Frotscher, Werner/Pieroth, Bodo, Verfassungsgeschichte, 12. Aufl. Beck, München 2013. XXVII, 415 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Frotscher, Werner/Pieroth, Bodo, Verfassungsgeschichte, 12. Aufl. Beck, München 2013. XXVII, 415 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Im Lauf des späteren 20. Jahrhunderts hat das Verfassungsrecht wohl nicht zuletzt unter dem Einfluss der Vereinigten Staaten von Amerika einerseits und des Bundesverfassungsgerichts Deutschlands andererseits unter allen Fachgebieten der Rechtswissenschaft eine herausgehobene Stellung erlangt. Seine Rechtsgrundlage geht allen anderen Rechtssätzen grundsätzlich vor und umfasst in den Grundsätzen auch weniger Rechtssätze als die Grundlagen aller anderen Rechtsgebiete. Zudem sind deren wichtigste Kernelemente sogar zumindest teilweise in den Verfassungstext aufgenommen.
In Übereinstimmung mit dieser Entwicklung scheint sich die besondere Verfassungsgeschichte von der allgemeineren Rechtsgeschichte zunehmend zu verselbständigen. Zumindest nach Ausweis der Grundrisse des Rechts läuft sie ihr sogar in gewisser Weise den Rang ab. Konzentriert auf die jüngere Vergangenheit sind für das vorliegende Werk innerhalb sechzehner Jahre zwölf Auflagen erforderlich geworden, in deren Rahmen trotz der Außerachtlassung der jüngeren Entwicklungen eine Vermehrung des Umfangs von 354 Textseiten auf 415 Textseiten erfolgte.
Die 12. Auflage wertet nach dem kurzen Vorwort die neuere Literatur zur Verfassungsgeschichte wie gewohnt aus, wodurch sich zahlreiche kleinere inhaltliche Änderungen und Ergänzungen ergeben haben (noch überprüfungsbedürftig wäre beispielsweise aber, warum auf Seite 26 der Dritte Stand 95 Prozent der Bevölkerung umfasst, auf Seite 27 jedoch 96 Prozent?). Eine zeitliche oder örtliche Erweiterung mussten die Verfasser im Interesse ihrer Zielgruppe ablehnen. Die Verfassungsentwicklung unter dem Grundgesetz ist zwar auch Verfassungsgeschichte, sie wird aber (aus der Sicht der Verfasser verständlicherweise) der Aufarbeitung durch die Literatur zum geltenden Staatsrecht und Verfassungsrecht überlassen, weil andernfalls der für einen studentischen Grundriss bereits erhebliche Umfang nochmals deutlich vermehrt werden müsste.
Innsbruck Gerhard Köbler