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Koch, Arnd, Wider ein Feindstrafrecht. Juristische Kritik am Hexereiverfahren (= Quellen und Forschungen zur Strafrechtsgeschichte 9). Erich Schmidt, Berlin 2012. 72 S. Besprochen von Gerhard Köbler.

Koch, Arnd, Wider ein Feindstrafrecht. Juristische Kritik am Hexereiverfahren (= Quellen und Forschungen zur Strafrechtsgeschichte 9). Erich Schmidt, Berlin 2012. 72 S. Besprochen von Gerhard Köbler.

 

Der Text des vorliegenden schmalen Bandes beruht auf der am 10. November 2011 an der juristischen Fakultät der Universität Augsburg gehaltenen Antrittsvorlesung des Verfassers. Sie fand im Rahmen einer insgesamt siebenteiligen Ringvorlesung über interdisziplinäre Annäherungen an Hexerei und Hexenverfolgung statt. Damit reicht sie weit in die Strafrechtsgeschichte zurück.

 

Den wissenschaftlichen Ausgangspunkt des Verfassers bildete freilich seine Freiburger Dissertation des Jahres 1996 über die Entkriminalisierung im Bereich der fahrlässigen Körperverletzung und Tötung, die mit dem Hexereiverfahren kaum wirkliche Berührungspunkte hat. Sie zeigt aber bereits besonderes Interesse an der geschichtlichen Entwicklung des Rechtes wie es auch in der Studie über die Abschaffung der Todesstrafe in der Deutschen Demokratischen Republik sichtbar wird. Mit Arbeiten über Mittermaier und die Laienbeteiligung im Strafverfahren und vor allem über die Geschichte der Denunciatio als eines strafprozessualen Rechtsinstituts greift der sich betont für die Grundlagenfächer einsetzende Verfasser dann bereits weit in die Vergangenheit aus, wenngleich die Verwendung des 1985 von Günther Jakobs vorgeschlagenen Ausdrucks Feindstrafrecht die enge Verbundenheit mit der Gegenwart oder zumindest der Zeitgeschichte deutlich sichtbar macht.

 

Der Verfasser behandelt nach einführenden Überlegungen über Hexen und Feinde zunächst allgemein die Unschädlichmachung Unverbesserlicher. Danach wendet er sich dem Hexenhammer zu und entwickelt Thesen einer juristischen Kritik am Hexereiverfahren, wobei er mit der jüngeren Literatur von 50000 bis 60000 Opfern der Hexereiverfahren ausgeht, die er mit der unterschiedlichen regionalen Intensität der Verfolgung verbindet. Im Ergebnis kann er feststellen, dass die Rechtslehre, obwohl kaum ein Rechtswissenschaftler des 16. und 17. Jahrhunderts an einer Wirklichkeit von Hexerei zweifelte, ein Feindstrafrecht nach Vorbild des Hexenhammers ablehnte und dass es zu den großen Verdiensten der frühneuzeitlichen Rechtswissenschaft zählt, sich gegen ein Feindstrafrecht und für ein ordentliches, wenn auch nicht überall in gleicher Weise gehandhabtes ordentliches Verfahren in Hexereiprozessen eingesetzt zu haben.

 

Innsbruck                                                                   Gerhard Köbler