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#ZIEL
201Allgemeines Gesetzbuch für die preußischen Staaten (1791) ist eine älteren gescheiterten Versuchen folgende Vorstufe für die Kodifikation →Allgemeines Landrecht für die preußischen Staaten (1794). Vorausgeht eine Kabinettsordre des Königs vom 14. 4. 1780, nach der „alle Gesetze für unsere Staaten und Untertanen in ihrer eigenen Sprache abgefasst, genau bestimmt und vollständig gesammelt werden“, „nur das Wesentliche mit dem Natur-Gesetz und der heutigen Verfassung Übereinstimmende aus dem römischen Recht abstrahirt, das Unnütze weggelassen, Unsere eigene Landes-Gesetze am gehörigen Ort eingeschaltet und solchergestalt ein subsidiarisches Gesetz-Buch, zu welchem der Richter beim Mangel der Provinzial-Gesetze recurriren kann, angefertigt“ werden soll. Eine Kabinettsordre vom 27. 7. 1780 konkretisiert den Auftrag, dem das Corpus iuris Justinians zu Grund gelegt werden soll. Der unter Leitung Johann Casimir von Carmers hauptsächlich von Carl Gottlieb Svarez und Ernst Ferdinand Klein auf der Grundlage von Auszügen aus dem Corpus iuris civilis Justinians nach einer systematischen natürlichen Ordnung erar-beitete Entwurf eines allgemeinen Gesetzbuchs für die preußischen Staaten wird seit 1784 in sechs Abteilungen gedruckt (Erster Teil Personenrecht, erste Abteilung von dem Hausstand 1784, zweite Abteilung von den Rechten und Pflichten der verschiedenen Stände des Staates 1785, dritte Abteilung Rechte und Pflichten des Staates gegen die Bürger 1786, zweiter Teil Sachenrecht), erste Abteilung Titel 1-6 1787, zweite Abteilung Titel 7-13 1787, dritte Abteilung Titel 14-22 1788). Die nach der Veröffentlichung eingereichten Vorschläge (Monita) werden verwertet und in einer Svarezschen Revision 1790/1791 genutzt. Am 20. 3. 1791 reicht von Carmer das Publikationspatent für das Allgemeine Gesetzbuch für die preußischen Staaten ein, dessen Inkrafttreten zum 1. 6. 1792 geplant wird. Am 18. 4. 1792 verschiebt der König die Geltung aus politischen Gründen bis auf Weiteres. Wegen des Gebietsgewinns Preußens aus der zweiten Teilung Polens (1793) wird das im Privatrecht einem abgewandelten Institutionensystem folgende Werk am 1. 6. 1794 als Allgemeines Landrecht für alle preußischen Staaten in Kraft gesetzt. Lit.: http://www.koeblergerhard.de/Fontes/Entwurf-einesallgemeinenGesetzbuchesfuerdiepreussischenStaaten1Theil1Abtheilung1784.pdf u. a. Svarez, Carl Gott-lieb, Entwurf eines allgemeinen Gesetzbuches für die preußischen Staaten, hg. v. Krause, P., Bd. 1ff. 1996ff.; Register zum allgemeinen Gesetzbuch für die preußischen Staaten (1792), hg. v. Krause, P., 2004; Finkenauer, T., Vom Allgemeinen Gesetzbuch zum Allgemeinen Landrecht, ZRG 113 (1995), 40; Barzen, C., Die Entstehung des „Entwurf(s) eines allgemeinen Gesetzbuchs für die Preußischen Staaten“, 2000
202Allgemeines Gesetzbuch über Verbrechen und derselben Bestrafung ist das unter Joseph II. gewisse aufgeklärte Grundsätze verwirklichende Strafgesetzbuch Österreichs von 1787, das noch vom Strafzweck der Abschreckung ausgeht. Lit.: Baltl/Kocher;http://www.koeblergerhard.de/Fontes/Strafgesetz1787.pdf
203Allgemeines Landrecht für die preußischen Staaten (ALR) ist das als →Kodifikation zum 1. 6. 1794 in Kraft gesetzte umfassende Vernunftrechtsgesetzbuch →Preußens. Ihm gehen als ältere, im Ergebnis erfolglose Versuche der Rechtsvereinheitlichung der rechtlich ganz verschieden geordneten Teile Brandenburg-Preußens ein Ersuchen Friedrich Wilhelms I. von Preußen an die juristische Fakultät der Universität Halle an der Saale (1714) und das von Samuel von →Cocceji bearbeitete Projekt eines Corpus juris Fridericiani Friedrichs des Großen (Teilentwürfe 1749, 1751) voraus. Als Folge des sog. →Müller-Arnold-Prozesses (1. 1. 1780) erarbeiten nach einer Kabinettsorder Friedrichs des Großen (14. 4. 1780 betreffend die Verbesserung des Justizwesens bezüglich der Gerichtsverfassung, des Prozessrechts und des materiellen Rechtes) der neu berufene Großkanzler Johann Heinrich Casimir von →Carmer und Carl Gottlieb →Svarez (außer dem Corpus juris Fridericianum von 1781 für das Verfahrensrecht und einer Hypothekenordnung von 1783) an Hand des römischen Rechtes nach natürlicher Ordnung und der Sonderrechte der einzelnen Provinzen einen vom König (1785) als zu weitläufig zu-rückgewiesenen Entwurf aus (1783-1788, zwischen 1784 und 1788 in sechs Bänden veröffentlicht). Nach Überarbeitung an Hand zahlreicher eingegangener Monita und Denkschriften wird 1791 ein Entwurf eines →allgemeinen Gesetzbuchs für die preußischen Staaten vorgelegt, (nach Einreichen des Publikationspatents am 20. 3. 1791) sein Inkrafttreten zum 1. 6. 1792 verfügt, aber nach nicht mehr vollständig aufklärbaren Vorgängen am 18. 4. 1792 auf unbestimmte Zeit suspendiert. 1794 wird das Gesetzbuch nach dem 1793 bei der zweiten Teilung Polens erfolgten Erwerb umfangreicher Gebiete (Südpreußen, Neu-Ostpreußen) unter geringer Umarbeitung (Aufhebung des Verbots der Machtsprüche und einiger Bestimmungen über die Ehe zur linken Hand) als A. L. R. erlassen (Anlage zum königlich preußischen Patent vom 5. 2. 1794). Das Gesetz umfasst in zwei Teilen („Eigentum“, „Gesellschaft“) mit 23 und 20 Titeln sowie 19194 Paragraphen (fast) das gesamte private und öffentliche Recht (Privatrecht, Gemeinderecht, Beamtenrecht, Staatsrecht, Kirchenrecht, Lehnrecht, Strafrecht), das es fürsorglich und kasuistisch abhandelt. Sein vom Einzelnen (über Ehe, Familie und Stände) zum Staat fortschreitender Aufbau ist vernunftrechtlich. Anknüpfungspunkt ist (noch) nicht der Mensch als ohne weiteres rechtsfähiges Wesen, sondern der Mensch, soweit er nach Geburt, per-sönlichen Verhältnissen und Stand Rechte und Pflichten hat. Inhaltlich stellt es in seiner Ausrichtung auf das gemeine Wohl einen Ausgleich zwischen altständischer Gesellschaft und aufgeklärter Freiheit dar, der die fortschrittlichen Ideen des Bürgertums nur eingeschränkt verwirklicht. Im Privatrecht folgt es einem abgewandelten Institutionensystem. Von Savigny wird es abgelehnt (1816 „Sudeley“), aber ab 1819 in Vorlesungen an der Universität vorgetragen. In den 1815 auf dem Wiener Kongress gewonnenen Rheinlanden, in denen Frankreich 1806/1807 seinen 1804 geschaffenen Code civil in Kraft setzt, und in den 1866 bei Auflösung des Deutschen Bundes erlangten Gebieten wird es nicht eingeführt. Durch das Strafgesetzbuch von 1851, das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch von 1861 und schließlich durch das →Bürgerliche Gesetz-buch (1896/1. 1. 1900) wird es Stück für Stück abgelöst. Lit.: Kroeschell, DRG 3; Köbler, DRG 140, 184, 151, 160, 198; Eggers, C. v., Lehrbuch des Natur- und allgemeinen Privatrechts und gemeinen preußischen Rechts, 1797; Thieme, H., Die preußische Kodifikation, ZRG GA 57 (1937), 355; Wieacker, F., Privatrechtsgeschichte der Neuzeit, 1952, 2. A. 1967; Conrad, H., Die geistigen Grundlagen des ALR, 1958; Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten von 1794, hg. v. Hattenhauer, H., 1970, 2. A. 1994, 3. A. 1996; Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten von 1794, Register 1973; Koselleck, R., Preußen zwischen Reform und Revolution, 1975; Das nachfriderizianische Preußen 1786-1806, hg. v. Hattenhauer, H. u. a., 1988; Mühleisen, H., Zur Ordnung der Akten und Materialien des Allgemeinen Landrechts, ZRG GA 108 (1991), 194; Schwennicke, A., Die Entstehung der Einleitung des preußischen Allgemeinen Landrechts von 1794, 1993; Friedrich Carl von Savigny, Landrechtsvorlesung 1824, hg. v. Wollschläger, C. u. a., 1994ff.; Gemeinwohl - Freiheit - Vernunft - Rechtsstaat, hg. v. Ebel, F., 1995; Das Preußische Allgemeine Landrecht, hg. v. Wolff, J., 1995; 200 Jahre allgemeines Landrecht, hg. v. Dölemeyer, B. u. a., 1995; Kodifikation gestern und heute, hg. v. Merten, D. u. a., 1995; Entwurf eines allgemeinen Gesetzbuches für die Preußischen Staaten, hg. v. Krause, P., Bd. 1ff. 1996ff.; Finkenauer, T., Vom Allgemeinen Gesetzbuch zum Allgemeinen Landrecht, ZRG GA 113 (1996), 40; Benthaus, R., Eine „Sudeley“?, Diss. jur. Kiel 1996; Reformabsolutismus und ständische Gesellschaft, hg. v. Birtsch, G., 1998; Zur Ideen- und Rezeptionsgeschichte des preußischen Allgemeinen Landrechts, hg. v. Gose, W. u. a., 1999; Dilcher, G., Forschungen zum ALR-Jubiläum, ZNR 2001, 285; Steinbeck, J., Die Anwendung des allgemeinen Landrechts in der richterlichen Praxis, 2004; Benöhr, H., Die Urheber des ALR, ZRG GA 121 (2004), 493; Register zum allgemeinen Gesetzbuch, hg. v. Krause, P., 2004; Albrecht, M., Die Methode der preußischen Richter, 2005; http://www.koeb-lergerhard.de/Fontes/ALR1fuerdiepreussischenStaaten1794teil1.htm;http://www.koeblergerhard.de/Fontes/ALR2fuerdiepreussischenStaaten1794Teil2.htm; Hilgenstock, C., Die Anwendung des Allgemeinen Landrechts in der richterlichen Praxis, 2009; Bitter, A. v., Das Strafrecht des preußischen Allgemeinen Landrechts von 1794, 2013; Stegmaier, W., Das preußische Allgemeine Landrecht und seine staatsrechtlichen Normen, 2013
204Allgemeines Persönlichkeitsrecht ist das einer Person an ihrer Persönlichkeit insgesamt zustehende Recht. Erste Ansätze hierfür finden sich bei Donellus (Doneau 1527-1591), Pufendorf, Thomasius und Wolff (vgl. § 83 Einl. ALR, § 16 ABGB), doch lehnt Friedrich Carl von Savigny ein a. P. ab, weil Injurienstrafenklage und Strafrecht genügenden Schutz bieten. Demgegenüber treten später Otto von Gierke und Josef Kohler für ein a. P. ein. Bei der Schaffung des Bürgerlichen Gesetzbuch (1900) wird auf ein a. P. bewusst verzichtet, nur der Namensschutz in § 12 geregelt und der Schadensersatz bei immateriellen Schäden eingeschränkt (§ 253 BGB, anders Art. 28 ZGB Schweiz 1907/1911). Seit 1954 wird ein a. P. in Deutschland durch die Rechtsprechung (BGHZ 13, 334, 1958 BGHZ 26, 349, 1974 BVerfGE 34, 269, vgl. 1956 BGHZ 20, 345 pönale Geldentschädigung) anerkannt. Als Rechtsgrund wird Art. 2 Iff. GG angesehen (vgl. BGHZ 128,1). Beachte auch § 201a StGB. Lit.: Kroeschell, 20. Jh.; Hedemann, J., Die Fortschritte des Zivilrechts im 19. Jahrhundert, Teil 1 1910, 58; Irmscher, K., Der privatrechtliche Schutz der Persönlichkeit in der Praxis des gemeinen und partikularen Rechts, 1953; Scheyhing, R., Zur Geschichte des Persönlichkeitsrechts im 19. Jh., AcP 158 (1959/1960), 503; Leuze, D., Die Entwicklung des Persönlichkeitsrechts im 19. Jh. 1962; Simon, J., Das allgemeine Persönlichkeitsrecht und seine gewerblichen Erscheinungsformen, 1981; Gottwald, S., Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, 1996; Goebel, J., Allgemeines Persönlichkeitsrecht, 2004; Kastl, K., Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, 2004; Martin, K., Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, 2007
205Allgemeines Vermögensgesetzbuch für das Fürstentum Montenegro ist das vor allem unter der Mitarbeit Baltazar →Bogisics (1834-1908) 1888 in Kraft gesetzte Privatrechtsgesetzbuch Montenegros (ohne Familienrecht und Erbrecht). Lit.: Zimmermann, W., Valtazar Bogisic (1834-1908), 1962; Hamza, G., Bemerkungen zur Privatrechts-entwicklung in Montenegro (in Spomenica Valtazara Bogišića, 1011, 315
206Allgemeinverfügung ist die zu Beginn des 19. Jh.s entstandene, lange zwischen Verordung und Verwaltungsakt stehende, zuletzt dem Verwaltungsakt zugeordnete Einrichtung des allgemeinen Verwaltungsrechts. Lit.: Wandschneider, S., Die Allgemeinverfügung, 2009
207Alliierte →Alliierte Hohe Kommandantur
208Alliierte hohe Kommandantur Berlin ist das gemeinsame Organ der Vereinigten Staaten von Amerika, der Sowjetunion, Großbritanniens und Frankreichs für Berlin seit Juli 1945. Nach dem Auszug des sowjetischen Stadtkommandanten am 16. Juni 1948 tagen die drei westlichen Stadt-kommandanten allein. Die Hoheitsgewalt über →Berlin (West) wird bis zur Ver-einigung Berlins (1990) von den drei Westalliierten ausgeübt. Lit.: Kroeschell, 20. Jh.; Schiedermair, H., Der völkerrechtliche Status Berlins, 1975; Grant, H., Die Alliierten und die Teilung Deutschlands, 1985
209Alliierte hohe Kommission ist das oberste Organ der Vereinigten Staaten von Amerika, Großbritanniens und Frankreichs für die Bundesrepublik Deutschland einschließlich der westlichen Sektoren Berlins vom 21. 9. 1949 bis 5. 5. 1955. Die A. H. K. hat ihren Sitz auf dem Petersberg bei Königswinter. Sie besteht aus den 3 Hohen Kommissaren der beteiligten Mächte. Lit.: Vogt, H., Wächter der Bonner Republik, 2004
210Alliierter Kontrollrat ist das am 30. 7. 1945 errichtete Organ der Vereinigten Staaten von Amerika, der Sowjetunion, Großbritanniens und Frankreichs für die Ausübung der obersten Gewalt in Deutschland, insbesondere die Entscheidung aller Deutschland als Ganzes betreffenden Fragen. Der Alliierte Kontrollrat erlässt auch Gesetze. Am 20. 3. 1948 stellt er wegen der gegensätzlichen Ansichten der westlichen Mächte einerseits und der Sowjetunion andererseits seine Tätigkeit ein. In Österreich werden nach dem ersten alliierten Kontrollabkommen vom 4. 7. 1945 ein aus den vier militärischen Kommissaren der vier Besatzungsmächte gebildeter Alliierter Rat und ein Exekutivkomitee mit Stäben (insgesamt als Alliierte Kommission bezeichnet) eingerichtet, deren oberste Gewalt durch das zweite alliierte Kontrollabkommen vom 28. 6. 1946 abgeschwächt wird. Lit.: Kroeschell, 20. Jh.; Köbler, DRG 245; Jaenicke, G., Der Abbau der Kontrollratsgesetzgebung, 1952; Etzel, M., Die Aufhebung von nationalsozialistischen Gesetzen, 1992; Schmoeckel, M., Die Aufhebung von nationalsozialistischen Gesetzen, ZRG 112 (1994), 431; Mai, G., Der Alliierte Kontrollrat in Deutschland, 1995
211Alliiertes Recht ist das von den alliierten Besatzungsmächten (in Deutschland nach 1945) geschaffene oder veranlassete Besatzungsrecht.
212Allmende (mhd. almende) ist die mehreren zur allgemeinen Nutzung zustehende Wirtschaftsfläche (einer Gemeinde oder ähnlichen Körperschaft). Es ist mehr als zweifelhaft, ob die Anfänge der vor allem im Hochmittelalter bezeugten A. in die germanische Landnahme zurückreichen. Inhaltlich besteht die A. aus Wäldern, Weide und Ödland. Nutzungsberechtigt sind regelmäßig die Inhaber mehrerer (nahe liegender) Hofstellen bestimmter Größe (Markgenossen). Schon früh versucht der König und später auch der Landesherr, ein Allmendregal durchzusetzen. Das 19. Jh. strebt nach Beseitigung der A. zugunsten von Alleineigentum. →Alm Lit.: Kroeschell, DRG 1, 2; Köbler, DRG 96, 121; Maurer, G. v., Geschichte der Markenverfassung in Deutschland, 1856; Weiss, J., Die Hackwaldallmende der Stadt Eberbach, ZRG GA 17 (1896), 77; Rüttimann, K., Die zugerischen Allmendkorporationen, 1904; Rennefahrt, H., Die Allmend im Berner Jura, 1905; Wopfner, H., Das Almendregal des Tiroler Landesfürsten, 1906; Omlin, H., Die Allmendkorporationen der Gemeinde Sarnen, 1913; Litscher, M., Die Alpkorporationen des Bezirkes Werdenberg, 1919; Meyer, E., Die Nutzungskorporationen im Freiamt, 1919; Haff, K., Überbleibsel strenger Feldgemeinschaft auf friesischen und skandinavischen Inseln, ZRG GA 46 (1926), 378; Haff, K., Die alten Feld- und Wiesengemeinschaften der Insel Föhr und ihre Erbbücher, ZRG GA 47 (1927), 673; Bergdolt, W., Badische Allmenden, ZRG GA 48 (1928), 466; Weber, K., Zur Rechtsgeschichte der Wiesengemeinschaften der Hallig Hooge, 1931; Plett, E., Zur Rechtsgeschichte des Spätlandes auf Osterlandföhr, 1931; Kirchner, R., Die Allmende und ihre Schicksale in Unterfranken, Diss. jur. Würzburg 1931; Mantel, K., Der Gemeindewald in Bayern, Diss. jur. Würzburg 1933; Rynning, L., Bidrag til norsk almenningsrett I, 1934; Brinkmann, O., Die Bedeutung der Allmende im neuen Deutschland, 1935; Grass, N., Beiträge zur Rechtsgeschichte der Alpwirtschaft, 1948; Fischer, H., Zum Gebietsrecht der Stadtallmende, ZRG GA 71 (1954), 209; Sidler, R., Die schwyzerische Unterallmeindkorporation, Diss. jur. Zürich 1956; Bader, K., Studien zur Rechtsgeschichte des mittelalterlichen Dorfes, Bd. 1ff. 1957ff.; Wehrenberg, D., Die wechselseitigen Beziehungen zwischen Allmendrechten und Gemeindefronverpflichtungen, 1969; Schildt, B., Bauer - Gemeinde - Nachbarschaft, 1996; Below, S. v. u. a., Wald, 1998; Zückert, H., Allmende und Allmendaufhebung, 2003; Schmidt-Wiegand, R., Allmende, (in) Worte des Rechts, 2007, 347
213Allod ist das keinen zusätzlichen Beschränkungen unterliegende Familiengut (19. Jh., vgl. Lex Salica 59). Es steht insbesondere im Gegensatz zu →Lehen. In Deutschland gibt es immer A., während in Frankreich (wegen der Vermutung nulle terre sans seigneur) A. eher selten und in England A. seit 1066 (Domesdaybook) verschwunden ist. A. kann zu Lehen gemacht werden und Lehen in A. verwandelt werden. Mit dem 19. Jh. geht A. in →Eigentum auf. Lit.: Kroeschell, DRG 2; Köbler, WAS; Chenon, E., Étude sur l’histoire des alleux en France, 1888; Rauch, K., Die Übertragung der steirischen Allode an das österreichische Herzogsgeschlecht der Babenberger, ZRG GA 58 (1938), 448; Ebner, H., Das freie Eigen, 1969; Spieß, K., Das Lehnswesen, 2002, 2. A. 2009
214Allodifikation ist die (ausdrückliche oder stillschweigende) Umwandlung von Lehen in →Allod. Tatsächlich findet in der Neuzeit eine allmähliche A. der deutschen Landesfürstentümer statt (bis 1806). Innerhalb der Landesfürstentümer erfolgt (nicht zuletzt aus steuerlichen Überlegungen) eine A. der Lehen von 1702 (Preußen) bis 1919 (Mecklenburg). Lit.: Köbler, DRG 211; Loewe, V., Die Allodifikation der Lehen unter Friedrich Wilhelm I., (in) Forschungen zur brandenburgischen und preußischen Geschichte 11 1898; Deter, G., Allodifikation, ZRG GA 130 (2013), 205
215Allthing ist die vielleicht 930 eingerichtete politische Versammlung der seit der 2. Hälfte des 9. Jh.s vor allem von Westnorwegen aus besiedelten Insel →Island. Das A. wird in der zweiten Junihälfte jedes Jahres im Südwesten abgehalten. Teilnahmeberechtigt ist jeder thingsteuerfähige Freie, teilnahmeverpflichtet jeder Häuptling (Gode) und jeder neunte Mann. Auf dem A. hat der Gesetzessprecher oder Rechtssprecher (lögsögumadr) das Recht vorzutragen, ist Recht zu setzen und zu klären und müssen Urteile gefällt werden. 1271/81 endet diese ältere Gestaltung. 1798 wird das A. aufgelöst. Lit.: Kuhn, H., Das alte Island, 1971
216Alm →Almrecht
217Almrecht ist das Recht der Alp oder (aus alben kontrahiert) Alm als der hochgelegenen, vielleicht seit 3000 Jahren in den Sommermonaten bewirtschafteten Weidefläche (vor allem des Alpenraums). Diese gehört teils Genossenschaften, teils Grundherren. Das Eigentum an den Grundstücken ist oft durch besondere Rechte und Dienstbarkeiten eingeschränkt (z. B. Schneefluchtrecht auf unteren Almen). Lit.: Weiß, R., Das Alpwesen Graubündens, 1941; Grass, N., Beiträge zur Rechtsgeschichte der Alpwirtschaft, 1948; Moritz, A., Die Almwirtschaft im Stanzertal, 1956; Grass, N., Forschungen zur Alpwirtschaft, ZRG GA 81 (1964), 368; Ramseyer. R., Das altbernische Küherwesen, 1961; Gietzen, H., Die Almen des Stubaitales, 1964; Schweizerischer Alpkataster, hg. v. d. Abteilung für Landwirtschaft des eidgenössischen Volkswirtschaftsde-partements in Bern, 1962ff.; Hägele, E., Die Hinterriss, Diss. staatswiss. Innsbruck 1967; Edelmann, M., Die Almen im Tegernseer Tal, 1966; Werner, K., Die Almwirtschaft des Schnalstales, 1969; Starz, R., Die Almwirtschaft in der Wildschönau, Diss. staatswiss. Innsbruck 1970; Carlen, L., Das Recht der Hirten, 1970; Schenk, P., Die Almwirtschaft im Alpbachtal (Tirol), 1974; Zwittkovits, F., Die Almen Österreichs, 1974; Grass, N., Oswald von Wolkenstein und die Almwirtschaft, ZRG GA 92 (1975), 105; Tremel, F., Zur Rechtsgeschichte des Almwesens, FS N. Grass Bd. 2 1975, 3; Untersuchungen zur eiszeitlichen und frühmittelalterlichen Flur, hg. v. Beck, H., 1980; Arnold, G., Die Korporation Ursern, 1990; Grass, N., Alm und Wein, 1990 (Aufsätze)
218alodis (lat.-afränk.) →Allod
219Alp →Alm
220Alpen ist der Name des Italien von Frankreich und Deutschland trennenden europäischen Gebirges. Lit.: Die Alpen in der europäischen Geschichte des Mittelalters, 1965; Die Alpen, hg. v. Mathieu, J. u. a., 2005; Wege über die Alpen, hg. v. Oster, U., 2006; Le Alpi porta d’Europa, hg. v. Pani, L. u. a., 2009; Winckler, K., Die Alpen im Frühmittelalter, 2012
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