Inventing Legality: Documentary Culture and Lollard Preaching, in: The Letter of the Law. Legal Practice and Literary Production in Medieval England, hg. v. Steiner, Emily/Barrington, Candace. Cornell University Press, Ithaca 2003, S. 185-201) herangezogen werden.
Die weiteren Essays richten sich hauptsächlich an Lollarden-Forscher und sollen daher nur kurz angezeigt werden: Anne Hudson, Preface (S. 1-8); Fiona Somerset, Introduction (S. 9-16); Wendy Scase, „Heu! quanta desolatio Angliae praestatur“: A Wycliffite Libel and the Naming of Heretics, Oxford 1382 (S. 19-36); Andrew Cole, William Langland and the Invention of Lollardy (S. 27-58); Andrew E. Larsen, Are All Lollards Lollards? (S. 59-72); Maureen Jurkowski, Lollardy in Oxfordshire and Northamptonshire: The Two Thomas Compworths (S. 73-95); Margaret Aston, Lollards and the Cross (S. 99-113); David Aers, Walter Brut´s Theology of the Sacrament of the Altar (S. 115-126); Fiona Somerset, Here, There, and Everywhere? Wycliffite Conceptions of the Eurcharist and Chaucer´s „Other“ Lollard Joke (S. 127-138); Ralph Hanna, English Biblical Texts before Lollardy and their Fate (S. 141-153); Lawrence M. Clopper, Franciscans, Lollards and Ref |
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| Löw, Isabella, Die Eiderstedter Landrechte von 1426 bis 1591. Rechtsgeschichte, Rechtswandel und Rechtsverwandtschaften (= Studien und Materialien 32, Nordfriisk Instituut). Nordfriisk Instituut, Bräist/Bredstedt/Nordfriesland 2003. XIV, 295 S. Besprochen von Reinhard Schartl. |
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Das Recht der in die Nordsee ragenden Halbinsel Eiderstedt wurde im 15. und 16. Jahrhundert mehrfach aufgezeichnet. Diese Landrechte waren bereits in Teilbereichen Gegenstand rechtshistorischer Untersuchungen. Nunmehr widmet sich die Autorin mit ihrer von Heiner Lück betreuten Dissertation der Universität Halle-Wittenberg einer eingehenden analytischen Gesamtbetrachtung.
Auf der Halbinsel Eiderstedt waren die ursprünglich durch Gräben getrennten Landschaften Utholm, Evershop und Eiderstedte als die Dreilande zusammengefasst. Während bis 1100 dort ausschliesslich Friesen siedelten, wanderten seitdem vorwiegend aus dem südlich liegenden Dithmarschen auch sächsische Siedler ein. Territorialgeschichtlich gehörten die Dreilande im Mittelalter zur unmittelbaren Herrschaft der dänischen Könige. 1386 belehnten diese die holsteinischen Grafen mit dem Herzogtum Schleswig. Statthalter der Herzöge in den Dreilanden war der Staller, während die Selbstverwaltung auf den Ebenen der Kirchenspiele, der drei Harden Utholm, Evershop und Eiderstedte, im Dreilandenrat sowie in einer aus dem Dreilandenrat und den sogenannten Landesgevollmächtigten bestehenden Landesversammlung ausgeübt wurde.
Die Verfasserin wählt für ihre Arbeit einen unkonventionellen Aufbau: In einem Teil A beschäftigt sie sich unter der Überschrift „Rechtshistorie und Rechtsverwandtschaften“ zum einen mit der Entstehung der einzelnen Landrechte, zum anderen bringt sie eine Darstellung strafrechtlicher und anderer, nicht in Teil B behandelter Regelungen. In Teil B befasst sie sich unter dem Titel „Rechtswandel und Rechtsverwandtschaften“ mit der Gerichtsverfassung, dem Verfahrensrecht sowie den familien- und erbrechtlichen Vorschriften. |
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| Ludwig, Marc, Der Pfändungsschutz für Lohneinkommen. Die Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Vorschriften zum Schutz vor Lohnpfändung in Deutschland (= Rechtshistorische Reihe 244). Lang, Frankfurt am Main 2001. 211 S. Besprochen von Hans-Peter Benöhr. |
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Die Geschichte des Arbeitsrechts setzt sich zusammen aus arbeitsrechtsrelevanten historischen Teilen anderer Rechtsgebiete. Eines dieser Fragmente, nämlich die Beschränkung der Lohnpfändung, bildet den Gegenstand von Marc Ludwigs Kieler, von Werner Schubert betreuten Dissertation. Ludwig liefert im Wesentlichen eine Gesetzgebungsgeschichte von der Vorgeschichte am Ende des 18. Jahrhunderts bis zur Lohnpfändungsverordnung von 1940, rasch fortgeführt bis in das Jahr 1992, mit allen Petitionen und Resolutionen, Entwürfen, Reichstagslesungen, kommissarischen Besprechungen, Ausschussberatungen und Juristentagsverhandlungen, ergänzt um die „Reaktionen zum Lohnbeschlagnahmegesetz“ in der Literatur und nochmals unterbrochen durch den Report zur Rechtsprechung und zur „ausgewählten Literatur zum Problem der 1500-Mark-Verträge“.
Das Corpus Iuris Fridericianum von 1781 und die Allgemeine Gerichtsordnung von 1793 beschränkten den Umfang der Pfändung von Einkommen des selbständig arbeitenden Handwerkers und Künstlers, um ihm das zu lassen „wie viel er zum notdürftigen täglichen Unterhalte für sich und die Seinigen gebrauche“. Die aus dieser Bestimmung für den Gläubiger „entstehende Unbequemlichkeit (werde) durch die Betrachtung des allgemeinen Besten, welchem daran gelegen ist, dass nützliche Bürger im Staate nicht ohne die dringendste Not zu Grunde gerichtet werden, offenbar weit überwogen“, hieß es im Gesetz. Weitere Bestimmungen des preußischen Rechts schützten Beamte und Seeleute. Andere Staaten erließen im Rahmen ihrer Zwangsvollstreckungsgesetze besondere Schutznormen, als eines der frühesten zitiert Marc Ludwig das württembergische Exekutionsgesetz von 1825.
In Preußen wurde dem Lohn der zunehmend zahlreic |
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| Luik, Steffen, Die Rezeption Jeremy Benthams in der deutschen Rechtswissenschaft (= Forschungen zur deutschen Rechtsgeschichte 20). Böhlau, Köln 2003. LXXVII, 373 S. Besprochen von Filippo Ranieri. |
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Bei der vorliegenden Arbeit handelt es sich um eine von Jan Schröder betreute Tübinger rechtshistorische Dissertation. Im Zentrum der Untersuchung steht die Bedeutung des Werkes von Jeremy Bentham für die deutsche Rechtswissenschaft. Auf die Bedeutung des Werkes des Begründers des klassischen englischen liberalen Utilitarismus hat bereits vor drei Jahrzehnten Helmut Coing aufmerksam gemacht (siehe H. Coing, Benthams Bedeutung für die Entwicklung der Interessenjurisprudenz und der allgemeinen Rechtslehre, in: Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie 54, 1968, S. 69ff. sowie H. Coing., Rudolf von Ihering und Bentham. Interessenjurisprudenz und englische utilitaristische Philosophie, in: Günther Weick (Hrsg.), 375 Jahre Rechtswissenschaft in Gießen. Gießener Rechtswissenschaftliche Abhandlungen 1, 1982, S. 1ff.). Über diese Hinweise Coings hinaus, von manchen vereinzelten Ausführungen abgesehen, gab es bisher eine umfassende Untersuchung dieses Themas nicht. Insoweit füllt die hier vorliegende Arbeit eine bedeutsame Lücke der deutschen Rechtswissenschaftsgeschichte. Der Verfasser hat hierfür eine beeindruckende Erschließung der vorhandenen Quellen und des vorhandenen Schrifttums vorgenommen (allein das Quellen- und Literaturverzeichnis umfasst fast 80 Seiten, S. XVII-LXXVII).
Das erste Kapitel ist Bentham selbst gewidmet. Dessen Leben und dessen Werk werden vor dem Hintergrund der historischen und wirtschaftspolitischen Spannungen in England zwischen Ende des 18. und Anfang des 19.Jahrhunderts liebevoll dargestellt. Hier werden insbesondere die Entstehungsgeschichte und vor allem die Veröffentlichungsgeschichte der Hauptwerke Benthams präsentiert, beginnend bei der Veröffentlichung der Hauptwerke durch Etienne Dumont ab 1802. Das Kapitel schließt mit einer Darstellung der |
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| Lüpkes, Heiko, Die Verbrechen der Diener des Staats im Allgemeinen Landrecht für die preußischen Staaten von 1794 und ihre Entwicklung zu den Vergehen und Verbrechen im Amte im Strafgesetzbuch für die preußischen Staaten von 1851 (= Rechtshistorische Reihe 287). Lang, Frankfurt am Main 2004. 238 S. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Lüpkes, Heiko, Die Verbrechen der Diener des Staats im Allgemeinen Landrecht für die preußischen Staaten von 1794 und ihre Entwicklung zu den Vergehen und Verbrechen im Amte im Strafgesetzbuch für die preußischen Staaten von 1851 (= Rechtshistorische Reihe 287). Lang, Frankfurt am Main 2004. 238 S.
Während sowohl für die Zeit bis zur Kodifizierung der landrechtlichen Amtsdelikte als auch für das Recht der Kompetenzkonflikte (seit 1854) umfangreiche Untersuchungen vorliegen, sind bisher die Entstehung der landrechtlichen Amtsdeliktstatbestände, die Reformarbeiten der Gesetzesrevision für dieses Rechtsgebiet (1826-1848) sowie die Amtsdelikte des preußischen Strafgesetzbuchs von 1851 noch nicht monographisch erschlossen worden. Gleiches gilt für die Herausbildung eines vom Strafverfahren unabhängigen Disziplinarverfahrens, eine Thematik, die im Titel des Werkes nur unvollständig zum Ausdruck gekommen ist. Lüpkes, der mit seinem Werk diese Lücke schließt, gibt zunächst einen Überblick über die Entwicklung der Amtsdelikte bis zum StGB von 1851; anschließend behandelt er die allgemeinen Grundlagen der Amtsdelikte und kommt dann im dritten Teil zu den einzelnen Tatbeständen der Pflichtverletzungen. Mit Recht geht der Verfasser bereits im ersten Teil auf das römische und gemeine Amtsträger- bzw. Beamtenstrafrecht ein, das Ausgangspunkt des landrechtlichen Abschnitts „Von den Verbrechen der Diener des Staats“ (II 20 §§ 323-504) war. Die Kodifikatoren des Allgemeinen Landrechts stellten erstmals ein umfassendes Sonderstrafrecht der Beamten auf, das sämtliche Pflichtverletzungen als Verletzungen der besonderen Beamtentreue inner- und außerhalb des Dienstes in einer einheitlichen Tatbestandsgruppe, die an die persönliche Eigenschaft der Täter anknüpfte, zusammenfasste (vgl. S. 36). Neben den Straftatbeständen für besonders wichtige, bereits im gemeinen Strafrecht bekannte Pflichtverletzungen enthielt das ALR auch Generalklauseln, die auf das Innominatde |
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| MacLean, Simon, Kingship and Politics in the Late Ninth Century. Charles the Fat and the End of the Carolingian Empire. Cambridge University Press, Cambridge 2003. XIX, 262 S. 1 Abb., 8 Kart. Besprochen von Charles R. Bowlus. |
Ganzen Eintrag anzeigen MacLean, Simon, Kingship and Politics in the Late Ninth Century. Charles the Fat and the End of the Carolingian Empire. Cambridge University Press, Cambridge 2004. XIX, 262 S.
Mitte November 887 (der genaue Tag ist ungewiss) wurde Kaiser Karl III., „der Dicke“, an einem Hoftag der fränkischen Großen in Tribur oder Frankfurt am Main (der Ort ist umstritten) gestürzt. An seiner Stelle wurde Arnulf „von Kärnten“, Karls außerehelicher Neffe, zum König der Francia orientalis erhoben. Kurz darauf starb der entmachtete Kaiser. Arnulf dagegen regierte bis zu seinem Tod im Jahr 899 und war der letzte Karolinger, der den Kaisertitel inne hatte. Der Sturz Karls ist öfters als das Ende einer Epoche angesehen worden, weil er eine Kette von Ereignissen verursachte, die zur Auflösung des karolingischen Großreiches führte.
Die Studie Simon MacLeans, die hier besprochen werden soll, beginnt mit einer historiografischen Einführung, die zeigt wie verschiedene prominente Historiker, so Walter Schlesinger und Gerd Tellenbach, die Absetzung Karls und deren Folgen untersuchten und wie sie zu unterschiedlichen Ergebnissen kamen. Dabei haben sich die Forscher namentlich mit folgender Frage auseinandergesetzt: Stellte der Sturz Karls einen Wandel von verfassungsrechtlicher Bedeutung dar (nämlich die erste Königswahl der deutschen Geschichte) oder war Karls Absetzung einfach ein coup d’êtat eines ehrgeizigen Königssohns, der nur wegen seiner außerehelichen Geburt als Erbnachfolger Karls nicht in Frage kam. Schlesinger glaubte, dass die Ereignisse von 887 Symptome eines tiefgreifenden Umbruchs in der Gesellschaft waren, in der mächtige Fürsten, unzufrieden mit dem schwerfälligen Karl, ihren Herrscher selber bestimmen wollten. Auf der anderen Seite stand Tellenbach, der dieses Ereignis als reine Machtergreifung interpretierte. Weil sich berühmte Historiker so intensiv mit diesem Problem auseinandergesetzt haben, schien es unwahrscheinlich, dass ein junger Geleh |
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| Mager, Ute, Einrichtungsgarantien. Entstehung, Wurzeln, Wandlungen und grundgesetzgemäße Neubestimmungen einer dogmatischen Figur des Verfassungsrechts (= Jus Publicum 99). Mohr (Siebeck), Tübingen 2003. XXII, 527 S. Besprochen von Heinrich de Wall. |
Ganzen Eintrag anzeigen Mager, Ute, Einrichtungsgarantien. Entstehung, Wurzeln, Wandlungen und grundgesetzgemäße Neubestimmungen einer dogmatischen Figur des Verfassungsrechts (= Jus Publicum). Mohr (Siebeck), Tübingen 2003. XXII, 527 S.
Die Einrichtungsgarantien sind ein Dauerbrenner der Grundrechtsdogmatik. Sie tauchen in jedem einschlägigen Lehrbuch auf, sind immer wieder Gegenstand von wissenschaftlichen Aufsätzen und von Monographien, neben dem hier zu besprechenden Buch etwa der Arbeit von Claudia Meinzer, die dogmatische Figur der Einrichtungsgarantie, 2003. Dieses nachhaltige Interesse zeigt, daß trotz gelegentlicher Äußerungen, daß die Lehre von den Einrichtungsgarantien in der gegenwärtigen Grundrechtsdogmatik eigentlich funktionslos sei, diese nach wie vor Erklärungswert besitzt. Diesen bleibenden Erklärungswert vor dem Hintergrund der Entstehung der Lehre von den Einrichtungsgarantien in der Weimarer Republik und ihrer Funktion in der Grundrechtsdogmatik unter dem Grundgesetz herauszuarbeiten, hat sich Ute Mager zur Aufgabe gemacht. Diese Aufgabe hat sie in eindrucksvoller Weise gelöst. Dabei weist sie nach, daß die Lehre von den Einrichtungsgarantien zwar unter dem Grundgesetz nicht mehr die ihr in Weimar noch eigene Funktion haben kann, die Bindung des Gesetzgebers an die Grundrechte herzustellen, da diese mittlerweile durch Art. 1 Abs. 3 GG unmißverständlich angeordnet ist. Gleichwohl hat sie nach wie vor Bedeutung für die Analyse von Eingriffen und der Rechtfertigung von Eingriffen in solche Rechte, die der Ausgestaltung durch den Gesetzgeber bedürfen. Vor dem Hintergrund des auf dieser Grundlage geläuterten Begriffs und dieser Funktionsbeschreibung werden dann die in Frage kommenden Garantien des Grundgesetzes auf ihre Eigenschaft als Einrichtungsgarantien hin untersucht und ihre Funktionsweise erläutert. Dabei wird unterschieden zwischen Rechtsinstitutsgarantien und institutionellen Autonomiegewährleistungen. Erstere, zu denen Mager die Gewährleis |
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| Mahlmann, Christian, Die Strafrechtswissenschaft der DDR. Klassenkampftheorie und Verbrechenslehre (= Rechtshistorische Reihe 257). Lang, Frankfurt am Main 2002. XIII, 196 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Mahlmann, Christian, Die Strafrechtswissenschaft der DDR. Klassenkampftheorie und Verbrechenslehre (= Rechtshistorische Reihe 257). Lang, Frankfurt am Main 2002. XIII, 196 S.
Die Arbeit ist die von Jörn Eckert betreute, im Sommer 2001 von der juristischen Fakultät der Universität Kiel angenommene Dissertation des Verfassers. Sie gliedert sich in neun chronologisch geordnete Abschnitte. Sie sind von ungleichem Gewicht.
Nach einer kurzen Einleitung behandelt der Verfasser das Entstehen einer besonderen sozialistischen Strafrechtswissenschaft in der Deutschen Demokratischen Republik, das in der Rezeption der Verbrechenslehre der Sowjetunion besteht. Danach war Verbrechen in erster Linie eine Gefahr für die gesellschaftliche Ordnung. Trotz der vereinheitlichenden, vom Klassenkampfcharakter jedes Verbrechens ausgehenden Klassenkampfthese wurden dabei aber keineswegs alle Verbrecher undifferenziert als Klassenfeinde bezeichnet und bestand weithin Einverständnis darüber, dass die Mehrheit der Straftäter ihre Tat (nur) aus einem zurückgebliebenen gesellschaftlichen Bewusstsein heraus beging.
Nach zwei Seiten über erste Anzeichen einer Liberalisierung wendet sich der Verfasser im vierten Abschnitt dem zwanzigsten Parteitag der Kommunistischen Partei der Sowjetunion zu, betrachtet aber im Wesentlichen nur seine Auswirkungen in der DDR. Wieder auf wenigen Seiten erörtert er die Restauration der Klassenkampftheorie. Ausführlich geht er auf die Übergangsphase zwischen 1957 und 1961 sowie auf den Fall des Dogmas 1962 ein.
Dessen Aufgabe wurde von der Staats- und Parteiführung befohlen. Die sog. Strafrechtswissenschaft musste sich dabei sogar noch dafür entschuldigen, das sie vertreten hatte, was die Politik zuvor für richtig gehalten hatte. Ihre Versuche, eine echte Alternative aufzufinden, misslangen während des gesamten Zeitraums.
Insgesamt zeichnet der Verfasser ansprechend einen für politisch bestimmte Wissenschaft |
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| Maitland, F. W., State, Trust and Corporation, ed. by Runciman, David/Ryan, Magnus (= Cambridge Texts in the History of Political Thought). Cambridge University Press, Cambridge 2003. LV, 136 S. Besprochen von R. C. van Caenegem. |
Ganzen Eintrag anzeigen Maitland, F. W., State, Trust and Corporation, ed. by Runciman, David/Ryan, Magnus (= Cambridge Texts in the History of Political Thought). Cambridge University Press, Cambridge 2003. LV, 136 S.
In the first years of the twentieth century the famous legal historian Frederick William Maitland wrote five essays on the state and other corporations. He was inspired by Otto von Gierke's Das deutsche Genossenschaftsrecht and, in 1900, had produced a translation of the latter's Political Theories of the Middle Ages (original title: Die publicistischen Lehren des Mittelalters).
Genossenschaft is a difficult concept which can be rendered, inter alia, as corporation. What concerned Maitland was the origin and development of corporations as forms of human association: there were families, guilds, village communities and, the largest of them all, the state, which eventually surpassed and comprehended the others. The five essays in question, written between 1900 and 1904 and taken here from the 1911 edition of Maitland's Collected Papers, are the following: The Corporation Sole, The Crown as Corporation, The Unincorporate Body, Moral Personality and Legal Personality and Trust and Corporation.
It was a good idea to edit in one volume these essays on the legal, historical and philosophical origins of the idea of the state, as they have become classics of enduring value, even though some of the legal problems that preoccupied Mailand soon became things „of the past” (p. XXVII). The volume under review contains the first new edition of these essays for sixty years, which is in itself a real merit, but it also contains a general introduction, a bibliography, a glossary and a very helpful annotation. The editors, David Runciman, University Lecturer in Political Theory at the University of Cambridge, and Magnus Ryan, Lecturer in Late Medieval Studies at the Warburg Institute and a Fellow of All Souls College, Oxford, have done a good job in |
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| Malamud, Sibylle, Die Ächtung des „Bösen“. Frauen vor dem Zürcher Ratsgericht im späten Mittelalter (1400-1500). Chronos, Zürich 2003. 379 S., graph. Darst. Besprochen von Peter Oestmann. |
Ganzen Eintrag anzeigen Malamud, Sibylle, Die Ächtung des „Bösen“. Frauen vor dem Zürcher Ratsgericht im späten Mittelalter (1400-1500).Chronos, Zürich 2003. 379 S., graph. Darst.
Malamuds Dissertation entstand im Rahmen ihrer Mitarbeit an dem von Hans-Jörg Gilomen geleiteten schweizerischen Nationalfondsprojekt „Soziale Beziehungen im Alltag einer spätmittelalterlichen Stadt, Zürich im 15. Jahrhundert“. Alltagsgeschichte und Sozialgeschichte werden bei Malamud kombiniert mit Devianzforschung und Kriminalitätsgeschichte. Auf über 50 Seiten führt die Autorin den Leser umfassend und kompetent in die theoretischen Konzepte dieser Strömungen sowie in daraus folgende Methodenprobleme ein. Hier stößt man erwartungsgemäß auf die inzwischen allgegenwärtige Kunstsprache: Von Handlungsräumen, Konfliktaustragungen, konstruierten Geschlechterstereotypen über Instrumentalisierung, Justiznutzung, „Diskurse, die das Konstrukt Weiblichkeit konturierten“ bis hin zur Sozialkompetenz reichen die Schlüsselbegriffe, die man zunächst zurückübersetzen muß, um den Inhalt zu verstehen. Teilweise haftet den Neologismen aber auch ein unangenehmer Beigeschmack an, wenn etwa ganz unbefangen vom „gemeingefährlichen Sozialschädling“ (330) die Rede ist. Kriminalität ist auf dieser Grundlage „Zuschreibung der Instanzen sozialer Kontrolle zur Aufrechterhaltung der herrschaftlichen, sozialen und ökonomischen Ordnung“ (167), ein Delikt ist „eine Form von persönlicher Interaktion, bei der der soziale Ort eine wichtige Rolle spielt“ (231), und der Tatort wird als „eine kulturell definierte Situation verstanden, die bestimmte Handlungen auslösen, fördern, verhindern oder hemmen kann“ (233). Als Rechtshistoriker sehnt man sich da nach der knappen Präzision des nullum crimen sine lege-Satzes.
Läßt man die unvermeidbare Sprachbarriere hinter sich, kann man eine Arbeit würdigen, die auf der Grundlage umfangreicher Archivarbeit sehr quellennah die Kriminalität von Frauen und ihre Behandlung vor Geri |
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| Mannheims, Hildegard/Oberem, Peter, Versteigerung. Zur Kulturgeschichte der Dinge aus zweiter Hand. Ein Forschungsbericht (= Beiträge zur Volkskultur in Nordwestdeutschland 103). Waxmann, Münster 2003. III, 393 S. graph. Darst. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Mannheims, Hildegard/Oberem, Peter, Versteigerung. Zur Kulturgeschichte der Dinge aus zweiter Hand. Ein Forschungsbericht (= Beiträge zur Volkskultur in Nordwestdeutschland 103). Waxmann, Münster 2003. III, 393 S. graph. Darst.
Die Arbeit von Mannheims/Oberem hat zum Ziel, mit der historischen Aufarbeitung des Phänomens „Umgang mit gebrauchten Sachen“ im 19. Jahrhundert am Beispiel notarieller Mobilien-Versteigerungsprotokolle aus der preußischen Rheinprovinz die „Reichweite der Quellen auszuloten und die Relevanz des Themas Versteigerung für die volkskundliche Forschung aufzuzeigen“ (S. 17). Grundlage der Untersuchung sind die notariellen Protokolle über die notarielle Versteigerung in den Friedensgerichtsbezirken I u. II der Stadt Bonn und des rechtsrheinischen Friedensgerichtsbezirks Lindlar (Gebiet des ehemaligen Großherzogtums Berg mit Weitergeltung des französischen Rechts) aus der Zeit von 1815 bis 1899. Neben der Objektstruktur des „Versteigerungsmarktes“ interessierten die Verfasser die Käufer, die Abnehmer gebrauchter Mobilien, zu denen die Protokolle Aufschluss geben sollen (Familienangehörige, Nachbarn, Berufskollegen, Fremde, Händler). Während der Abschnitt „Gebrauchtmarkt via Versteigerung“ (S. 214-367) fast ausschließlich die sozial-, wirtschafts-, stadt- und mentalitätsgeschichtliche Forschung betrifft, behandelt das Kapitel „Verkaufsweg notarielle Mobilienversteigerung“ (S. 45-213) auch rechtshistorische Fragestellungen. Die Arbeit umfasst nicht die rechtshistorisch wohl bedeutsamere, weil rechtlich dichter geregelte Immobilienversteigerung (hierzu die Übersicht S. 34) und auch nicht die gerichtliche Mobiliarexekution und die bis 1878 zulässige Mobiliarversteigerung durch den Gerichtsvollzieher und den Gerichtsschreiber (hierzu sind die Protokolle nicht überliefert, da diese an die Parteien ausgehändigt wurden), ferner nicht die außergerichtliche freiwillige Versteigerung durch einen Auktionator (erst seit 1869 mit dem Inkra |
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| Maracke, Catharina, Die Entstehung des Urheberrechtsgesetzes von 1965 (= Schriften zur Rechtsgeschichte 99). Duncker & Humblot, Berlin 2003. IV, 770 S. Besprochen von Elmar Wadle. |
Ganzen Eintrag anzeigen Vogt, Ralf-M., Die urheberrechtliche Reformdiskussion in Deutschland während der Weimarer Republik und im Nationalsozialismus (= Europäische Hochschulschriften 2, 3856). Lang, Frankfurt am Main 2004. XVI, 337 S.
Maracke, Catharina, Die Entstehung des Urheberrechtsgesetzes von 1965 (= Schriften zur Rechtsgeschichte 99). Duncker & Humblot, Berlin 2003. IV, 770 S.
Die neuere Geschichte des Urheberrechts in Deutschland ist in den letzten Jahrzehnten stärker als zuvor zum Gegenstand eingehenderer Studien geworden. Die beiden von Werner Schubert angeregten Kieler Dissertationen beschäftigen sich mit dem ebenso langwierigen wie vielschichtigen Reformprozess, der nach dem Ersten Weltkrieg eingesetzt hat und der erst lange nach dem Zweiten Weltkrieg durch den Erlass des Urhebergesetzes von 1965 abgeschlossen werden konnte. Während die Arbeit von Vogt Debatten, Vorschläge und Entwürfe bis 1945 darstellt, sieht Maracke den Schwerpunkt ihrer Arbeit in der eigentlichen Vorgeschichte des Gesetzes von 1965. Da die Diskussion in der Bundesrepublik ohne die älteren Überlegungen nicht zu verstehen sind, greift freilich auch Maracke auf die Entwicklung der 30er Jahre zurück; so ergibt sich zwangsläufig eine gewisse zeitliche Überschneidung beider Dissertationen. Auch die Gliederung beider Arbeiten folgt letztlich demselben 3-Teile-Schema: Ein erster Teil schildert Entstehung und Geschichte der Vorschläge, Diskussionen und Entwürfe, ein zweiter, systematisch orientierter Teil nimmt Stellung zu inhaltlichen Fragen, ein dritter Teil schließlich bietet „Zusammenfassung“ bzw. „Ausblicke“. Sieht man solchen Gemeinsamkeiten, die nicht zuletzt durch den Gegenstand selbst bedingt sind, einmal ab, so stellen beide Arbeiten doch ohne Zweifel eigenständige Leistungen dar.
Vogt legt, nachdem die beiden „Wellen“ der Gesetzgebung 1870/76 und 1901/07/10 erwähnt sind, den Akzent eindeutig auf die Entwürfe der Zwanziger- und Dreißigerjahre; die Gründe für |
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| Marianne Weber. Beiträge zu Werk und Person, hg. v. Meurer, Bärbel. Mohr (Siebeck), Tübingen 2004. XII, 281 S. Besprochen von Arne Duncker. |
Ganzen Eintrag anzeigen Marianne Weber. Beiträge zu Werk und Person, hg. v. Meurer, Bärbel. Mohr (Siebeck), Tübingen 2004. XII, 281 S.
Werk und Leben Marianne Webers (1870-1954) sind aufs engste mit den Reformforderungen der älteren deutschen Frauenbewegung zum Familienrecht verknüpft. Sie wirkte u. a. als Vorsitzende des Bundes deutscher Frauenvereine, als Mitglied der badischen Nationalversammlung, als rechtsreformerische, rechtshistorische, ehesoziologische und ehephilosophische Publizistin und war Deutschlands erste Ehrendoktorin der Rechte. Sie gilt als erste namhafte deutsche Rechtshistorikerin überhaupt. Es wäre unangebracht, sie auf die Rolle als Frau, Witwe und Biographin des Sozialwissenschaftlers Max Weber zu reduzieren. Ihr zentrales und monumentales Werk „Ehefrau und Mutter in der Rechtsentwicklung“ (1907) steht am Anfang der deutschen Frauenrechtsgeschichte als eigenständiger Teildisziplin. In einem universalgeschichtlichen Überblick versucht Weber dort, den Zeitraum von der antiken und vorgeschichtlichen Ehe bis hin zum Familienrecht des frühen 20. Jahrhunderts zu analysieren und dies mit einer umfassenden Kritik des Bürgerlichen Gesetzbuchs in seiner Fassung von 1896 zu verbinden.
Um so überraschender scheint es zunächst, daß Marianne Weber bisher noch nicht Gegenstand einer spezifisch rechtshistorischen Monographie geworden ist, welche beispielsweise die Inhalte, Sachpositionen und biographischen Verknüpfungen von „Ehefrau und Mutter in der Rechtsentwicklung“ detailliert aus heutiger Sicht untersuchen und so in Auseinandersetzung mit Marianne Weber Frauenrechtsgeschichte neu schreiben könnte. Der vorliegende Aufsatzband Meurers liefert wertvolle Bausteine für dieses Vorhaben und handelt über weite Strecken gerade von der Bedeutung Webers als Rechtshistorikerin und Rechtspolitikerin. Der Sammelband entstand im Anschluß an eine Tagung des Marianne-Weber-Instituts im September 1998 in Oerlinghausen, dem Stammsitz der Familie Webers, geht aber |
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| Matschke, Klaus-Peter, Das Kreuz und der Halbmond. Die Geschichte der Türkenkriege. Artemis & Winkler, Düsseldorf 2004. 420 S. Besprochen von Petra Roscheck. |
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Klaus-Peter Matschkes Überblicksdarstellung erscheint passend zu einem Zeitpunkt, da europaweit in Parlamenten und Medien aufs neue der Schreckensruf Turci ante portas erschallt, und so kann man sich bei der Lektüre des Eindrucks nicht erwehren, das Buch sei gleichsam mit heißer Nadel gestrickt worden. Dies gilt vor allem für den namentlich in den ersten Kapiteln trockenen, stellenweise, wie die zahlreichen Wortwiederholungen zeigen, gar nachlässigen und mit modernen englischen Schlagwörtern (warlords, time of troubles, point of no return) durchsetzten Schreibstil.
Der Autor, ein bekannter Byzantinist, wendet sich an einen breiten Leserkreis, versäumt es aber, die mit der ersten Festsetzung von Turkvölkern in Kleinasien bis zum Friedensvertrag von Karlowitz im Jahre 1687 einen Zeitraum vom fünf Jahrhunderten ausfüllenden Ereignisse lebendig zu präsentieren. Die chronologische Aufreihung der Fakten wird ganz selten nur durch Quellenzitate aufgelockert, und auch tiefergehende Analysen, Vergleiche oder generell historische Reflexionen sowie eine Einordnung in das allgemeine politische Geschehen der Zeit vermißt man. Daher bleibt die Darstellung selbst für die als Schwerpunkt gesetzte Phase des 14. bis 16. Jahrhunderts seltsam blaß und die Gelegenheit, wenigstens den dramatischen Moment der zweiten Belagerung Wiens, als die abendländische Welt den Atem anhielt, einzufangen, ungenutzt. Kriegsgeschichtliche Betrachtungen, wie sie der Titel nahelegt, eine Aufarbeitung diplomatischer Negotiationen und vor allem ein näheres Eingehen auf den großen Kriegsgegner fehlen. Matschkes Interesse gilt nämlich in erster Linie der Sozialgeschichte, und er versteht die Türkenkriege nicht zuletzt als Katalysator für die gesellschaftliche Entwicklung des Okzidents. So reißt er, doch ohne die Problematik zu vertiefen, d |
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| McGlynn, Margaret, The Royal Prerogative and the Learning of the Inns of Court (= Cambridge Studies in English Legal History). Cambridge University Press, Cambridge 2003. XI, 349 S. Besprochen von Susanne Jenks. |
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Die Studie untersucht die ersten drei Kapitel des mittelalterlichen Textes „Prerogativa Regis“ (Ende 13./Anfang 14. Jahrhundert), die sich mit der Generierung von Einkünften aus königlichen Vorrechten in bezug auf Kronlehen beschäftigen, auf der Basis der zwischen ca. 1440-1550 gehaltenen Vorlesungen (Readings) in den Inns of Court und erläutert die unterschiedlichen Interpretationen dieser Kapitel im Lichte der politischen Entwicklungen dieser Zeit. Die Einleitung (S. 1-26) gibt nicht nur eine Einführung in den Text „Prerogativa Regis“, sondern auch Hintergrundinformationen zu den Inns of Court und den Readings, die dort abgehalten wurden. Die fünf Hauptkapitel (The Early Readings, S. 27-72; Expansion and debate, S. 73-111; Frowyk and Constable on primer seisin, S. 112-159; Spelman, Yorke, and the campaign against uses, S. 160-204; The Edwardian readers and beyond, S. 205-245) widmen sich dann den einschlägigen Vorlesungen, die detailliert referiert und interpretiert und – soweit möglich – mit Fällen aus der Rechtspraxis (Skene´s Case von 1475; Stonor´s Case von 1497) in Verbindung gebracht werden, wobei zudem stets auf Parallelen und Veränderungen (insbesondere im Hinblick auf die Schwerpunktsetzung der Vorlesungen) hingewiesen wird. Die Readings von Thomas Frowyk und John Spelman sind in englischer Übersetzung im Anhang abgedruckt (Appendix 1, S. 261-294; Appendix 2, S. 295-306). Das Schlußkapitel (Conclusion, S. 246-259) bettet die Ergebnisse in einen größeren Rahmen: Die fundamentale Struktur der englischen Gesellschaft in der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts könne man als immer noch feudal ansehen (S. 253), und der Einfluss der Inns of Court bei der Gestaltung des Rechts sei ein „structural safeguard against absolutism“ (S. 259). Eine Bibliographie und ei |
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| Mertens, Bernd, Gesetzgebungskunst im Zeitalter der Kodifikationen. Theorie und Praxis der Gesetzgebungstechnik aus historisch-vergleichender Sicht (= Tübinger rechtswissenschaftliche Abhandlungen 98). Mohr (Siebeck), Tübingen, 2004. XVI, 549 S. Besprochen von Werner Schubert. |
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Die Tübinger Habilitationsschrift von Mertens befasst sich mit den seit der Aufklärungzeit entwickelten Theorien zu einer vorteilhaften Abfassung von Gesetzen sowie mit der Gesetzgebungspraxis bei ausgewählten Kodifikationsprojekten. Gegenstand der Untersuchung sind mithin die „methodischen Aspekte der Gesetzesentstehung und die formalen Anforderungen an die Gesetzesgestaltung aus historischer Sicht“ (S. 3). Ein erster Teil geht der Entwicklung des zweckmäßigen Verfahrens zum Abfassen, Bekanntmachen und Verbessern von Gesetzen nach, während der zweite Teil des Werkes die Entwicklung der formalen Anforderungen an den Gesetzesinhalt behandelt. In die Untersuchung werden einbezogen das preußische Allgemeine Landrecht von 1794, das österreichische Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch von 1811, das bayerische Strafgesetzbuch von 1813, das preußische StGB von 1851 (einschließlich dessen langer Vorgeschichte), das StGB für Britisch-Indien von 1860, das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch von 1896 und das Schweizer Zivilgesetzbuch von 1907. Die Heranziehung der englischen Gesetzgebungstheorie und –praxis insbesondere in Britisch-Indien, erweist sich als eine gute Entscheidung, da sich auf diese Weise die spezifischen Besonderheiten der kontinentalen gegenüber der englischen Gesetzgebungspraxis detaillierter herausarbeiten ließen. Hinzu kommt noch der überragende Einfluss Benthams auf die englische und, wenn auch in abgeschwächter Form, auf die kontinentale Gesetzgebung (hierzu jetzt für Deutschland Steffen Luik, Die Rezeption Jeremy Benthams in der deutschen Rechtswissenschaft, Köln 2003). Der erste Hauptteil des Werkes behandelt in acht Schritten chronologisch die verfahrensmäßigen Schritte der Gesetzesentstehung: |
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| Milsom, S. F. C., A Natural History of the Common Law. Columbia University Press, New York 2003. XXXII, 140 S. Besprochen von Susanne Jenks. |
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Die ersten drei der insgesamt vier Essays in diesem Band gehen auf Vorlesungen zurück, die der renommierte englische Rechtshistoriker 1995 an der Columbia University gehalten hat. Making Law: Lawyers and Laymen (S. 1-23) erläutert, wie sich Rechtsregeln (substantive rules) in den Bereichen crime, tort und contract langsam herausbildeten, beschreibt die entscheidende Rolle der Jury und der Geschworenen hierbei und erläutert, welche Aufgabe den Richtern zuteil wurde. Der zweite Essay (Changing Law: Fictions and Forms, S. 25-50) beschäftigt sich damit, wie die Rechtsregeln umgangen beziehungsweise verändert wurden, und auch hier wird der Jury eine wichtige Rolle zugewiesen. Der dritte Essay (Management, Custom, and Law, S. 51-74) behandelt die Herausbildung des „common law of property in land“ und hebt die Bedeutung hervor, die von der Bereitschaft königlicher Gerichte ausging, von Entscheidungen niederer Gerichte (lesser feudal courts) abzuweichen. Der letzte Beitrag (History and Lost Assumptions, S. 75-107) erläutert unter anderem an der sich wandelnden Konnotation von seisin und disseisin, warum Rechtsentwicklungen und -veränderungen so schwer zu erkennen sind. An diesem Band, in dem einige der grundlegenden Forschungsergebnisse des Autors angesprochen werden, wird keiner vorbeikommen, der sich mit englischer Rechtsgeschichte beschäftigt.
Fürth Susanne Jenks
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| Mohnhaupt-Wolf, Uta, Deliktsrecht und Rechtspolitik. Der Entwurf einer deutschen Schadensordnung (1940/1942) im Kontext der Reformdiskussion über die Konzeption des Deliktsrechts im 20. Jahrhundert (= Fundamenta Juridica 49). Nomos, Baden-Baden 2004. 328 S. Besprochen von Werner Schubert. |
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Zusammenhängende dogmen- und reformgeschichtliche Untersuchungen zum Zivilrecht des ausgehenden 19. und des 20. Jahrhunderts gehören, abgesehen von einigen notwendigerweise sehr komprimierten Darstellungen im Historisch-kritischen Kommentar zum BGB, noch immer zu den Desiderata der neuesten deutschen Rechtsgeschichte. Die Arbeit von Mohnhaupt-Wolf nimmt sich dieser Thematik für das Deliktsrecht an, dessen Reform das gesamte 20. Jahrhundert beschäftigt hat. Die Verfasserin geht mit Recht von dem Entwurf einer deutschen Schadensordnung, der vom schuldrechtlichen Hauptausschuss und anschließend vom schadensersatzrechtlichen Ausschuss der Akademie für Deutsches Recht aufgestellt worden war, aus, weil diese Vorlage die bisher eingreifendsten Reformvorschläge zum Deliktsrecht unterbreitet hat. Den Schwerpunkt der Untersuchungen bilden vier Leitthemen, nämlich die Formulierung eines allgemeinen deliktischen Haftungstatbestandes, die Beibehaltung bzw. Abschwächung des dem BGB-Deliktsrecht zugrunde liegenden Verschuldensprinzips, die Schaffung einer vom Verschulden absehenden Billigkeitsnorm sowie eine Reduktionsklausel und die Reform der Gehilfenhaftung (vgl. S. 21). Die Verfasserin untersucht zunächst die Arbeiten des schuldrechtlichen Hauptausschusses der Akademie für Deutsches Recht und dessen zusammen mit einem maßgeblich von Nipperdey beeinflussten Entwurf 1940 veröffentlichte Denkschrift, die Reaktion auf diesen Entwurf und anschließend die Revision und Erweiterung des Entwurfs in einer neuen Vorlage von 1942. Beide Entwurfsfassungen gehen von einer deliktsrechtlichen Generalklausel aus. Während die Fassung von 1940 auf die Rechtswidrigkeit im Sinne eines Erfolgsunrechts abstellte, ließ die |
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| Moriya, Kenichi, Savignys Gedanke im Recht des Besitzes (= Savignyana 6 = Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 164). Klostermann, Frankfurt am Main 2003. XII, 262 S. Besprochen von Hans-Peter Haferkamp. |
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Savignys „Besitz“ wird heute selten als dogmatisches und zumeist als methodisches Werk gelesen. Wieacker, Wesenberg und anderen zufolge verdanke Savignys Jugendwerk seinen Erfolg nicht „seinem Gegenstand oder seiner speziellen dogmatischen Theorie, sondern seiner Darstellungsform“. Das Werk sei wesentlich „Muster einer neuen Rechtsdogmatik“[1]. Unterschätzt wird dabei die Sprengkraft, die Savignys Ergebnisse gerade für die zeitgenössische Dogmatik hatten. Nicht zufällig wurde der Streit um „Recht oder Faktum“ von kaum einem größeren Rechtswissenschaftler ausgelassen und sogar vom außerjuristischen ‚Publicum’ wahrgenommen[2]. Savignys Besitzlehre löste engagierte Debatten um die Grundbegriffe des Zivilrechts[3] und das Privatrechtssystem überhaupt aus[4]. Es ist daher zu begrüßen, dass die hier zu besprechende Arbeit von Kenichi Moriya Savignys „Besitz“ gerade aus dieser Perspektive betrachtet.
Im Zentrum seiner Studie steht zunächst Savignys Besitzbegriff. Entgegen der nicht erst seit Jhering herrschenden Meinung steht für Moriya (S. 13 Anm. 32) nicht der Besitzwille, sondern die detentio im Zentrum der Überlegungen. Als „Bewußtseyn physischer Herrschaft“ bleibt es freilich auch in Savignys detentio beim „vergeistigten“ Zug zu einem Besitzwillen (53). Ansonsten gelte: Besitz bleibt bloßes Faktum, geschützt werden davon zu trennende Rechtspositionen, zuletzt das Recht des Individuums auf Schutz gegen Gewalt (16). Der Besitzbegriff konturiert Savignys System. Detentio ist faktisch Besitz, juristisch Eigentum, an welchem als „Totalität aller Sachenrechte“ alle iura in re aliena ausgerichtet werden (52ff. u. ö.).
Moriya betont, diese Lösung sei mit den „römischen Bestimmungen gleichsam ‚kompatibel’“ (115), aber nicht „unmittelbar aus den Quellen“ gearbeitet (1 |
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| Müller, Christoph, Die Entstehung des Reichsgesetzes über das Kreditwesen vom 5. Dezember 1935 (= Schriften zur Rechtsgeschichte 97). Duncker & Humblot, Berlin 2003. 519 S. Besprochen von Tilman Repgen. |
Ganzen Eintrag anzeigen Müller, Christoph, Die Entstehung des Reichsgesetzes über das Kreditwesen vom 5. Dezember 1935 (= Schriften zur Rechtsgeschichte 97). Duncker & Humblot, Berlin 2003. 519 S.
Anzuzeigen ist ein weiterer Baustein aus der Reihe von Doktorarbeiten zu wirtschaftsrechtlichen Gesetzen des 20. Jahrhunderts, die Werner Schubert in Kiel angeregt und kompetent begleitet hat. Das Gesetz über das Kreditwesen schuf 1934 eine einheitliche Aufsicht über die Banken. Sein Inkrafttreten fällt damit in eine Zeit, die ganz auf staatliche Intervention und Reglementierung zugeschnitten war. Für eine Rechtsordnung ergeben sich unterschiedliche Möglichkeiten zur Regulation der Probleme mit Kreditinstituten. Die staatliche Aufsicht ist nur eine unter mehreren, freilich diejenige, an die wir uns im Laufe der Zeit gewöhnt haben. Erst jüngst werden vermehrt individualrechtliche Konfliktlösungen zur Korrektur von Organisationsdefiziten nicht nur bei Banken untersucht und erprobt. Sicherlich war eine individualrechtliche Lösung für die Nationalsozialisten ganz besonders unsympathisch. Es ist auch vor diesem Hintergrund interessant zu beobachten, wie das Reichsgesetz über das Kreditwesen (KWG) entstanden ist, welche Wertungen und rechtstheoretischen Konzepte hinter dem Gesetz stehen. Mit dem Depotgesetz vom 5. Juli 1896 war der Gesetzgeber noch einen anderen Weg gegangen, indem er die Rechtsbeziehungen zwischen den Depotinhabern und Banken verpflichtenden Normen unterwarf, die die Rechtsverhältnisse zwischen Bankkunden und Banken unmittelbar prägten (zum DepotG jüngst: Carmen Buxbaum, Anlegerschutz zwischen Bankbedingungen und Rechtsnormen, Berlin 2002). Mit dem KWG wählte der Staat 1934 nunmehr die öffentlich-rechtliche Aufsicht, um die Organisationsdefizite durch eine Regelung des Verhältnisses der Kreditinstitute zum Staat zu bekämpfen. Besondere Aufmerksamkeit verdienen hierbei die Normativbestimmungen der §§ 11ff. KWG (z. B. über die Eigenkapitalquote und die Mitte |
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| Munzel-Everling, Dietlinde, Dez keisers recht. Das kleine Kaiserrecht entnommen dem Flörsheimer Gerichtsprotokollbuch von 1447-1613. Teil 1, Teil 2 Faksimile, Teil 3 Transkription. Magistrat der Stadt Flörsheim am Main, Flörsheim 2003. 80 S., 80 S., 80 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Munzel-Everling, Dietlinde, Dez keisers recht. Das kleine Kaiserrecht entnommen dem Flörsheimer Gerichtsprotokollbuch von 1447-1613. Teil 1, Teil 2 Faksimile, Teil 3 Transkription. Magistrat der Stadt Flörsheim am Main, Flörsheim 2003. 80 S., 80 S., 80 S.
Das Werk gliedert sich insgesamt in drei gleich starke Hefte. Im ersten Heft beschreibt Dietlinde Munzel-Everling, die 1974 mit ihrer Frankfurter juristischen Dissertation über die Innsbrucker Handschrift des kleinen Kaiserrechtes erstmals hervorgetreten ist, das 1414 einsetzende und 1613 endende, 210 beidseitig beschriebene Papierblätter (22,4 x 17 cm) umfassende, auf den Blättern 121a-160b den (1450 niedergeschriebenen, der Gruppe 2, verkürzter Text, B II, angehörigen) Text des im Frankfurter Raum in der Mitte des 14. Jahrhunderts (vielleicht zwischen 1330 und 1342 als private Aufzeichnung des königstreuen Frankfurter Schultheißen und Friedberger Burggrafen Rudolf von Sachsen-Praunheim) entstandenen Kaiserrechts enthaltende Gerichts- und Protokollbuch von Flörsheim am Main (1175 erstmals erwähnt, 1953 zur Stadt erhoben) , das in vier Bücher geteilte, durch noch 36 Handschriften, 6 Fragmente und 5 Exzerpte bezeugte (Kleine) Kaiserrecht, die Einordnung des Textes und seinen Rechtsinhalt. Danach bietet sie eine Übersetzung des ersten Buches, ein Überschriftenregister, ein Wortglossar, die Editionsprinzipien und ihr Werkeverzeichnis.
Das zweite Heft stellt das Kaiserrecht im Faksimile dar. Das dritte Heft enthält die Transkription. Insgesamt ist mit dieser Edition in gewisser Weise die wertvolle Editionstätigkeit Adalbert Erlers und Gunter Gudians aus dem Frankfurter Raum fortgeführt und zugleich ein bedeutsamer Schritt auf dem Weg zu einer neuen Gesamtedition des Kaiserrechts getan.
Innsbruck Gerhard Köbler
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| Munzel-Everling, Dietlinde, Rolande der Welt. Interaktive CD-ROM mit wissenschaftlichen Arbeitsmitteln. 2004 www.Munzel-Everling.de Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Das elektronische Nachschlagewerk umfasst eine Datenbank mit 252 Einträgen zu Rolanden. In mehr als 1500 Abbildungen werden Rolande dargestellt. Die zugehörige Literaturdatenbank weist mehr als 1400 Titel nach.
Zusätzlich bietet die Verfasserin einen Überblick zur Entstehung und Bedeutung der Rolande. Eine Karte stellt die Verbreitung der Rolande dar. Auch Kuriositäten um Roland werden nicht ausgespart.
Auf diese Weise wird die Rolandforschung in modernster Weise erleichtert. Vielleicht gelingt mit Hilfe der interaktiven CD-ROM eine weitere Verdichtung der Erkenntnisse. Möge das Rätsel aller Rolande der Welt dauerhaft und überzeugend gelöst werden.
Innsbruck Gerhard Köbler
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| Murach-Brand, Lisa, Antitrust auf deutsch. Der Einfluss der amerikanischen Alliierten auf das GWB nach 1945 (= Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts 43). Mohr (Siebeck), Tübingen 2004. XIV, 403 S. Besprochen von Siegbert Lammel. |
Ganzen Eintrag anzeigen Murach-Brand, Lisa, Antitrust auf deutsch. Der Einfluss der amerikanischen Alliierten auf das GWB nach 1945 (= Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts 43). Mohr (Siebeck), Tübingen 2004. XIV, 403 S.
Das Verhältnis von Politik und Wirtschaft ist seit je her ein Gebiet, auf dem ideologische Kämpfe, versteckt hinter vermeintlichen Sachfragen, ausgetragen werden. Selbst die unmittelbare Gegenwart erweist diese Problematik: je nach Situation wird von der Politik ein Eingreifen oder dessen Unterlassen gefordert; Hilfe auf gesetzlichem, noch nicht der Wirtschaft offenem, Gebiet, oder auch Abschaffung, Abmilderung von Gesetzen. Selbst wenn die Politik allen Wünschen der Wirtschaft nachkommt, ergibt sich immer noch kein Idealzustand, weil sich die ökonomischen Verhältnisse viel schneller entwickeln als irgendwelche Ordnungen wirken können. Ist dieses Zwei-Personen-Verhältnis schon schwierig genug, kommt es zu geradezu unlösbaren Problemen, wenn aus dem Zwei-Personen-Stück ein Drei-Personen-Stück wird, wobei jeder „Mitspieler“ eigene, von denen der anderen völlig abweichende Vorstellungen vertritt. Ein derartiges Szenario liegt dem Buch von Murach-Brand zugrunde, das sich mit dem Ringen um die Schaffung eines deutschen Kartellgesetzes nach dem II. Weltkrieg befasst. Dieses „Ringen“ war von vielfältigen Einflüssen gekennzeichnet: zunächst der politischen Situation nach der Besetzung Deutschlands; dann den verschiedenen Interessen der vier Siegermächte; unterschiedlichen Konzeptionen für ein Kartellgesetz; der fortschreitenden „Souveränität“ Westdeutschlands; europäischer Rechtsetzung; kontinentalen versus US-amerikanischen Vorstellungen; schließlich wiederum Wirtschaft gegen Politik. Im Grunde genommen lassen sich diese Tendenzen auf zwei große Problemkreise zurückführen. Zunächst musste geklärt werden, welchen Zwecken ein Kartellgesetz überhaupt dienen sollte. Hier standen zunächst im Vordergrund die Erfahrungen mit der Verflechtung zwische |
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| Nachdenken über den demokratischen Staat und seine Geschichte. Beiträge für Alfred Kölz, hg. v. Häner, Isabelle. Schulthess, Zürich 2003. XVI, 358 S. Besprochen von Andreas Kley. |
Ganzen Eintrag anzeigen Nachdenken über den demokratischen Staat und seine Geschichte. Beiträge für Alfred Kölz, hg. v. Häner, Isabelle. Schulthess, Zürich 2003. XVI, 358 S.
Die Schülerinnen und Schüler von Alfred Kölz haben aus Anlass des zwanzigjährigen Jubiläums als Ordinarius an der Universität Zürich diesen Sammelband verfasst. Der bedeutende Zürcher Staatsrechtler Alfred Kölz (*15. 5. 1944) ist am 29. Mai 2003 nach schwerer Krankheit durch einen Unfall verstorben (siehe die Nachrufe von Walter Haller in der NZZ vom 4. Juni 2003, Nr. 127, S. 17 und von Christoph Bandeli in der Schweizerischen Zeitschrift für Geschichte 2003, S. 447ff.). Der Tod von Alfred Kölz hinterlässt eine große Lücke.
Der Sammelband enthält Beiträge aus dem thematisch reichen Wirken von Alfred Kölz. Die Herausgeberin hat dementsprechend den Band in vier Schwerpunkte gegliedert. Nach einer Einleitung von Tomas Poledna („Gedanken eines Grenzgängers“) folgen Abhandlungen über die historischen Grundlagen geltenden Verfassungsrechts (S. 23ff.). Moritz von Wyss untersucht die Namensabstimmung im Ständerat historisch (S. 23ff.), Susanne Kuster Zürcher befasst sich mit dem Recht auf Arbeit wie es bisher von drei Volksinitiativen vorgeschlagen wurde (S. 49ff.). Das Verhältnis vom Dringlichkeitsrecht (einem beschleunigten Gesetzgebungsverfahren, das bis 1949 die direkte Demokratie ganz auszuschalten vermochte und seither zu einem nachträglichen abrogativen Referendum führt) zur Demokratie analysiert Thomas Gächter (S. 75ff.). Ausserdem beschäftigen sich Andrea Töndury mit dem von der Bundesversammlung ungültig erklärten jurassischen Wiedervereinigungsartikel (S. 105ff.), Franz Kessler mit der Gemeindeautonomie im Kanton Zürich und schließlich Martin Bertschi mit der Vizepräsidentschaft in den USA (S. 155ff.).
Alfred Kölz hatte sich auch mit „Verfassungsrevisionen in Geschichte und Gegenwart (S. 185ff.) auseinandergesetzt. Unter dieser Überschrift wird ein weiterer Tätigkeitsbereic |
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| Nawotki, Kathrin, Die schleswigsche Deichstavengerechtigkeit. Vom 17. Jahrhundert bis in die Gegenwart – Eine gewohnheitsrechtliche Superfizies an nordfriesischen Deichgrundstücken und ihre Entwicklung (= Rechtshistorische Reihe 282). Lang, Frankfurt am Main 2004. 236 S. Besprochen von Götz Landwehr. |
Ganzen Eintrag anzeigen Nawotki, Kathrin, Die schleswigsche Deichstavengerechtigkeit. Vom 17. Jahrhundert bis in die Gegenwart: Eine gewohnheitsrechtliche Superfizies an nordfriesischen Deichgrundstücken und ihre Entwicklung (= Rechtshistorische Reihe 282). Lang, Frankfurt am Main 2004. 236 S.
Die von Jörn Eckert betreute Kieler rechtswissenschaftliche Dissertation befasst sich mit einer bis dahin – außerhalb Nordfrieslands – völlig unbekannten und vor allem unerforschten Einrichtung, die seit der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts in Gebrauch gekommen ist und im Rahmen von Art. 184 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch von 1896 bis in die Gegenwart fortlebt. Die Stavengerechtigkeit, die sich in den Deichkögen nördlich von Husum bis Hoyer (Dänemark) findet (S. 51-56), ist das dingliche Nutzungsrecht an einem Deichgrundstück, das auf einem hinter dem Seedeich gelegenen, alten Mitteldeich liegt und das im Eigentum der Deichkorporation, des Kooges, steht. Das Stavenrecht gewährt das vererbbare, übertragbare, teilbare und belastbare Recht, auf einem bestimmten Deichstück ein Gebäude errichten und unterhalten zu dürfen (S. 61). Die Bezeichnung leitet sich von dem sowohl im Nordfriesischen und im Dänischen als auch im Mittelniederdeutschen vorkommenden stave oder stove ab und meint das mit einem Haus bebaute Grundstück (S. 47f.). Die Stavengerechtigkeit ist eine Superficies (S. 102f., Anhang: S. 228), die sich allerdings von der gemeinrechtlichen dadurch unterscheidet, dass der Stavenberechtigte Eigentümer des von ihm oder seinem Vorgänger errichteten Gebäudes ist (S. 49, 114f.).
Die Deichstavengerechtigkeit ist als Gewohnheitsrecht überliefert und nicht in einem der nordfriesischen Landrechte (S. 27f.) oder der allgemeinen Deichordnung (Spade-Landesrecht) behandelt und auch nicht zum Gegenstand der herzoglichen oder königlichen Deichgesetzgebungen (S. 28f.) gemacht worden (S. 49ff.). Über den Inhalt des Stavenrechts geben (bis heute) die Stavenbriefe |
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| Nelleßen-Strauch, Dagmar, Der Kampf um das Kindergeld. Grundanschauungen, Konzeptionen und Gesetzgebung 1949-1964 (= Forschungen und Quellen zur Zeitgeschichte 43). Droste, Düsseldorf 2003. 317 S. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Nelleßen-Strauch, Dagmar, Der Kampf um das Kindergeld. Grundanschauungen, Konzeptionen und Gesetzgebung 1949-1964 (= Forschungen und Quellen zur Zeitgeschichte 43). Droste, Düsseldorf 2003. 317 S.
Der Ausgleich der Familienlasten hat die Bundesrepublik in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts als „sozialpolitische Großaufgabe“ - so der Bevölkerungswissenschaftler Gerhard Mackenroth 1952 in Kiel (zitiert nach M. Wingen, Zur Theorie und Praxis der Familienpolitik, 1954, S. 133), auf der Tagung des Vereins für Sozialpolitik - begleitet. Der Familienlastenausgleich (FLA) bedurfte detaillierter gesetzlicher Regelungen, so dass diese Materie inzwischen zu einem umfassenden und auch verfassungsrechtlich relevanten Rechtsgebiet geworden ist. Nach einer relativ breiten Darstellung der Frühgeschichte des westdeutschen Kindergeldes in den Werken von H.-J. Ruhl, Verordnete Unterordnung. Berufstätige Frauen zwischen Wirtschaftswachstum und konservativer Ideologie in der Nachkriegszeit (1945-1963, München 1994, S. 162ff.) und von M. Niehuss, Familie, Frau und Gesellschaft. Studien zur Strukturgeschichte der Familie in Westdeutschland 1945-1960, Göttingen 2001, S. 172ff., 190ff., 203ff. (vgl. auch L. Rölli-Allkemper: Familie im Wiederaufbau. Katholizismus und bürgerliches Familienideal in der Bundesrepublik Deutschland 1945-1965, Paderborn 2000, S. 487ff.) liegt nunmehr mit dem Werk von Nelleßen-Strauch eine primär politik- und gesellschaftsgeschichtlich orientierte umfassende Darstellung der Kindergeldgesetzgebung von 1949 bis 1964 vor, die auch für die Rechtsgeschichte der frühen Bundesrepublik von größter Wichtigkeit ist. In dem Abschnitt über die Ursprünge der familien- und kinderbezogenen Einkommenshilfen geht die Verfasserin zunächst auf die staatlichen Maßnahmen und privatwirtschaftlichen Regelungen in der Weimarer Zeit und in der NS-Zeit ein. Leider hat sie die nicht ausschließlich ideologisch geprägte breite Diskussion über Kinderbeihilfen insbe |
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| Neugebauer, Wolfgang, Die Hohenzollern. Band 2 Dynastie im säkularen Wandel. Von 1740 bis in das 20. Jahrhundert (= Urban-Taschenbuch 574). Kohlhammer, Stuttgart 2003. 233 S. Besprochen von Alfred Wendehorst. |
Ganzen Eintrag anzeigen Neugebauer, Wolfgang, Die Hohenzollern. Band 2 Dynastie im säkularen Wandel. Von 1740 bis in das 20. Jahrhundert (= Urban-Taschenbuch 574). Kohlhammer, Stuttgart 2003. 233 S.
Biographien haben, nachdem sie auch nach dem Zusammenbruch der totalitären Systeme noch lange im Abseits standen, wieder Konjunktur. Das von Hans Magnus Enzensberger begründete „Kursbuch“ stand mit seinem im Juni 2002 erschienenen Heft 148 unter dem Titel: ,Rückkehr der Biographien’.
In der von Wolfgang Neugebauer vorgelegten Darstellung wird keine Biographienreihe im engen Sinne geboten. Es werden Epochen, Entwicklungen und Problemfelder der Geschichte Preußens und der Hohenzollerndynastie ausgeleuchtet, die nicht identisch, aber untrennbar verbunden waren; dabei stehen die Dynastie und die Dynasten mit ihrem persönlichen Regiment im Mittelpunkt. Das konzeptionell und methodisch komplexe Problem ist mit einem flexiblen begrifflichen Instrumentarium überzeugend gelöst. Die Darstellung folgt der Chronologie und ist in sieben Kapitel gegliedert (I. Preußen unter Friedrich II., II. Die Jahrzehnte der Revolutionen, III. Die relative Einheit der Hohenzollern im 18. Jahrhundert, IV. Reform - Neoabsolutismus - Revolution, V. Konstitutionalismus und Reichsgründung, Vl. Die Hohenzollern im Kaiserreich, VII. Exil - Restauration - Resignation).
Auf einige der erörterten, besonders für die Verfassungsgeschichte wichtige Themenfelder soll hingewiesen werden. Die Verschiedenheit König Friedrich Wilhelm I. und des Kronprinzen Friedrich II. gab „Anlass zu einem der schwersten Generationenkonflikte im Hause der Hohenzollern und war nicht untypisch für die Zeit der großen Dynastien der Neuzeit“ (S. 10). Der Aufklärung und der von ihr begleitete Rationalisierung der Herrschaft, als deren Folge die Erosion des Gottesgnadentums wahrgenommen wird, entsprach noch kein Macht- und Bedeutungsverlust der Dynastien, wie die noch lange wirksame diplomatische Praxis eigenhä |
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| Nilsén, Per, Att >>stoppa munnen till på bespottare<<. Den akademiska undervisningen i svensk statsrätt under frihetstiden (= Skrifter utgivna av Institutet för rättshistorisk forskning Serien I, Rättshistoriskt bibliotek 59). Rönnells antikvariat i distribution, Stockholm 2001. XIV, 460 S. Besprochen von Dieter Strauch. |
Ganzen Eintrag anzeigen Nilsén, Per, Att >>stoppa munnen till på bespottare<<. Den akademiska undervisningen i svensk statsrätt under frihetstiden (= Skrifter utgivna av Institutet för rättshistorisk forskning Serien I, Rättshistoriskt bibliotek 59). Rönnells antikvariat i distribution, Stockholm 2001. XIV, 460 S.
Das Werk trägt den Titel (übs.): „Um dem Spötter den Mund zu stopfen“. Der akademische Unterricht im schwedischen Staatsrecht während der Freiheitszeit. Es handelt sich um eine Lunder Dissertation, die der dortige Ordinarius für schwedische Rechtsgeschichte, Kjell Åke Modéer, betreut hat. Da der Verfasser nicht nur die drei schwedischen Universitäten Uppsala, Lund und Åbo, sondern auch Dorpat und Greifswald behandelt hat, ergibt sich eine gewisse räumliche Anknüpfung an die Habilitationsschrift des Doktorvaters, der 1975 über die Gerichtsbarkeiten der schwedischen Krone im deutschen Reichsterritorium gearbeitet hat. Der in seiner aphoristischen Form verwundernde Haupttitel des vorliegenden Bandes ist ein als Zitat aus des Lunder Rechtsprofessors David Nehrman (geadelt „Ehrenstråle“, † 1769), Werk Jus Publicum, das noch immer als ungedrucktes Manuskript in Linköpings Stadtbibliotek (J 118 fol.) ruht, während Nehrmans bekannte und beliebte Lehrbücher Inledning Til Then Swenska Iurisprudentiam Civilem (1729) und Then Swenska Jurisprudentia Civilis (1746) gedruckt erschienen sind (Modéer hat sie 1979 als Nachdruck herausgegeben). Mit diesem Satz wehrt sich Nehrman-Ehrenstråle gegen abschätzig über das schwedische Staatsrecht urteilende ausländische Autoren, denen die schwedischen Verhältnisse unbekannt waren. Nehrman-Ehrenstråle fährt fort: „Genom flitigt arbetande måste man stoppa munnen till på bespottare och underrätta andra“ (durch fleißige Arbeit muß man dem Spötter den Mund stopfen und andere unterrichten). Das Zitat paßt gut als Motto der Dissertation, weil Nehrman-Ehrenstråles staatsrechtliche Vorlesungen stets einen hervorragenden Ruf gen |
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| Nitschke, Wolf, Adolf Heinrich Graf v. Arnim-Boitzenburg (1803-1868). Eine politische Biographie (= Studien und Texte zur Erforschung des Konservativismus 5). Duncker & Humblot, Berlin 2004. 462 S. Besprochen von Michael Hettinger. |
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Den Leser dieser von Gerd Heinrich betreuten Dissertation, die neben der Berufstätigkeit als Gymnasiallehrer entstanden ist, wie Nitschke mit verhaltenem Stolz im Vorwort erwähnt, erwartet eine beachtliche Menge an Stoff. Neben einer Einleitung und kurzen Schlußbetrachtungen fünf unterschiedlich umfangreiche Kapitel, insgesamt über 2700 Fußnoten, ein beeindruckendes Quellen- und Literaturverzeichnis (S. 399-444), eine Zeitleiste vom 10. 04. 1803 bis zum 08. 01. 1868 sowie ein Personen- (S. 448-456) und ein Stichwortverzeichnis (S. 457-462).
Die Arbeit ist in der noch jungen, von Caspar von Schrenck-Notzing herausgegebenen Reihe Studien und Texte zur Erforschung des Konservatismus erschienen, über deren Anliegen – eine ernsthafte, um wertfreies Urteil bemühte Konservatismusforschung – und die bisherigen Bände am Ende des Buchs kurz informiert wird.
Diese Biographie des Grafen v. Arnim-Boitzenburg soll auch zur Geschichte des Konservativismus einen Beitrag leisten, wobei Nitschke, auf vier Prämissen fußend (S. 21f.), wesentliche Gedanken Kondylis’ Studie über den Konservativismus entnimmt, nicht aber die Vorstellung einer damals homogenen konservativen Partei (S. 23f.). Insoweit unterscheidet der Autor vorhandene Differenzierungen aufgreifend für die Zeit von 1820-1866 zwischen dem am status quo orientierten, von ihm als altkonservativ bezeichneten Flügel (unter der Führung Ernst Ludwig v. Gerlachs), der auf seinen ständischen Rechten auch gegenüber der Krone beharrte und dem staatskonservativen Flügel, anderwärts auch als gouvernementaler, bürokratischer oder aufgeklärter Konservativismus firmierend, der für eine starke monarchische Exekutive eintrat (S. 26ff.; dort auch Hinweise zu den konservativen Katholiken, zur nationalko |
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| NS-Justiz in Österreich. Lage- und Reiseberichte 1938-1945, hg. v. Form, Wolfgang/Uthe, Oliver (= Schriftenreihe des Dokumentationsarchivs des österreichischen Widerstandes zu Widerstand, NS-Verfolgung und Nachkriegsaspekten 3). LIT-Verlag, Wien 2004. LVIII, 503 S. Besprochen von Werner Schubert. |
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Neben den geheimen Lageberichten des Sicherheitsdienstes der SS (hierzu Tobias Müller, Recht und Volksgemeinschaft, 2001, Rez. ZRG GA 120, 844) stellen die Berichte der OLG-Präsidenten und der Generalstaatsanwälte eine wichtige Quelle zur Justizgeschichte der NS-Zeit dar (hierzu bereits H. Michelberger, Berichte aus der Justiz des Dritten Reiches, Pfaffenweiler 1998, und Aufsätze von H. Boberach und K. Oldenhagen). Wie im Altreich waren nach dem „Anschluss“ Österreichs auch die OLG-Präsidenten und Generalstaatsanwälte in Innsbruck, Graz, Linz und Wien zu regelmäßigen Berichten über die Lage in ihren Amtsbezirken verpflichtet. Der vorliegende Band enthält alle auffindbaren Berichte aus den genannten OLG-Bezirken (für den OLG-Bezirk Innsbruck auch Berichte von Amts- und Landgerichten aus den Jahren 1938/39), die Lageberichte der Oberreichsanwaltschaft beim Volksgerichtshof, soweit sie sich auf Österreich beziehen, sowie Reiseberichte von Beamten des Reichsjustizministeriums (u. a. Bericht von Schlegelberger in den OLG-Bezirk Wien im Juni 1940; S. 379ff.). Leider sind die Lageberichte nur unvollständig überliefert; nach Meinung der Herausgeber fehlt für Österreich ein Drittel der Berichte, darunter die wichtigen Berichte aus Graz und Linz für die Anfangsjahre 1938/39 und die Wiener Berichte für 1938-1942; hinzu kommt noch die allgemein unzureichende Überlieferung für 1943, während für 1944 erstaunlich zahlreiche Dokumente vorliegen.
Die Einleitung bringt einen Überblick über die inhaltlichen Schwerpunkte der Lageberichte, die insgesamt eine Fülle rechtssoziologischen und rechtshistorischen Materials zur Justizwirklichkeit in einer vornehmlich ländlich-katholisch strukturiert |
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| Nuzzo, Luigi, Bibliographie der Werke Karl Josef Anton Mittermaiers (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 172 = Juristische Briefwechsel des 19. Jahrhunderts). Klostermann, Frankfurt am Main 2004. VI, 138 S. Besprochen von Wilfried Küper. |
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Karl Josef Anton Mittermaier (1787-1867) war ein Autor von geradezu überwältigender Produktivität. Der Nachwelt hinterließ er über dreißig selbständig erschienene, zum Teil mehrbändige Werke und eine Fülle von Beiträgen zu deutschen und ausländischen Zeitschriften. Levin Goldschmidt (1829-1897), der bei Mittermaiers Tod eine erste ausführliche Werkübersicht gab, schätzte die Zahl der Aufsätze auf mindestens 600 (Archiv für die civilistische Praxis 50 [1867] 417ff.). „Seine Feder flog über das Papier“ - so berichtet der Enkel Wolfgang Mittermaier (1867-1956) nach familiärer Überlieferung -, und wenn er morgens zum Frühstück gerufen wurde, habe er oft bereits einen Aufsatz geschrieben (bei W. Küper [Hg.], Heidelberger Strafrechtslehrer im 19. und 20. Jahrhundert, 1986, S. 56ff.). Schon Zeitgenossen bewunderten die rasche und vielseitige Produktion. So schrieb Rudolf von Gneist (1816-1895) am 24. 5. 1857 an Mittermaier: „Was ich aber ... kaum begreife, ist die Schnelligkeit der Verarbeitung und die Fruchtbarkeit einer Tätigkeit, mit der Sie stets fertig mitten in der Gegenwart stehen und alle jüngeren Arbeitskräfte überflügeln und beschämen“ (E. J. Hahn [Hg.], Briefwechsel Karl Josef Anton Mittermaier - Rudolf von Gneist, 2000, S. 111; dazu W. Küper, ZRG Germ. Abt. 118 [2001] 750ff.).
Nach seiner - beinahe missglückten - Heidelberger Dissertation „De nullitatibus in causis criminalibus“ (1809) verfasste Mittermaier in kurzer Zeit zunächst eine Reihe von Monographien, z. B. ein zweibändiges „Handbuch des peinlichen Prozesses“ (Bd. I, 1811; Bd. II, 1812), eine „Einleitung in das Studium der Geschichte des germanischen Rechts“ (1812) und eine „Anleitung zur Verteidigungskunst im Kriminalprozess“ (1814; 4. Aufl. 1845; italienische Übers |
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| Ogris, Werner, Elemente europäischer Rechtskultur. Rechtshistorische Aufsätze aus den Jahren 1961-2003, hg. v. Olechowski, Thomas. Böhlau, Wien 2003. XIII, 831 S., Abb. Besprochen von Theodor Bühler. |
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Im Vorwort verfasst der Herausgeber eine straffe aber umso präzisere Biographie des Verfassers, dem dieser Sammelband seiner Schriften als Abschiedsgeschenk für eine äußerst erfolgreiche und reichhaltige Lehrtätigkeit überreicht worden ist. Da Werner Ogris 1975 bis 1995 Mitherausgeber dieser Zeitschrift gewesen, ist eine ausführliche Besprechung gerechtfertigt. Der Sammelband umfasst vor allem Vorträge des Verfassers, die nachträglich in zum Teil entlegenen Zeitschriften und Festschriften veröffentlicht wurden, sodass deren Sammlung in einem, allerdings dicken Band das Oeuvre dieses bedeutenden österreichischen Rechtshistorikers einem breiteren Interessentenkreis verdienstvollerweise zugänglich macht.
Der zu besprechende Sammelband ist in neun Abschnitte eingeteilt, I. Rechtsgeschichte als Studienfach, II. Monarchia Austriaca, III. Aufgeklärter Absolutismus, IV. Juristenköpfe, V. Wissenschaftsgeschichte, VI. Privatrechtsentwicklung, VII. Strafrechtsgeschichte, VIII. Stadt und Land, IX. Varia, womit die ganze Breite der Forschungstätigkeit des Verfassers aufgezeigt ist.
Als erstes erscheint ein Plädoyer zugunsten der Rechtsgeschichte („Rechtsgeschichte und Juristenausbildung“), das der Verfasser im Jahre 2002 an der Universität Bratislava hielt. Dieser auf den ersten Blick popularisierende Vortrag enthält Kernsätze (S. 6f.), die überzeugender erscheinen als manche der bisher zum gleichen Thema vorgelegten hochwissenschaftlichen Publikationen: 1. Die Rechtsgeschichte arbeitet die großen Zusammenhänge auf und stellt sie dar. 2. Sie bietet einen Überblick über die Strömungen, Gegenströmungen, Seitentäler und Umwege, Barrieren und Sackgassen der Rechtsentwicklung. 3. Sie bietet – weil zugleich auch Rechtsvergleichung – gewisse Grundmuster für die Lösung diverser |
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| Olechowski, Thomas, Rechtsgeschichte. Materialien und Übersichten, 3. Aufl. Wiener Universitätsverlag, Wien 2003. 150 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Nach Friedrich Carl von Savigny sieht die ungeschichtliche Schule die Geschichte bekanntlich nur als moralisch-politische Beispielssammlung an, während sie nach der geschichtlichen Schule der einzige Weg zur wahren Erkenntnis des eigenen Zustandes ist. Als Folge dieser Einsicht hat die Rechtsgeschichte im 19. Jahrhundert einen festen Platz in der rechtswissenschaftlichen Ausbildung errungen. In seiner mehr und mehr gefährdeten Wahrung finden rechtsgeschichtliche Forschung, Lehre und Prüfung statt.
Dabei besteht Einigkeit darüber, dass die Rechtsgeschichte wie jede andere Wissenschaft im Einzelnen endlosen Stoff umfasst. Aus diesem Grund ist in der Lehre eine zielgerechte Auswahl zu Gunsten der Studierenden notwendig. Sie wird in einem Handwörterbuch oder Handbuch der Rechtsgeschichte nicht eng genug erfolgen können, wird in einer Rechtsgeschichte - Übungs- und Prüfungsgrundlage -, die ausdrücklich nur den Prüfungsstoff eines fachfremden, sitzengebliebenen, seinen Kirchenrechtler schlicht beerbenden, kollusiven Landgeistlichen, den dieser nach eigener Entscheidung und Mitteilung an einer bekannten provinzialen Universität prüfen wird, enthält, im entsprechenden Umfeld mit den beiden Schwerpunkten Verfassungsgeschichte vom Mittelalter bis zur Gegenwart und Grundzüge der europäischen Privatrechtsentwicklung mit besonderer Berücksichtigung des kanonistischen Anteils so eng und sekundärmotiviert erfolgen, dass Studierende dadurch den Weg zur wahren Erkenntnis des eigenen Zustandes nicht wirklich finden können werden.
Wo immer ein angemessener Kanon des allgemein für Studierende als notwendig und sinnvoll Anerkannten überschritten oder unterschritten wird, kann das erstrebenswerte Ziel nicht erreicht werden. Dies ist besonders dort leicht der Fall, wo eine sich selbst ergänzende wissenschaftliche Personalauswah |
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| Oliver, Lisi, The Beginnings of English Law (= Toronto Medieval Texts and Translations 14). University of Toronto Press, Toronto 2002. XIV, 297 S. Besprochen von Susanne Jenks. |
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Im Mittelpunkt dieser in einer renommierten Reihe erschienenen Dissertation steht die Edition und englische Übersetzung der Gesetze von Æthelberht of Kent (ca. 600), Hloþhere und Eadric (zwischen 685 und 686) sowie Wihtred (695), die in einem Manuskript aus dem 12. Jahrhundert (Textus Roffensis) überliefert sind. Sie werden eingehend nach sprachwissenschaftlichen, sozial- und rechtsgeschichtlichen Gesichtspunkten analysiert und in den historischen Kontext eingebettet. In vier Anhängen werden eine diplomatische Transkription der ersten sechs Seiten der Faksimile-Ausgabe des Textus Roffensis, eine nützliche tabellarische Auflistung der Kompensationszahlungen nach Höhe bzw. Status sowie eine Liste mit den für Friedensbrüche fälligen Zahlungen vorgelegt. Ein ausführliches, 13-seitiges Glossar, Hinweise auf frühere Editionen und Übersetzungen der Gesetze, eine ausführliche Bibliographie und ein Index runden diese gelungene Edition ab.
Fürth Susanne Jenks
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| Perband, Michael G., Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung im Zivilprozess (§ 286 ZPO) in der Rechtsprechung des Reichsgerichts (= Rechtshistorische Reihe 271). Lang, Frankfurt am Main 2003. 284 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Die Arbeit ist die von Werner Schubert betreute, im Wintersemester 2002/2003 von der juristischen Fakultät der Universität Kiel angenommene Dissertation des Verfassers. Sie betrifft einen mit gesamtdeutscher Geltung im Zivilprozess erstmals in der Zivilprozessordnung von 1877 vorfindlichen Grundsatz. Sie gliedert sich in drei ungleichgewichtige Teile.
Im ersten Teil behandelt der Verfasser nach einer kurzen Einleitung die historische Entwicklung der Beweiswürdigung bis zur Reichszivilprozessordnung. Dabei erfasst er auf wenigen Seiten den römischen Zivilprozess, den römisch-kanonischen Zivilprozess, den germanischen und altdeutschen Prozess, die Rezeption und den gemeinen deutschen Zivilprozess. Ausführlicher untersucht er die Reformversuche, vor allem die Entwicklung des Prinzips der freien Beweiswürdigung zwischen 1844 und 1869., an deren Ende der Entwurf des Norddeutschen Bundes für eine Prozessordnung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten steht.
Im zweiten Teil wendet er sich detailliert der Rechtsprechung des Reichsgerichts zum seit 1879 tatsächlich in Kraft gesetzten Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu. Zu beachten war dabei, dass das Reichsgericht nur die Einhaltung der Verfahrensnorm überprüfen konnte und daher auf die Überprüfung der Einhaltung von Denkgesetzen, Erfahrungssätzen und Beweiserhebungsnormen beschränkt war. In diesem Rahmen legte es jedoch eine Reihe von Grundsätzen fest.
Auf der breiten Grundlage von rund 500 zitierten Entscheidungen aus 66 Jahren bewertet der Verfasser die Rechtsprechung des Reichsgerichts in der kurzen Zusammenfassung als insgesamt positiv. Es bewältigte seine Aufgabe der Vermittlung der gesetzlichen Bestimmung an die Untergerichte im Wesentlichen durch Festlegung abstrakte |
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| Personen der Geschichte – Geschichte der Personen. Studien zur Kreuzzugs-, Sozial- und Bildungsgeschichte. Festschrift für Rainer Christoph Schwinges, hg. v. Hesse, Christian/Immenhauser, Beat/Landolt, Oliver/Studer, Barbara. Schwabe, Basel 2003. XVI, 500 S., 6 Abb. |
Ganzen Eintrag anzeigen Personen der Geschichte – Geschichte der Personen. Studien zur Kreuzzugs-, Sozial- und Bildungsgeschichte. Festschrift für Rainer Christoph Schwinges, hg. v. Hesse, Christian/Immenhauser, Beat/Landolt, Oliver/Studer, Barbara. Schwabe, Basel 2003. XVI, 500 S., 6 Abb.
Wer so viele Festschriften, Festgaben, Gedenkschriften, Sammelbände (und was noch?) betreut und herausgegeben hat wie Rainer Schwinges, dem gebührt schon, ohne dass ein Literaturverzeichnis mitgeliefert wird, allein aus diesem Grunde – gleichsam zum Entgelt oder zur Sühne – die Errichtung eines eigenen monumentum aere perennius, meint der Rektor der Berner Universität und geleitet aus Anlass des 60. Geburtstags einen Sammelband mit 26 Studien zu den Forschungsschwerpunkten (Kreuzzüge, Toleranz, Sozial- und Institutionengeschichte der Universität, Migrationen usw.) des Berner Mediävisten. Im Vorwort weisen die Herausgeber besonders auf die 1977 erschienene Dissertation über den Toleranzbegriff bei Wilhelm von Tyrus und auf die 1986 veröffentlichte Habilitationsschrift über die spätmittelalterlichen Universitätsbesucher im Heiligen Römischen Reich hin. Aus dieser Entwicklung des Forschers von einem kultur- und mentalitätsgeschichtlichen zu einem sozialgeschichtlich-prosopographischen Ansatz ist der Titel entstanden.
Der Inhalt ist in vier Gruppen gegliedert. Den Beginn machen Bern, sein Umland und die Eidgenossenschaft (Gerber, Roland, Das Ringen um die Macht. Die Berner Ratsgeschlechter am Ende des 13. Jahrhunderts; Braun, Hans, Heimliche Pensionen und verbotener Reislauf. Die Prozesse vom Sommer 1513 im Spiegel von Verhörprotokollen aus dem Berner Staatsarchiv; Marchal, Guy P., Hetzels Marter und Tod. Frühe Texte der Empathie; Studer, Barbara, Die Augustinerinnen von Interlaken. Ein vergessenes Frauenkloster im Berner Oberland; Meyer, Werner, Wetterzauber gegen Bern. Bemerkungen zu einer Textstelle in Conrad Justingers Berner Chronik; Landolt, Oliver, Wider christenlich |
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| Prang, Tobias, Der Schutz der Versicherungsnehmer bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen durch das Reichsgericht (= Rechtshistorische Reihe 279). Lang, Frankfurt am Main 2003. 337 S. Besprochen von Siegbert Lammel. |
Ganzen Eintrag anzeigen Prang, Tobias, Der Schutz der Versicherungsnehmer bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen durch das Reichsgericht (= Rechtshistorische Reihe 279). Lang, Frankfurt am Main 2003. 337 S.
Im Recht der allgemeinen Vertragsbedingungen nimmt das Versicherungsrecht einen besonderen Platz ein. Denn dieser Geschäftszweig hat sich nicht auf gesetzlicher Grundlage entwickelt, sondern allein anhand der vertraglichen Regelungen. Mögen letztere zunächst auch nur einzelfallbezogen abgefasst worden sein, ergab sich mit der Ausweitung des Versicherungsgeschäfts und insbesondere dessen Übernahme durch Versicherungs-(Aktien-)Gesellschaften die Notwendigkeit, allgemeine Bedingungen abzufassen. Diese dienten zweierlei Zielen: zum einen der Vereinfachung des Geschäftsbetriebs – die einzelnen Verträge mussten nicht mehr im einzelnen ausgehandelt und ausformuliert werden, sondern die Versicherung wurde nur zu den vorformulierten Bedingungen gewährt -, zum anderen Wettbewerbsgesichtspunkten – die einzelnen Gesellschaften konnten sich durch eine besondere Gestaltung ihrer Bedingungen, insbesondere im Hinblick auf den Umfang des gewährten Versicherungsschutzes, einen Wettbewerbsvorteil gegenüber den Mitbewerbern auf dem Versicherungsmarkt verschaffen -. Da es sich aber bei den Versicherungsunternehmen um gewinnorientierte (Handels-)Gesellschaften handelte, standen deren Interessen bei der Ausformulierung der Versicherungsbedingungen im Vordergrund; der Gewinn musste die Leistung an den Versicherungsnehmer übersteigen. Der Schutz des Versicherungsnehmers vor „unbilligen“ Klauseln, bei denen also seiner Leistung in Gestalt der Versicherungsprämie keine adäquate Gegenleistung mehr entsprach, wurde angesichts der im 19. Jahrhundert vorherrschenden liberalen Wirtschaftsdoktrin nicht von der Gesetzgebung gewährleistet. Die Aufnahme im preußischen Entwurf enthaltener Regelungen über das Versicherungsrecht in das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch scheiterten nicht |
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| Prange, Wolfgang, Vikarien und Vikare in Lübeck bis zur Reformation (= Veröffentlichungen zur Geschichte der Hansestadt Lübeck B 40). Archiv der Hansestadt Lübeck, Lübeck 2003. 201 S. Besprochen von Rolf Sprandel. |
Ganzen Eintrag anzeigen Prange, Wolfgang, Vikarien und Vikare in Lübeck bis zur Reformation (= Veröffentlichungen zur Geschichte der Hansestadt Lübeck B 40). Archiv der Hansestadt Lübeck, Lübeck 2003. 201 S.
Das Buch behandelt in strenger Beschränkung auf eine Stadt eine Institution der katholischen Kirche, die überall gleich konstruiert war. Lediglich die Quantitäten und einige ereignisgeschichtliche Verwicklungen waren unterschiedlich. Deswegen kommt der Monographie eine allgemeine Bedeutung für die kirchliche Verfassungsgeschichte zu. Das Buch handelt auf etwa 100 Seiten von der Einrichtung der Vikarien, von dem Streit der Vikare mit dem Domkapitel, in dessen Zusammenhang die Vikare eine Brüderschaft bilden, von der Besetzung der schließlich 207 Vikarien, ihrem Besitz, ihrem Einkommen und dem Schicksal der Vikare in der Reformation. Die Vikare überleben zwar die Reformation - als reduzierte Fossile - aber nicht die Säkularisation.
Bei den erwähnten Streitigkeiten und der Brüderschaftbildung wurde häufig der Papst hinzugezogen. Es ist auffällig, wie leicht der Papst diesen oder jenen Wunsch durch seine Urkunden unterstützte, wobei er in kurzer Zeit die Partei wechselte und Zusagen machte, die früheren entgegengesetzt waren. Ernst Pitz, der die Urkundentätigkeit der Kurie in enger Abhängigkeit von den Machtverhältnissen der jeweiligen Landschaften und deren Lobbyismus dargestellt hat, scheint wieder einmal Recht zu bekommen.
Diese durch zwei Quellenanhänge und mehrere Listen abgeschlossene Arbeit steht in der guten Tradition archivalischer Geschichtsaufarbeitung. Gleichzeitig kommen implizit soziologische Konstanten zu Tag. Der erste Streit mit den Domherrn ging um die Umwidmung zweier vakanter Vikarien zu einem Domlektorat, gegen die sich die übrigen Vikare quasi reformfeindlich vehement wehrten. Wie sollte man sich nicht an den Streit um Stellen an den heutigen Universitäten erinnert fühlen. Ein anderer großer Streit ging um eine neue Besteueru |
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| Przyrembel, Alexandra, „Rassenschande“. Reinheitsmythos und Vernichtungslegitimation im Nationalsozialismus (= Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für Geschichte 190). Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2003. 568 S., 13 Abb., 13 Tab., Dokumentenanhang. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Przyrembel, Alexandra, „Rassenschande“. Reinheitsmythos und Vernichtungslegitimation im Nationalsozialismus (= Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für Geschichte 190). Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2003. 568 S., 13 Abb., 13 Tab., Dokumentenanh.
Obwohl bereits eine Vielzahl von Untersuchungen zu den Nürnberger Gesetzen vorliegt, fehlt bislang eine Gesamtdarstellung der Vorgeschichte dieser Gesetze und der „Rassenschande“-Verfolgung durch die Polizei und die Justiz. Das Werk Przyrembels versucht, alle Aspekte dieser Thematik zu erfassen. Im ersten Teil zeichnet die Verfasserin die historischen Entwicklungslinien, die zur Herausbildung des Straftatbestandes der „Rassenschande“ geführt haben. Die Begriffe „Rassenschande“, „Rassenehre“ und „Bastardisierung“ hatten bereits aufgrund der Arbeiten von Houston Stewart Chamberlain zu Anfang des 20. Jahrhunderts eine „denunziatorische Qualität“ (S. 36) und erweckten die „Vorstellung von der ,Unreinheit’ des jüdischen Körpers“, verbunden mit der „Sexualisierung des jüdischen Mannes“ (S. 23). Die Debatten im Reichstag über die Möglichkeiten eines Verbots von Mischehen in den Kolonien (1912) machten die Forderung eines „Reinheitsgebots“ für die „Deutsche Rasse“ akzeptabel, obwohl jüdische Mischehen in diesem Zusammenhang noch keine Rolle spielten. Eine weitere Dynamisierung erfuhr, so die Verfasserin S. 24, 48ff., die Diskussion über Rasse und Sexualität im Zusammenhang mit der Stationierung „farbiger“ Soldaten durch die französische Besatzungsmacht im Rheinland als Folge des Ersten Weltkriegs. Die weitere Popularisierung und Institutionalisierung des „Rassenschande“-Begriffs erfolgte mit der Machtübernahme durch die Nationalsozialisten. Der Disziplinierung und Terrorisierung der jüdischen Bevölkerung dienten die öffentlichen Anprangerungen von jüdischen „Rassenschändern“ (1933-1935), die in Breslau einen traurigen Höhepunkt erreichten (S. 65ff.). Der allgemeinen Auflösbarkeit von deutsch-j |
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| Putzger, Friedrich W., Atlas und Chronik zur Weltgeschichte, hg. v. Cornelsen Verlag u. Mitarbeit v. Bruckmüller, Ernst/Hartmann, Peter Claus/Bildarchiv Preußischer Kulturbesitz. Cornelsen, Berlin 2002. 432 S. Besprochen von Armin Wolf. |
Ganzen Eintrag anzeigen Putzger, Friedrich W., Atlas und Chronik zur Weltgeschichte, hg. v. Cornelsen Verlag u. Mitarbeit v. Bruckmüller, Ernst/Hartmann, Peter Claus/Bildarchiv Preußischer Kulturbesitz. Cornelsen, Berlin 2002. 432 S.
Der „Putzger“ ist zur Bezeichnung eines Geschichtsatlas schlechthin geworden. Der Putzger war einmal das am viertmeisten gedruckte Buch in Deutschland. Seit der Auflage im Jahre 1877 hat er in über 100 Auflagen alle Höhen und Tiefen der deutschen Geschichte und des davon abhängigen Geschichtsbildes mitgemacht. Größere Veränderungen brachten die Auflagen von 1888 (Hinwendung zur neuesten Geschichte), 1901 (Übergang von einem borussischen zu einem deutschen Geschichtsbild), 1916 und 1917 (Militarisierung), 1920 und 1923 (Demilitarisierung), 1931 (Geopolitik), 1934 („Forderungen der Gegenwart“), 1954 (die erste, stark reduzierte Nachkriegsauflage), 1961 (stärkere Betonung von kulturgeschichtlichen und neuzeitlichen Themen) und 1979 (Europäisierung)[1]. Welche Veränderungen weist nun die neue Auflage von 2002 auf?
Der traditionelle Putzger war ein reines Kartenwerk. Jetzt heißt der Atlas „und Chronik“, sein Format wurde verdoppelt, die Seitenzahl (ohne Register) um 80% erhöht und der gewonnene Raum mit ausführlichen Texten, Abbildungen von Bauwerken, Gemälden sowie Zeitleisten, Stammtafeln, Statistiken und Organigrammen ausgefüllt. Bilder für Ereignisse aus früheren Jahrhunderten sind mitunter notgedrungen anachronistisch; dann wurde aber die Entstehungszeit hinzugefügt, z. B. bei dem Bild der Taufe Chlodwigs aus dem 15. Jahrhundert und der Miniatur von der Kaiserkrönung Karls des Großen aus dem Jahre 1472 (71)[2]. Beim „Weltbild Homers“ fehlt allerdings ein Hinweis, daß es sich um eine Rekonstruktion des 19. Jahrhunderts handelt (41).
Diese Rezension beschränkt sich vor allem auf den Kartenteil und zwar weniger auf die aus den früheren Auflagen übernommenen als auf die neuen Karten, weil sich darin die Veränderungen im G |
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| Putzke, Sabine, Die Strafbarkeit der Abtreibung in der Kaiserzeit und in der Weimarer Zeit. Eine Analyse der Reformdiskussion und der Straftatbestände in den Reformentwürfen (1908-1931) (= Juristische Zeitgeschichte, Abteilung 3, Beiträge zur modernen deutschen Strafgesetzgebung – Materialien zu einem historischen Kommentar 14). Berliner Wissenschafts-Verlag, Berlin 2003. XVII, 410 S. Besprochen von Lukas Gschwend. |
Ganzen Eintrag anzeigen Putzke, Sabine, Die Strafbarkeit der Abtreibung in der Kaiserzeit und in der Weimarer Zeit. Eine Analyse der Reformdiskussion und der Straftatbestände in den Reformentwürfen (1908-1931) (= Juristische Zeitgeschichte, Abteilung 3, Beiträge zur modernen deutschen Strafgesetzgebung – Materialien zu einem historischen Kommentar 14). Berliner Wissenschafts-Verlag, Berlin 2003. XVII, 410 S.
Putzke legt mit dieser im Sommersemester 2003 von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel angenommenen Dissertation eine sauber recherchierte und detailreiche strafrechtshistorische Quellenstudie zur Geschichte der Strafbarkeit der Abtreibung im ersten Drittel des 20. Jahrhunderts in Deutschland vor. Die Nähe des untersuchten Zeitraums einerseits und die Aktualität der langwierigen Kontroverse um § 218 des deutschen Strafgesetzbuchs prägen die Studie als juristisch-zeitgeschichtliche Untersuchung.
Einleitend werden die Strafbarkeit der Abtreibung vor 1871 sowie die Entscheidungen des Reichsgerichts im Untersuchungszeitraum kurz dargelegt. Im dritten Kapitel folgt die ausführliche und vielseitige Beschreibung der Stellung der deutschen Frauenverbände zur Strafbarkeit der Abtreibung: Die in der Abtreibungsfrage liberalen Frauen verloren im Bund Deutscher Frauenvereine nach dessen national-konservativer Ausrichtung 1908 ihre Basis. Unterstützung fanden sie fortan hauptsächlich in der Sexualreformbewegung. Während über die Ablehnung der Abtreibung als Verhütungsmittel in den Frauengruppen weitgehend Einigkeit bestand, unterschieden sich die Meinungen bezüglich der einzelnen Ausnahmen von der Strafbarkeit durch Indikationen erheblich. Die deutschen Frauenverbände reichten 1909 eine Petition zur Reform des Strafgesetzbuches ein. Darin wurde die Straflosigkeit gefordert für die Abtreibung bei medizinischer, eugenischer oder kriminologischer Indikation sowie die Einführung einer die einzelnen Anträge beurteilenden Ärzt |
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| Quellenvielfalt und editorische Methoden, hg. v. Thumser, Matthias/Tandecki, Janusz unter Mitarbeit von Antje Thumser (= Publikationen des deutsch-polnischen Gesprächskreises für Quellenedition 2). Wydawnictwo Uniwersytetu Mikołaja Kopernika, Thorn/Torún 2003. 363 S. Besprochen von Friedrich Ebel. |
Ganzen Eintrag anzeigen Quellenvielfalt und editorische Methoden, hg. v. Thumser, Matthias/Tandecki, Janusz unter Mitarbeit von Antje Thumser (= Publikationen des deutsch-polnischen Gesprächskreises für Quellenedition 2). Wydawnictwo Uniwersytetu Mikołaja Kopernika, Torún 2003. 363 S.
Zu Anfang bietet Andreas Ranft (Halle) einen Versuch, den dynamischen Strukturen von mittelalterlichen Stadtbucheinträgen editorisch gerecht zu werden. Streichungen, Überschreibungen und anderes mehr dokumentieren ja die Veränderungen von Rechts- und Vermögenslagen, die die Einträge herbeigeführt haben. Anders als der Herausgeber eines einheitlichen Textes, der im Idealfall auf einen Urtext zurückführt, müssen die Anlagekonzepte aufgespürt, die Funktionen des Amtsbuchs berücksichtigt, eine oftmals gegebene Unübersichtlichkeit bereinigt werden. Ranft kritisiert schließlich den methodologischen Rückstand der Geschichtswissenschaft hinsichtlich dieser Fragen, konstatiert aber auch die Entwicklungen hin zu moderner Editionswissenschaft, die allerdings mehr in der philologischen denn den historischen Fächern zu finden ist. Dass insoweit natürlich unterschiedliche Ziele die Ergebnisse beeinflussen, sei vom Anzeigenden noch angemerkt. Zahlreiche Abbildungen illustrieren den wichtigen Beitrag.
Einen Werkstattbericht liefert anschließend Elfie-Marita Eibl (Berlin), aus ihrer Arbeit an den Urkunden Kaiser Friedrichs III. zu Pommern. Die Schwierigkeiten teilweise schmaler archivalischer Überlieferung zeigen die Notwendigkeit der Aufspürung von Zusammenhängen, um aus den Facetten der Quellen ein Auge werden zu lassen. Eine Liste von Urkunden zum brandenburgisch-pommerschen Lehnstreit sowie Beispiele geben den Darlegungen einen Hintergrund.
Der Epigraphik gewidmet ist die Vorstellung der Inschriftenedition in Polen von Barbara Trelińska (Lublin). Hier ist es die Fülle der Funktionen von Inschriften, die Schwierigkeiten bietet, aber auch Interesse zu wecken vermag.
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| Raster, Josua, Enteignung und Eisenbahnbau. Entwicklung und Praxis eines Rechtsinstituts um die Mitte des 19. Jahrhunderts im Kanton Zürich (= Zürcher Studien zur Rechtsgeschichte 52). Schulthess, Zürich 2003. XLII, 313 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Raster, Josua, Enteignung und Eisenbahnbau. Entwicklung und Praxis eines Rechtsinstituts um die Mitte des 19. Jahrhunderts im Kanton Zürich (= Zürcher Studien zur Rechtsgeschichte 52). Schulthess, Zürich 2003. XLII, 313 S.
Die Arbeit ist die von Marcel Senn betreute Dissertation des Verfassers. Sie gliedert sich übersichtlich in Einleitung, sechs Sachkapitel und eine Schlussbetrachtung. Der Anhang gibt eine Reihe von Materialien, Übersichten und Karten wieder.
Mehr als zwanzig Jahre nach der ersten Eisenbahn zwischen Darlington und Stockton (1825) wurde nach Scheitern älterer, ab 1836 angegangener Überlegungen auch in der gebirgigen und bis zur Gründung des Bundesstaates 1848 politisch ebenfalls stärker zerklüfteten Schweiz auf der Strecke von Zürich nach Baden die erste Eisenbahn in Betrieb genommen. Erst nach diesem Durchbruch gelang unter Ausgabe von jährlich bis zu 44 Millionen Franken der Aufbau eines Schienennetzes von rund 1000 Kilometern Streckenlänge. Auf diese erste Phase konzentriert sich der Verfasser.
Dabei untersucht er in seinem zweiten Kapitel Eigentum und Enteignung. Bei dem Eigentum arbeitet er den Wandel durch den Liberalismus heraus. Bei der Enteignung geht er vom Zedlerschen Universallexikon (1734) aus und legt die literarische Entwicklung zu einem Rechtsinstitut dar.
Das dritte Kapitel hat die Entwicklung der Enteignung im Kanton Zürich bis zum Bau der ersten Eisenbahn an den Beispielen des Wasserbaus und des Straßenbaus zum Gegenstand und bezieht dazu sowohl Gesetze wie Praxis ein. Ausführlich schildert der Verfasser dann im vierten Kapitel die Verdrängung des kantonalen Partikularrechts durch den Bundesstaat seit 1848. Das fünfte Kapitel widmet sich den Konzessionen. Das sechste Kapitel erforscht die Praxis des Grunderwerbs für den Eisenbahnbau unter intensiver Auswertung statistischen Materials.
Insgesamt stellt der Verfasser fest, dass im Kanton Zürich die wichtigsten Grundsätze d |
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| Ratpert, St. Galler Klostergeschichten (Casus sancti Galli), hg. und übers. v. Steiner, Hannes (= Monumenta Germaniae Historica. Scriptores rerum Germanicarum in usum scholarum separatim editi 75). Hahnsche Buchhandlung, Hannover 2002. VII, 283 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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1606 veröffentlichte Melchior Goldast (1578-1635) im ersten Band seiner Alamannicarum rerum scriptores die von dem Sankt Gallener Mönch Ratpert am Ende des 9. Jahrhunderts ohne unmittelbares Vorbild verfasste Chronik Textus de origine et diversis casibus monasterii sancti Galli. 1829 gab Ildefons von Arx das als Casus sancti Galli bekannte Werk in Band 2 der Reihe der Scriptores der Monumenta Germaniae Historica erstmals heraus. 1872 bot Gerold Meyer von Knonau einen verbesserten Text mit umfangreichem Kommentar.
Weil keine der Ausgaben den optimalen Zugang bietet, legt der Bearbeiter eine Fassung mit als Verständnishilfe geschaffener Übersetzung vor. Dabei beschreibt er in der Einleitung (S. 1-134) zunächst den vielleicht zwischen 850 und 911 anzusetzenden Hospitar Ratpert als wahrscheinlich einzigen Verfasser. Außer den Casus lassen sich für ihn auch liturgische Gedichte nachweisen.
Geordnet sind die „Vorfälle“ chronologisch und Durchbrechungen dieser Ordnung sind wohl aus inhaltlichen Gründen gewollt. Eine gleichmäßige, lückenlose Aufzählung erscheint nicht angestrebt. Vielleicht gab die Amtsenthebung Abt Bernhards 890 den Anlass für die Schrift.
Danach schildert der Bearbeiter die vom Verfasser mit Bedacht ausgewerteten Quellen und Vorlagen, deren Einwirkung er auch graphisch zu veranschaulichen versucht. Nach seiner Einschätzung verdient Ratpert mehr Glauben, als ihm die früheren Herausgeber entgegenbrachten. Auch wenn sich dort, wo die Überprüfung durch die urkundliche Überlieferung möglich ist, zeigt, dass sich Ratpert während seiner Arbeit nicht unmittelbar an den Texten orientiert hat, belegen seine Ausführungen doch stets gute Kenntnis vom jeweiligen Geschehen.
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| Ratsprotokolle Oberste Justizstelle Tyrol-Vorarlberg. Senat 1814-1844. Bd. 1 hg. v. Faistenberger, Christoph, red. v. Niedermayr, Monika (= Veröffentlichungen der Universität Innsbruck 244). Leopold-Franzens-Universität Innsbruck, Innsbruck 2003. VI, 244 S. Besprochen von Gernot Kocher. |
Ganzen Eintrag anzeigen Ratsprotokolle Oberste Justizstelle Tyrol-Vorarlberg. Senat 1814-1844. Bd. 1 hg. v. Faistenberger, Christoph, red. v. Niedermayr, Monika (= Veröffentlichungen der Universität Innsbruck 244). Leopold-Franzens-Universität Innsbruck, Innsbruck 2003. VI, 244 S.
Es ist ein sehr verdienstvolles Projekt, dessen „erste Runde“ nunmehr im Druck vorliegt und dem hoffentlich noch viele „Runden“ folgen werden. Durch die Arbeit von Peitler (Franz Peitler, Hg., Sammlung von Entscheidungen zum allgemeinen österreichischen bürgerlichen Gesetzbuche von 1812 bis Ende 1859, 2. A. Wien 1860) ist die Judikatur der Obersten Justizstelle zur Frühzeit des ABGB grundsätzlich erschlossen, manches findet auch seinen Niederschlag in der Justizgesetzsammlung und in der Politischen Gesetzessammlung sowie verstreut in der älteren Literatur. Das ist aber immer nur eine Auswahl, die nun durch die Innsbrucker Initiative eine quellengetreue und ausführlich kommentierte Abrundung erfährt. Welche Arbeit hier geleistet wurde und wird, das kann trotz der eindrücklichen Schilderung des Herausgebers im Vorwort (S. 1ff.) wirklich nur der ermessen, der sich selbst einmal in diesen Gefilden bewegt hat. Für nicht sachkundige Leser wäre wohl eine kurze Einführung in das damalige Justizwesen oder zumindest ein einführendes bzw. weiterführendes Literaturverzeichnis eine wohltuende Hilfe. Angemerkt sei, dass der S. IV zitierte „Franz Zeiler“ wohl richtigerweise in „Franz von Zeiller“ korrigiert werden müßte und dass die in S. 11 Anm 4 und öfter zitierte Untersuchung von Maasburg über die Geschichte der Obersten Justizstelle 1891 in einer (selten zu findenden) zweiten, erweiterten Auflage erschienen ist. Zu erhoffen ist für den „Endausbau“ auch ein Index, der die Fülle an juristischen Details besser zugänglich macht, die sich hinter jedem Fall verbergen ‑ eine Fülle, die sich erst durch die sachkundige und einfühlsame Bearbeitung Monika Niedermayrs auftut, zumal der Inhalt der Refe |
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| Rättshistoria i förändring. Olinska stiftelsen 50 år. Ett internationellt symposium i Stockholm den 19-21 november 1997. Legal History in Change. The Olin Foundation for Legal History 50 Years. An International Symposium in Stockholm November 19-21, 1997, red. v. Modéer, Kjell Åke (= Skrifter utgivna av Institutet för rättshistorisk forskning, Serien II Rättshistoriska studier 22). Rönnells antikvariat i distribution Stockholm 2002. XII, 335 S. viele Abb. Besprochen von Dieter Strauch. |
Ganzen Eintrag anzeigen Rättshistoria i förändring. Olinska stiftelsen 50 år. Ett internationellt symposium i Stockholm den 19-21 november 1997. Legal History in Change. The Olin Foundation for Legal History 50 Years. An International Symposium in Stockholm November 19-21, 1997, red. v. Modéer, Kjell Åke (= Skrifter utgivna av Institutet för rättshistorisk forskning, Serien II Rättshistoriska studier 22). Rönnells antikvariat i distribution Stockholm 2002. XII, 335 S. viele Abb.
Am 19. November 1947 gründeten der Hofgerichtsrat Gustav Olin und seine Frau Carin das Institut für Rechtshistorische Forschung in Stockholm. Zum 50-jährigen Jubiliäum veranstaltete die Stiftung vom 19. bis 21. November 1997 ein internationales Symposium in Stockholm mit dem Titel ‚Rechtsgeschichte im Wandel‘, an dem Rechtshistoriker aus ganz Europa teilnahmen. Der Band erinnert nicht nur an 50 Jahre erfolgreicher Tätigkeit der Stiftung für die schwedische Rechtsgeschichte, sondern blickt durch die dort versammelten Referate auch auf die Zukunft der Rechtshistorie in Europa. Als das Ehepaar Olin die Stiftungsurkunde unterzeichnete, war Gustav Olin (geb. am 19. November 1872 in Lund) bereits 75 Jahre alt. Er blickte auf eine brillante Karriere in der Justiz zurück, die er als Hofgerichtsrat und Abteilungssprecher im schwedischen Hofgericht beendete. Zwischenzeitlich hatte er als Sachverständiger im Justizministerium stiftungsrechtliche Fragen bearbeitet, war also mit stiftungsrechtlichen Fragen bestens vertraut. Gustav Olin war historisch sehr belesen, besonders an der heimischen Rechtsgeschichte und an römischem Recht interessiert. Da er nicht unvermögend war, stattete er seine Stiftung mit erheblichen finanziellen Mitteln aus. Er gab ihr einen auf Schweden beschränkten, aber wissenschaftlich umfassenden Auftrag: Sie sollte die schwedische rechtshistorische Forschung fördern, die Geschichte des öffentlichen und privaten schwedischen Rechts und der Rechtswissenschaft sowie die Kulturgeschich |
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| Rättslig integration och pluralism. Nordisk Rättskultur i omvandling. Rättshistoriskt seminarium för yngre nordiska forskare med anledning av professor Kjell Åke Modéers sextioårsdag 11.-13. Februari 2001, red. v. Önnerfors, Elsa Trolle/Reslow, Patrick (= Institutet för Rättshistorisk Forskning, Serien III Rättshistoriska Skrifter, Tredje Bandet). Rönnells Antikvariat i Distribution, Stockholm 2001. 217 S. Besprochen von Dieter Strauch. |
Ganzen Eintrag anzeigen Rättslig integration och pluralism. Nordisk Rättskultur i omvandling. Rättshistoriskt seminarium för yngre nordiska forskare med anledning av professor Kjell Åke Modéers sextioårsdag 11.-13. Februari 2001, red. v. Önnerfors, Elsa Trolle/Reslow, Patrick (= Institutet för Rättshistorisk Forskning, Serien III Rättshistoriska Skrifter, Tredje Bandet). Rönnells Antikvariat i Distribution, Stockholm 2001. 217 S.
Dieser dritte Band der Rechtshistorischen Schriften der Olinschen Stiftung gibt die Vorträge wieder, die auf dem Festseminar zum 60. Geburtstag des schwedischen Rechtshistorikers Kjell Åke Modéer im Februar 2001 in Lund gehalten worden sind. Die Referenten kamen aus Florenz, Kopenhagen, Lund, Stockholm, Uppsala und Helsinki. Es sind zehn junge Doktoren oder Doktoranden der Rechtsgeschichte, die ihre Forschungen vorgestellt haben. Die Herausgeber sind Schüler des Geehrten und Doktoranden der Rechtsgeschichte in Lund. Die Beiträge widmen sich – entsprechend der heutigen Tendenz – fast ausschließlich der neueren und neuesten skandinavischen Rechtsgeschichte. Eine Ausnahme bildet Mia Koppiola, deren Vortrag „Fördelningen av domsmakten mellan kyrkan ach staten avseende äktenskapsrätt och sexualbrott i Sverige cirka 1200–1620“ (Die Verteilung der Gerichtsgewalt zwischen Kirche und Staat im schwedischen Eherecht und bei Sexualstraftaten ca 1200–1620) nicht nur die mittelalterlichen Verhältnisse, sondern auch den Übergang der kirchlichen Gerichtsbarkeit auf den Staat nach der Reformation schildert. Allerdings handelt es sich lediglich um einen groben Überblick, da die Literatur bei weitem nicht ausgeschöpft wird und selbst so bekannte einschlägige Werke wie Arthur Thomson, Barnkvävningen, Lund 1960; derselbe, Otidigt sängelag (Rättshistoriskt Bibliotek 9), Stockholm 1966; Jan Arvid Hellström, Biskop och landskapssamhälle i tidig svensk medeltid (Rättshistoriskt Bibliotek 16), 1971 nicht zitiert sind. Obwohl die Verfasserin um 1200 einsetzen will, |
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| Regesten Kaiser Friedrichs III. (1440–1493) nach Archiven und Bibliotheken geordnet, hg. v. Koller, Heinrich/Heinig, Paul Joachim/Niederstätter, Alois (= Böhmer, J. F., Regesta Imperii, Unterreihe). Heft 18 Die Urkunden und Briefe des österreichischen Staastsarchivs in Wien, Abt. Haus-, Hof- und Staatsarchiv. Allgemeine Urkundenreihe, Familienurkunden und Abschriftensammlungen (1458-1463), bearb. v. Dünnebeil, Sonja/Herold, Paul nach Vorarbeiten v. Holzner-Tobisch, Kornelia. Böhlau, Wien 2004. 313 S. Bespro |
Ganzen Eintrag anzeigen I Regesten Kaiser Ludwigs des Bayern (1314-1347), nach Archiven und Bibliotheken geordnet, hg. von Acht, Peter/Menzel, Michael (= Böhmer, J. F., Regesta Imperii, Unterreihe). Heft 7: Die Urkunden aus den Archiven und Bibliotheken Ober- und Niederbayerns, bearb. v. Menzel, Michael. Böhlau, Köln 2004. XXXIV, 373 S.
II Regesten Kaiser Friedrichs III. (1440-1493) nach Archiven und Bibliotheken geordnet, hg. v. Koller, Heinrich/Heinig, Paul Joachim/Niederstätter, Alois (= Böhmer, J. F., Regesta Imperii, Unterreihe). Heft 18: Die Urkunden und Briefe des österreichischen Staatsarchivs in Wien, Abt. Haus-, Hof- und Staatsarchiv. Allgemeine Urkundenreihe, Familienurkunden und Abschriftensammlungen (1458-1463), bearb. v. Dünnebeil, Sonja/Herold, Paul nach Vorarbeiten v. Holzner-Tobisch, Kornelia. Böhlau, Wien 2004, 313 S. – Regesten Kaiser Friedrichs III. (1440-1493) nach Archiven und Bibliotheken geordnet, hg. v. Koller, Heinrich/Heinig, Paul Joachim/Niederstätter, Alois (= Böhmer, J. F., Regesta Imperii, Unterreihe). Heft 19: Die Urkunden und Briefe aus den Archiven und Bibliotheken der Stadt Nürnberg, Teil 2 1450-1455, bearb. v. Rübsamen, Dieter. Böhlau, Wien 2004. 299 S.
Die beiden hier in neuen Lieferungen vorzustellenden Regestenreihen zu Ludwig dem Bayern und Friedrich III., jeweils im Rahmen einer Unterreihe zu der von Johann Friedrich Böhmer begründeten Reihe der „Regesta Imperii“, führen zwei parallele Gemeinschaftsprojekte der Österreichischen Akademie der Wissenschaften und der Deutschen Kommission für die Bearbeitung der Regesta Imperii bei der Akademie der Wissenschaften und der Literatur in Mainz fort, die in dieser Zeitschrift schon mehrfach vorgestellt bzw. kommentiert wurden (ZRG 118, S. 551f.; 119, S. 563ff.; 120, S. 596ff.; 121, S. 646); auf diese Rezensionen sei deshalb zunächst verwiesen. Auch wenn ein Teil der Regesten – bisher Bände 1 bis 10 der Friedrich-Regesten – inzwischen auf CD-ROM vorliegt und die sukzessive Dig |