6681 | Stückschuld (Speziesschuld) ist die auf ein einzelnes Stück bezogene Schuld (im Gegensatz zur Gattungsschuld bzw. Genusschuld), bei welcher der Schuldner bei durch Zufall verursachter Unmöglichkeit von seiner Verpflichtung frei wird. |
6682 | Student ist der junge Mensch während des →Studiums. Lit.: Brunck, H., Die Deutsche Burschenschaft, 1999 |
6683 | Studium ist die durch wissenschaftliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten erfolgende Ausbildung der Studenten an →Universitäten, deren Dauer bereits an den spätantiken Rechtsschulen 3 bis 5 Jahre beträgt. Im Mittelalter beginnt das Studium der Rechtswissenschaft an den Universitäten meist tatsächlich nach einem Studium der freien Künste (mit etwa 20 Jahren). Ein eigentliches Berufsbild des Juristen gibt es bis in das 15. Jahrhundert nicht und bei der Besetzung führender Stellen sind persönliche und ständische Beziehungen noch wichtiger als ein Studium, doch verbessert das Rechtsstudium für Studierende aus einfacheren Verhältnissen bereits die Wahrscheinlichkeit des späteren Erwerbs einer Pfründe oder einer Anstellung. Im 16. Jh. kann nach einem Grundstudium (in Deutschland und Frankreich) das Bakkalaureat erworben werden, während die eigentliche Abschlussprüfung im Lizentiat besteht, dem der kostspielige Formalakt der Promotion (nach durchschnittlich zehn Studienjahren) folgen kann. Wegen der Mängel der universitären Prüfungen treten ihnen im 18. Jh. staatliche Aufnahmeprüfungen (seit 1846 mit Professoren und Praktikern als Prüfern) für eine praktische Ausbildung im Staatsdienst zur Seite (in Preußen 1849/1851 erstmals eine einheitliche Regelung für die – dreiphasige - Ausbildung von Richtern, Staaatsanwälten und Rechtsanwälten, 1869 Justizausbildungsgesetz), die allmählich die Universitätsprüfungen (Promotionen) für die berufliche Tätigkeit bedeutungslos werden lassen. Im ausgehenden 20. Jh. wird in Deutschland an einzelnen Universitäten ohne größeren Erfolg eine einstufige Juristenausbildung versucht. Nach deren Einstellung wird ein Teil der (ersten) Staatsprüfung in die Universität verlagert und dort deutlich besser bewertet. →Jurist Lit.: Kroeschell, DRG 1; Köbler, DRG 186; Köbler, G., Zur Geschichte der juristischen Ausbildung in Deutschland, JZ 1971, 768; Burmeister, K., Das Studium der Rechte im Zeitalter des Humanismus, 1974; Dokumente zur Studiengesetzgebung in Bayern in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts, bearb. v. Dickerhof, H., 1975; Humanismus im Bildungswesen, hg. v. Reinhard, W., 1984; Schulen und Studium, hg. v. Fried, J., 1986; Titze, H., Datenbuch zur deutschen Bildungsgeschichte, Bd. 1f. 1987ff.; Geschichte der Universitäten in Europa, hg. v. Rüegg, W., Bd. 1ff. 1993ff.; Frassek, R., Weltanschaulich begründete Reformbestrebungen für das juristische Studium in den 30er und 40er Jahren, ZRG GA 111 (1994), 564; Ebert, I., Die Normierung der juristischen Staatsexamina, 1995; Wieling, H., Rechtsstudium in der Spätantike, JuS 2000, 10; Schmutz, J., Juristen für das Reich, 2000; Kühn, U., Die Reform des Rechtsstudiums zwischen 1848 und 1933 in Bayern und Preußen, 2000; Bäumer, M., Die Privatrechtskodifikation im juristischen Universitätsstudium, 2008; Siebe, D., Germania docet, 2009 (16566 Studierende aus 5 Universitäten einbezogen); Feistl, M., Eigentumsverhältnisse an Corpshäusern, 2010 |
6684 | Stuhl ist die künstlich geschaffene Sitzgelegenheit. Sie ist vielfach ein Kennzeichen des Richters. Lit.: Grimm, J., Deutsche Rechtsaltertümer, 1828, Bd. 1f. 4. A. 1899, Neudruck 1922, 1989, 1994 |
6685 | Stuhlweißenburg (Székesfehervar) ist eine im 11. Jahrhundert erstmals erwähnte, im 18. Jahrhundert überwiegend deutschsprachige Stadt in Ungarn, deren Recht insbesondere im sog. Diploma Leopoldinum vom 23. 10. 1703 greifbar ist. Lit.: Pavlakovich-Mosonyi, M., Das Stadtrecht von Stuhlweißenburg, Diss. jur. Mannheim 2000 |
6686 | Stundung ist die bereits dem römischen Recht bekannte zeitliche Hinausschiebung der →Fälligkeit einer →Forderung. Lit.: Kaser § 38 III 1 |
6687 | stuprum (lat. N.) Unzucht Lit.: Köbler, DRG 35 |
6688 | Sturmabteilung (SA) ist die 1920 als Versammlungsschutz der →Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei gegründete uniformierte Kampftruppe mit 1933 etwa 700000 Mitgliedern. Lit.: Kroeschell, 20. Jh. |
6689 | Stuttgart in Württemberg ist von 1781 bis 1794 Sitz einer Universität. Lit.: Uhland, R., Geschichte der hohen Karlsschule in Stuttgart, 1953 |
6690 | Stutz, Ulrich (Zürich 5. 5. 1868-Berlin 6. 7. 1938) wird nach dem Rechtsstudium in Zürich und Berlin (Gierke, Hinschius) (ohne Habilitation) 1895 außerordentlicher Professor in Basel, 1896 ordentlicher Professor in Freiburg im Breisgau, 1904 in Bonn und 1917 in Berlin. Bereits in seiner Dissertation entwickelt er die Eigenkirche als Element des mittelalterlich-germanischen Kirchenrechts (1895). Auf dieser Grundlage setzt er sich für eine besondere kirchliche Rechtsgeschichte ein. Lit.: Schultze, A., Ulrich Stutz, ZRG GA 59 (1939), XVII |
6691 | Stüve, Johann Carl Bertram Lit.: Stüve, J., Briefe, hg. v. Vogel, W., 1959 |
6692 | Suárez, Francisco de (1548-Lissabon 1617) wird nach dem Rechtsstudium in Salamanca Jesuit und seit 1570 Lehrer der Philosophie und Theologie. In einzelnen Abhandlungen befasst er sich spätscholastisch mit Rechtsfragen, wobei er Gott als Gesetzgeber betrachtet. Seine Unterscheidung von (lat.) ius (N.) naturae (Naturrecht) und ius gentium (Völkerrecht) beeinflusst Hugo →Grotius. Lit.: Köbler, DRG 140; Rommen, H., Die Staatslehre des Francisco de Suárez, 1927; Sóla, F. de P., Suárez y las ediciones de sus obras, 1948; Giers, J., Die Gerechtigkeitslehre des jungen Suárez, 1962; Alexandrino Fernandes, J., Die Theorie der Interpretation des Gesetzes, 2005 |
6693 | Subinfeudation (F.) Unterbelehnung |
6694 | Subjektives Recht ist das Recht des Einzelnen (z. B. Eigentum). Es steht im Gegensatz zum objektiven →Recht und zum bloßen Rechtsreflex. Gedanklich erkannt wird es am Ende des 18. Jh.s (→Glück). Vom Nationalsozialismus wird es bekämpft. Das subjektive öffentliche Recht ist das (einklagbare) subjektive Recht innerhalb des öffentlichen Rechtes, das Carl Friedrich Gerber (Über öffentliche Rechte, 1852) herausarbeitet. Lit.: Kroeschell, DRG 3; Köbler, DRG 208, 238; Das subjektive Recht, hg. v. Coing, H. u. a., 1962, 29; Thoss, P., Das subjektive Recht in der gliedschaftlichen Bindung, 1968; Nörr, K., Zur Frage des subjektiven Rechts in der mittelalterlichen Rechtswissenschaft, FS H. Lange, 1992, 193 |
6695 | subpignus (lat. N.) Unterpfand Lit.: Kaser § 31 III 2a |
6696 | subreptio (lat. F.) Erschleichung durch Verschweigung |
6697 | subsidium (lat. [N.]) Unterstützung, Hilfsleistung Lit.: Das Mainzer Subsidienregister für Thüringen von 1506, bearb. v. Bünz, E., 2004 |
6698 | Subsidiarität ist die Nachrangigkeit. Nach der neueren katholischen Soziallehre (1931) besteht bei einem Nebeneinander mehrerer Aufgabenträger S. des umfassenderen (höheren) Aufgabenträgers gegenüber dem kleineren (sachnäheren) Aufgabenträger. Die S. ist im Grundsatz aufgenommen im Grundgesetz Deutschlands (Art. 23 GG) und in der Euro-päischen Union. Lit.: Das Subsidiaritätsprinzip, hg. v. Utz, A., 1953; Schmitt, R., Die Subsidiarität der Bereicherungsansprüche, 1969; Subsidiarität, hg. v. Nörr, K. u. a., 1997; Subsidiarität als rechtliches und politisches Ordnungsprinzip in Kirche, Staat und Gesellschaft, hg. v. Blickle, P. u. a., 2002 |
6699 | Substanz (F.) selbständig Seiendes, Stoff |
6700 | Substitution (F.) Ersatzberufung (z. B. zum Ersatzerben, vgl. die §§ 604ff. ABGB) |