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Savigny, Friedrich Carl von, Das Recht des Besitzes,(Neudruck der ersten Auflage, Gießen 1803), hg. vom Fachbereich Rechtswissenschaft der Philipps-Universität Marburg. Nomos, Baden-Baden 2011. 337 S. Besprochen von Gerhard Köbler.

Savigny, Friedrich Carl von, Das Recht des Besitzes,(Neudruck der ersten Auflage, Gießen 1803), hg. vom Fachbereich Rechtswissenschaft der Philipps-Universität Marburg. Nomos, Baden-Baden 2011. 337 S. Besprochen von Gerhard Köbler.

 

Der in Frankfurt am Main am 21. Februar 1779 aus begütertem, bis 1630 lothringischem Adel geborene, 1791/1793 verwaiste, unter Vormundschaft des Reichskammergerichtsrats Constantin von Neurath gestellte, im April 1795 mit 16 Jahren nach Marburg zum Studium der Rechtswissenschaft gewechselte und mit 21 Jahren dort promovierte Friedrich Carl von Savigny legte mit seiner seit dem Ende des Jahres 1802 vorbereiteten, um Ostern 1803 als Grundlage eines Antrags auf Ernennung zum außerordentlichen Professor fertig gestellten Arbeit über das Recht des Besitzes die Grundlage seines frühen Ruhmes. Zu seinem 150. Todestag am 25. Oktober im Jahre 2011 wurde er vielfach gewürdigt. Der Fachbereich Rechtswissenschaft seiner freilich früh zu Gunsten Landshuts und Berlins verlassenen Heimatuniversität hat zur Erinnerung die erste, 1803 in Gießen erschienene Auflage neu herausgegeben.

 

Die anonyme Einleitung berichtet zunächst kurz über das seinerzeitige Geschehen. Danach verfolgt sie den weiteren Werdegang Savignys im Rahmen der doppelten Aufgabe von Systematisierung und historischer Analyse, deren Wurzeln auf Marburg zurückgeführt werden. Exemplifiziert ist es bereits im Recht des Besitzes, dessen Komponenten tatsächliche Herrschaft und Besitzwille als Savignys Erbe noch als ebenso aktuell angesehen werden wie die Gliederung der Darstellung des Besitzes in Erwerb, Verlust und Schutz.

 

An Savignys Text (einschließlich der Anmerkungen) änderten die verdienstvollen Herausgeber nichts außer der Berichtigung einiger offensichtlicher Schreibfehler. Bereichert ist das Werk um ein Glossar seinerzeit jedermann verständlicher, in der Gegenwart nicht mehr ohne weiteres geläufiger Fachausdrücke und zwei Handschriftenfaksimiles. Geändert sind leider die ursprünglich bis 470 reichenden Seitenzahlen, nicht beigegeben sind ein modernes Register und eine elektronische Fassung, die ein erstrebenswertes Wortformenverzeichnis erleichtert hätte, so dass also noch weitere Aufgaben für künftige Jubiläen zur Verfügung stehen.

 

Innsbruck                                                                               Gerhard Köbler